Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Schlesische
Oberlausitz
Nach dem Zusammenschluß mit der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg - siehe dort
Kirchensteuerordnung
Kirchgeldordnung
Richtlinien für die Kirchgelderhebung 2002
Kirchensteuerbeschluss 2001
Kirchensteuerbeschluss 2002
Kirchensteuerbeschluss 2003
Nach Vereinigung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und der evangelischen Landeskirche der Schlesischen Oberlausitz zur Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische-Oberlausitz gilt ab 1.1.2005 der Erstreckungs-Kirchensteuerbeschluß Kirchensteuerbeschluß ab 2002
Kirchensteuergesetz der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
I.d.F. der Neufassung vom 15.11.1997 (KiABl. 5/1997 S. 143) zur Gliederung
§ 1 Kirchensteuerberechtigung
| (1) | In der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz (im folgenden Landeskirche genannt) werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieser Kirchensteuerordnung erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung des Finanzbedarfes der Landeskirchen, ihrer Kirchengemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirchenkreise für die Erfüllung ihrer Aufgaben. |
| (2) | Die Kirchensteuer kann erhoben werden: |
Von der Landeskirche als Landeskirchensteuer.
Von den Kirchengemeinden und anderen steuererhebenden Körperschaften als Ortskirchensteuer.
§ 2 Kirchensteuerarten, Anrechnung
| (1) | Kirchensteuern können erhoben werden als: |
Steuer vom Einkommen
in einem Prozentsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder
nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohnes).
Steuer vom Vermögen
in einem Prozentsatz der Vermögensteuer oder
nach Maßgabe des Vermögens
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe des Lebensführungsaufwandes des Kirchengliedes
Ortskirchensteuer (Kirchgeld) in festen oder gestaffelten Beträgen.
| (2) | Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 können entweder als Landeskirchensteuer oder als Ortskirchensteuer erhoben werden. Werden diese Kirchensteuerarten von derselben Körperschaft nebeneinander erhoben, so sind die Kirchensteuern aufeinander anzurechnen. Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 3 können nur als Landeskirchensteuer erhoben werden. Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 4 können nur als Ortskirchensteuer erhoben werden. Auf das Kirchgeld nach Absatz 1 Nr. 3 wird als Landeskirchensteuer erhobene Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe angerechnet. |
§ 3 Kirchensteuerbeschlüsse
| (1) | Über die Landeskirchensteuern beschließt die Provinzialsynode durch Kirchensteuerbeschluß. |
| (2) | Über die Ortskirchensteuern beschließen die zuständigen Organe der steuererhebenden Körperschaften durch Ortskirchensteuerbeschluß. |
| (3) | In den Kirchensteuerbeschlüssen ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluß noch nicht vor, gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluß weiter. |
| (4) | Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Konsistorium. |
§ 4 Kirchensteuerpflicht
| (1) | Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Landeskirche deren Glieder sind. |
| (2) | Die Kirchensteuerpflicht besteht |
gegenüber der Landeskirche,
gegenüber der Kirchengemeinde, der das Kirchenglied durch Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt oder aufgrund besonderer kirchenrechtlicher Bestimmungen angehört.
§ 5 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
| (1) | Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Kirchengliedschaft folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht. |
| (2) | Die Kirchensteuerpflicht endet |
bei Tod des Kirchengliedes mit Ablauf des Sterbemonats
bei Wegzug
aus dem Gebiet der Landeskirche für die Landeskirchensteuer,
aus dem Bereich der Kirchengemeinde für die Ortskirchensteuer, mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder ständige Aufenthalt aufgegeben worden ist;
bei Trennung von der Landeskirche durch Kirchenaustritt oder auf andere Weise nach Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Feststellung, daß sich das Kirchenglied von der Landeskirche getrennt hat, wirksam geworden ist;
bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
§ 6 Ermittlung der Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuern
Die Bemessungsgrundlagen der Kirchensteuern werden nach den landesrechtlichen Bestimmungen und den Bestimmungen dieses Kirchensteuergesetzes ermittelt.
