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Kirchensteuerordnung des Bistums der Alt-Katholiken im Land Niedersachsen
Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2009
Kirchensteuerbeschluss 2010
Kirchensteuerbeschluss 2011
Kirchensteuerbeschluss 2012
Kirchensteuerordnung [Fassung bis 31.12.2008]
Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen/ Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen
Vom 16.12.2008 (Nds. MBl. 2009 S. 266) zur Gliederung
A. Kirchensteuerpflicht
§ 1
(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der alt-katholischen Kirche, die im Bereich des Landes Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung der Kirchensteuerpflicht folgenden Kalendermonats. Besteht in diesem Zeitpunkt noch eine Kirchensteuerpflicht gegenüber einer anderen steuererhebenden Kirche, Diözese oder Kirchengemeinde, so tritt die neue Kirchensteuerpflicht erst mit deren Beendigung ein.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug aus dem Land Niedersachsen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben ist,
3. bei Austritt aus der alt-katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
B. Landeskirchensteuern
§ 2
(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs kann die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen Kirchen-steuern erheben, und zwar als
1. Steuer vom Einkommen
a) in einem Vomhundertsatz der Einkommen(Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte einkommensteuer) oder
b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohnes),
2. Steuer vom Vermögen
a) in einem Vomhundertsatz der Vermögenssteuer oder
b) nach Maßgabe des Vermögens,
3. ein gestaffeltes Kirchgeld, wenn der Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört (Besonderes Kirchgeld).
(2) Die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer wird mit folgender Maßgabe erhoben:
1. Für die Ermittlung der Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2. Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In diesen Fällen gilt Ziffer 1 entsprechend.
(3) Gehört ein Ehegatte der alt-katholischen Kirche, der andere Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht an, kann im Fall der Zusammenveranlagung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des alt-katholischen Ehegatten nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen werden. Das danach festgesetzte Besondere Kirchgeld ergibt sich aus einer Tabelle, die vom Bischöflichen Ordinariat mit dem Kirchensteuerbeschluss im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Als-Katholiken in Deutschland veröffentlicht wird.
(4) Das Besondere Kirchgeld ist auf die Steuer vom Einkommen anzurechnen. Die Steuer vom Einkommen und die Steuer vom Vermögen können einzeln oder nebeneinander erhoben werden; sie sind aufeinander anzurechnen. Das Besondere Kirchgeld kann durch die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen auf Antrag erstattet werden, sofern der ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist binnen eines Jahres (Ausschlussfrist) an den Kirchenvorstand der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.
(5) Die Steuern und ihre Sätze werden durch den Kirchenvorstand der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen festgesetzt und durch das Bischöfliche Ordinariat des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland genehmigt. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Steuerordnung, ihre Anderungen und Ergänzungen, der Genehmigung durch die Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden. Die Steuerordnung. und Steuerbeschlüsse werden vom Bischöflichen Ordinariat im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland veröffentlicht. Das Kultusministerium gibt sie im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
C. Ortskirchensteuern
§ 3
(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs kann die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Pfarrgemeinde haben, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen Ortskirchensteuern erheben, und zwar als
1. Ortskirchgeld,
2. Steuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes.
(2) Die Ortskirchensteuer vom Grundbesitz wird bis auf Weiteres nicht erhoben.
§ 4
(1) Das Ortskirchgeld wird in einem gestaffelten Satz in Höhe von z. Z. mindestens 3,00 EUR, höchstens jedoch 60,00 EUR jährlich nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens oder des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben. Es kann auch an andere feste Maßstäbe anknüpfen. Als Einkommen gelten auch die Bezüge, die zum Unterhalt geeignet und bestimmt sind. Dies trifft nicht zu für Ehefrauen; es sei denn, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Im Übrigen sollen Eheleute nach der in ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt werden.
(2) Zum Kirchgeld sind nicht zu veranlagen:
1. Kirchenangehörige, die bei Beginn des Steuerjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, es sei denn, dass das Kirchgeld nach den Einheitswerten des Grundbesitzes bemessen wird,
2. Sozialhilfeempfänger.
(3) Vom Kirchgeld können weitere Personenkreise ausgenommen werden, wenn das nach den örtlichen Verhältnissen oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint und aus Billigkeitsgründen angemessen ist. Insbesondere ist es zulässig, unter den genannten Voraussetzungen
a) andere Altersgrenzen festzusetzen,
b) den Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenangehörige zu beschränken, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden.
