Kirchensteuerordnung des Bistums der Alt-Katholiken im Land Schleswig-Holstein


Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerordnung [ab 1.1.2015]
Kirchensteuerbeschluss
Kirchensteuerbeschluss [ab 1.1.2015]

Kirchensteuerordnung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Schleswig-Holstein gelegenen Teil vom 1. Januar 2009

V. 1.11.2008, ABl. 2009, 5   zur Gliederung

Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland erlässt für den im Landes Schleswig-Holstein gelegenen Teil folgende Kirchensteuerordnung:

I. Allgemeines

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

1) Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenmitgliedern zu erheben, steht dem Bistum zu (Diözesankirchensteuer).

Die Erhebung der Kirchensteuer obliegt der altkatholischen Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein.

§ 2 Zweck der Kirchensteuererhebung

Kirchensteuern werden zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und des Bedarfs überregionaler Aufgaben, des bischöflichen Ordinariats, der alt-katholischen Werke und der diakonisch-caritativen Aufgaben erhoben.

II. Kirchensteuerpflicht

§ 3 Kirchensteuerpflichtige

Alle Kirchenmitglieder der alt-katholischen Kirche, die im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind kirchensteuerpflichtig.

§ 4 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder die Aufnahme in die alt-katholische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

a) bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit dein Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde;

b) bei Tod des Gemeindegliedes mit Ablauf des Sterbemonats;

c) bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dein die Austrittserklärung wirksam wurde.

(3) Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um 1/12 zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet.

III. Arten der Kirchensteuern

§ 5 Allgemeines

Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs erhebt das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Schleswig-Holstein gelegenen Teil Kirchensteuern, und zwar als

Kirchensteuern vom Einkommen (Lohn) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe,

Mindestkirchensteuer.

§ 6 Bemessung der Kirchensteuer

1) Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- (Lohn-) steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. Der Berechnung der Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen- (Lohn-) steuer ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Einkommensteuer zugrunde zu legen.

2) Anstelle der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- (Lohn-) steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommen-(Lohn-)steuer im Sinne des Satzes 1 Einkommen-(Lohn-)steuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzufahren ist, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens Sinne des Satzes 1 sind.

3) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Weist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu einer krichensteuerberechtigten Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschalierte Lohnsteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.

(4) Die in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer wird Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen, § 51 Abs. 2 c des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Wird die Kirchensteuer nicht von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51 a Abs. 2 d des Einkommensteuergesetzes. Die Kirchensteuer bemisst sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer.

§ 7 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört.

2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. § 51a Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens entsprechend anzuwenden.

3) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.

§ 8 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Bemessungsgrundlage nach § 6 in konfessionsverschiedenen Ehen

Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das alt-katholische Kirchenmitglied bemessen,

a) wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten;

b) wenn die Eheleute getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 6 Absatz 1, oder 4 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds;

c) wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 der ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten, oder wenn beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten.

d) wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, nach der Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 4, oder wenn eine Veranlagung nach § 51 a Abs. 2 d des Einkommensteuergesetzes erfolgt, nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 6 Ab. 4, Satz 3.

§ 9 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Bemessungsgrundlage nach § 6 in glaubensverschiedenen Ehen

1) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds keiner anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer im Falle der getrennten Veranlagung nach der nach § 6 Absatz 1, 2 oder 4 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds bemessen.

(2) Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied

a) nach dem Teil der nach § 6 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen- (Lohn-) steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfallt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würden, aufgeteilt wird,

oder

b) höchstens nach dem Teil des nach § 6 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. ist der Anteil eines Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.

In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich, der sich unter Berücksichtigung des § 51 a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

3) Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51 a Abs. 2 d des Einkommensteuergesetzes.

4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51 a Abs. 2 c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

5) Neben einer Kirchensteuer nach Absatz 1 wird kein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kirchensteuer nach Absatz 2 das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kirchensteuerberechnung auch Absatz 2 einen geich hohen oder niedrigeren Betrag als das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kirchensteuer nach Absatz 2 nicht erhoben.

