Kirchensteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg

Kultussteuerordnung und Kultussteuerbeschluss 2006

Gesetz der Jüdischen Gemeinde in Hamburg über die Einführung der Kultussteuern im Lande Schleswig-Holstein

Vom 28. November 2005 (ABl. Schl-H. 2005 S. 1170)   zur Gliederung

Artikel 1
Kultussteuerordnung der Jüdischen Gemeinde in Hamburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein


Vom 28. November 2005

Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg hat mit Zustimmung des Beirates folgende Kultus-steuerordnung erlassen:

§ 1 Kultussteuerpflicht

(1) Kultussteuerpflichtig nach Maßgabe dieser Kultussteuerordnung sind unbeschadet der Betriebs-stättenbesteuerung alle Mitglieder der Jüdischen Gemeinde in Hamburg, die im Bereich des Bundeslandes Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung haben.

(2) Die Kultussteuerpflicht beginnt am ersten Tag des auf die Begründung des Wohnsitzes oder die Aufnahme in die Jüdische Gemeinde in Hamburg folgenden Kalendermonats.

(3) Die Kultussteuerpflicht endet

a) bei Aufhebung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

b) bei Austritt aus der Jüdischen Gemeinde in Hamburg mit Ablauf des dem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritt folgenden Kalendermonats;

c) durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats.

(4) Besteht die Kultussteuerpflicht nicht für das ganze Jahr, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kultussteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kultussteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.

(5) Die Jüdische Gemeinde in Hamburg ist darüber hinaus berechtigt, von ihren Mitgliedern einen Gemeindebeitrag zu erheben. Das Nähere ist durch Beschluss der zuständigen Gremien zu regeln.

§ 2 Kultussteuern

Zur Deckung des gemeindlichen Finanzbedarfs erhebt die Jüdische Gemeinde in Hamburg Kultussteuern vom Einkommen

(1) in Höhe eines vom Hundertsatzes der Einkommen-(Lohn)-steuer,

(2) als Gemeindegeld in Glaubensverschiedenen Ehen,

(3) als Mindestkultussteuer.

§ 3 Bemessungsgrundlage der Kultussteuer

(1) Die in Höhe eines vom Hundertsatz der Einkommen-(Lohn-)-steuer zu erhebende Kultussteuer wird bei den zu veranlagenden Kultussteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetztes zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage die Einkommen-(Lohn-)-steuer, die sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

(2) Anstelle der Erhebung der Kultussteuer in Höhe eines vom Hundertsatz der Einkommen-(Lohn-)-steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgebend, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

(3) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommen- steuergesetzes wird die Kultussteuer nach einem hierfür besonders bestimmten vom Hundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nachweist, dass einzelne Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer nicht Mitglied einer Steuer berechtigten Religionsgemeinschaft sind, stellt die pauschalierte Lohnsteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die Kultussteuer dar.

§ 4 Beschluss über Art und Höhe der Kultussteuern

(1) Die Steuern und ihre Sätze werden nach Maßgabe der Satzung für die Jüdische Gemeinde in Hamburg durch Beschluss des Vorstandes mit Genehmigung des Beirates festgesetzt.

(2) Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Kultussteuerordnung, ihre Änderungen oder Ergänzungen der Genehmigung staatlicher Behörden.

(3) Die Kultussteuerordnung und der Kultussteuerbeschluss werden vom Vorstand in Gemeinderundschreiben veröffentlicht.

(4) Ein Kultussteuerbeschluss gilt solange, bis ein neuer, genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.

§ 5 Gemeindegeld in Glaubensverschiedener Ehe

(1) Das Gemeindegeld in Glaubensverschiedener Ehe wird von Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde in Hamburg erhoben, deren Ehegatte keiner Steuer berechtigten Religionsgemeinschaft angehört und die nicht getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt werden.

(2) Das Gemeindegeld in Glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Gemeindegeld in Glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

(3) Das Gemeindegeld in Glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.

§ 6 Kultussteuer in Konfession verschiedenen Ehen

Gehört der Ehegatte eines Mitglieds der Jüdischen Gemeinde in Hamburg einer anderen Steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (Konfession verschiedene Ehe), so wird die Kultussteuer vom Einkommen für das Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Hamburg bemessen,

a) wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommenssteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 3 Abs. 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten;

b) wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 3 Abs. 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten, oder wenn beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 3 Abs. 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten;

c) wenn die Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 3 Abs. 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage des Mitglieds der Jüdischen Gemeinde in Hamburg.

§ 7 Kultussteuer in Glaubensverschiedenen Ehen

(1) Gehört der Ehegatte eines Mitglieds der Jüdischen Gemeinde in Hamburg keiner anderen Steuer berechtigten Religionsgemeinschaft an (Glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kultussteuer im Falle der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer nach der nach § 3 Abs. 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage des Mitglieds der Jüdischen Gemeinde in Hamburg bemessen.

(2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kultussteuer für das Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Hamburg.

a) nach dem Teil der nach § 3 Abs. 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen-(Lohn)-steuer zu bemessen, der auf das Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Hamburg entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Grundtabelle auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würde, aufgeteilt wird,

oder

b) höchstens nach dem Teil des nach § 3 Abs. 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Mitglied der Jüdischen Gemeinde in Hamburg entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.

In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgebend, der sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

(3) Neben der Kultussteuer nach Absatz 1 wird kein Gemeindegeld in Glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kultussteuer nach Absatz 2 das Gemeindegeld in Glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kultussteuerberechnung nach Absatz 2 einen gleich hohen oder niedrigeren Betrag als das Gemeindegeld in Glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kultussteuer nach Absatz 2 nicht erhoben.