§ 5
(1) Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann von den Kirchenangehörigen nur insoweit erhoben werden, als sie Eigentümer von Grundbesitz im Bereich des Landes Niedersachsen sind. Wird eine Aufteilung.der Messbeträge der Grundsteuer erforderlich, so können die Aufteilungsmaßstäbe, falls sie mit den steuerpflichtigen Kirchenangehörigen nicht vereinbart werden, nach deren Angaben über die auf sie entfallenden Anteile an den Grundsteuermessbeträgen festgesetzt werden, wenn nichts anderes bekannt oder nachgewiesen ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer in dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundbesitz zueinander stehen.
(2) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt sind.
(3) Anstelle der Kirchensteuer nach Abs. 2 kann Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben werden.
(4) Wird die Kirchensteuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer erhoben, so können in dem Kirchensteuerbeschluss Mindestbeträge und Höchstbeträge in Vomhundertsätzen bestimmt werden.
§ 6
(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuern werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes jährlich festgesetzt.
(2) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates. Die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Genehmigung durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragten Behörden. Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind alsbald nach der Genehmigung für die Dauer von drei Wochen an der Kirche oder in deren ganztägig zugänglichem Eingang auszuhängen und am ersten Sonntag der Frist in allen Gottesdiensten und außerdem im Gemeindebrief bekannt zu geben.
(3) Die Ortskirchensteuern werden durch schriftlichen Be scheid eingefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen, sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
D. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 7
(1) Die Landeskirchensteuern werden von der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen veranlagt und erhoben, soweit die Verwaltung nicht den Finanzämtern übertragen ist.
(2) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuern obliegt ebenfalls der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen, soweit sie nicht von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen worden sind.
(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 KiStRG, betreffend die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung, gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag der Steuerberechtigten ein.
(4) Die Vollstreckung der Landeskirchensteuern und der Ortskirchensteuern obliegt den Finanzämtern; die Ortskirchensteuern werden von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, sofern die Verwaltung der Ortskirchensteuern von ihnen übernommen ist.
§ 8
(1) Hat der Steuerpflichtige einen mehrfachen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird jede Art der Kirchensteuer nur von einem Steuerberechtigten erhoben.
(2) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von der Pfarrgemeinde bzw. dem Kirchensteuerverband erhoben, in deren Gebiet der Kirchensteuerpflichtige vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dies gilt entsprechend für das Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3. Eine Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer setzt, abgesehen von dem Fall, dass einem Kirchensteuerpflichtigen Kirchernlohnsteuer vom Arbeitslohn von seiner Betriebsstätte außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten wird, voraus, dass die Lohnsteuerkarte im Gebiet der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen ausgestellt wurde.
(3) Bei Verheirateten wird Ortskirchgeld durch die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen nur dann erhoben, wenn die Familie im Bereich der Gemeinde (Land Niedersachsen) wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ledige werden zum Ortskirchgeld herangezogen, sofern sie sich im Bereich der Pfarrgemeinde Hannover während des Steuerjahres vorwiegend aufhalten.
§ 9
Ist bei der Betriebsstättenbesteuerung der Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte niedriger als am Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen, so kann der Unterschiedsbetrag nacherhoben werden. Ist er höher, so ist der Unterschiedsbetrag von der Pfarrgemeinde auf Antrag zu erstatten, soweit eine Erstattung nicht bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs vom Arbeitgeber vorgenommen worden ist.
§ 10
(1) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht für das ganze, Jahr, so beträgt die Kirchensteuer einen der Dauer der Kirchensteuerpflicht entsprechenden, nach vollen Monaten berechneten Bruchteil des Jahresbetrages.
(2) Beginnt oder endet eine Ehe, in der ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, im Laufe eines Kalenderjahres, so wird das jährliche Besondere Kirchgeld jeden Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe nicht bestand, um ein Zwölftel gekürzt.
§ 11
Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter; der neue Kirchensteuerbeschluss ist alsbald zu fassen.
