Und hier ist die Antwort:

Korrekturen der Bemessungsgrundlage durch § 51a EStG
Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer ist die Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Sie - die Kirchensteuer - ist damit akzessorisch zur staatlichen Steuer. In einigen Fällen wird diese Anbindung allerdings durchbrochen und die Kirchensteuer anders berechnet. Es handelt sich hierbei um die Fälle, in denen Kinder zu berücksichtigen sind und sofern der Steuerpflichtige Einkünfte i.S.v. § 3 Nr. 40 EStG (Halb- / Teileinkünfte) bzw. solche aus Gewerbebetrieb (§ 35 EStG) hat.

§ 51a EStG wird auch bei der Berechnung der Mindestbetrags-Kirchensteuer, bei der Kappung, bei der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe und bei der Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe berücksichtigt.