Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz


Kirchensteuerordnung
Verwaltung der alt-katholischen Kirchensteuer
Gemeindekirchgeldgesetz
Kirchensteuerbeschluss ab 2009
Kirchensteuerordnung [Fassung bis 31.12.2008]

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern

(Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -)

Vom 13. April 1991 (KABl. S. 86), zuletzt geändert durch 5. Rechtsvereinheitlichungsgesetz v. 15.11.2008 (KABl. 2009, 212; GVBl. BBg I 2009, 4)

I. Besteuerungsrecht und Kirchensteuerpflicht

Besteuerungsrecht § 1

Kirchensteuerpflicht § 2

Beginn und Ende der Steuerpflicht § 3

II. Arten der Kirchensteuer, Kirchensteuerbeschlüsse

Kirchensteuerarten und -beschlüsse § 4

III. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer

Kirchensteuer vom Einkommen § 5

Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe § 6

IV. Erhebung der Kirchensteuer

Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung § 7

Erhebung der Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung § 8

Ehegattenbesteuerung in glaubensverschiedenen Ehen § 9

Ehegattenbesteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen § 10

Verzinsung und Säumniszuschläge § 11

Erlass, Stundung, Niederschlagung § 12

V. Verwaltung der Kirchensteuer

Übertragung der Verwaltung § 13

Steuergeheimnis § 14

VI. Rechtsbehelfe

Rechtsweg § 15

Rechtsbehelfsverfahren § 16

Wirkung des Rechtsbehelfs § 17

VII. Schlussbestimmungen

Besteuerungsrecht der Französisch-reformierten Gemeinden § 18

Erlass von Durchführungsbestimmungen § 19

Inkrafttreten § 20

I. Besteuerungsrecht und Kirchensteuerpflicht

§ 1
Besteuerungsrecht


(1) In der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche sowie für sonstige kirchliche Zwecke erhoben.

(2) Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuern obliegen der Landeskirche. Welcher Anteil den Berechtigten gebührt, wird durch die einheitliche Erhebung nicht berührt.

§ 2
Kirchensteuerpflicht


Kirchensteuerpflichtig sind alle Gemeindemitglieder der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht


(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Kirchensteuerordnung oder auf die Aufnahme in die Evangelische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt oder Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Steuerpflicht endet

a) bei Fortzug mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,

b) bei Tod des Gemeindemitglieds mit dem Ablauf des Sterbemonats,

c) bei Kirchenaustritt oder Kirchenübertritt nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Buchstabe a) in einem vom Hundertsatz der Lohnsteuer oder der Kapitalertragsteuer erhoben wird.

II. Arten der Kirchensteuer, Kirchensteuerbeschlüsse

§ 4
Kirchensteuerarten und -beschlüsse


(1) Kirchensteuern werden erhoben als

a) Kirchensteuer vom Einkommen in einem vom Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) (§ 5),

b) besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 6).

Die Kirchensteuern nach Satz 1 Buchstabe a) können nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsteilen der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz auch als Mindestbetrag festgesetzt und erhoben werden, soweit der anzuwendende Kirchensteuerbeschluss dies bestimmt.

(2) Die Höhe der Kirchensteuern, die für den jeweiligen Erhebungszeitraum erhoben werden, wird durch Kirchensteuerbeschluss der Landessynode im Voraus festgelegt. Die Festlegung ist auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig. Der Kirchensteuerbeschluss kann die Bestimmung von Höchstbeträgen sowie die Nichterhebung bestimmter Kirchensteuerarten zulassen. Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraumes ein genehmigter oder anerkannter Beschluss nicht vor, so ist der bisherige Beschluss weiter anzuwenden.

III. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer

§ 5
Kirchensteuer vom Einkommen


(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die das Gemeindemitglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(2) Wird die Einkommensteuer-Festsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

§ 6
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe


(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes; § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der in den jeweiligen Eingangsstufen von einem Drittel des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ausgeht.

IV. Erhebung der Kirchensteuer

§ 7
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung


Die Kirchensteuern sind von allen Gemeindemitgliedern nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.