§ 12
Über Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Erstattung entscheidet sowohl hinsichtlich der Landeskirchensteuer als auch hinsichtlich der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand. Soweit dem Finanzamt die Verwaltung der Landeskirchensteuer übertragen ist, ist es berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der zugrundeliegenden Steuer sowie bei Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landeskirchensteuer zu treffen.
§ 13
Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
E. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
§ 14
(1) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechtes getroffen wird, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 KiStRG der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuern auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögenssteuer oder des festgestellten Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben wird. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 7 KiStRG und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 KiStRG maßgebenden Beträge.
(2) Gegen die in Abs. 1 genannten Verwaltungsakte kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, soweit dieser in Abs. 1 nicht ausgeschlossen wird. Bei Zusendung des Verwaltungsaktes durch einen einfachen verschlossenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Brief nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Bei Fristversäumnis ist unter den nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Voraussetzungen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(4) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen evtl. gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
§ 15
Der Widerspruch, der die Landeskirchensteuer betrifft, ist beim Finanzamt einzulegen. Der Widerspruch, der die Ortskirchensteuer betrifft, ist beim Kirchenvorstand einzulegen. Wenn gem. § 14 KiStRG die Festsetzung und Erhebung der Ortskirchensteuer von den Kommunalbehörden über-nommen wurde, ist der Widerspruch bei diesen einzulegen. Der Widerspruch kann jeweils schriftlich oder zu Protokoll der betreffenden staatlichen, kirchlichen oder kommunalen Stelle eingelegt werden.
§ 16
Über den Widerspruch betreffend sowohl die Landeskirchensteuer als auch die Ortskirchensteuer entscheidet der Kirchenvorstand. Beschließt der Kirchenvorstand, dem Widerspruch nicht oder nur teilweise abzuhelfen, so entscheidet über den Widerspruch das Bischöfliche Generalvikariat. Der Kirchenvorstand legt den Widerspruch mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor. Der Widerspruchsbescheid des Ordinariates ist zu begründen. Er muss eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Kostenentscheidung enthalten und zugestellt werden.
§ 17
Die Widerspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist gegen die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen zu richten.
§ 18
Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergeht gebührenfrei. Führt der Widerspruch ganz oder teilweise zum Erfolg, so sind dem Widerspruchsführer auf Antrag seine persönlichen Aufwendungen und die Kosten eines Rechtsanwalts oder Bevollmächtigten voll oder anteilig zu erstatten, es sei denn, dass der Widerspruch nur zu einem unbedeutenden Teil von Erfolg war. Die persönlichen Aufwendungen des Widerspruchsführers und die Kosten eines Anwalts oder Bevollmächtigten werden stets nur insoweit erstattet, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
F. Schlussbestimmungen
§ 19
Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. 1. 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen / Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen vom 11.11.2003 außer Kraft. Zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Bestimmungen erlässt der Kirchenvorstand mit Genehmigung des Biaschöflichen Ordinariats.
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen;
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2009
V. 6.12.2008 (Nds. MBl. 2009 S. 268) zur Gliederung
I.
Gemäß § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen (Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen) vom 6.12.2008 wird hiermit vom Katholischen Kirchenvorstand der Alt-Katholischen Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen beschlossen:
1.a) Für das Haushaltsjahr 2009 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, 9% der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5% des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben.
b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen werden.
d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6% der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9% der pauschalierten Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 17.11.2006 hingewiesen (BStBl. 2006 Teil I, S. 716 f.). Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28.12.2006 (BStBl. 2007 Teil I S. 76 f.) hingewiesen.
2. Die im Veranlagungsverfahren erhobene Landeskirchensteuer ist auf 0,01 Euro>, die von der Lohnsteuer erhobene Kirchensteuer stets auf 0,01 Euro abzurunden. Bruchteile von Cent, die sich bei der Berechnung der Kirchensteuer ergeben, bleiben außer Ansatz.
3. Bis zur Veranlagung der Landeskirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Landeskirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.
4. Bei Steuerpflichtigen, die im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen liegenden Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von dem Arbeitgeber einbehalten.
Steuerpflichtigen, die zwar im Landesteil Hannover ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung jedoch von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.
II.
Die alt-katholische Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.
Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:

Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden.
