Kirchensteuerordnung des Bistums der Alt-Katholiken im Land Nordrhein-Westfalen


Kirchensteuerordnung
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Kirchensteuerordnung (KStO-NW) der Katholischen Gemeinden der Alt-Katholiken im Lande Nordrhein-Westfalen

ABl. 2009, 3   zur Gliederung

Der Katholische Bischof der Alt-Katholiken in Deutschland erlässt auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 22. April 1975 (GV. NRW 1975 S. 438); zuletzt geändert durch 3. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen von 6.03.2001 (GVBl. S. 103) - für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil seiner Diözese folgende Kirchensteuerordnung:

I. Besteuerungsrecht

§ 1

1) Das Recht zur Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen hat das Bistum (Diözesankirchensteuer). Das Recht zur Erhebung von allgemeinem Kirchgeld haben die Kirchengemeinden, soweit ihnen die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen sind (Ortskirchensteuer). Das Recht zur Erhebung von besonderem Kirchgeld hat das Bistum.

2) Die Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen setzt der Bischof unter Mitwirkung der Landessynode fest.

3) Über die Höhe des allgemeinen Kirchgeldes beschließt die Kirchengemeinde. Der Beschluss der Kirchengemeinde bedarf der Genehmigung des Bischofs im Einvernehmen mit dem Vorstand des Gemeindeverbands der Katholischen Pfarrgemeinden der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen.

4) Die Höhe des besonderen Kirchgeldes setzt der Bischof unter Mitwirkung der Landessynode fest.

§ 2

Die Kirchensteuer dient zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs der alt-katholischen Kirchengemeinden und des alt-katholischen Bistums.

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 3

1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der alt-katholischen Kirche, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Lande Nordrhein-Westfalen haben.

2.) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Eintritt in die alt-katholische Kirche oder auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Land Nordrhein-Westfalen folgt.

3.) Die Steuerpflicht erlischt

a) durch den Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,

b) durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen aufgegeben wird.

c) Bei Austritt aus der Kirche endet die Kirchensteuerpflicht mit Ablauf des Austrittsmonats.

III. Erhebung der Kirchensteuern

§ 4

Gehört nur ein Ehegatte der alt-katholischen Kirche an, so finden die §§ 6 und 7 des staatlichen Kirchensteuergesetzes Anwendung.

§ 5

1) Die Kirchensteuern werden erhoben

a) als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen)

b) als allgemeines Kirchgeld.

c) als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz I Buchstabe a ist die festgesetzte Einkommensteuer, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln.

Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor und werden die Ehegatten getrennt (§ 26 a des Einkommensteuergesetzes) oder besonders (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

3) Auf die Kirchensteuer vom Einkommen finden die Vorschriften für die Einkommensteuer, Lohn- und Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren entsprechende Anwendung.

Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach der Maßgabe des § 51a Abs. 2b bis 2d des Einkommensteuergesetzes erhoben.

4) Das allgemeine Kirchgeld kann von allen Gemeindemitgliedern auf Grund des Einkommens in der Staffelung von 3 Euro bis 30 Euro jährlich erhoben werden.

5) Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

6) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 werden nebeneinander erhoben. Eine Kirchensteuer nach Absatz 1 Buchstabe a ist stets auf ein besonderes Kirchgeld nach Absatz 1 Buchstabe c anzurechnen. Auf ein besonderes Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.

IV. Besteuerungsverfahren

§ 6

1) Die Kirchensteuer wird für das Steuerjahr erhoben. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung, soweit nicht in den folgenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.

3) Die Vorschriften des achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) und § 235 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

4) Säumniszuschläge und Stundungszinsen werden nicht erhoben.

5.) Für die Entstehung der Steuerschuld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer.

6) Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.

7) Über die Stundung und den Erlass der Kirchensteuer vom Einkommen sowie über die Stundung und den Erlass des besonderen Kirchgeldes entscheidet auf Vorschlag der für den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Kirchengemeinde das Bischöfliche Ordinariat im Einvernehmen mit dem Vorstand des Gemeindeverbandes der Katholischen Pfarrgemeinden der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen. Über die Stundung und den Erlass des allgemeinen Kirchgeldes entscheidet der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde.

V. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 7

1) Die Verwaltung der Kirchensteuer- vom Einkommen sowie die Verwaltung des besonderen Kirchgeldes werden gegen eine zu vereinbarende Vergütung der Landesfinanzverwaltung übertragen.

2) Soweit die Kirchengemeinden die Erhebung von allgemeinem Kirchgeld beschließen, erfolgt die Verwaltung durch die Kirchengemeinden selbst.

§ 8

1) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Nordrhein-Westfalen hat, von einer Betriebsstätte, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, Lohnsteuer, aber keine Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen vom Bischöflichen Ordinariat veranlagt. Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Nordrhein-Westfalen hat, Kapitalertragsteuer von einer auszahlenden Stelle erhoben, die in einem Bundesland liegt, in dem die Verwaltung der Kirchensteuer nicht auf die Finanzverwaltung übertragen wurde, so wird die Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer vom Bischöflichen Ordinariat veranlagt.

