Und hier ist die Antwort:
Auswirkung gesamtwirtschaftlicher Faktoren auf die Kirchensteuer
Die kirchlichen Einnahmen resultieren überwiegend aus der Kirchensteuer, insbesondere in ihrer Form des Zuschlags zur Lohn- bzw. Einkommensteuer. Der Kirchensteueranteil der kirchlichen Einnahmen beträgt bis zu 80%.
Bezogen auf die Kirchen in den westlichen Bundesländern, konnte bis 1993 trotz diverser Tarifreformen des Einkommensteuergesetzes und rückläufiger Mitgliederzahlen durchweg ein nominell steigendes Kirchensteueraufkommen verzeichnet werden. Vergleicht man aber die Steigerungsraten der Kirchensteuer mit denen des staatlichen Lohn- und Einkommensteueraufkommens, bleiben sie deutlich hinter ihnen zurück.
Einige Vergleichsgrößen des Steueraufkommens
Mit der Anbindung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer teilt sie deren "Schicksal". Die konjunkturelle Entwicklung der Wirtschaft, die Zahl der Beschäftigten und nicht zuletzt Steuerreformen sind die wesentlichen Einflußfaktoren auf die Höhe der Einnahmen.
Die Anbindung an die Einkommensteuer wird immer wieder einmal kritisch hinterfragt. Dabei ist die Feststellung zutreffend, daß die Einkommensteuer durch eine Vielzahl von Subventions- und Lenkungstatbeständen beeinflußt wird. Da die Kirchensteuer der Finanzierung kirchlicher Aufgaben dient, können einige Tatbestände hiermit nur mühsam in Verbindung gebracht werden. Gleichwohl ist die Einkommensteuer anerkanntermaßen das Instrumentarium zur zutreffenden Ermittlung der Steuerlast nach dem Grundsatz der finanziellen Leistungsfähigkeit. Diesen - gerechten - Besteuerungsmaßstab nimmt die Kirchensteuer durch ihre Anbindung auf.
Die Einkünfte, egal ob als Arbeitnehmer, Vermieter, Unternehmer, Aktienbesitzer, Landwirt etc., vermitteln dem Steuerpflichtigen Leistungsfähigkeit. Nun ist der Staat dazu übergegangen, gewisse Einkunftsarten außerhalb der bekannten Schemata zu besteuern (z.B. Dividenden durch das sog. Halbeinkünfteverfahren). In der Konsequenz würde dies für die Kirchensteuer bedeuten, daß Steuerpflichtige mit unterschiedlichen Einkünften aber i.w. gleicher Leistungsfähigkeit, unterschiedlich belastet würden. Diese Ungleichheit wird durch Hinzurechnung (§ 51a EStG) korrigiert.
Und: Nur wer mit Einkommensteuer belastet ist, entrichtet auch Kirchensteuer. Durch den Grundfreibetrag (z.Zt. 7.664 €) und den Kinderfreibetrag (z.Zt. 5.808 €) wird erst Kirchensteuer fällig, wenn diese Einkommensgrenzen überschritten sind. Bei einer Familie mit zwei Kindern mithin ab einem zu versteuernden jährlichen Einkommen in Höhe von 26.944 €.
Keine Kirchensteuer zahlen demnach diejenigen, die keine Einkommensteuer zu entrichten haben. Da aber auch bei dieser Gruppe eine gewisse Leistungsfähigkeit vorhanden ist, werden sie durch das (freiwillige) Kirchgeld um einen Beitrag zur Finanzierung der kirchlichen Aufgaben gebeten.