Bei Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen;
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2010
V. 30.3.2010 (Nds. MBl. 20010, 523)
Bek. d. MK v. 6.5.2010 (Nds. MBl. 2010, 523)
Bezug: Bek. d. MK v. 9.2.2009 (Nds. MBl. 2009, 268) - siehe KiSt-Beschluß 2009 zur Gliederung
Der Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2010 vom 30.3.2010 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert am 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:
Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2009 gilt inhaltlich unverändert für das Haushaltsjahr 2010 fort:
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen;
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2011
V. 30.3.2010 (Nds. MBl. 2010, 523)
Bek. d. MK v. 26.1.2011 (Nds. MBl. 2011, 139)
Bezug: Bek. d. MK v. 9.2.2009 (Nds. MBl. 2009, 268) - siehe KiSt-Beschluß 2009 zur Gliederung
Der Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2011 vom 9.12.2010 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert am 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:
Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2009 gilt inhaltlich unverändert für das Haushaltsjahr 2011 fort:
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen;
Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2012
V. 1.3.2012 (Nds. MBl. 2012, 222)
Bezug: Bek. d. MK v. 9.2.2009 (Nds. MBl. 2009, 268) - siehe KiSt-Beschluß 2009 zur Gliederung
Der Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2012 vom 15.22.2012 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert am 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:
Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2009 gilt inhaltlich unverändert für das Haushaltsjahr 2012 fort:
Neufassung der Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen/ Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen
Vom 11.11.2003 (Nds. MBl. 2004 S. 11), geändert durch G. v. 28.11.2006 (Nds. MBl. 2007 S. 92) zur Gliederung
A. Kirchensteuerpflicht
§ 1
(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der alt-katholischen Kirche, die im Bereich des Landes Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.
(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung der Kirchensteuerpflicht folgenden Kalendermonats. Besteht in diesem Zeitpunkt noch eine Kirchensteuerpflicht gegenüber einer anderen steuererhebenden Kirche, Diözese oder Kirchengemeinde, so tritt die neue Kirchensteuerpflicht erst mit deren Beendigung ein.
(3) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
2. bei Wegzug aus dem Land Niedersachsen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben ist,
3. bei Austritt aus der alt-katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.
B. Landeskirchensteuern
§ 2
(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs kann die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen Kirchen-steuern erheben, und zwar als
1. Steuer vom Einkommen
a) in einem Vomhundertsatz der Einkommen(Lohn-)steuer oder
b) nach Maßgabe des Einkommens und Lohnes,
2. Steuer vom Vermögen
a) in einem Vomhundertsatz der Vermögenssteuer oder
b) nach Maßgabe des Vermögens,
3. Steuer vom Grundbesitz
a) in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder
b) nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes,
4. ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
(2) Die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommen(Lohn-)steuer wird mit folgender Maßgabe erhoben:
1. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen(Lohn-)steuer ist § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
2. Bei der Kirchensteuer vom Einkommen und Lohn ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In diesen Fällen gilt Ziffer 1 entsprechend.
3. Die Erhebung eines Mindestbetrages (§ 2 Abs. 4 KiStRG) setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer abgezogen wird.
(3) Gehört ein Ehegatte der alt-katholischen Kirche an, der andere Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht an (glaubensverschiedene Ehe), kann im Fall der Zusammenveranlagung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des alt-katholischen Ehegatten nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen werden. Das danach festgesetzte Kirchgeld ergibt sich aus einer Tabelle, die vom Bischöflichen Ordinariat mit dem Kirchensteuerbeschluss im Amtlichen Kirchenblatt veröffentlicht wird.
(4) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auf die Steuer vom Einkommen anzurechnen. Die Steuer vom Einkommen und Lohn, die Steuer vom Vermögen und die Steuer vom Grundbesitz können einzeln oder nebeneinander erhoben werden; sie sind aufeinander anzurechnen.