§ 10 Mindestkirchensteuer

1) Die Mindestkirchensteuer wird mit festen Sätzen von allen Mitgliedern der alt-katholischen Kirche erhoben, die im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Einkommen oder Arbeitslohn den für die Mindestkirchensteuer festgesetzten Freibetrag übersteigt.

2) Die Mindestkirchensteuer wird auf die übrigen Kirchensteuern vom Einkommen angerechnet.

3) Die §§ 8 und 9 sind entsprechend anzuwenden.

IV. Höhe der Kirchensteuern

§ 11 Beschluss über Art und Höhe der Kirchensteuern

1) Die Hebesätze der Kirchensteuern werden durch das katholische Bistum der Alt- Katholiken in Deutschland für seinen im Land Schleswig-Holstein gelegenen Teil festgelegt.

2) Die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen oder Ergänzungen der Genehmigung staatlicher Behörden.

3) Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluss werden vom Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland im Amtlichen Kirchenblatt veröffentlicht.

4) Ein Kirchensteuerbeschluss gilt so lange, bis ein neuer, genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.

V. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 12 Allgemeines

1) Die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung.

2) Auf die Kirchensteuern finden die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, entsprechende Anwendung, soweit diese Kirchensteuerordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein bleibt unberührt.

§ 13 Veränderung der Maßstabsteuer- oder der sonstigen Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuern

1) Wird die Maßstabsteuer oder die sonstige Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berichtigt oder geändert, so ist der Kirchensteuerbescheid von Amts wegen anzupassen. Das gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

2) Wird die Maßstabsteuer gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder ihre Vollziehung oder Beitreibung ausgesetzt, so umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die nach der jeweiligen Maßstabsteuer bemessene Kirchensteuer.

3) Die Entscheidung nach den Absätzen; 1 und 2 trifft das Finanzamt.

§ 14 Stundung, Erlass, Niederschlagung

1) Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen oder die Kirchensteuerpflichtige bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

2) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrage stehen.

3) Der Antrag ist bei der alt-katholischen Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein zu stellen. Entscheidungsbefugt ist alleine der Kirchenvorstand; zuvor ist allerdings eine Stellungnahme des Bischofs des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland einzuholen, soweit er nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat.

VI. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe

§ 15 Widerspruch

1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der oder die Betroffene Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist unzulässig, soweit er sich darauf stützt, dass die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer unrichtig festgesetzt worden ist. Mit dem Widerspruch können Stundung oder Erlass aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.

2) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid dem oder der zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekannt gegeben gilt.

3) Der Widerspruch ist in allen Fällen bei der alt-katholischen Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein einzulegen. Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vorn Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 bei dem zuständigen Finanzamt angebrachter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.

4) Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht berührt. Die alt-katholische Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein kann die Vollziehung des angefochtenen Kirchensteuerbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kirchensteuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für die oder den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen der alt-katholischen Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Kirchensteuerbescheid schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Die Aussetzung oder die Aufhebung der Vollziehung sind auf die festgesetzte Kirchensteuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Soweit die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung des Kirchensteuerbescheides auszusetzen. Der Erlass eines Kirchensteuerbescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung des Kirchensteuerbescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

5) Über den Rechtsbehelf entscheidet alleine der Kirchenvorstand, zuvor ist allerdings eine Stellungnahme des Bischofs des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland einzuholen, soweit er nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

6) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.

7) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen angerufen werden.

8) Gegen die Widerspruchsentscheidung kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

§ 16 Beschwerde

Gegen Entscheidungen über Anträge auf Stundung oder Erlass kann bei der alt-katholischen Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag auf Stundung oder Erlass als bekannt gegeben gilt. Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 17 Schlussbestimmungen

1) Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken erlässt die zur Ausführung gegebenenfalls erforderlichen Verordnungen.

