Kirchensteuerordnung des Bistums der Alt-Katholiken im Land Hessen


Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2015
Kirchensteuerbeschluss 2016
Kirchensteuerbeschluss 2017

Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche in Hessen

Vom 14./30.7.2005, StAnz. Hessen 2004 S. 3342, geändert 11.12.2014, Kirchl. Amtsblatt 2015, 7; StAnz. Hessen 2014, 1117   zur Gliederung

Für den im Lande Hessen gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland wird folgende Kirchensteuer-Ordnung erlassen:

I. Kirchensteuerpflicht

§ 1


(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der altkatholischen Kirche, die im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung haben.

(2) Als Alt-Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der alt-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder nach einem Kirchenaustritt aus der alt-katholischen Kirche durch Wiedereintritt der alt-katholischen Kirche angehört und nicht nach den staatlichen Bestimmungen über den Kirchenaustritt aus der alt-katholischen Kirche ausgetreten ist.

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

§ 1a

Die Regellungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

II. Kirchensteuer der Alt-Katholischen Kirche im Lande Hessen

§ 2


(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der alt-katholischen Kirchengemeinden in Hessen, der bistumsweiten kirchlichen oder alt-katholischen Werke und Einrichtungen sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird Kirchensteuer erhoben.

(2) Die Kirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

1. Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

2. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

(3) Der Hundertsatz der Kirchensteuer wird vom Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen festgesetzt. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 Nr. 2) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

(4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach staatlicher Genehmigung im Amtsblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland veröffentlicht.

(5) Die kirchlichen Ämter haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme von Mitgliedern der alt-katholischen Kirche den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wieder aufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, das Kirchensteuermerkmal der Lohnsteuerabzugsmerkmale berichtigen zu lassen.

(6) Übersteigt die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder aufgrund eines besonderen Steuertarifs nach dem Einkommen zu zahlende Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens nach § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides beim Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen gestellt werden und zwar innerhalb einer Frist von einem Jahr, die m it dem Tag beginnt, an dem der Steuerbescheid rechtskräftig wird. Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) nach § 2 Abs.1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Kirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan des Landessynodalrates der Alt-Katholischen Kirche in Hessen auf die Bistumsverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Alt-Katholischen Kirche in Hessen, den alt-katholischen Kirchen in den anderen Bundesländern und dem Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die betroffenen Landes- und Bistumsbehörden.

III. Ortskirchensteuer

§ 4


(1) Die Kirchengemeinden der Alt-Katholischen Kirche in Hessen sind berechtigt, von den Alt-Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteusr nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Alt-Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisungen aus Kirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden

1. als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen

2. als festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe nach § 2 Abs. 2 Nr. 2.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Landessynodalrates der Alt-Katholischen Kirche in Hessen festgesetzt Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidiums. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss errsetzt wird. Auch die bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deut-sehland allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

IV. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7


Die Festsetzung und Erhebung der Kirchenstexier (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung. Für den Kirchemsteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorchriften.

Die Ortskirchensteuer wird von der Kirchengemeinde oder den beauftragten kirchlichen Ämtern festgesetzt und erhoben.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu schränken oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einem anderen Landesbezirk der alt-katholischen Kirche oder dem Bistum angehört.

(3) Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Geineindemitglied zugerechneten Gründstücksanteils entspricht.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge haben, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB) oder Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch SGB sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6 Euro jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3 Euro und der Höchstsatz 30 Euro jährlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle der Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von 30 Euro nicht gebunden ist, jedoch 300 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen in Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld herangezogen.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirehengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Kalenderjahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Ämter und die an der Festsetzung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

V. Rechtsmittel

§ 13


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Verwaltungsaktes Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruchs, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einfcommensteuererklärung zulässig.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Kirchensteuer sind bei dem zustandigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt angefochten wird.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei dem veranlagenden Landessynodalrat einzulegen.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs.1 aufgeführten Fällen entscheidet das Finanzamt beziehungsweise die Oberfinanzdirektion nach Anhörung des Landessynodalrates. In den übrigen Fällen entscheidet der Landessynodalrat.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung ist unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes bei der Kirchensteuer und der Ortskirchensteuer der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen zuständig.

(2) Der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen hat hinsichtlich der Kirchensteuer das Recht aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

VI. Schlussbestimmungen

§ 18


Diese Kirchensteuerordnung tritt nach staatlicher Genehmigung und mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland in Kraft.

§ 19

Die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen werden vom Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen erlassen.

Anlage:

Tabelle für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedner Ehe) nach § 2 Abs. 2 Nr. 2

Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Alt-Katholischen Kirche in Hessen für das Kalenderjahr 2015

Amtl. Kirchenblatt 2014, 9   zur Gliederung

Der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen hat aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) im Oktober 2014 Folgendes beschlossen:

1. Im Kalenderjahr 2015 werden an Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) 9 Prozent erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) oder vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76) Gebrauch macht.

2. Neben der Landeskirchensteuer wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes ein besonderes Kirchgeld erhoben, dessen Höhe sich nach der Tabelle der Kirchensteuerordnung richtet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2015 hinaus weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Alt-Katholischen Kirche in Hessen für das Kalenderjahr 2016

v. 14.10.2015, StAnz. Hessen 2015, 1146   zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) genehmige ich den vom Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen im September 2015 gefassten Beschluss über die Erhebung der Religionsgemeinschaftssteuer (Kircehnsteuer) ab dem Jahr 2016:

1. Im Kalenderjahr 2015 werden an Landeskirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) 9 Prozent erhoben.

2. Dieser Hebesatz gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) oder vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76) Gebrauch macht.

3. Neben der Landeskirchensteuer wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes ein besonderes Kirchgeld erhoben, dessen Höhe sich nach der Tabelle der Kirchensteuerordnung richtet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2016 hinaus weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Genehmigung des Kirchensteuerbeschlusses der Alt-Katholischen Kirche in Hessen für das Kalenderjahr 2017

v. 8. 2016, Amtl. KiBlatt 2016, 4   zur Gliederung

Der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen hat, auf Grund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) im August 2016 Folgendes beschlossen:

Im Kalenderjahr 2017 werden an Landeskirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) 9 Prozent erhoben.

In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 08. August 2016 (BStBl I S.773) Gebrauch macht. Neben der Landeskirchensteuer wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes ein besonderes Kirchgeld erhoben, dessen Höhe sich nach der Tabelle der Kirchensteuerordnung richtet. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2017 hinaus weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.