(5) Die Steuern und ihre Sätze werden durch den Kirchenvorstand der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen festgesetzt und durch das Bischöfliche Ordinariat des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland genehmigt. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuerbeschlüsse bedürfen, ebenso wie die Steuerordnung, ihre Anderungen und Ergänzungen, der Genehmigung durch die Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden. Die Steuerordnung. und Steuerbeschlüsse werden vom Bischöflichen Ordinariat im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland veröffentlicht. Das Kultusministerium gibt sie im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
C. Ortskirchensteuern
§ 3
(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs kann die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Pfarrgemeinde haben, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen Ortskirchensteuern erheben, und zwar als
1. Ortskirchgeld,
2. Steuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes.
(2) Die Ortskirchensteuer vom Grundbesitz wird bis auf Weiteres nicht erhoben.
§ 4
(1) Das Ortskirchgeld wird in einem gestaffelten Satz in Höhe von zurzeit mindestens 3,00 EUR, höchstens jedoch 80,00 EUR jährlich nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens oder des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben. Es kann auch an andere feste Maßstäbe anknüpfen. Als Einkommen gelten auch die Bezüge, die zum Unterhalt geeignet und bestimmt sind. Dies trifft nicht zu für Ehefrauen, es sei denn, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Im Übrigen sollen Eheleute nach der in ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt werden.
(2) Zum Kirchgeld sind nicht zu veranlagen:
1. Kirchenangehörige, die bei Beginn des Steuerjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; es sei denn, dass das Kirchgeld nach den Einheitswerten des Grundbesitzes bemessen wird,
2. Sozialhilfeempfänger.
(3) Vom Kirchgeld können weitere Personenkreise ausgenommen werden, wenn das nach den örtlichen Verhältnissen oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint und aus Billigkeitsgründen angemessen ist. Insbesondere ist es zulässig, unter den genannten Voraussetzungen
a) andere Altersgrenzen festzusetzen,
b) den Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenangehörige zu beschränken, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden.
§ 5
(1) Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann von den Kirchenangehörigen nur insoweit erhoben werden, als sie Eigentümer von Grundbesitz im Bereich des Landes Niedersachsen sind. Wird eine Aufteilung.der Messbeträge der Grundsteuer erforderlich, so können die Aufteilungsmaßstäbe, falls sie mit den steuerpflichtigen Kirchenangehörigen nicht vereinbart werden, nach deren Angaben über die auf sie entfallenden Anteile an den Grundsteuermessbeträgen festgesetzt werden, wenn nichts anderes bekannt oder nachgewiesen ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer in dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundbesitz zueinander stehen.
(2) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt sind.
(3) Anstelle der Kirchensteuer nach Abs. 2 kann Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben werden.
(4) Wird die Kirchensteuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer erhoben, so können in dem Kirchensteuerbeschluss Mindestbeträge und Höchstbeträge in Vomhundertsätzen bestimmt werden.
(5) Die Ortskirchensteuer vom Grundbesitz kann nicht erhoben werden, wenn bereits Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 erhoben wird.
§ 6
(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuern werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes jährlich festgesetzt.
(2) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates. Die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Genehmigung durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragten Behörden. Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind alsbald nach der Genehmigung an allen Gottesdienststationen im Gemeindegottesdienst sowie im Gemeindebrief bekannt zu geben.
(3) Die Ortskirchensteuern werden durch schriftlichen Be scheid eingefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen, sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
D. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 7
(1) Die Landeskirchensteuern werden von der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen veranlagt und erhoben, soweit die Verwaltung nicht den Finanzämtern übertragen ist.
(2) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuern obliegt ebenfalls der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen, soweit sie nicht von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen ist.
(3) Die Bestimmung des § 5 Abs. 1 KiStRG betreffend die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag der Steuerberechtigten ein.
(4) Die Vollstreckung der Landeskirchensteuern und der Ortskirchensteuern obliegt den Finanzämtern; die Ortskirchensteuern werden von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, sofern die Verwaltung der Ortskirchensteuern von ihnen übernommen ist.
§ 8
(1) Hat der Steuerpflichtige einen mehrfachen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird jede Art der Kirchensteuer nur von einem Steuerberechtigten erhoben.
(2) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von der Pfarrgemeinde bzw. dem Kirchensteuerverband erhoben, in deren Gebiet der Kirchensteuerpflichtige zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dies gilt entsprechend für das Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Ziff. 4. Eine Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer setzt abgesehen von dem Fall, dass einem Kirchensteuerpflichtigen Kirchernlohnsteuer vom Arbeitslohn von seiner Betriebsstätte außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten wird, voraus, dass die Lohnsteuerkarte im Gebiet der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen ausgestellt wurde.