§ 7 Kirchensteuer vom Einkommen
| (1) | Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in den Kirchensteuerbeschluß ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. |
| (2) | Anstelle der Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) kann die Kirchensteuer nach dem Einkommen (Arbeitslohn) aufgrund eines besonderen Tarifes erhoben werden. |
§ 8 Kirchensteuer vom Vermögen
Für die Kirchensteuer vom Vermögen gelten die Bestimmungen in § 7 entsprechend.
§ 9 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
| (1) | Gehört ein Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft an, so kann von dem Kirchenglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchengliedes bemessen wird. |
| (2) | Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Landeskirchensteuerbeschluß bekanntgemacht. |
§ 10 Kirchgeld
Das als Ortskirchensteuer zu erhebende Kirchgeld kann nach dem Einkommen oder Vermögen des Kirchengliedes bemessen werden. Es kann auch an andere Merkmale anknüpfen. Das Nähere regelt eine durch die Kirchenleitung Kirchgeldordnung.
§ 11 Erhebung der Kirchensteuern
| (1) | Die Kirchensteuerbeschlüsse sollen den Kirchensteuermaßstab und Kirchensteuersatz, die Staffelung des Kirchgeldes sowie Anrechnungsbestimmungen und Fälligkeitstermine enthalten. In den Beschlüssen ist die gesetzliche Grundlage anzugeben; sie müssen öffentlich bekanntgemacht werden. Für Ortskirchensteuerbeschlüsse gehört ortsübliche öffentliche Bekanntmachung. |
| (2) | Die Kirchensteuer wird, soweit sie nicht im Steuerabzugsverfahren erhoben wird, durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid angefordert. Liegen die staatlichen oder kommunalen Unterlagen über die Besteuerungsmaßstäbe noch nicht vor, so können mit einem vorläufigen Bescheid Vorauszahlungen gefordert werden. Die hierauf geleisteten Zahlungen sind auf die endgültige Kirchensteuerschuld anzurechnen. |
| (3) | Die Kirchensteuerbescheide sollen als Besteuerungsgrundlage die wesentlichen Bestimmungen des Kirchensteuerbeschlusses angeben. |
| (4) | Werden Maßstabssteuern aufgrund von Rechtsbehelfsentscheidungen oder Berichtigungen geändert, so sind die Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide, die die Änderungen berücksichtigen, zu ersetzen. |
§ 12 Verwaltung der Kirchensteuern
| (1) | Die Landeskirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung vom Konsistorium verwaltet. |
| (2) | Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder anderen steuererhebenden Körperschaften oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben. |
§ 13 Billigkeitsmaßnahmen
| (1) | Über Anträge auf Stundung, Erlaß oder Erstattung von Kirchensteuern entscheidet bei Landeskirchensteuern das Konsistorium, bei Ortskirchensteuern die zuständigen Organe der steuererhebenden Körperschaften. |
| (2) | Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer mitwirken, sind sie berechtigt, bei Stundung, Erlaß oder Erstattung der Maßstabssteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer zu treffen. |
§ 14 Steuergeheimnis
Die kirchlichen Dienststellen sowie ihre Mitarbeiter und die an der Veranlagung, Erhebung und der übrigen Verwaltung der Kirchensteuer Beteiligten sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der entsprechenden staatlichen Bestimmungen verpflichtet.