(1a) Diese Kirchensteuerordnung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

2) Diese Kirchensteuerordnung tritt nach Veröffentlichung im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Kirchensteuerordnung vom 1. Oktober 2007 (Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland 2007 Nr. 2, S. 2-5)

Kirchensteuerordnung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Schleswig-Holstein gelegenen Teil [ab 1.1.2015]

vom 1.7.2014, KiABl. 2014, 8   zur Gliederung

Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland erlässt für den im Lande Schleswig-Holstein gelegenen Teil folgende Kirchensteuerordnung:

I. Allgemeines
§ 1 Kirchensteuerberechtigung

(1) Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenmitgliedern zu erheben, steht dem Bistum zu (Diözesankirchensteuer).

(2) Die Erhebung der Kirchensteuer obliegt der alt-katholischen Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein.

§ 2 Zweck der Kirchensteuererhebung

Kirchensteuern werden zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und des Bedarfs überregionaler Aufgaben, des bischöflichen Ordinariats, der alt-katholischen Werke und der diakonisch-caritativen Aufgaben erhoben.

II. Kirchensteuerpflicht
§ 3 Kirchensteuerpflichtige

Alle Kirchenmitglieder der alt-katholischen Kirche, die im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind kirchensteuerpflichtig.

§ 4 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts oder die Aufnahme in die alt-katholische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

a) bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde;

b) bei Tod des Gemeindegliedes mit Ablauf des Sterbemonats;

c) bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird.

(3) Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Kalenderjahres, so ist der Betrag, der sich für das Kalenderjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um 1/12 zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet.

(4) Die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erfolgt nach Maßgabe des § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes.

III. Arten der Kirchensteuern
§ 5 Allgemeines

Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs erhebt das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Schleswig-Holstein gelegenen Teil Kirchensteuern, und zwar als Kirchensteuern vom Einkommen (Lohn) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

§ 6 Bemessung der Kirchensteuer

(1) Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- (Lohn-) steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. Der Berechnung der Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen- (Lohn-) steuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Einkommensteuer zugrunde zu legen.

(2) Anstelle der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- (Lohn-) steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommen-(Lohn-)steuer im Sinne des Satzes 1 Einkommen-(Lohn-)steuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen ist, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind.

(3) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Weist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschalierte Lohnsteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.

(4) Die in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen. § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Wird die Kirchensteuer nicht von den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. Die Kirchensteuer bemisst sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer.

§ 7 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. § 51a des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens entsprechend anzuwenden.

(3) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.

§ 8 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Bemessungsgrundlage nach § 6 in konfessionsverschiedenen Ehen

Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds einer anderen kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das altkatholische Kirchenmitglied bemessen,

a) wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten;

b) wenn die Eheleute einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 6 Absatz 1, oder 4 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds;

c) wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten, oder wenn beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten.

d) wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, nach der Bemessungsgrundlage nach § 6 Absatz 4, oder wenn eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes erfolgt, nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 6 Absatz 4 Satz 3.

§ 9 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Bemessungsgrundlage nach § 6 in glaubensverschiedenen Ehen

(1) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds keiner anderen kirchensteuererhebende Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer im Falle der Einzelveranlagung nach der nach § 6 Absatz 1, 2 oder 4 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds bemessen.

(2) Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied

a) nach dem Teil der nach § 6 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen- (Lohn-) steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Anteile eines jeden Ehegatten an der Summe der Einkünfte ergeben würden, aufgeteilt wird,

oder

b) höchstens nach dem Teil des nach § 6 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten an der Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten an der Summe der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.

In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist die Summe der Einkünfte maßgeblich, der sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

(3) Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes.

(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(5) Neben einer Kirchensteuer nach Absatz 1 wird kein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kirchensteuer nach Absatz 2 das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kirchensteuerberechnung nach Absatz 2 einen gleich hohen oder niedrigeren Betrag als das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kirchensteuer nach Absatz 2 nicht erhoben.