§ 8
Erhebung der Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung


(1) Ein Gemeindemitglied mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt auch außerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wird zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn es im Gebiet der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zur Einkommensteuer veranlagt wird oder Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichtet. Die Kirchensteuer darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung der Bestimmungen ergibt, die an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung gelten. Die von ihm anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet.

(2) Wird von einem Gemeindemitglied Kirchensteuer außerhalb der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, so ist gleichwohl bei der Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer für die Kirchensteuer der in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz geltende Hebesatz anzuwenden. Wird an der Betriebsstätte oder durch den nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten, so wird das Gemeindemitglied zur Kirchensteuer veranlagt.

§ 9
Ehegattenbesteuerung in glaubensverschiedenen Ehen


(1) Von Gemeindemitgliedern, die mit ihrem Ehegatten, der keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehen), zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) oder besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 6) erhoben. Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51 a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Von der Kirchensteuer nach Absatz 1 wird die jeweils höhere Steuer erhoben. Zahlungen, die auf die nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf die andere Steuer angerechnet.

§ 10
Ehegattenbesteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen


(1) Bei Ehegatten, von denen einer der Evangelischen und einer einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, wird die Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5) bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jeden Ehegatten von der Hälfte dieser Steuer erhoben. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer und bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten und auf die Evangelische Kirche und die andere steuerberechtigte Kirche oder Religionsgemeinschaft aufzuteilen, anzumelden und abzuführen.

(2) In den Ländern Berlin und Brandenburg ist Absatz 1 nur anwenden, wenn die beteiligten Kirchen und Religionsgemeinschaften dies vereinbart haben. Fehlt eine derartige Vereinbarung, so gilt § 9 entsprechend.

(3) Für Gemeindemitglieder, deren Ehegatte einer anderen Religionsgemeinschaft, jedoch nicht der Römisch-Katholischen Kirche angehört, gilt § 9 entsprechend.

§ 11
Verzinsung und Säumniszuschläge


Die Bestimmungen der §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

§ 12
Erlass, Stundung, Niederschlagun
g

(1) Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(2) Kirchensteuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für das Gemeindemitglied verbunden sind.

(3) Kirchensteuern können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(4) Soweit die Verwaltung von Kirchensteuern den Finanzbehörden übertragen ist, können auf Antrag der Gemeindemitglieder vom Finanzamt Kirchensteuern im gleichen Verhältnis wie die Maßstabsteuer erlassen und gestundet werden.

V. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 13
Übertragung der Verwaltung


(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.

(2) Über Erlass, Stundung und Niederschlagung von Kirchensteuern entscheidet das Konsistorium. § 12 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden nicht übertragen worden ist, erteilt das Konsistorium dem Gemeindemitglied einen Kirchensteuerbescheid. Dieser enthält den Erhebungszeitraum, die Höhe der Kirchensteuer für den Erhebungszeitraum und eine Rechtsbehelfsbelehrung. Er soll ferner die Bemessungsgrundlage, die Rechtsgrundlage und eine Anweisung wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, sowie gegebenenfalls die Höhe und die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen enthalten. Der Kirchensteuerbescheid ist dem Gemeindemitglied bekannt zu geben.

§ 14
Steuergeheimnis


Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befassten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

VI. Rechtsbehelfe

§ 15
Rechtsweg


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist der Verwaltungsrechtsweg, in Gebietsteilen, die zum Freistaat Sachsen und zum Land Mecklenburg-Vorpommern gehören, der Finanzrechtsweg gegeben.

§ 16
Rechtsbehelfsverfahren


(1) Vor der Erhebung der Klage ist die Heranziehung zur Kirchensteuer in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachzuprüfen, das sich nach dem am Wohnsitz des Gemeindemitgliedes geltenden Landesrecht richtet.

(2) Der Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid dem Gemeindemitglied als bekannt gegeben gilt, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

(3) Im Land Berlin ist der Rechtsbehelf beim Konsistorium anzubringen, soweit durch das Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen Kirchengebiet ist der Rechtsbehelf bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. Entscheidet nicht das Konsistorium, so ist dieses vor der Entscheidung anzuhören.

(4) Der Rechtsbehelfsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

§ 17
Wirkung des Rechtsbehelfs


(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben.

(2) Die Rechtsbehelfsbehörde kann auf Antrag die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.

