Und hier ist die Antwort:

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (sogenanntes besonderes Kirchgeld) wird von dem der Kirche angehörenden, nicht verdienenden oder - im Vergleich zum anderen Ehepartner - geringer verdienenden Ehegatten des Steuerpflichtigen erhoben; nur er/sie ist kirchensteuerpflichtig. Hat das in einer glaubensverschiedener Ehe lebende Kirchenmitglied keine eigenen oder im Vergleich zum anderen Ehegatten geringere steuerpflichtige Einkünfte (bei höheren Einkünften s.vor), so ist nicht der reguläre Kirchensteuerhebesatz (8% oder 9%) anzuwenden. Der kirchenangehörende Ehegatte ist vielmehr nach Maßgabe seines "Lebensführungsaufwandes", ausgedrückt im gemeinsam zu versteuernden Einkommen (zvE) der Eheleute, zu einem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe zu veranlagen. Die Anknüpfungen an einen dieser Art typisierten Lebensführungsaufwand hat das Bundesverfassungsgericht als sachgerecht beurteilt. Das gemeinsam zu versteuernde Einkommen der Ehegatten dient in diesem Fall als Hilfsmaßstab zur Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es vermittelt dem kirchenangehörenden Ehegatten seine Leistungsfähigkeit. Die Ehe wird dabei kirchlicherseits verstanden als Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, in der beide Partner am gemeinsamen Einkommen partizipieren.

Es wird gegenüber dem Kirchenmitglied im Rahmen der Einkommensteuervorauszahlung und -veranlagung festgesetzt und erhoben. Während des Jahres bereits geleistete Kirchenlohnsteuer wird natürlich angerechnet. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung kann das Kirchgeld als Sonderausgabe abgezogen werden und mindert so die Steuerbelastung.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer (auch des Kirchgeldes) berücksichtigen die Kirchen über § 51a Abs. 2 und 2a EStG die Kinder und das Halb-/Teileinkünfteverfahren.

Das besondere Kirchgeld wird von den evangelischen, einigen röm.-katholischen und kleineren Kirchen / Religionsgemeinschaften - von der Mehrzahl bereits seit Beginn der 70er Jahre - erhoben nach folgender Tabelle:



Beispiel:
Die Ehegatten haben ein gemeinsam zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 83.000 €. Sie haben zwei Kinder. Ein Ehegatte gehört der Kirche an und hat bereits 250 € Kirchenlohnsteuer entrichtet.

gemeinsam zu versteuerndes Einkommen der Ehegatten
83.000 Euro
./ Kinderfreibeträge für 2 Kinder
14.016 Euro
Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld
68.984 Euro
Kirchgeld lt. Tabelle
396 Euro
./. bereits entrichtete Kirchenlohnsteuer
250 Euro
verbleibende Kirchensteuer
146 Euro





Die Kinderfreibeträge werden bei der Veranlagung automatisch berücksichtigt. Ferner ist die gezahlte Kirchensteuer (Kirchgeld) als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar und mindert die absolute Belastung.

Gehört ein Ehegatte einer Religionsgemeinschaft an, die eine Kirchensteuer oder damit vergleichbare Umlage erhebt, aber die Verwaltung nicht den Finanzbehörden übertragen hat (z.B. Mennoniten), kann das besondere Kirchgeld (evtl.) erstattet werden bzw. es wird erst gar nicht erhoben. Die Regelungen über das Ob und Wie sind in den einzelnen Bundesländern allerdings unterschiedlich.