Zur Vermeidung von Mißverständnissen bei der Anwendung des Kappungssatzes
Mit der Absenkung des Spitzensteuersatzes auf 42% finden die Kappungssätze von 3,5% bzw. 4% keine praktische Anwendung mehr. Die entsprechenden Beschlüsse sind aber nicht aufgehoben.
Mit der Einführung der sog. Reichensteuer und dem Spitzensteuersatz von 45% ab dem Jahr 2007 finden diese Kappungssätze wieder Anwendung.
Es gelten ab 2006 für die Bundesländer:
Baden-Württemberg: Ev. Landeskirche Württemberg 2,75%; Ev. Landeskirche Baden, kath. Bistümer 3,5%
Hessen: Ev. Landeskirchen 3,5%; Kath. Bistümer 4%
Nordrhein-Westfalen: Ev. Landeskirchen 3,5%; Kath. Bistümer 4%
Rheinland-Pfalz: Ev. Landeskirchen 3,5%; Kath. Bistümer 4%
Saarland: Ev. Landeskirchen 3,5%; Kath. Bistümer 4%
Jeweils auf Antrag


Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