(3) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

VII. Schlussbestimmungen

§ 18
Besteuerungsrecht der Französisch-reformierten Gemeinden


Die Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche) erhebt von ihren Mitgliedern Kirchensteuern im Sinne des § 1. Die §§ 2 bis 17 gelten einschließlich der zu ihrer Aus- und Durchführung erlassenen Bestimmungen entsprechend.

§ 19
Erlass von Aus- und Durchführungsbestimmungen


(1) Die Kirchenleitung erlässt die zur Aus- und Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen. Sie kann darin das Konsistorium zum Erlass von Verwaltungsbestimmungen zur Aus- und Durchführung der Bestimmungen gemäß Satz 1 ermächtigen.

(2) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit den anderen Evangelischen Kirchen in Deutschland sowie ihren Zusammenschlüssen Vereinbarungen über den Kirchensteuerausgleich zu schließen oder von den Zusammenschlüssen hierüber aufgestellten Richtlinien zuzustimmen.

(3) Das Konsistorium wird ermächtigt, Vereinbarungen über die Verwaltung und Aufteilung der Kirchensteuer abzuschließen.

§ 20
Inkrafttreten


(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Dieses Kirchengesetz ersetzt das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in der Fassung vom 20. Februar 1986 (bisherige Region West, KABl. S. 22) und das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern vom 20. Oktober 1990 (bisherige Region Ost, Mitteilungsblatt der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg S. 13).

Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltung der alt-katholischen Kirchensteuer durch das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

   zur Gliederung

Die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken in Berlin, vertreten durch den Kirchenvorstand

und

die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg, vertreten durch das Konsistorium

schließen folgende Vereinbarung:

1. Das Konsistorium der EKiBB leistet der Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken in Berlin Amtshilfe bei der Einziehung der alt-katholischen Kirchensteuer.

2. Das Konsistorium nimmt mit den Kirchensteuerstellen bei den Finanzämtern auch die Interessen der Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken in Berlin wahr.

3. Die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken trägt die auf sie entfallenden, vom Land Berlin erhobenen Verwaltungskosten in der jeweils maßgebenden Höhe und beteiligt sich darüber hinaus an den entstehenden Kosten mit einem Verwaltungskostenbeitrag von 1,5 v.H. der bei den Finanzämtern aufkommenden Kirchensteuern.

4. Das Römisch-Katholische Bistum Berlin wird über diese Vereinbarung in Kenntnis gesetzt.

5. Die bisherigen Vereinbarungen aus den Jahren 1946, 1947 und 1962 werden aufgehoben.

6. Diese Vereinabrung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Berlin, den 2. Mai 1993 Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken in Berlin

Berlin, den 7. Juni 1993 Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg

Kirchengesetz über die Erhebung von Gemeindekirchgeld durch die Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gemeindekirchgeldgesetz - GemKiGG ev.)

Vom 15.11.2008 (KABl. 2008, 205)    zur Gliederung

Die Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz hat das fol-gende Kirchengesetz beschlossen: § 1 Erhebungsrecht

(1) Die Kirchengemeinden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben von ihren Gemeindemitgliedern ein freiwilliges Gemeindekirchgeld erheben.

(2) Das Gemeindekirchgeld wird neben der Kirchensteuer erhoben.

§ 2 Erhebungsvoraussetzungen

(1) Das Gemeindekirchgeld kann nach Maßgabe des § 6 von allen Gemeindemitgliedern erhoben werden, die zu Beginn des Erhebungszeitraumes das 18. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt Mitglied der erhebenden Kirchengemeinde sind und über eigene Einnahmen verfügen. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Endet die Mitgliedschaft zur erhebenden Kirchengemeinde im Laufe des Erhebungszeitraumes, ist eine - auch anteilige - Erstattung bereits gezahlten Gemeindekirchgeldes ausgeschlossen.

§ 3 Bemessungsgrundlage

Einnahmen im Sinne des § 2 Abs. 1 sind die tatsächlichen Zuflüsse in Geld aus beruflicher Tätigkeit, aus Vermietung, Verpachtung und Kapitalvermögen, aus Renten und aus sonstigen Einnahmen.

