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Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinden NRW und Köln
Gemeinsame Kultussteuerverordnung Gemeinsame Kultussteuerverordnung der Landesverbände der Jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und von Westfalen und der Synagogengemeinde Köln Vom 27.5.1968 (ABl. Reg-Bezirk Düsseldorf 1969, S. 28), zuletzt geändert am 2.1.1986 zur Gliederung 1. Besteuerungsrecht § 1 (1) Die jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein-Westfalen erheben Kultussteuern als Ortskirchensteuer nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Kultussteuerverordnung. (2) Die Kultussteuer vom Einkommen wird von allen Kultusgemeinden mit einem einheitlichen Hebesatz erhoben. Über den Hebesatz beschließen für die Kultusgemeinden von Nordrhein und von Westfalen die Delegiertenversammlungen der Landesverbände, für die Synagogengemeinde Köln die Gemeindevertretung und der Vorstand nach Maßgabe ihrer Satzung. (3) Über die Höhe des Kultusgeldes (§ 5 Abs. 1 Buchst. b) beschließen die Gemeindevertretungen und die Vorstände der Kultusgemeinden nach Maßgabe ihrer Satzungen. § 2 Die Kultussteuern sind dazu bestimmt, den Finanzbedarf der Kultusgemeinden zur Erfüllung der ihnen satzungsgemäß obliegenden Aufgaben zu decken. II. Kultussteuerpflicht § 3 (1) Kultussteuerpflichtig sind alle Mitglieder der jüdischen Kultusgemeinden, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der § § 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben. (2) Die Kultussteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Erwerb der Mitgliedschaft in einer jüdischen Kultusgemeinde oder auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts im Land Nordrhein-Westfalen folgt. (3) Die Steuerpflicht erlischt a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats, b) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben wird, c) bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritt aus der Kultusgemeinde mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts aus der Kultusgemeinde folgt. § 4 (1) Bei mehrfachem Wohnsitz in verschiedenen Kultusgemeinden im Land Nordrhein-Westfalen entsteht der Steueranspruch bei der Gesamtheit der beteiligten Kultusgemeinden nur einmal. (2) Die Kultussteuern werden von der Kultusgemeinde erhoben, die im Bereich des Finanzamtes liegt, das die Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer durchführt, oder in deren Gebiet sich der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Wohnsitz befindet. (3) Bei mehrfachem Wohnsitz wird die Aufteilung der Kultussteuern auf die beteiligten Kultusgemeinden zwischen diesen geregelt. III. Erhebung der Kultussteuern § 5 (1) Die Kultussteuern werden erhoben a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer (Kultussteuer vom Einkommen), b) als Kultusgeld. (2) Vor Berechnung der Kultussteuer nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist die festgesetzte Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu kürzen. (3) Auf die Kultussteuer vom Einkommen finden die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren, entsprechende Anwendung. (4) Das Kultusgeld kann von allen Gemeindemitgliedern nach gestaffelten Sätzen von jährlich DM 36,- bis DM 240,- erhoben werden. Die Staffelung ist nach dem Einkommen vorzunehmen. (5) Die Kultussteuer vom Einkommen ist auf das Kultusgeld anzurechnen § 6 (1) Gehört der Ehegatte eines Kultussteuerpflichtigen einer steuerberechtigten Kirche an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kultussteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer und Lohnsteuer (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) in folgender Weise erhoben: 1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer; 2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kultussteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. (2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt (§ 26 a des Einkommensteuergesetzes) oder besonders (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kultussteuer vom Einkommen von jedem kultussteuerpflichtigen Ehegatten nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. (3) Für die Erhebung des Kultusgeldes gilt Absatz 2 entsprechend. § 7 (1) Gehört der Ehegatte eines Kultussteuerpflichtigen keiner steuerberechtigten Kirche oder Kultusgemeinde an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kultussteuer von dem Kultussteuerpflichtigen nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. (2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26 b des Einkommensteuergesetzes) oder wird ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist bei dem kultussteuerpflichtigen Ehegatten die Kultussteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer und Lohnsteuer anteilig zu berechnen. Die Kultussteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommen- und Lohnsteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer - nach Kürzung um die Beträge nach § 5 Abs. 2 - im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung der Einkommensteuer-Grundtabelle (Anlage zu § 32 a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde, auf die Ehegatten verteilt wird. IV. Besteuerungsverfahren § 8 (1) Die Kultussteuer wird für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kultussteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist. (3) Die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) und § 235 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden. (4) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden Vorschriften finden Anwendung. (5) Über die Stundung und den Erlaß der Kultussteuern entscheidet der Vorstand der Kultusgemeinde des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes. (6) Stundungszinsen (§ 234 der Abgabenordnung) und Säumniszuschläge (§ 240 der Abgabenordnung) werden nicht erhoben. § 8 a (1) Für die Entstehung der Kultussteuerschuld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer. (2) Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Kultussteuern 4 Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kultussteuern 5 Jahre und bei hinterzogenen Kultussteuern 10 Jahre. Die Zahlungsverjährung beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung 5 Jahre. V. Verwaltung der Kultussteuern § 9 (1) Die Verwaltung der Kultussteuer von Einkommen wird den Finanzämtern übertragen. (2) Die Kultussteuer vom Einkommen ist an eine Steuerverteilungsstelle abzuführen, die für den Bereich jeder Oberfinanzdirektion errichtet wird. (3) Die Verwaltung des Kultusgeldes erfolgt durch die das Kultusgeld erhebende Kultusgemeinde. § 10 (1) Bei einem Kultuspflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hat, wird Kultussteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von den Arbeitgebern im Lohnabzugsverfahren einbehalten und abgeführt, sofern die Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen liegt. (2) Wird die Kultussteuer für einen Kultussteuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen hat, als Zuschlag zur Lohnsteuer in einem anderen Bundesland im Lohnabzugsverfahren nach einem niedrigeren Hebesatz als im Land Nordrhein-Westfalen einbehalten, so ist der Unterschiedsbetrag von der zuständigen Kultusgemeinde gesondert zu erheben. Ist die Kultussteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der höher ist als im Land Nordrhein-Westfalen, so ist der Unterschiedsbetrag von der zuständigen Kultusgemeinde im Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten. (3) Wird bei einem Kultussteuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hat, von einer Betriebsstätte, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, Lohnsteuer, aber keine Kultussteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, so wird die gesamte Kultussteuer von der zuständigen Kultusgemeinde erhoben. Vl. Rechtsbehelfe § 11 (1) Dem Kultussteuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kultussteuer der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Zustellung des Steuerbescheids einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzuges erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist. (2) Der Einspruch ist bei der Kultusgemeinde des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Kultussteuerpflichtigen, bei mehrfachem Wohnsitz bei der in § 4 Abs. 2 genannten Kultusgemeinde einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand der Kultusgemeinde. (3) Die Absätze 1 und 2 finden bei Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen sinngemäß Anwendung. (4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) finden Anwendung, soweit das staatliche Kirchensteuergesetz keine besondere Regelung trifft. (5) Einwendungen gegen die zugrunde gelegte Maßstabsteuer (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) sind unzulässig. Vll. Schlußbestimmungen § 12 (1) Die Landesverbände erlassen Richtlinien über die Erhebung des Kultusgeldes in den Kultusgemeinden. (2) Diese Kultussteuerordnung, ihre Änderungen und die Beschlüsse über die Höhe der Kultussteuern werden in den Amtsblättern der Regierungspräsidenten veröffentlicht. § 13 Die Kultussteuerordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft. Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein Gemeinsame Kultusgeld-Richtlinien der Landesverbände der jüdischen Kultusgemeinden von Nordrhein und von Westfalen und der Synagogengemeinde Köln Vom 22.12. 