Kirchensteuerordnung des Bistums der Alt-Katholiken im Land Rheinland-Pfalz


Kirchensteuerbeschluss

Kirchensteuerbeschluss für den in Rheinland-Pfalz gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für das Steuerjahr 2007

Aufgrund des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz vom 24.2.1971, zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.12.2001 und der Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Katholischen Bistum der Alt-Katholiken für den im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Gebietsteil vom 18.12.1971 werden vom 1.1.2007 an folgende Kirchensteuerhebesätze festgelegt:

a) Die Kirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 v.H. der Einkommenstuer (Lohnsteuer).

Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 17.11.2006 (BStBl. 2006 I, S. 716) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7 % der Lohnsteuer.

Entsprechendes gilt bei Pasuschalierung der Einkommensteuer gemäß § 37b Abs. 2 EStG und bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 29.11.2006 (BStBl. 2007 I, S. 79).

b) Die Kirchensteuer beträgt 20 v.H. der Grundsteuermeßbeträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuermeßbetrag A).

Dieser Kirchensteuerhebesatz gilt bis auf weiteres.