Und hier ist die Antwort:
Berücksichtigung von Kindern
Abweichend vom staatlichen Recht (vgl. § 31 EStG) werden für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer immer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG mindernd berücksichtigt, selbst dann, wenn nach staatlichem Recht nur Kindergeld gezahlt wird (§ 51a Abs. 2 EStG). Die Freibeträge betragen pro Kind 7.008 €.
Beispiel:
Verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern und einem zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Höhe von 40.000 €
Berechnung Kirchensteuer bei 2 Kindern |
mit § 51a EStG |
ohne § 51a EStG |
zu versteuerndes Einkommen |
40.000 |
40.000 |
Kindesfreibetrag (2 x 7.008) |
./. 14.016 |
- - |
zu versteuerndes Einkommen (fiktiv) |
25.984 |
40.000 |
Einkommensteuer (Splittingtabelle; fiktiv) |
1.850 |
5.402 |
Kirchensteuer 9% |
166,50 |
486,18 |