1968 (ABl. RegBez. Düsseldorf 1969 S. 30) zur Gliederung Die vielseitigen Aufgaben der jüdischen Kultusgemeinden in NW erfordern die Erhebung einer besonderen Abgabe, die von den Gemeindemitgliedern erbeten wird. Die Kultusgemeinden haben daher beschlossen, ein Kultusgeld auf Grund des § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land NW (Kirchensteuergesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1968 (GV. NW. S. 375) und der Gemeinsamen Kultussteuerordnung der Landesverbände von Nordrhein und von Westfalen und der Synagogengemeinde Köln vom 27. Mai 1968 zu erheben. Dieses Kultusgeld hat den Zweck, die ab 1. Januar 1969 im Land erhobene Kultussteuer vom Einkommen zu ergänzen; insbesondere wird erstrebt, alle Gemeindemitglieder, die zwar kein steuerpflichtiges Einkommen, dafür aber steuerfreies Einkommen aus Verfolgten-Renten, Sozial-Renten, Lastenausgleichs-Renten oder dergleichen haben. zu einem Beitrag zu den finanziellen Lasten der Gemeinden heranzuziehen. Bei dem Kultusgeld handelt es sich um eine besondere Art der Kultussteuer, auf die die Vorschriften des Kirchensteuergesetzes und der Kultussteuerordnung anzuwenden sind. Die Einführung und die Höhe des Kultusgeldes wird gemäß § 1 Abs. 3 der Kultussteuerordnung von den Kultusgemeinden nach Maßgabe ihrer Satzung beschlossen. Zur Erhebung des Kultusgeldes in den Kultusgemeinden und in der Synagogengemeinde Köln werden gemäß § 12 Abs. 1 der Kultussteuerordnung folgende Richtlinien erlassen: 1. Das Kultusgeld wird von allen Mitgliedern der jüdischen Kultusgemeinden im Land NW erhoben, die a) bei Beginn des Steuerjahres 18 Jahre alt sind, b) im Steuerjahr ein steuerplichtiges Einkommen oder steuerfreie Einnahmen haben. 2. Das Kultusgeld wird in Sätzen erhoben, die nach Maßgabe der Nummer 1 Buchstabe b) dieser Richtlinien gestaffelt werden. Die Sätze werden von den Kultusgemeinden in folgendem Rahmen, den der Kultusminister und der Finanzminister gemäß § 16 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes generell anerkannt haben, beschlossen:
3. Bei Eheleuten, die beide einer jüdischen Kultusgemeinde angehören (konfessionsgleiche Ehe), wird das Kultusgeld von jedem Ehegatten nach der in seiner Person gegebenen Bemessungsgrundlage erhoben. Im übrigen gilt § 7 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes entsprechend. 4. Gehört nur ein Ehegatte einer Kultusgemeinde an (konfessions- oder glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die Kultusgemeinde das Kultusgeld von dem Gemeindemitglied nach der in seiner Person gegebenen Bemessungsgrundlage. Im übrigen gilt § 7 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes entsprechend. 5. Das Kultusgeld wird für das Steuerjahr erhoben. Es wird von der Kultusgemeinde durch einen Kultusgeldbescheid nach dem in der Anlage beigefügten Muster festgesetzt. Der Bescheid ergeht für Kultusgeldpflichtige, die ausschließlich steuerfreie Einnahmen haben, unmittelbar nach Ende des Steuerjahres. Für die übrigen Kultusgeldpflichtigen ergeht der Bescheid, nachdem die endgültige Höhe der Kultussteuer vom Einkommen feststeht. 6. Auf das Kultusgeld sind Vorauszahlungen zu entrichten, die am 10. März. 10. Juni, 10. September und 10. Dezember des Steuerjahres fällig werden. Die Vorauszahlungen sind durch einen besonderen Bescheid nach dem in der Anlage 2 beigefügten Muster festzusetzen. 7. Leistet ein Gemeindemitglied Kultussteuer vom Einkommnen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchensteuergesetzes und § 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Kultussteuerordnung, so wird diese Kultussteuer auf das Kultusgeld angerechnet. Vor der endgültigen Festsetzung des Kultusgeldes durch den Kultusgeldbescheid hat die Kultusgemeinde die anzurechnende Kultussteuer festzustellen. 8. Die vollständige und gleichmäßige Erhebung des Kultusgeldes setzt eine genaue Kenntnis und Erfassung der Kultusgeldpflichtigen voraus. Darum muß in jeder Kultusgemeinde eine Gemeindemitglieder-Kartei vorhanden sein, die laufend und vollständig nach Personenstand, polizeilichen Meldeunterlagen usw. zu führen ist. Die Kartei soll außer den allgemeinen Angaben wie Name, Beruf, Geburtsdatum, Wohnung, Familienangehörige auch die auch die Merkmale Über das Einkommen und über die Einkommensteuer und Lohnsteuer enthalten (Steuerklasse, Arbeitgeber). 9. Wird das Kultusgeld auch nach Mahnung nicht geleistet, so empfiehlt sich eine Erhebung durch die Post. Unterbleibt die Leistung endgültig, so kann die Zwangsbeitreibung bei dem für den Kultusgeldpflichtigen zuständigen Finanzamt beantragt werden. Jeder Zwangsbeitreibung soll eine persönliche Fühlungnahme mit dem Kultusgeldpflichtigen vorausgehen. Eine Beitreibung rückständigen Kultusgeldes für mehrere Steuerjahre soll vermieden werden |