Und hier ist die Antwort:

Gehört nur ein Ehegatte einer in dem betreffenden Bundesland steuererhebenden Kirche an, der andere Ehegatte dagegen nicht, liegt eine glaubensverschiedene Ehe vor. Die monatliche Kirchenlohnsteuer wird nach den allgemeinen Grundsätzen vom Kirchensteuerpflichtigen einbehalten.

Hierbei ist zu unterscheiden zwischen der "normalen" Besteuerung und dem sog. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

Bei der "normalen" Besteuerung darf ein Gemeindeglied, das in glaubensverschiedener Ehe lebt, zur Kirchensteuer nur herangezogen werden nach den Maßstäben seines eigenen Einkommens und nicht das des Ehegatten.

Das Berechnungsschema ist etwas kompliziert formuliert: so ist die als Landeskirchensteuer zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt, wobei zur Feststellung dieses Anteils die Einkom-mensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes auf die Ein-künfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.

Nachfolgendes Beispiel veranschaulicht die Regelung:

Ehemann kirchenangehörig, Ehefrau gehört keiner Religionsgemeinschaft an; 2 Kinder sind zu berücksichtigen. Die Kirchensteuer des Ehemanns errechnet sich wie folgt:



Auch bei der Berechnung der Kirchensteuer in glaubensverschiedener Ehe werden die Freibeträge des § 32 Abs. 6 S. 1 EStG berücksichtigt. Da die gemeinsame Einkommensteuer auf die Ehegatten nach deren Leistungsfähigkeit aufzuteilen ist, werden im Rahmen der Ermittlung der Anteile die dem Halbeinkünfteverfahren unterworfenen Einkünfte bei den Ehegatten korrigiert. § 51a Abs. 2 S. 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.