§ 15 Rechtsbehelfe
| (1) | Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruchs zu. Der Einspruch ist binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der zuständigen Finanzbehörde einzulegen. Die Finanzbehörde hört vor einer Entscheidung das Konsistorium. Für das Verfahren sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen sowie der Vorschriften über Strafen und Bußgelder. |
| (2) | Bei Ablehnung eines Antrages auf Stundung oder auf Erlaß der Kirchensteuer steht dem Steuerpflichtigen der Rechtsbehelf des Einspruchs zu. Das gilt auch, wenn über einen solchen Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes nicht binnen einer angemessenen Frist sachlich entschieden worden ist. Der Einspruch gegen eine Ablehnung eines Antrages auf Stundung oder Erlaß ist binnen einer Frist von einem Monat bei dem Konsistorium einzulegen. Die Entscheidung über den Einspruch trifft das Konsistorium. Für das Verfahren gilt Absatz 1 Satz 4. |
| (3) | Gegen ablehnende Entscheidungen über Rechtsbehelfe nach den Absätzen 1 und 2 ist die Klage vor dem Finanzgericht eröffnet. Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf. |
| (4) | Wird der Einspruch gegen einen die Ortskirchensteuer betreffenden Bescheid erhoben und hilft ihm das zuständige Organ der steuererhebenden Körperschaft nicht ab, so ist er dem Konsistorium mit einer Stellungnahme vorzulegen, das über den Einspruch abschließend entscheidet. |
| (5) | Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten. Die mit dem Einspruch gemäß Absatz 1 befaßte Finanzbehörde kann auf Antrag die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen. |
| (6) | In Gebietsteilen der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, die zum Land Brandenburg gehören, richten sich das außergerichtliche Vorverfahren und der Rechtsweg nach den landes-kirchlichen Vorschriften am Wohnsitz des Steuerpflichtigen. |
§ 16 Ruhen der Kirchensteuerberechtigung
Das Recht der Kirchengemeinden und anderen steuererhebenden Körperschaften, Ortskirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nummern 1 und 2 zu erheben, ruht.
§ 17 Zuweisungen aus dem Landeskirchensteueraufkommen
Solange das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern gemäß § 16 ganz oder teilweise ruht, erhalten die Kirchengemeinden und Kirchenkreise zur Deckung des für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Finanzbedarfs jährlich vom Konsistorium Zuweisungen aus dem Jahresaufkommen an Landeskirchensteuern nach Maßgabe des Zuweisungsgesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 18 Ausführungsbestimmungen
Erforderliche Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt die Kirchenleitung. Die Zuständigkeit der Provinzialsynode gem. § 2 bleibt unberührt.
§ 19 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
| (1) | Dieses Kirchengesetz tritt für die Gebietsteile der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, die zum Land Brandenburg gehören, zum 1. Januar 1997 in Kraft. |
| (2) | Dieses Kirchengesetz tritt für die Gebietsteile der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz, die zum Freistaat Sachsen gehören, zum 1. Januar 1998 in Kraft. |
| (3) | Zu den Zeitpunkten des Inkrafttretens tritt das geltende Kirchensteuergesetz vom 10. Dezember 1990 einschließlich seiner Nachträge außer Kraft. |
Kirchgeldordnung
Vom 16.6.1997 (ABl. 4/1997 S. 12), geändert am 1.10.2001 (ABl. 2/2001 S. 17) zur Gliederung
Die Kirchenleitung beschließt aufgrund § 10 Kirchensteuergesetz der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 10. Dezember 1990, zuletzt geändert am 13. April 1997, folgende Kirchgeldordnung:
§ 1
Die Kirchengemeinden haben von ihren Gemeindegliedern gemäß § 1 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz Kirchgeld (Ortskirchensteuer) zu erheben.
§ 2
Kirchgeldpflichtig sind alle Gemeindeglieder ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben. Als Einnahmen im vorstehenden Sinne gelten Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, Renten, Stipendien, laufende Unterstützungen, Unterhalt und Familienaufwand, freiwillige Zuwendungen sowie vergleichbare Einkünfte.
§ 3
(1) Das Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 6 EURO.
(2) Für die Höhe des Kirchgeldes werden Richtsätze durch Kirchenleitungsbeschluß vorgegeben.
(3) Im Erhebungszeitraum nachweislich gezahlte Landeskirchensteuer kann auf Antrag auf das Kirchgeld angerechnet werden, wenn dies im Ortskirchensteuerbeschluß vorgesehen ist.
§ 4
(1) Der Ortskirchensteuerbeschluß hat den Maßstab für die Erhebung des Kirchgeldes, die Höhe des Kirchgeldes, Anrechnungsbestimmungen sowie den Erhebungszeitraum und Fälligkeitstermine zu enthalten. Im Ortskirchensteuerbeschluß ist auf die Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kirchgeldes zu verweisen.
(2) Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Konsistoriums.
(3) Ortskirchensteuerbeschlüsse sind ortsüblich bekanntzumachen.
