Kirchensteuerordnung der Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main


Steuerordnung

Steuerordnung für die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main - Körperschaft des öffentlichen Rechts

V. 27.8.2007, StAnz. 2007, 2028, geändert 2.12.2014, StAnz. 2014, 1123   zur Gliederung



I. Steuerpflicht
§ 1

(1) Steuerpflichtig gegenüber der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main sind alle Personen jüdischen Glaubens, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Hessen haben und Mitglied der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main sind.

(2) Als Angehöriger jüdischen Glaubens im Sinne dieser Steuerordnung gilt jeder, der nach dem jüdischen Religionsgesetz Jude ist und nicht nach den Bestimmungen innerstaatlichen Rechts aus einer Synagogengemeinde ausgetreten ist.

§ 2

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Begründung der Mitgliedschaft bei der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main folgt.

(2) Die Steuerpflicht endet

1. im Todesfall mit Ablauf des Monats, in dem der Tod eingetreten ist.

2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Hessen mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist.

3. bei Austritt mit Ablauf des Monats, in dem der Austritt aus der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main erfolgt ist.

II. Bemessungsgrundlage
§ 3

(1) Die Synagogensteuer wird erhoben

1. als Zuschlag zu der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

2. als Abgabe nach den Messbeträgen der Grundsteuer

3. als Synagogengeld,

4. als besonderes Synagogengeld in glaubensverschiedener Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft.

(2) Die Abgabe nach Abs. 1 Ziffer 2 ist von der Summe der Grundsteuermessbeträge zu erheben, die für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 33-62 des Bewertungsgesetzes - BewG), das Grundvermögen (§§ 68-94 BewG) und/oder für das Betriebsvermögen (§ 99 BewG) festgesetzt worden sind.

§ 4

Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Synagogensteuer als Synagogengeld gemäß § 3 Absatz 1 Ziffer 3 sind

1. das zu versteuernde Einkommen

2. die Summe der Einheitswerte von Grundbesitz, die dem Gemeindemitglied nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung als land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen oder Betriebsvermögen zugerechnet werden und für die ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar jedes Kalenderjahres.

§ 5

Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Synagogensteuer als besonderes Synagogengeld gemäß § 3 Abs.1 Ziff. 4 ist das zu versteuernde Einkommen gemäß § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

III. Steuerfestsetzung
§ 6

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Die Synagogensteuer nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1, und 4 dieser Steuerordnung veranlagen und erheben die Finanzämter (§ 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen - Kirchensteuergesetz).

(3) Die Synagogensteuer nach § 3 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 dieser Steuerordnung veranlagt und erhebt die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main.

(4) Die Synagogensteuer nach § 3 Abs. 1 Ziffer 3 oder 4 wird nur erhoben, wenn sie höher ist als die Summe der Synagogensteuern nach § 3 Abs. Ziffer 1 und 2.

§ 7

(1) Soweit die Veranlagung und Erhebung der Synagogensteuer der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main obliegt, wird bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 die für den steuerpflichtigen Zeitraum ermittelte und festgestellte Bemessungsgrundlage als Jahresbemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Die danach zu veranlagende Synagogensteuer wird zeitanteilig erhoben.

§ 8

(1) Soweit die Veranlagung und Erhebung der Synagogensteuer der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main obliegt, werden Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner zusammen veranlagt, wenn beide der Steuerpflicht nach § 1 dieser Steuerordnung unterliegen und am 1.Januar eines Kalenderjahres nicht dauernd getrennt leben.

(2) Gehört der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner eines Mitgliedes der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main einer anderen steuererhebenden Kirche (konfessionsverschiedene Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft ) oder keiner steuererhebenden Kirche (glaubensverschiedene Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft) an, so wird die zu entrichtende Synagogensteuer nach § 3 des Kirchensteuergesetzes veranlagt und erhoben.

IV. Tarif
§ 9

(1) Der Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) beträgt neun vom Hundert. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer im vereinfachten Verfahren (auf die einschlägigen Erlasse des Hessischen Ministeriums der Finanzen wird Bezug genommen) wird der Steuersatz auf sieben vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt.

(2) Die Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen beträgt

1. für land- und forstwirtschaftliches Vermögen zehn vom Hundert,

2. für Grundvermögen und Betriebsvermögen 20 vom Hundert.