IV. Höhe der Kirchensteuern
§ 10 Beschluss über Art und Höhe der Kirchensteuern

(1) Die Hebesätze der Kirchensteuern werden durch das katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Schleswig-Holstein gelegenen Teil festgelegt.

(2) Die Kirchensteuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen oder Ergänzungen der Genehmigung staatlicher Behörden.

(3) Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluss werden vom Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland im Amtlichen Kirchenblatt veröffentlicht.

(4) Ein Kirchensteuerbeschluss gilt so lange, bis ein neuer, genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.

V. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 11 Allgemeines

(1) Die Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung.

(2) Auf die Kirchensteuern finden die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, entsprechende Anwendung, soweit diese Kirchensteuerordnung und die zu ihrer Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. § 10 Absatz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein bleibt unberührt.

§ 12 Veränderung der Maßstabsteuer oder der sonstigen Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuern

(1) Wird die Maßstabsteuer oder die sonstige Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berichtigt oder geändert, so ist der Kirchensteuerbescheid von Amts wegen anzupassen. Das gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist.

(2) Wird die Maßstabsteuer gestundet, erlassen, niedergeschlagen oder ihre Vollziehung oder Beitreibung ausgesetzt, so umfasst diese Entscheidung ohne besonderen Antrag auch die nach der jeweiligen Maßstabsteuer bemessene Kirchensteuer.

(3) Die Entscheidung nach den Absätzen 1 und 2 trifft das Finanzamt.

§ 13 Stundung, Erlass, Niederschlagung

(1) Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen oder die Kirchensteuerpflichtige bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

(2) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrage stehen.

(3) Der Antrag ist bei der alt-katholischen Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein zu stellen. Entscheidungsbefugt ist alleine der Kirchenvorstand; zuvor ist allerdings eine Stellungnahme des Bischofs des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland einzuholen, soweit er nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat.

VI. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§ 14 Widerspruch

(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der oder die Betroffene Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist unzulässig, soweit er sich darauf stützt, dass die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer unrichtig festgesetzt worden ist. Mit dem Widerspruch können Stundung oder Erlass aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.

(2) Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid dem oder der zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekannt gegeben gilt.

(3) Der Widerspruch ist in allen Fällen bei der alt-katholischen Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein einzulegen. Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Absatzes 2 bei dem zuständigen Finanzamt angebrachter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.

(4) Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht berührt. Die alt-katholische Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein kann die Vollziehung des angefochtenen Kirchensteuerbescheides ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kirchensteuerbescheides bestehen oder wenn die Vollziehung für die oder den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende Interessen der alt-katholischen Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Kirchensteuerbescheid schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Die Aussetzung oder die Aufhebung der Vollziehung sind auf die festgesetzte Kirchensteuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Soweit die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung des Kirchensteuerbescheides auszusetzen. Der Erlass eines Kirchensteuerbescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung des Kirchensteuerbescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(5) Über den Rechtsbehelf entscheidet alleine der Kirchenvorstand, zuvor ist allerdings eine Stellungnahme des Bischofs des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland einzuholen, soweit er nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

(6) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.

(7) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen angerufen werden.

(8) Gegen die Widerspruchsentscheidung kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erheben.

§ 15 Beschwerde

Gegen Entscheidungen über Anträge auf Stundung oder Erlass kann bei der alt-katholischen Kirchengemeinde in Schleswig-Holstein Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag auf Stundung oder Erlass als bekannt gegeben gilt. Im Übrigen gilt § 15 entsprechend.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken erlässt die zur Ausführung gegebenenfalls erforderlichen Verordnungen.

