Urteile zur Kirchensteuer

Der Bundesfinanzhof hat in 8 Urteilen die Rechtmäßigkeit des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe festgestellt. Insbesondere liegt in der Form der Festsetzung und Erhebung kein strukturelles Vollzugsdefizit vor.

Urteile vom
19.10.2005 - I R 76/04 - (BFH/NV 2006, 451; BFHE 211, 90), - I R 57/04 -
gleichlautend: - I R 82/04 -, - I R 91/04 -, - I R 92/04 -
21.12.2005 - I R 44/05 - (Verfassungsbeschwerde eingelegt 2 BvR 591/06), - I R 64/05-
25.1.2006 - I R 62/05 -
Das Bundesverfassungsgericht hat die insgesamt 6 Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen s. Beschluß v. 28.10.2010, 2 BvR 591/06, 2 BvR 1689/09, 2 BvR 2698/09, 2 BvR 2715/09, 2 BvR 148/10, 2 BvR 816/10


FG Köln, Urteil vom 16.2.2005 - 11 K 2/04 - (DStRE 2006, 339, rkr.): Eine kurz nach Austritt aus der Kirche im gleichen Kalenderjahr zugeflossene Abfindung ist zeitanteilig in die Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Kirchensteuer einzubeziehen. Dabei ist die Zwölftelungsregelung anzuwenden. § 5 Abs. 2 KiStG NW, § 24 Nr. 1a EStG

Anmerkung: Sind in den Einkünften des kirchenangehörenden Steuerpflichtigen außerordentliche i.S.v. § 34 Abs. 2 EStG enthalten, gewähren kirchliche Körperschaften auf Antrag (nach Prüfung des Einzelfalls) einen Erlaß der auf diese Einkünfte entfallende Kirchensteuer um bis zu 50%. Den Erlaß gewähren die Mehrzahl der evang. Landeskirchen und röm.-kath. Diözesen.
Das OVG Berlin hat mit Urteil vom 9.9.2006 - OVG 9 B 25.05 - zu den Voraussetzungen des Nachweises des Kirchenaustritts ausgeführt.
pdf-Datei 5 MB
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.5.2003 - 9 C 12.02 - zum Erlaß der Kirchensteuer ausgeführt:

"1. Die Auffassung, dass eine der Einkommensteuerprogression unterliegende Kirchensteuer regelmäßig nicht unbillig im Sinne des hier als Landesrecht anzuwendenden § 227 AO ist, verstößt nicht gegen Bundesrecht.

2. Der Grundsatz der Gesetz- und Tatbestandsmäßigkeit des Steuerrechts verlangt auch für den Erlass der Kirchensteuer aus kirchenspezifischen Gründen eine ausreichende normative Grundlage zumindest auf kirchenrechtlicher Ebene.

3. Es ist grundsätzlich mit Art. 3 Abs. 1 und 3 sowie Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar, wenn eine Kirche den (Teil-)Erlass der Kirchensteuer auf in der Kirche verbliebene Mitglieder beschränkt, weil sie deren Bindung an die Kirche stärken will."
---------------------------------------------------
Das FG Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 21.7.2006 - 9 K 329/01 - zum Erlaß der Kirchensteuer und der Zwölftelung ausgeführt.
pdf-Datei 3 MB
---------------------------------------------------
Das FG Köln hat mit Urteil vom 9.7.2008 - 11 K 3041/07 - zum Erlaß der Kirchensteuer bei außerordentlichen Einkünften in einer Kirchengemeinde in Nordrhein-Westfalen ausgeführt. Aufgrund der presbaterial-synodalen Verfassung der Evangelischen Kirche im Rheinland ist jede Gemeinde autonom in ihrer Steuergesetzgebung. Sofern sie beschließt, keinen Teilerlaß der Kirchensteuer auszusprechen, begründet dies keine Ungleichbehandlung gegenüber Kirchenmitgliedern in anderen Kirchengemeinden, die einen Erlaß gewähren.
Die vom Gericht zugelassene Revision ist eingelegt.
pdf-Datei 1 MB
Keine Pflicht des Steuerberaters, dem Mandanten den Kirchenaustritt zu empfehlen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 18.5.2006 - IX ZR 53/05 - DStRE 2007, S. 133 ff. entschieden:

"a) Ein Steuerberater ist nicht verpflichtet, dem Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen.
b) Hat ein Steuerberater aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile bestimmter Gestaltungsmöglichkeiten zu prüfen, muss er auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen, wenn sie die übliche Quote übersteigt.
c) Der Mandant hat nach § 287 Abs. 1 ZPO darzulegen und zu beweisen, dass er bei vollständiger Beratung über anfallende Kirchensteuern aus der Kirche ausgetreten wäre; auf einen Beweis des ersten Anscheins kann er sich nicht berufen."