§ 10

(1) Die Synagogensteuer aus der Erhebung des Synagogengeldes (§ 3 Abs.1 Ziff.3) beträgt im Falle des § 4 Ziffer 1

1. 36 Euro bei einem zu versteuernden Einkommen bis 18.999 Euro;

2. für zu versteuernde Einkommen von 19.000 Euro bis 50.999 Euro:

0,012 · x - 180;

3. für zu versteuernde Einkommen von EUR 51.000 an:

0,024 · x - 780;

"x" ist das auf den nächsten durch 1.000 ohne Rest teilbaren Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen, wenn es nicht bereits durch 1.000 ohne Rest teilbar ist.

(2) Die Synagogensteuer aus der Erhebung des Synagogengeldes (§ 3 Abs. 1 Ziff. 3) beträgt im Fall des § 4 Ziff. 2 150 Euro bei einer Summe der Einheitswerte ab 300.000 Euro und für jede weiteren angefangenen 1.000 Euro Einheitswert 0,50 Euro mehr.

(3) Die Synagogensteuer aus der Erhebung des besonderen Synagogengeldes beträgt



V. Steuerentrichtung
§ 11

(1) Soweit die Synagogensteuer von der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main erhoben wird, gelten für die Steuerentrichtung folgende Grundsätze:

1.Das Gemeindemitglied kann durch Steuerbescheid oder Vorauszahlungsbescheid zu der Zahlung von Vorauszahlungen aufgefordert werden. Vorauszahlungstermine sind der 10. Februar, 10. Mai, 10. August, 10. November eines Kalenderjahres.

2. Die Vorauszahlungen bemessen sich nach der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat.

3. Auf die Synagogensteuerschuld werden die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen angerechnet.

4. Auf die Synagogensteuerschuld nach § 3 Ziff. 3 oder 4 wird im Fall des § 6 Abs. 4 die nach § 3 Ziff. 1 bis 2 abgeführte Synagogensteuer ebenfalls angerechnet. Sie steht insoweit festgesetzten und gezahlten Vorauszahlungen gleich.

5.Ist die Synagogensteuerschuld höher als die festgesetzten und gezahlten Vorauszahlungen, so ist die Abschlusszahlung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten. Rückständige Vorauszahlungen sind dagegen sofort fällig.

6. Die zwangsweise Beitreibung rückständiger Synagogensteuer erfolgt durch das zuständige Finanzamt, sobald der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist. (2) Bei verspäteter Zahlung werden Säumniszuschläge nicht erhoben.

(3) Für die Synagogensteuer haften steuerpflichtige Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner als Gesamtschuldner.

VI. Rechtsmittel
§ 12

(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Synagogensteuer Widerspruch zu, der innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Zahlungsaufforderung einzulegen ist. Wird die Synagogensteuer im Lohnabzugsverfahren erhoben, so ist der Widerspruch bis zum 10. des Monats zulässig, der dem Monat folgt, in dem der Lohnabzug vorgenommen ist.

(2) Der Widerspruch ist einzulegen

1.bei dem zuständigen Finanzamt, soweit er sich gegen die Heranziehung zur Synagogensteuer auf Grund der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder gegen die Heranziehung zu dem besonderen Synagogengeld richtet;

2. bei der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main, soweit er sich gegen die Heranziehung zur Synagogensteuer auf Grund der Messbeträge der Grundsteuer oder gegen die Heranziehung zum Synagogengeld richtet.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung keine aufschiebende Wirkung.

(4) Über den Widerspruch entscheidet in den Fällen der Ziffer 1 die Oberfinanzdirektion und in den Fällen der Ziffer 2 der Vorstand der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main.

§ 13

(1) Gegen den Widerspruchsbescheid kann binnen eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Klage auf Grund der Verwaltungsgerichtsordnung erhoben werden.

(2) Die Klage ist im Falle des § 12 Abs. 2 Ziff. 1 gegen das Land Hessen - vertreten durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main - und im Falle des § 12 Abs. 2 Ziffer 2 gegen die Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main zu richten.

VII. Schlussvorschriften
§ 14

Das Recht des Vorstandes oder des Gemeinderates, die Synagogensteuer nach den Vorschriften der Abgabenordnung aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu erlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.

§ 15

Die Organe der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Synagogensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet.

§ 16

(1) Die Neufassung der Steuerordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) zum selben Zeitpunkt tritt die bisherige Steuerordnung der Jüdischen Gemeinde Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1969, zuletzt geändert durch Beschluss des Gemeinderates vom 6. Juni 2002 (StAnz. S. 2397) außer Kraft.