(2) Diese Kirchensteuerordnung tritt nach Veröffentlichung im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Kirchensteuerordnung vom 1. Januar 2009 (Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland 2009 Nr. 1, S. 5-9)


Kirchensteuerbeschluss des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Schleswig-Holstein gelegenen Teil vom 1. Januar 2009

v. 1.11.2008, ABL. 2009, 9   zur Gliederung

Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland erlässt folgenden Kirchensteuerbeschluss:

§ 1 Höhe der Kircehnsteuer

(1) Der Vomhundertsatz der gemäß § 6 Abs. 1 und 4 der Kirchensteuerordnung als Zuschlag von der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragstuer zu erhebenden Kirchensteuer beträgt 9,0 v.H.

(2) Die Begrenzung der Kirchensteuer gemäß § 6 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung beträgt 3,0 v.H. des entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz ermittelten zu versteuernden Einkommens.

(3) Der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragstuer zugrunde zu legen.

(4) Bei Erhebung des Höchsatzes oder der Erhebung von Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört, gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 6 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung) beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer.

§ 2 Mindestkirchensteuer

(1) Die Mindestkirchensteuer beträgt 3,60 Euro jährlich, 0,30 Euro monatlich, 0,07 Euro wöchentlich und 0,00 Euro täglich. Die Mindestkirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird. Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, darf der Mindestbetrag nicht erhoben werden.

(2) Liegt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen V oder VI vor, ist nicht die Mindestkirchensteuer einzubehalten, sondern die nach der Lohnsteuer bemessene Kirchensteuer.

§ 3 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

(1) Das Katholische Bitum der Alt-Katholiken in Deutschland erhebt in Schleswig-Holstein von seinen Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
Das Kirchgeld ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenangehörigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten als Anknüpfungspunkt dient.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:



(3) Zwischen der festgesetzen Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Kaufe eines Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um 1/12 zu kürzen.

§ 4 Schlussbestimmungen

(1) Vorstehender Kirchensteuerbeschluss ist ertmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

(2) Vorstehender Kirchensteuerbeschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken zum 1. Januar 2009 in Kraft. Er tritt an die Stelle des Kirchensteuerbeschlusses vom 1. Oktober 2007 (Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland 2007 Nr. 2, S. 5-6) und gilt so lange, bis ein neuer genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.

Kirchensteuerbeschluss des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Schleswig-Holstein gelegenen Teil [ab 1.1.2015]

vom 1.7.2014, KiABl. 2014, 12   zur Gliederung

Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland erlässt folgenden Kirchensteuerbeschluss:

§ 1 Höhe der Kirchensteuer

(1) Der Prozentsatz der gemäß § 6 Abs. 1 und 4 der Kirchensteuerordnung als Zuschlag von der Einkommen, Lohn- und Kapitalertragsteuer zu erhebenden Kirchensteuer beträgt 9%.

(2) Die Begrenzung der Kirchensteuer gemäß § 6 Abs. 2 der Kirchensteuerordnung beträgt 3% des entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz ermittelten zu versteuernden Einkommens.

(3) Der Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer zugrunde zu legen.

(4) Bei Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgesellschaft angehört, gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 6 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung) beträgt die Kirchensteuer 6% der pauschalierten Lohnsteuer.

§ 2 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

(1) Das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland erhebt in Schleswig-Holstein von seinen Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz einzeln veranlagt werden, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Das Kirchgeld ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenangehörigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das nach § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermittelnde gemeinsame zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten als Anknüpfungspunkt dient.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:



(3) Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe eines Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Kalendermonat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um 1/12 zu kürzen.

§ 3 Schlussbestimmungen

(1) Die Regelungen dieses Kirchensteuerbeschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschafen anzuwenden.

(2) Vorstehender Kirchensteuerbeschluss tritt nach Veröffentlichung im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken zum 1. Januar 2015 in Kraft. Er tritt an die Stelle des Kirchensteuerbeschlusses vom 1. November 2008 (Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland 2009 Nr. 1, S. 9-10) und gilt so lange, bis ein neuer genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.