§ 7a Mindestkultussteuer

(1) Die Mindestkultussteuer wird mit festen Sätzen von allen Mitgliedern der Jüdischen Gemeinde in Hamburg erhoben, deren Einkommen oder Arbeitslohn den für die Mindestkultussteuer festgesetzten Freibetrag übersteigt.

(2) Die Mindestkultussteuer wird auf die übrigen Kultussteuern vom Einkommen angerechnet.

(3) Die §§ 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

§ 8 Festsetzung und Erhebung der Kultussteuern

(1) Die Festsetzung und Erhebung der Kultussteuern erfolgt durch die Finanzämter. Abweichend davon werden die Kultussteuern für den Veranlagungszeitraum 2006 von der Jüdischen Gemeinde in Hamburg verwaltet.

(2) Die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung und die Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren, sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sind für die Kultussteuern entsprechend anzuwenden, soweit diese Kultussteuerordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

(1) Gegen die Heranziehung zur Kultussteuer ist als Rechtsbehelf der Widerspruch statthaft. Der Widerspruch kann nicht auf Einwendungen gegen die der Kultussteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden.

(2) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Kultussteuerbescheid dem oder der zur Kultussteuer Herangezogenen als bekannt gegeben gilt.

(3) Der Widerspruch ist bei der Jüdischen Gemeinde in Hamburg einzulegen. Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kultussteuer gilt ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 bei dem zuständigen Finanzamt angebrachter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.

(4) Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kultussteuer nicht aufgehalten.

Die Jüdische Gemeinde in Hamburg kann die Vollziehung des angefochtenen Kultussteuerbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kultussteuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für die oder den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen der Jüdischen Gemeinde in Hamburg gebotenen Härte zur Folge hätte. Ist der Kultussteuerbescheid schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Die Aussetzung oder die Aufhebung der Vollziehung sind auf die festgesetzte Kultussteuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die festgesetzten Vorauszahlungen beschränkt. Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Soweit die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung des Kultussteuerbescheides auszusetzen. Der Erlass eines Kultussteuerbescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung des Kultussteuerbescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(5) Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

(6) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.

(7) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen angerufen werden.

(8) Gegen die Widerspruchsentscheidung kann Klage bei dem Verwaltungsgericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen erhoben werden.

§ 10 Stundung, Erlass, Niederschlagung

(1) Kultussteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre oder wenn das gemeindliche Interesse dies erforderlich macht. Unter den gleichen Vorraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Kultussteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kultussteuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Der Antrag ist beim Vorstand der Jüdischen Gemeinde zu stellen.

(2) Gegen Entscheidungen über Anträge auf Stundung oder Erlass kann bei der Jüdischen Gemeinde in Hamburg Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag auf Stundung oder Erlass als bekannt gegeben gilt. Im übrigen gilt § 9 entsprechend.

(3) Kultussteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Die zur Durchführung dieser Kultussteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Vorstand der Jüdischen Gemeinde in Hamburg erlassen.

(2) Die Kultussteuerordnung und der Kultussteuerbeschluss werden im Amtsblatt des Landes Schleswig-Holstein bekannt gemacht.

§ 12 Anwendungsvorschriften

Diese Kultussteuerordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist sie gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

Jüdische Gemeinde in Hamburg
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Der Vorstand

Artikel 2

Kultussteuerbeschluss der Jüdischen Gemeinde in Hamburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein


Vom 28. November 2005

Der Vorstand der Jüdischen Gemeinde Hamburg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, beschließt auf der Grundlage der Kultussteuerordnung vom 28. November 2005 wie folgt:

1) Der vom Hundertsatz der gemäß § 3 Abs. 1 als Zuschlag von der Einkommen- (Lohn-)-steuer zu erhebenden Kultussteuer beträgt 9,0 vom Hundert. 2) Die Begrenzung der Kultussteuer gemäß § 3 Abs. 2 beträgt 3,0 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

3) Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.

a) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 3 Abs. 2 der Kultussteuerordnung) beträgt die Kultussteuer sechs vom Hundert der pauschalierten Lohnsteuer.

4) Die Mindestkultussteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich. Die Mindestkultussteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird.

a) Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen V oder VI vor, ist nicht die Mindestkultussteuer einzubehalten, sondern die nach der Lohnsteuer bemessene Kultussteuer.

5) Besteht die Kultussteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, ist der Jahresbetrag für jeden Monat, in dem die Steuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn die Dauer der Kultussteuerpflicht der Dauer der (beschränkten und unbeschränkten) Einkommensteuerpflicht entspricht.

6) Das Gemeindegeld gemäß § 5 wird entsprechend nachfolgender Tabelle



erhoben.

Diese Kultussteuerordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2006 anzuwenden. Beim Steu-erabzug vom Arbeitslohn ist sie gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2006 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2006 zufließen.

Artikel 3
Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Für die Mitglieder der Jüdischen Gemeinde in Hamburg, die im Bereich des Bundeslandes Schleswig-Holstein ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung haben, und für die Arbeitgeber, die nach Maßgabe des § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein zum Steuerabzug vom Arbeitslohn verpflichtet sind, tritt es an die Stelle der Kultussteuerordnung vom 9. Februar 2005 (Amtlicher Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg, Nummer 92, 15. November 2005) und des Kultussteuerbeschlusses vom 9. Februar 2005.

Jüdische Gemeinde in Hamburg
Körperschaft des öffentlichen Rechts Der Vorstand