Und hier ist die Antwort:

Berücksichtigung von Kindern
Abweichend vom staatlichen Recht (vgl. § 31 EStG) werden für Zwecke der Berechnung der Kirchensteuer immer die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG mindernd berücksichtigt, selbst dann, wenn nach staatlichem Recht nur Kindergeld gezahlt wird (§ 51a Abs. 2 EStG). Die Freibeträge betragen pro Kind 7.008 €.

Beispiel:

Verheirateter Arbeitnehmer mit 2 Kindern und einem zu versteuerndes Einkommen (zvE) in Höhe von 40.000 €

Berechnung Kirchensteuer bei 2 Kindern
mit § 51a EStG
ohne § 51a EStG
zu versteuerndes Einkommen
40.000
40.000
Kindesfreibetrag (2 x 7.008)
./. 14.016
- -
zu versteuerndes Einkommen (fiktiv)
25.984
40.000
Einkommensteuer (Splittingtabelle; fiktiv)
1.850
5.402
Kirchensteuer 9%
166,50
486,18