Kirchensteuerordnung des Bistums der Alt-Katholiken im Land Nordrhein-Westfalen


Kirchensteuerordnung der Alt-Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen

vom 11. 1. 1979 ( KABl. April 1979), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 18. 4. 1986 (AKBl. Nr. 1 1986)

Der Katholische Bischof der Alt-Katholiken in Deutschland erläßt auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 30. April 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt Nordrhein-Westfalen S. 223) - staatliches Kirchensteuergesetz - für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil seiner Diözese die folgende Kirchensteuerordnung:

1. Besteuerungsrecht

§ 1

(1) Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen hat das Bistum (Diözesankirchensteuer). Das Recht zur Erhebung von Kirchgeld haben die Kirchengemeinden, soweit ihnen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen sind (Ortskirchensteuer).

(2) Die Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen setzt der Bischof unter Mitwirkung des Kirchensteuerrats fest. Der Kirchensteuerrat wird von den Pfarrgemeinden gewählt, indem jede Pfarrgemeinde ein vom Kirchenvorstand mit einfacher Mehrheit für drei Jahre gewähltes Mitglied in den Kirchensteuerrat entsendet (gem. Satzung des Kirchensteuerrates der Alt-Katholischen Kirche im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. 10. 1969, Amtliches Kirchenblatt 1969 Nr. 3).

(3) Über die Höhe des Kirchgeldes beschließt die Kirchengemeinde. Der Beschluß der Kirchengemeinde bedarf der Genehmigung des Bischofs unter Mitwirkung des Kirchensteuerrats.

§ 2

Die Kirchensteuer dient zur Deckung des für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben des im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Bistums und der Kirchengemeinden bestehenden Finanzbedarfs.

§ 3

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der alt-katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Eintritt in die alt-katholische Kirche oder auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Land Nordrhein-Westfalen folgt.

(3) Die Steuerpflicht endet,

a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,

b) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben wird,

c) bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Kirchensaustritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts folgt.

III. Erhebung der Kirchensteuer

§ 4

Gehört nur ein Ehegatte der alt-katholischen Kirche an, so finden die §§ 6 und 7 des staatlichen Kirchensteuergesetzes Anwendung.

§ 5

(1) Die Kirchensteuern werden erhoben

a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen),

b) als Kirchgeld.

(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 ist die festgesetzte Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu kürzen. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt (§ 26 a des Einkommensteuergesetzes) oder besonders (§ 26 e des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Auf die Kirchensteuer vom Einkommen finden die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren, entsprechende Anwendung.

(4) Das Kirchgeld kann von allen Gemeindemitgliedern auf Grund des Einkommens in der Staffelung von DM 3,- bis DM 30,- erhoben werden.

(5) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 werden nebeneinander erhoben.

IV. Besteuerungsverfahren

§ 6

(1) Die Kirchensteuer wird für das Steuerjahr erhoben. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Straf- und Bußgeldverfahren) und § 235 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

(4) Säumniszuschläge und Stundungszinsen werden nicht erhoben.

(5) Für die Entstehung der Steuerschuld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer.

(6) Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.

(7) Über die Stundung und den Erlaß der Kirchensteuer vom Einkommen entscheidet auf Vorschlag der für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Kirchengemeinde das Bischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Kirchensteuerrat. Über die Stundung und den E laß des Kirchgeldes entscheidet der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde.

V. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 7

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen wird gegen eine zu vereinbarende Vergütung den Finanzämtern übertragen.

(2) Soweit die Kirchengemeinde die Erhebung von Kirchgeld beschließen, erfolgt die Verwaltung durch die Kirchengemeinden selbst.

§ 8

(1) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hat von einer Betriebsstätte, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, Lohnsteuer, aber keine Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen vom Bischöflichen Ordinariat veranlagt.

Wird die Kirchensteuer vom Einkommen in einem anderen Bundesland im Lohnabzugsverfahren nach einem niedrigeren Hebesatz als im Land Nordrhein-Westfalen einbehalten, so wird der Unterschiedsbetrag vom Bischöflichen Ordinariat veranlagt.