§ 4 Gemeindekirchgeldhöhe

(1) Die Höhe des nach Maßgabe des § 6 zu erhebenden Gemeindekirchgeldes richtet sich nach ei-ner durch Beschluss des Gemeindekirchenrates (Gemeindekirchgeldbeschluss) festzusetzenden Gemeindekirchgeldtabelle.

(2) Im vorangegangenen Erhebungszeitraum gezahlte Kirchensteuer ist auf Antrag auf das Gemein-dekirchgeld anzurechnen. Dem Antrag sind geeignete Unterlagen über die erfolgte Zahlung beizufügen. Im Gemeindekirchgeldbeschluss kann festgelegt werden, dass es eines Antrages nicht bedarf.

§ 5 Gemeindekirchgeldbeschluss

(1) Der Gemeindekirchgeldbeschluss muss Angaben zur Rechtsgrundlage, zum Erhebungszeitraum, zum Maßstab der Gemeindekirchgelderhebung, zur Höhe des Gemeindekirchgeldes (Gemeindekirchgeldtabelle), zum Anrechnungs- und Erhebungsverfahren und zur Fälligkeit enthalten.

(2) Die Kreissynode kann für die Kirchengemeinden des Kirchenkreises eine in Einnahmestaffelung und maximaler Höhe der Monats- und Jahresbeträge des Gemeindekirchgeldes verbindliche Gemeindekirchgeldtabelle beschließen. Will eine Kirchengemeinde von den Vorgaben einer nach Satz 1 beschlossenen Gemeindekirchgeldtabelle abweichen, bedarf der Gemeindekirchgeldbeschluss der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kreiskirchenrat. Der Kreiskirchenrat kann seine Genehmigungsbefugnis auf die Leiterin oder den Leiter des zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamtes übertragen.

(3) Der Gemeindekirchgeldbeschluss ist in kirchengemeindeüblicher Weise bekanntzumachen.

(4) Der Gemeindekirchenrat ist verpflichtet, den Gemeindekirchgeldbeschluss alle zwei Jahre zu überprüfen.

§ 6 Erhebungsverfahren

(1) Das Gemeindekirchgeld soll bis zum 30. April eines jeden Jahres durch schriftliche Aufforderung oder durch öffentliche Bekanntmachung erhoben werden. Schriftliche Aufforderung und öffentliche Bekanntmachung müssen neben den Festlegungen des Gemeindekirchgeldbeschlusses gemäß § 5 Abs. 1 den Aussteller, im Falle des Absatzes 3 zusätzlich den Namen der beauftragenden Kirchengemeinde und die Angabe der Zahlstelle, die schriftliche Aufforderung muss darüber hinaus auch den Adressaten, die öffentliche Bekanntmachung den Adressatenkreis enthalten. Für die öffentliche Bekanntmachung gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

(2) Auf der Grundlage der schriftlichen Aufforderung oder der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 1 ermittelt das Gemeindemitglied in gewissenhafter Selbsteinschätzung freiwillig die Höhe seiner Einnahmen gemäß § 3 und die daraus folgende Gemeindekirchgeldhöhe (§ 4) und zahlt das so ermittelte Gemeindekirchgeld zum mitgeteilten Fälligkeitszeitpunkt unaufgefordert an die angegebene Zahlstelle.

(3) Die Erhebung des Gemeindekirchgeldes kann durch Beschluss des Gemeindekirchenrates dem zuständigen Kirchlichen Verwaltungsamt übertragen werden. In diesem Falle erhebt das Kirchliche Verwaltungsamt das Gemeindekirchgeld im Auftrag der Kirchengemeinde. Über die Übertragung der Aufgaben ist eine Vereinbarung gemäß § 10 des Kirchengesetzes über die Rechtsstellung und Aufgaben der Kirchlichen Verwaltungsämter (Verwaltungsämtergesetz - VÄG) zu schließen.

(4) Eine Titulierung oder Beitreibung sowie eine Überprüfung der nach Absatz 2 ermittelten Höhe des Gemeindekirchgeldes erfolgt nicht.

§ 7 Gemeindemitgliederdaten/Datenschutz

(1) Die zur Durchführung des Erhebungsverfahrens erforderlichen Gemeindemitgliederdaten werden den Kirchengemeinden im Rahmen der Meldedatenübermittlung zur Verfügung gestellt.

