(Wieder-) Eintritt in die Kirche - Religionsmerkmal auf der Lohnsteuerkarte - Kirchensteuer

Zunehmend mehr Menschen treten wieder in die Kirche ein. Dies geschieht beim Gemeindepastor oder einer der vielen Wiedereintrittsstellen. Der Wiedereintritt wird schriftlich bestätigt.

Mit dem Wiedereintritt verbunden sind Rechte und Pflichten. Hierzu zählt auch, die Finanzierung der kirchlichen Arbeit durch Zahlung der Kirchensteuer mitzutragen.

Hierbei ist auf folgendes zu achten:

1. Der Wiedereintritt wird von der Kirche der örtlichen Gemeinde (Meldeamt) mitgeteilt. Hierdurch ist sichergestellt, daß auf der Lohnsteuerkarte für das nächste Jahr der Religionsmerker ausgewiesen wird (z.B. ev, lt oder rk).





2. Lohnsteuerpflichtige fordern von ihrem Arbeitgeber die aktuelle Lohnsteuerkarte an, um sie bei der Gemeinde um den Religionsmerker ergänzen zu lassen. Es ist hilfreich, dabei die Kopie der Wiedereintrittsbescheinigung beizufügen. Nachdem dem Arbeitgeber die ergänzte Lohnsteuerkarte vorgelegt wurde, behält er die Kirchenlohnsteuer ein.

Einkommensteuerpflichtige teilen ihrem Finanzamt den Wiedereintritt mit. Die Kirchensteuer kann durch eine Berichtigung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen berücksichtigt werden.

3. Bei der nächsten Einkommensteuererklärung (früher Lohnsteuerjahresausgleich) wird auf dem Erklärungsvordruck (Mantelbogen) bei den persönlichen Daten die Religionszugehörigkeit angegeben.


Einkommensteuer-Erklärung 2006 - Mantelbogen


4. Ab dem Jahr 2009 ist der Religionsmerker für den Arbeitgeber über die sog. elektronischen Lohnsteueranzugsmerkmale (§ 39 e EStG) abrufbar.

5. Bei Umzügen wird die Religionszugehörigkeit bei der Wohnsitzanmeldung in der neuen Gemeinde auf dem Meldebogen angegeben. I.ü. gleichen die aufnehmende und die abgebende Gemeinde die Meldedaten ab.

5. Es gibt Fallgestaltungen, in denen nach einem Wiedereintritt keine Kirchensteuer erhoben wird, weil das Religionsmerkmal nicht erfaßt wurde. Was ist zu tun?

Zunächst einmal muß der Religionsmerker (nach-) erfaßt werden (s.o.).

Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem Wiedereintritt. Somit kann die Kirchensteuer grundsätzlich bis zum Zeitpunkt des Wiedereintritts, längstens bis zur Festsetzungsverjährungsgrenze (4 Jahre) auch rückwirkend festgesetzt und nacherhoben werden.

Ist die Erhebung der Kirchensteuer ohne Verschulden des Wiedereingetretenen unterblieben, könnte ein Antrag auf (Teil-) Erlaß gestellt werden. Hierin müßten die konkreten Umstände des Einzelfalles dargelegt werden. Da jede Kirche für ihr Gebiet die Steuerhoheit besitzt, würdigt sie den vorgetragenen Sachverhalt und entscheidet über den Erlaß. Aufgrund bekannt gewordener Einzelfälle ist der Kirche an einem Verbleib des Wiedereingetretenen gelegen.

Wichtig: Für die Zeit zwischen dem Austritt und dem Wiedereintritt besteht keine Kirchensteuerpflicht. Für diesen Zeitraum kann also auch keine Kirchensteuer nacherhoben werden. Grund: nur Kirchenmitglieder sind kirchensteuerpflichtig. Die Kirchenmitgliedschaft erlischt mit dem Austritt und wird erst durch den Wiedereintritt neu (wieder-) begründet.



Weitere Informationen zur Kirchensteuer: Die Kirchensteuer - Eine kurze Information (Lese-Version im pdf-Format)

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