§ 5
(1) Das Kirchgeld wird grundsätzlich am Hauptwohnsitz des Kirchgeldpflichtigen erhoben. Leben Ehegatten getrennt, so steht der jeweilige Ort des ständigen Aufenthalts der Ehegatten dem Wohnsitz gleich.
(2) Verzieht ein Kirchgeldpflichtiger während des Erhebungszeitraumes in eine andere Kirchengemeinde, so geht die zu diesem Zeitpunkt bestehende Kirchgeldforderung mit dem Tage des Zuzugs auf die Kirchengemeinde des neuen Wohnsitzes über. Bereits geleistete Zahlungen verbleiben der bisherigen Kirchengemeinde. In Zweifelsfällen entscheidet das Konsistorium.
(3) Bei umgemeindeten Kirchgeldpflichtigen besteht die Kirchgeldpflicht gegenüber der Kirchengemeinde, deren Gemeindeglied der Kirchgeldpflichtige ist.
§ 6
(1) Das Kirchgeld ist bis zum 30. April eines jeden Jahres festzusetzen und durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid, der die wesentlichen Festlegungen des Ortskirchensteuerbeschlusses enthält, zu erheben.
(2) Die Festsetzung und Erhebung des Kirchgeldes obliegt den Kirchengemeinden oder in deren Auftrag den kirchlichen Verwaltungsstellen.
(3) Die Einholung des Kirchgeldes ist je nach den örtlichen Gegebenheiten zu regeln.
§ 7
(1) Für Billigkeitsmaßnahmen und Rechtsbehelfe gelten die Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes.
(2) Kirchgeldforderungen werden nicht vollstreckt.
§ 8
(1) Diese Ordnung tritt mit Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird der Beschluß der Kirchenleitung vom 10. Dezember 1990 zur Kirchgeldordnung aufgehoben.
(2) Die Kirchenleitung erläßt die zur Durchführung dieser Ordnung erforderlichen Bestimmungen.
Görlitz, den 16. Juni 1997
Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
Richtlinien für die Kirchgelderhebung 2002
Vom 1.10.2001 (ABl. 2/2001 S. 17) zur Gliederung
Die Kirchenleitung beschließt auf Grund § 3 Absatz 2 Kirchgeldordnung vom 16. Juni 1997 folgende Richtsätze ab 1. Januar 2002:
6 EUR (50 Cent monatlich)
für Schüler, Auszubildende, Studenten, nicht berufstätige Verheiratete, Soldaten im Grundwehrdienst, Zivildienstleistende, Blinde und Gehörlose sowie Empfänger von Sozialhilfe;
12 EUR (1 EURO monatlich)
für nicht berufstätige Verheiratete, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört sowie Empfänger von Arbeitslosenhilfe;
18 EUR (1,5 EURO monatlich)
für Empfänger einer geringen Rente;
24 EUR (2 EURO monatlich)
für Empfänger höherer Renten oder von Ruhestandsgeld und Altersübergangsgeld sowie Empfänger von Areitslosengeld;
30 EUR (2,5 EURO monatlich)
für berufstätige.
Das Kirchgeld soll 60 EURO pro Kirchgeldzahler nicht überschreiten.
Görlitz, den 1. Oktober 2001
Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
Vom 18.12.2000 (ABl. 2001 S. 1; GVBl. Brandenburg 2001 S. 22) zur Gliederung
Die Kirchenleitung beschließt auf Grund § 3 des Kirchensteuergesetzes vom 15. November 1997 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 und 6 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 14.11.1951 nachstehenden Kirchensteuerbeschluss in Form einer Notverordnung. Diese Notverordnung ist der Provinzialsynode auf ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen:
I.
| (1) | Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz erhebt für das Jahr 2001 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine Landeskirchensteuer. Sie beträgt 9 vom Hundert der Einkommen-(Lohn)Steuer, jedoch höchstens 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens |
| (2) | Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. |
| (3) | Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. In den Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden Körperschaft angehört und die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld auch für die Aufteilungsbeträge anzuwenden. |
| (4) | Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf 7,20 DM im Jahr, 0,60 DM im Monat, 0,14 DM pro Woche und 0,02 DM pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Beachtung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt. |
II.