(2) Die mit der Gemeindekirchgelderhebung und -verwaltung befassten Personen sind zum Daten-schutz nach Maßgabe der kirchengesetzlichen Bestimmungen verpflichtet.

§ 8 Aus- und Durchführungsvorschriften

Das Konsistorium wird ermächtigt, Verwaltungsbestimmungen zur Aus- und Durchführung dieses Kirchengesetzes zu erlassen. Es kann dabei auch verbindliche Muster für die Beschlussfassungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 und die Gemeindekirchgeldbescheide und öffentliche Bekanntmachungen gemäß § 6 Abs. 1 vorgeben.

§ 9 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über das Gemeindekirchgeld der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 10. April 1994 (KABl.-EKiBB S. 98) außer Kraft.

Berlin, den 15. November 2008





Kirchengesetz über die Art und Höhe der Kirchensteuer (Kirchensteuerbeschluss - KiStB ev) [ab 2009]

I.d.F. der Bek. der Neufassung vom 20.7.2010 (KABl. 2010, 170)    zur Gliederung

§ 1
Arten der Kirchensteuer


In der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz werden nach diesem Kirchensteuerbeschluss von den Gemeindemitgliedern erhoben:

1. Kirchensteuer vom Einkommen in einem vom Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

2. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 2
Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen


Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im Folgenden nicht anders geregelt, 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), die sich nach dem jeweils geltenden Einkommensteuerrecht ergibt, höchstens jedoch 3 v. H. des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens. Wird Einkommensteuer als Kapitalertragsteuer erhoben, beträgt die Kirchensteuer auch dann 9 v. H. der Kapitalertragsteuer und ist nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51 a Abs. 2 c Satz 1 und 2 EStG in dieser Höhe einzubehalten und abzuführen, wenn die Kapitalerträge außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Kirchensteuerbeschlusses entstehen.

§ 3
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe


(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird erhoben

1. von Gemeindemitgliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden,

2. von Gemeindegliedern, deren Ehegatte einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden und in den Ländern Berlin und Brandenburg eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Seuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin, § 5 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung mit der anderen Religionsgemeinschaft nicht besteht.

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:



§ 4
Bemessung der Kirchensteuer vom Einkommen


Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

§ 5
Bemessung der Kirchensteuer bei sonstigen Bezügen und bei Pauschalierung der Lohnsteuer


(1) Bei sonstigen Bezügen, von denen die Lohnsteuer nach § 39 b Abs. 3 EStG einzubehalten ist, beträgt die Kirchenlohnsteuer 9 v. H. der von den sonstigen Bezügen nach dem allgemeinen Tarif einzubehaltenden Lohnsteuer.

(2) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 40, 40 a Absätze 1, 2 a bis 5, 40 b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Die Aufteilung und Abführung durch die Finanzverwaltung erfolgt im Verhältnis von 70 v. H. für die Evangelische Kirche und 30 v. H. für die Römisch-Katholische Kirche, in Berlin im Verhältnis von 69,97 v. H. für die Evangelische Kirche, 29,97 v. H. für die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 v. H. für die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken.

(3) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Kann der Arbeitgeber die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnen, ist sie im Verhältnis der Zugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zur Evangelischen Kirche und zur Römisch-Katholischen Kirche, in Berlin zur Evangelischen Kirche, zur Römisch-Katholischen Kirche und zur Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufzuteilen und abzuführen.

(4) Für die pauschale Einkommensteuer nach § 37 b EStG gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

§ 6
Ländergrenzen


Für die außerhalb der Länder Berlin und Brandenburg liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen Evangelischen Landeskirche Anwendung.

§ 7
Geltungsdauer


Diese Verordnung mit Gesetzeskraft tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.






Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -) [Fassung bis 31.12.2008]

Vom 13. April 1991 (KABl. S. 86), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 30.11.2001 (BStBl. 2002 S. 217)

Übersicht

I. Besteuerungsrecht § 1

II. Kirchensteuerpflicht § 2

Beginn und Ende der Steuerpflicht § 3

III. Arten und Höhe der Kirchensteuer § 4

IV. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer

Kirchensteuer vom Einkommen § 5

Kirchgeld § 6

V. Erhebung der Kirchensteuer § 7

Erhebung von Kirchensteuern bei mehrfachem

Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung § 8

Ehegattenbesteuerung in glaubensverschiedenen Ehen § 9

Ehegattenbesteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen § 10

Verzinsung und Säumniszuschläge § 11

Erlaß, Stundung, Niederschlagung § 12

VI. Verwaltung der Kirchensteuer § 13

Steuergeheimnis § 14

VII. Rechtsbehelfe

Rechtsweg § 15

Widerspruchsverfahren § 16

Wirkung des Rechtsbehelfs § 17

VIII. Besteuerungsrecht der französisch reformierten Gemeinden § 18

IX. Schlußbestimmungen § 19

Inkrafttreten § 20

 

Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

I. Besteuerungsrecht

§ 1

In der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg werden Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Kirchenprovinz sowie für sonstige kirchliche Zwecke erhoben. Welcher Anteil den Berechtigten gebührt, wird durch die einheitliche Erhebung nicht berührt. Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuern obliegen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.

II. Kirchensteuerpflicht

§ 2

Kirchensteuerpflichtig sind alle Gemeindeglieder der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Evangelische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Steuerpflicht endet

a) bei Fortzug mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,

b) bei Tod des Gemeindegliedes mit dem Ablauf des Sterbemonats,

e) bei Kirchenaustritt nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.

(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.

III. Arten und Höhe der Kirchensteuer

§ 4

(1) Kirchensteuern werden erhoben als

a) Steuer vom Einkommen,

b) Kirchgeld (Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe).

(2) Die Höhe der Kirchensteuern, die für den jeweiligen Erhebungszeitraum erhoben werden, wird durch Kirchensteuerbeschluß der Synode im voraus bestimmt. Der Kirchensteuerbeschluß kann zulassen, daß bestimmte Kirchensteuerarten nicht erhoben werden.

IV. Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer

§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die das Gemeindeglied nach dem Einkommensteuergesetz zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.

(2) Wird die Einkommensteuer-Festsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

§ 6 Kirchgeld

(1) Das Kirchgeld wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen, die an einen typisierten Lebensführungsaufwand anknüpft. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes; § 5 Abs. 1 Satz 2 ist ensprechend anzuwenden.

(2) Das Kirchgeld wird nach einem gestaffelten Satz erhoben, der in den jeweiligen Eingangsstufen von einem Drittel des gemeinsam zu versteuernden Einkommens ausgeht.

V. Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Kirchensteuern sind von allen Gemeindegliedern nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.

§ 8 Erhebung von Kirchensteuern bei mehrfachem Wohnsitz,

Betriebsstättenbesteuerung

(1) Ein Gemeindeglied mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Gebietes der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg wird zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn es im Gebiet der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zur Einkommensteuer veranlagt wird oder Lohnsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichtet. Die Kirchensteuer darf den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung der Bestimmungen ergibt, die an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung gelten. Die von ihm anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und Kirchgeld werden angerechnet.

(2) Wird von einem Gemeindeglied Kirchensteuer außerhalb der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg, so ist gleichwohl bei der Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer für die Kirchensteuer der in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg geltende Hebesatz anzuwenden. Wird an der Betriebsstätte keine Kirchensteuer einbehalten, so wird das Gemeindeglied zur Kirchensteuer veranlagt.

§ 9 Ehegattenbesteuerung in glaubensverschiedenen Ehen

(1) Von Gemeindegliedern, die mit ihrem Ehegatten, der keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen oder Kirchgeld erhoben. Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuerjahresausgleiches. Bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten ist § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Von der Kirchensteuer nach Absatz 1 wird die jeweils höhere Steuer erhoben.

§ 10 Ehegattenbesteuerung in konfessionsverschiedenen Ehen

(1) Bei Ehegatten, von denen einer der Evangelischen und einer einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört, wird die Kirchensteuer bei der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jeden Ehegatten von der Hälfte dieser Steuer erhoben. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer auch für den anderen Ehegatten, somit von der vollen Lohnsteuer einzubehalten und je zur Hälfte auf die Evangelische und die andere steuerberechtigte Kirche oder Religionsgemeinschaft aufzuteilen, anzumelden und abzuführen.