Anrechnung von freiwilligen Beiträgen auf das besondere Kirchgeld

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 16.5.2007 - I R 38/06 - (DStRE 2007, 1499; BStBl. 2008 I, 202) entschieden:

Auf das in Nordrhein-Westfalen erhobene besondere Kirchgeld sind Beiträge des Ehegatten des Kirchensteuerpflichtigen an eine freikirchliche Gemeinde, der er angehört, auch dann anzurechnen, wenn er sie ohne Rechtspflicht freiwillig entrichtet hat.
Berechnung der Kirchensteuer bei Halbeinkünften und Berücksichtigung von Verlustvorträgen

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 20.8.2008 - 9 C 9.07 - entschieden:

1. Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhebung von Kirchensteuern an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht zu übernehmen, wenn das Einkommen als Maßstab für die Kirchensteuererhebung dienen soll.

2. Es verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Landesgesetzgeber es für die Kirchensteuerbemessung bei einer Bezugnahme auf § 51a EStG belässt und die Möglichkeit, bei der Hinzurechnung des nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Teils der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen eine Verlustvortrag zu berücksichtigen, nicht vorsieht.

Entscheidung der Vorinstanz: Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 15.3.2007 - 1 E 234/06 -.

Das FG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 22.7.2008 - 3 K 148/05 - (StE 2008, 661) dieselbe Rechtsauffassung vertreten. Diese ist vom BFH mit Urteil vom 1.7.2009 - I R 76/08 - bestätigt worden.
---------------------------------------------------
Das Verwaltungsgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 20.9.2007 - 2 A 560/06 - (rkr) entschieden:

"Bei Einnahmen aus Veräußerungsgewinnen sind bei der Festsetzung der Kirchensteuer die nach dem Halbeinkünfteverfahren steuerfreien Beträge wieder hinzuzurechnen." Im konkreten Fall ist § 51a Abs. 2 EStG auch bei der Berechnung von sog. Kappungsfällen anzuwenden.
Der BFH hat durch Gerichtsbescheid vom 26.9.2007 - V R 30/05 - zur Umsatzsteuerpflicht bei Personalgestellung innerhalb einer Anstaltsgemeinde ausgeführt. Danach besteht der steuerbare Leistungsaustausch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG. Zwischen der Personalgestellung durch die Anstaltsgemeinde und der Erstattung der Lohnkosten durch eine kirchliche Stelle besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 27 lit. a UStG scheidet aus, da es sich bei der Anstaltsgemeinde nicht um eine geistliche Genossenschaft oder ein Mutterhaus handelt. Die Steuerfreiheit ergibt sich aber aus Art. 13 Teil a Abs. 1 lit. k der 6. MWSt-Richtlinie, da das Personal für "Zwecke geistigen Beistands" eingesetzt wird.

Der Gerichtsbescheid ist ist allerdings nicht in Rechtskraft erstarkt, da das beklagte Finanzamt die streitigen USt-Bescheide korrigiert und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluß vom 2.7.2008 - 1 BvR 3006/07 - (BFH/NV 2008, Beilage 4, S. 303 ff.; NJW 2008, S. 2978 ff.) die Verfassungsbeschwerde gegen das gebührenpflichte Verfahren zur Abgabe einer Kirchenaustrittserklärung vor den Amtsgerichten in Nordrhein-Westfalen nicht zur Entscheidung angenommen.


Das VG Freiburg hat mit Urteil vom 15.7.2009 Beschluß vom 2.7.2008 - 2 K 1746/08 - festgestellt, dass die Austrittserklärung "römisch-katholisch, Körperschaft des öffentlichen Rechts" nicht zu beanstanden ist. Insbesondere ist der Zusatz "Körperschaft des öffentlichen Rechts" keine den Austritt modifizierende Erklärung oder Bedingung. Rechtsmittel ist eingelegt.


Der BFH hat sich in 2 Entscheidungen (v. 18.1.2012, II R 49/10 und v. 20.12.2011, II S 28/10 (PKH)) zur Vergabe der einheitlichen SteuerID, zur Speicherung der Daten in ELSTAM und dem Merkmal "Zugehörigkeit zu einer Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft" geäußert. Das Gericht hat u.a. einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Religionsfreiheit ebenfalls verneint. Dies gilt auch hinsichtlich der Neuregelung des Abzugs von Kirchensteuer von Kapitalerträgen, die für nach dem 31. Dezember 2013 zufließende Kapitalerträge vorgesehen ist (§ 51a Abs. 2 d und e EStG i.d.F. des BeitreibungsRL-Umsetzungsgesetzes).