Stand: 14.12.2001
Besonderes Kirchgeld: Bistum Trier saarländischer Teil: Einführung 1.1.2002; Kirchen im Saarland: keine Anwendung des § 51a EStG (Korrektur der Bemessungsgrundlage wegen Halbeinkünfte, Gewerbesteuermeßbetrag) bei Ermittlung des zvE.
Kappung: NRW - mögliche Festsetzung eines anderen Kappungssatzes bei den ev. Kirchen; Ev. Kirche von Westfalen und Lippische Landeskirche: 3,75% ab 2001; Meck-V - mögliche Einführung 2002 bei der kath. Kirche (Erzbistum Hamburg)
Hinweis: diese Kirchensteuer-Übersicht-2002 ist vorläufig und dient nur der Tendenzinformation. Gültig sind allein die in den noch zu verabschiedenden Kirchensteuerbeschlüssen enthaltenen Angaben.
Siehe i.ü. Aktuelle Änderungen