(2) In Berlin ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn die beteiligten Kirchen und Religionsgemeinschaften dies vereinbart haben. Fehlt eine derartige Vereinbarung, so gilt § 9 entsprechend.

[Derartige Vereinbarung bestehen mit der Katholischen Kirche und der Katholischen Kirchengemeinde der Alt-Katholiken.]

(3) Werden die Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

§ 11 Verzinsung und Säumniszuschläge

Die Bestimmungen der §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

§ 12 Erlaß, Stundung, Niederschlagung

(1) Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

(2) Kirchensteuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für das Gemeindeglied verbunden ist.

(3) Kirchensteuern können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.

(4) Soweit die Verwaltung von Kirchensteuern den Finanzbehörden übertragen ist, konnen auf Antrag der Gemeindeglieder vom Finanzamt Kirchensteuern im gleichen Verhältnis wie die Maßstabsteuer erlassen und gestundet werden.

Vl. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 13

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.

(2) Über Erlaß, Stundung und Niederschlagung von Kirchensteuern entscheidet das Konsistorium.

§ 12 Abs. 4 bleibt unberührt.

(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden nicht übertragen worden ist, erteilt das Konsistorium dem Gemeindeglied einen Kirchensteuerbescheid. Dieser muß die Hohe der Kirchensteuer für den Erhebungszeitraum und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Er soll ferner die Bemessungsgrundlage und eine Anweisung wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist sowie ggf. die Höhe und die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen enthalten. Der Kirchensteuerbescheid ist dem Gemeindeglied durch einfachen Brief verschlossen zuzusenden.

§ 14 Steuergeheimnis

Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befaßten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.

VII. Rechtsbehelfe

§ 15 Rechtsweg

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist der Verwaltungsrechtsweg, in Gebietsteilen, die zum Freistaat Sachsen und zum Land Mecklenburg-Vorpommern gehören, der Finanzrechtsweg gegeben.

§ 16 Rechtsbehelfsverfahren

(1) Vor der Erhebung der Klage ist die Heranziehung zur Kirchensteuer in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachzuprüfen, das sich nach dem am Wohnsitz des Gemeindegliedes geltenden Landesrecht richtet.

(2) Der Rechtsbehelf ist innerhalb eines Monats, nachdem der Bescheid dem Gemeindeglied als bekanntgegeben gilt, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.

(3) Der Rechtsbehelf ist im Lande Berlin beim Konsistorium, im übrigen Gebiet bei der Behörde anzubringen, deren Verwaltungsakt angefochten wird oder bei der ein Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsaktes gestellt worden ist. Diese entscheidet darüber erst nach Anhörung des Konsistoriums.

(4) Der Rechtsbehelfsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

§ 17 Wirkung des Rechtsbehelfs

(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben.

(2) Die Rechtsbehelfsbehörde kann auf Antrag die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.

(3) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

VIII. Besteuerungsrecht der französisch-reformierten Gemeinden

§ 18

Die Französische Kirche zu Berlin (Hugenottenkirche) erhebt von ihren Gliedern Kirchensteuern im Sinne des § 1. Die §§ 2 bis 17 gelten entsprechend.

IX. Schlußbestimmungen

§ 19

(1) Die Kirchenleitung erläßt die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen.

(2) Die Kirchenleitung wird ermächtigt, mit den anderen Evangelischen Kirchen in Deutschland sowie ihren Zusammenschlüssen Vereinbarungen über den Kirchensteuerausgleich zu schließen oder von den Zusammenschlüssen hierüber aufgestellten Richtlinien zuzustimmen.

§ 20 Inkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

(2) Dieses Kirchengesetz ersetzt das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern in der Fassung vom 20. Februar 1986 (bisherige Region West, KABl. S. 22) und das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern vom 20. Oktober 1990 (bisherige Region 0st, Mitteilungsblatt der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg S. 13).

Staatsaufsichtliche Genehmigung
Vom 8.1.2002 (BStBl. 2002 S. 218)
[Vom Abdruck wird abgesehen]