Wird die Kirchensteuer, vom Einkommen in einem anderen Bundesland im Lohnabzugsverfahren nach einem niedrigeren Hebesatz als im Land Nordrhein-Westfalen einbehalten, so wird der Unterschiedsbetrag vom Bischöflichen Ordinariat veranlagt.

2) Auf Antrag der in anderen Bundesländern zur Steuererhebung berechtigten Körperschaften des Katholischen Bistums derAlt-Katholiken in Deutschland kann das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem für Kirchensteuerangelegenheiten zuständigen Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmern anordnen, die nicht im Lande Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebsstätte im Lande Nordrhein-Westfalen entlohnt werden.

3) Für zum Steuerabzug verpflichtete Schuldner von Kapitalerträgen, für auszahlende Stellen und für Personen oder Stellen, die die Auszahlung der Kapitalerträge an den Gläubiger für die Rechnung des Schuldners vornehmen, richtet sich die Höhe des Kirchensteuersatzes nach dem Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Gläubigers der Kapitalerträge.

4) Die Finanzminister sind befugt, bei einer Stundung oder einem Erlass von Einkommensteuer und Lohnsteuer zugleich auch den entsprechenden Teil der Kirchensteuer vom Einkommen (§ 5 Abs. 1 Buchst. a) sowie des besonderen Kirchgeldes (§ 5 Abs. i Buchst. c) zu stunden oder zu erlassen.

VI. Rechtsbehelfe

§ 9

1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer und gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheids einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

2) Richtet sich das Rechtsmittel (Einspruch gegen den Steuerbescheid) gegen die zugrunde liegende Maßstabsteuer, auf deren Festsetzung die Heranziehung zur Kirchensteuer beruht, so ist das Rechtsmittel grundsätzlich gegen die staatliche Finanzbehörde zu richten. Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer, so ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen kirchlichen Behörde (Kirchensteuer- und Vergütungskasse im Gemeindeverband der Katholischen Pfarrgemeinden der Alt-Katholiken in NRW) einzulegen.

Über einen Einspruch gegen die Heranziehung zum allgemeinen Kirchgeld entscheidet die Kirchengemeinde. Über einen Einspruch gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer vom Einkommen sowie gegen die Heranziehung zum besonderen Kirchgeld entscheidet nach Anhörung des Vorstands des Gemeindeverbands der Katholischen Pfarrgemeinden der Alt-Katholiken in Nordrhein-Westfalen das Bischöfliche Ordinariat. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung.

3) Gegen die Einspruchentscheidung steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde zu, die binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Einspruchbescheids einzulegen ist.

4) Über die Beschwerde entscheidet die Synodalvertretung.

5) Gegen die Beschwerdeentscheidung kann der Steuerpflichtige binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Beschwerdebescheides Berufung an das Finanzgericht Düsseldorf einlegen. Die Entscheidung des Finanzgerichts ist endgültig.

6) Die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 finden entsprechende Anwendung auf Rechtsbehelfe, die sich gegen die Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen richten.

VII. Schlussbestimmungen

§ 10

1) Der Kirchensteuerbeschluss des Bischofs ist im Amtlichen Kirchenblatt des Bistums zu veröffentlichen.

2) Der Kirchensteuerbeschluss der Kirchengemeinde ist in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.

§ 11

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.




Steuerbeschluss für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Altkatholiken in Deutschland [2012]

v. 13.9.2011   zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV.NW.S.438), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1985 (GV. NW.S. 766), und der Kirchensteuerordnung der Alt-Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2009 – Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, Neue Folge Nr. 25/2009 – setze ich unter Mitwirkung der Landessynode für das Steuerjahr 2012 folgenden Kirchensteuer-Hebesatz fest:

neun v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn und Kapitalertragssteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2006 (BStBl I 2006, 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28.12.2006 (BStBl I 2007, 76) Gebrauch macht.

Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, bemisst sich nach folgender Tabelle:



Die festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt werden.

Gemäß Schreiben des Herrn Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, AZ. III b 3-04-21/3 – 1o84/64 vom 30. Dezember 1964 (auszugsweise) haben die dazu berechtigten Kirchengemeinden das Recht, ein nach dem Einkommen gestaffeltes Kirchgeld von € 3,00 bis € 30,00 zu erheben.

Steuerbeschluss für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Altkatholiken in Deutschland [2013]

Amtl. KiBlatt 2012, 3   zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV.NW.S.438), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2008 (GV.NW.S. 720), und der Kirchensteuerordnung der Alt-Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2009 – Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, Neue Folge Nr. 25/2009 – setze ich unter Mitwirkung der Landessynode für das Steuerjahr 2013 folgenden Kirchensteuer-Hebesatz fest:

neun v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn und Kapitalertragssteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2006 (BStBl I 2006, 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28.12.2006 (BStBl I 2007, 76) Gebrauch macht.

Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, bemisst sich nach folgender Tabelle:



Die festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2013 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt werden.

Gemäß Schreiben des Herrn Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, AZ. III b 3-04-21/3 – 1o84/64 vom 30. Dezember 1964 (auszugsweise) haben die dazu berechtigten Kirchengemeinden das Recht, ein nach dem Einkommen gestaffeltes Kirchgeld von € 3,00 bis € 30,00 zu erheben.

Dieser Beschluss ergeht vorbehaltlich der Genehmigung durch die Staatskanzlei und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.


Steuerbeschluss für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Altkatholiken in Deutschland [2014]

Amtl. KiBlatt 2013, 2   zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV.NW.S.438), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2008 (GV.NW.S. 720), und der Kirchensteuerordnung der Alt-Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2009 – Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, Neue Folge Nr. 25/2009 – setze ich unter Mitwirkung der Landessynode für das Steuerjahr 2014 folgenden Kirchensteuer-Hebesatz fest:

neun v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn und Kapitalertragssteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2006 (BStBl I 2006, 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28.12.2006 (BStBl I 2007, 76) Gebrauch macht.

Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, bemisst sich nach folgender Tabelle:



Die festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2013 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt werden.

Gemäß Schreiben des Herrn Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, AZ. III b 3-04-21/3 – 1o84/64 vom 30. Dezember 1964 (auszugsweise) haben die dazu berechtigten Kirchengemeinden das Recht, ein nach dem Einkommen gestaffeltes Kirchgeld von € 1,53 bis € 15,34 zu erheben.

Dieser Beschluss ergeht vorbehaltlich der Genehmigung durch die Staatskanzlei und das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

Steuerbeschluss für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Altkatholiken in Deutschland [2015]

Amtl. KiBlatt 2014, 10   zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV.NW.S.438), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2008 (GV.NW.S. 720), und der Kirchensteuerordnung der Alt-Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2009 – Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, Neue Folge Nr. 25/2009 – setze ich unter Mitwirkung der Landessynode für das Steuerjahr 2015 folgenden Kirchensteuer-Hebesatz fest:

neun v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn und Kapitalertragssteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2006 (BStBl I 2006, 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28.12.2006 (BStBl I 2007, 76) Gebrauch macht.

Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, bemisst sich nach folgender Tabelle:



Die festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2014 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt werden.

Gemäß Schreiben des Herrn Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, AZ. III b 3-04-21/3 – 1o84/64 vom 30. Dezember 1964 (auszugsweise) haben die dazu berechtigten Kirchengemeinden das Recht, ein nach dem Einkommen gestaffeltes Kirchgeld von € 1,53 bis € 15,34 zu erheben.

Steuerbeschluss für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Altkatholiken in Deutschland für das Jahr 2017

.v 15.11.2016, Amtl. KiBlatt 2016, 4   zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV.NW.S.438), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2008 (GV.NW.S. 720), und der Kirchensteuerordnung der Alt-Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2009 – Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, Neue Folge Nr. 25/2009 – setze ich unter Mitwirkung der Landessynode für das Steuerjahr 2017 folgenden Kirchensteuer-Hebesatz fest:

neun v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn und Kapitalertragssteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2006 (BStBl I 2006, 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28.12.2006 (BStBl I 2007, 76) Gebrauch macht.

Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, bemisst sich nach folgender Tabelle:



Die festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2017 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt werden.

Gemäß Schreiben des Herrn Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, AZ. III b 3-04-21/3 – 1o84/64 vom 30. Dezember 1964 (auszugsweise) haben die dazu berechtigten Kirchengemeinden das Recht, ein nach dem Einkommen gestaffeltes Kirchgeld von € 1,53 bis € 15,34 zu erheben.

Steuerbeschluss für den im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Altkatholiken in Deutschland für das Jahr 2018

.v 19.5.2017, Amtl. KiBlatt 2017, 3   zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1975 (GV.NW.S.438), zuletzt geändert durch das 4. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18.11.2008 (GV.NW.S. 720), und der Kirchensteuerordnung der Alt-Katholischen Kirche im Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2009 – Amtliches Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland, Neue Folge Nr. 25/2009 – setze ich unter Mitwirkung der Landessynode für das Steuerjahr 2018 folgenden Kirchensteuer-Hebesatz fest:

neun v.H. als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn und Kapitalertragssteuer.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.11.2006 (BStBl I 2006, 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse vom 28.12.2006 (BStBl I 2007, 76) Gebrauch macht.

Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, bemisst sich nach folgender Tabelle:



Die festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2018 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt werden.

Gemäß Schreiben des Herrn Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen, AZ. III b 3-04-21/3 – 1o84/64 vom 30. Dezember 1964 (auszugsweise) haben die dazu berechtigten Kirchengemeinden das Recht, ein nach dem Einkommen gestaffeltes Kirchgeld von € 1,53 bis € 15,34 zu erheben.