Kirchensteuerordnung der Unitarischen Religionsgemeinschaft Freie Protestanten


Religionsgemeinschaftssteuerordnung der Unitarischen Religionsgemeinschaft Freie Protestanten

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Vom 17.9.1978 (Staatsanzeiger 1979, S. 178)

Die Gemeindeversammlung der Unitarischen Religionsgemeinschaft Freie Protestanten hat aufgrund der Artikel 23 und 39 ihrer geänderten Verfassung vom 17. September 1978 (veröffentlicht im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz vom 13.11.1978, Nr. 43, Seite 760) und der §§ 1 und 19 des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24.2.1971 (GVBl. S. 59), geändert durch Landesgesetz vom 3.12.1974 (GVBl. Seite 577) und vom 23.12.1976 (GVBl. Seite 301), für das Gebiet der Unitarischen Religionsgemeinschaft am 17. September 1978 folgende Religionsgemeinschafts-steuerordnung erlassen:

§ 1

(1) Religionsgemeinschaftssteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Unitarischen Religionsgemeinschaft Freie Protestanten, die im Bundesland Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung vom 16.3.1976 (BGBl. I, Seite 613) haben.

(2) Wer Mitglied der Unitarischen Religionsgemeinschaft Freie Protestanten ist, wird durch die Verfassung der Religionsgemeinschaft bestimmt.

(3) Beginn und Ende der Religionsgemeinschaftssteuerpflicht richtet sich nach dem Kirchensteuergesetz von Rheinland-Pfalz.

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Unitarischen Religionsgemeinschaft Freie Protestanten werden Religionsgemeinschaftssteuern erhoben.

(2) Die Religionsgemeinschaftssteuern können erhoben werden einzeln oder nebeneinander

a) vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer,

c) vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen.

§ 3

Sind beide Ehegatten kirchensteuerpflichtig, gehört aber nur ein Eheteil der Unitarischen Religionsgemeinschaft Freie Protestanten an, so wird, sofern die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden oder bei einem oder beiden Ehegatten ein Steuerabzug vom Arbeitslohn nach den Grundsätzen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer vorgenommen wird, die Religionsgemeinschaftssteuer nach der Hälfte der Einkommen- bzw. Lohnsteuer erhoben.

Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor, so wird die Religionsgemeinschaftssteuer vom Einkommen des Gemeindemitgliedes nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

Im übrigen gelten die staatlichen Bestimmungen.

§ 4

(1) Art und Höhe der Religionsgemeinschaftssteuer wird von der Unitarischen Religionsgemeinschaft Freie Protestanten durch Beschluß festgesetzt.

(2) Der Religionsgemeinschaftssteuerbeschluß wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörden durch die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten bekanntgemacht. Der Religionsgemeinschaftssteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert oder durch die staatlichen Anerkennungsbehörden widerrufen wird.

§ 5

Die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten hat die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen oder gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie hat ferner die in die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 6

Die Veranlagung und Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuern nach § 2 Abs. 2 a und b erfolgt durch die statliche Finanzverwaltung; die Veranlagun und Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer nach § 2 Abs. 2 c erfolgt auf Antrag durch die Gemeinden nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung.

§ 7

Die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Religionsgemeinschaftssteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

§ 8

(1) Gegen die Heranziehung zu den Religionsgemeinschaftssteuern steht dem Religionsgemein-schaftssteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I, Seite 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.

(2) Widersprüche gegen die Religionsgemeinschaftssteuern nach Maßgabe des Einkommens sind beim Finanzamt einzulegen, das vor seiner Entscheidung die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten zu hören hat.

Im Falle der Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer nach § 2 Abs. 2 c ist der Widerspruch bei der Gemeindeverwaltung einzulegen, sofern dieser der Einzug der Religionsgemeinschaftssteuer übertragen worden ist.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Religionsgemeinschaftssteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 9

Für die Stundung und den Erlaß ist, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten zuständig.

§ 10

Diese Religionsgemeinschaftssteuerordnung tritt am 1.1.1980 in Kraft.

Religionsgemeinschaftssteuerbeschluß für die Unitarische Religionsgemeinschaft Freie Protestanten

Körperschaft des öffentlichen Rechts

Vom 17.9.1978 (Staatsanzeiger Rheinland-Pfalz S. 179)

Die Gemeindeversammlung der Unitarischen Religionsgemeinschaft Freie Protestanten hat aufgrund der Artikel 23 und 39 ihrer am 17. September 1978 geänderten Verfassung und der §§ 2 Abs. 2 und 19 des Kirchensteuergesetzes von Rheinland-Pfalz vom 24.2.1971 (GVBl. Seite 59), geändert durch Landesgesetz vom 3.12.1974 (GVBl. Seite 577) und vom 23.12.1976 (GVBl. Seite 301), in Verbindung mit § 4 Religionsgemeinschaftssteuer-Ordnung der Unitarischen Religionsgemeinschaft Freie Protestanten vom 17.9.1978 am 17. September 1978 folgenden

Religionsgemeinschaftssteuer-Beschluß

gefaßt:

1. Vom 1. Januar 1980 ab werden folgende Religionsgemeinschaftssteuerhebesätze festgelegt:

a) 9 v.H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) 20 v.H. der Grundsteuermeßbeträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuermeßbetrag A).

2. Dieser Beschluß gilt bis auf weiteres.