(2) Auf Antrag der in anderen Bundesländern zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland kann der Finanzminister im Einvernehmen mit dem Kultusminister die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer anordnen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben aber von einer Betriebsstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden.

(3) Die Finanzämter sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlaß von Einkommensteuer und Lohnsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der Kirchensteuer vom Einkommen (§ 4 Abs. 1 Buchst. a) zu stunden oder zu erlassen.

VI. Rechtsbehelfe

§ 9

(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

(2) Der Einspruch ist bei der Kirchengemeinde des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts des Steuerpflichtigen einzulegen. Über einen Einspruch gegen die Heranziehung zum Kirchgeld entscheidet die Kirchengemeinde. Über einen Einspruch gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer vom Einkommen entscheidet nach Anhörung des Kirchensteuerrats das Bischöfliche Ordinariat, an das die Kirchengemeinde den Einspruch weiterzuleiten hat. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung.

(3) Gegen die Einspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde zu, die binnen einer Frist von einem Monat seit der Bekanntgabe des Einspruchsbescheids einzulegen ist.

(4) Über die Beschwerde entscheidet die Synodalvertretung.

(5) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der Steuerpflichtige binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Beschwerdebescheides Berufung an das Finanzgericht Düsseldorf einlegen. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist endgültig.

(6) Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig.

(7) Die Vorschriften der Absätze 3 bis 6 finden entsprechende Anwendung auf Rechtsbehelfe, die sich gegen die Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen richten.

Vll. Schlußbestimmungen

§ 10

(1) Der Kirchensteuerbeschluß des Bischofs ist im Amtlichen Kirchenblatt des Bistums zu veröffentlichen.

(2) Der Kirchensteuerbeschluß der Kirchengemeinde ist in ortsüblicher weise bekanntzugeben.

§ 11

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

 

Kirchensteuer-Beschluß des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für ihren im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Bistums für das Steuerjahr 1991

vom 14. 11. 1990 (Amtliches Kirchenblatt 1991 S. 3)

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV. NW. S. 438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. 12. 1985 (GV. NW. S. 766), und der Kirchensteuerordnung der Alt-Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1979 - Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland vom 17. April 1979 Nr. 1 aus 79 - setze ich unter Mitwirkung des Kirchensteuerrates für das Steuerjahr 1991 folgenden Kirchensteuer-Hebesatz fest: neun v. H. als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer).

Die festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 1991 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt werden.

Gemäß Schreiben des Herrn Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, AZ. III B3-04-21/3-1084/64 vom 30. Dezember 1964 (auszugsweise), haben die dazu berechtigten Kirchengemeinden das Recht, ein nach dem Einkommen gestaffeltes Kirchengeld von 3,- DM bis 30,- DM zu erheben.

Bonn, den 14. November 1990 (gez.) Bischof Dr. Sigisbert Kraft

Anerkennung des Kirchensteuerbeschlusses für das Steuerjahr 1991 durch den Nordrhein-Westfälischen Kultusminister

Der Finanzminister des Landes Nordrhein-Westfalen und ich haben den Kirchensteuerbeschluß des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland vom 14. 11.1990, für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Bistums, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer in Höhe eines Zuschlages von 9 v. H. zu erheben, gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 KiStG für das Steuerjahr 1991 anerkannt.

 

Mit Erlaß vom 30. Dezember 1964 -III B 3-04-21/3-1084/64 habe ich im Einvernehmen mit dem Finanzminister gemäß § 17 Abs. 2 KiStG die Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes von DM 3,- bis zu DM 30,- von den dazu berechtigten Kirchengemeinden Ihres Bistums generell anerkannt. Soweit die Beschlüsse der Kirchengemeinden über das Kirchgeld sich im Rahmen dieser Sätze halten, wird von der gesetzlichen Widerrufsmöglichkeit für das Steuerjahr 1991 kein Gebrauch gemacht.

Im Auftrag (gez.)

Dr. Albrecht