| (1) | Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gilt folgendes:: |
Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.
| (2) | Die pauschalierte Kirchensteuer wird zu 85 vom Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet. |
III.
| (1) | Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz erhebt für das Jahr 2001 von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle: |
Stufe |
Bemessungsgrundlage |
Jährliches Kirchgeld |
Monatliches Kirchgeld |
1 |
54 001 - 64 999 |
216 |
18 |
2 |
65 000 - 79 999 |
360 |
30 |
3 |
80 000 - 99 999 |
480 |
49 |
4 |
100 000 - 149 999 |
660 |
55 |
5 |
150 000 - 199 999 |
1 200 |
100 |
6 |
200 000 - 249 999 |
1 800 |
150 |
7 |
250 000 - 299 999 |
2 400 |
200 |
8 |
300 000 - 349 999 |
2 820 |
235 |
9 |
350 000 - 399 999 |
3 240 |
270 |
10 |
400 000 und mehr |
4 500 |
375 |
| (2) | Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten. |
| (3) | Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht. Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. |
IV.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
Görlitz, am 18.12.2000
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz
Kirchensteuerbeschluss 2002
Vom 17.12.2001 (Amtsbl. 2002 S. 7) zur Gliederung
Die Kirchenleitung beschließt auf Grund § 3 des Kirchensteuergesetzes vom 15. November 1997 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 und 6 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 14. November 1951 nachstehenden Kirchensteuerbeschluss in Form einer Notverordnung. Diese Notverordnung ist der Provinzialsynode auf ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen:
(1) Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz erhebt für das Jahr 2002 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine Landeskirchensteuer. Sie beträgt 9 vom Hundert der Einkommen-(Lohn)Steuer, jedoch höchstens 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(2) Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. In den Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden Körperschaft angehört und die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld auch für die Aufteilungsbeträge anzuwenden.
(4) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf 3,60 EUR im Jahr, 0,30 EUR im Monat, 0,07 EUR pro Woche und 0,01 EUR pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Beachtung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gilt folgendes:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.
(2) Die pauschalierte Kirchensteuer wird zu 85 vom Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
(1) Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz erhebt für das Jahr 2002 von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glau-bensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:

(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes in glaubensverschie-dener Ehe ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht. Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Görlitz, den 17. Dezember 2001
Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz - Kirchenleitung
Kirchensteuerbeschluss 2003
Vom 27.1.2003 (GVBl. Brandenburg I, S. 159; ABl. 2003 S. 4) zur Gliederung
Die Kirchenleitung beschließt auf Grund § 3 des Kirchensteuergesetzes vom 15. November 1997 in Verbindung mit Art. 110 Abs. 4 und 6 der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz vom 14. November 1951 nachstehenden Kirchensteuerbeschluss in Form einer Notverordnung. Diese Notverordnung ist der Provinzialsynode auf ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen:
(1) Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz erhebt für das Jahr 2003 von allen kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern eine Landeskirchensteuer. Der Kirchenseuersatz beträgt 9 vom Hundert der Einkommen-(Lohn)Steuer, jedoch höchstens 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.
(2) Gehört der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
(3) Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. In den Fällen, in denen der Ehegatte keiner steuererhebenden Körperschaft angehört und die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, ist Satz 1 vor der Aufteilung der gemeinsamen Steuerschuld auch für die Aufteilungsbeträge anzuwenden.
(4) Der Mindestbetrag der Landeskirchensteuer wird auf 3,60 EUR im Jahr, 0,30 EUR im Monat, 0,07 EUR pro Woche und 0,01 EUR pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Beachtung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
(1) Für die Bemessung der Landeskirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gilt Folgendes:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer.
(2) Die pauschalierte Kirchensteuer wird zu 85 vom Hundert der evangelischen Kirche, zu 15 vom Hundert der katholischen Kirche zugeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Indi-vidualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
(1) Die Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz erhebt für das Jahr 2003 von kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehört, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:

(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen Kirchgeldes entspricht.
(4) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Für die außerhalb des Freistaates Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche der schlesischen Oberlausitz findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Görlitz, den 27. Januar 2003
Evangelische Kirche der schlesischen Oberlausitz - Kirchenleitung