Und hier ist die Antwort:
Halb- / Teileinkünfteverfahren und Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrags
Durch das Steuersenkungsgesetz (Unternehmensteuerreform) sind zum 1.1.2001 nicht nur erhebliche, die Steuer reduzierende Tarifänderungen in Kraft getreten, sondern es ist auch die Besteuerung im Unternehmensbereich grundlegend geändert worden. Berührt ist hiervon die Kirchensteuer durch das Halbeinkünfteverfahren und die Anrechnung des Gewerbesteuermeßbetrages. Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2009 ist das Halbeinkünfte- durch das Teileinkünfteverfahren ersetzt worden; Nachstehendes gilt entsprechend.
Vom Halbeinkünfteverfahren sind erfaßt u.a. die Dividendeneinkünfte. Nach dem alten Recht (Anrechnungsverfahren) erhielt der Steuerpflichtige neben der Dividendenbaraus-schüttung eine Gutschrift über den Körperschaftsteuerbetrag, den das Unternehmen bereits als Steuer abgeführt hatte. Dies floss zu 100% in die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer.
Nunmehr entfällt diese Anrechnung, die gezahlte Körperschaftsteuer (25%) ist definitiv. Von den ausgeschütteten 75% wird nur noch die Hälfte für die Berechnung der Einkommensteuer herangezogen. Insgesamt ist die Belastung mit Einkommensteuer zwar i.w. gleichgeblieben. Nur bei der Kirchensteuer gibt es gleichheitswidrige Verzerrungen, die korrigiert werden. Die Korrektur erfolgt, indem nicht die Hälfte der Ausschüttung, sondern der volle Ausschüttungsbetrag für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer herangezogen wird. Dies führt durch die Tarifabsenkung und die definitive Vorbelastung mit Körper-schaftsteuer aber i.d.R. zu keiner absoluten Mehrbelastung mit Kirchensteuer. Dieses Verfahren gewährleistet nur, das Steuerpflichtige mit unterschiedlichen Einkunftsarten aber gleicher Leistungsfähigkeit auch gleichmäßig belastet werden. Dieser Korrekturmechanismus wirkt sich natürlich auch in umgekehrter Richtung aus. Bei Verlusten wird nicht der halbe Verlust für die Berechnung der Kirchensteuer berücksichtigt, sondern der ganze.
Eine analoge Problemstellung ergibt sich bei Einkünften aus Gewerbebetrieb. Neben gezahlter Gewerbesteuern, die schon immer als Betriebsausgaben abziehbar sind, ist als steuerliche Fördermaßnahme der Abzug des 3,6-fachen Gewerbesteuermessbetrages von der Einkommensteuerschuld vorgesehen. Da bereits mit dem Abzug als Betriebsausgabe der steuerlichen Leistungsfähigkeit entsprochen ist und eine Gleichbehandlung mit anderen Einkunftsarten gewährleistet bleiben muss, wird für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer auf den Abzug des Gewerbesteuermeßbetrages verzichtet.