(3) Bei Verheirateten wird Ortskirchgeld durch die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen nur dann erhoben, wenn die Familie im Bereich der Gemeinde (Land Niedersachsen) wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ledige werden zum Ortskirchgeld herangezogen, sofern sie sich im Bereich der Pfarrgemeinde Hannover während des Steuerjahres vorwiegend aufhalten.
§ 9
Ist bei der Betriebsstättenbesteuerung der Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte niedriger als am Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen, so kann der Unterschiedsbetrag nacherhoben werden. Ist er höher, so ist der Unterschiedsbetrag von der Pfarrgemeinde auf Antrag zu erstatten, soweit eine Erstattung nicht bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs vom Arbeitgeber vorgenommen ist.
§ 10
(1) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht für das ganze, Jahr, so beträgt die Kirchensteuer einen der Dauer der Kirchensteuerpflicht entsprechenden nach vollen Monaten berechneten Bruchteil des Jahresbetrages.
(2) Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe eines Kalenderjahres, so wird das jährliche Kirchgeld für jeden Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe nicht bestand, um ein Zwölftel gekürzt.
§ 11
Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter; der neue Kirchensteuerbeschluss ist alsbald zu fassen.
§ 12
Über Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Erstattung entscheidet sowohl hinsichtlich der Landeskirchensteuer als auch hinsichtlich der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen. Soweit dem Finanzamt die Verwaltung der Landeskirchensteuer übertragen ist, ist es berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der zugrundeliegenden Steuer sowie bei Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landeskirchensteuer zu treffen.
§ 13
Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
E. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
§ 14
(1) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechtes getroffen wird, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 KiStRG der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuern auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögenssteuer oder des festgestellten Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben wird. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 7 KiStRG und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 KiStRG maßgebenden Beträge.
(2) Gegen die in Abs. 1 genannten Verwaltungsakte kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, soweit dieser in Abs. 1 nicht ausgeschlossen wird. Bei Zusendung des Verwaltungsaktes durch einen einfachen verschlossenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Brief nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) Bei Fristversäumnis ist unter den nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Voraussetzungen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(4) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen ggf. gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.
§ 15
Der Widerspruch, der die Landeskirchensteuer betrifft, ist beim Finanzamt einzulegen. Der Widerspruch, der die Ortskirchensteuer betrifft, ist beim Kirchenvorstand einzulegen. Wenn gem. § 14 KiStRG die Festsetzung und Erhebung der Ortskirchensteuer von den Kommunalbehörden über-nommen wurde, ist der Widerspruch bei diesen einzulegen. Der Widerspruch kann jeweils schriftlich oder zu Protokoll der betreffenden staatlichen, kirchlichen oder kommunalen Stelle eingelegt werden.
§ 16
Über den Widerspruch betreffend sowohl die Landeskirchensteuer als auch die Ortskirchensteuer entscheidet der Kirchenvorstand. Beschließt der Kirchenvorstand, dem Widerspruch nicht oder nur teilweise abzuhelfen, so entscheidet über den Widerspruch das Bischöfliche Ordinariat. Der Kirchenvorstand legt den Widerspruch mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor. Der Widerspruchsbescheid des Ordinariates ist zu begründen. Er muss eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Kostenentscheidung enthalten und zugestellt werden.
§ 17
Die Widerspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist gegen die Kirchengemeinde zu richten.
§ 18
Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergeht gebührenfrei. Führt der Widerspruch ganz oder teilweise zum Erfolg, so sind dem Widerspruchsführer auf Antrag seine persönlichen Aufwendungen und die Kosten eines Rechtsanwalts oder Bevollmächtigten voll oder anteilig zu erstatten, es sei denn, dass der Widerspruch nur zü einem unbedeutenden Teil von Erfolg war. Die persönlichen Aufwendungen des Widerspruchsführers und die Kosten eines Anwalts oder Bevollmächtigten werden stets nur insoweit erstattet, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.
F. Schlussbestimmungen
§ 19
Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. 1. 2004 in Kraft. Gleichzeitig treten alle dieser Kirchensteuerordnung entsprechenden Kirchensteuervorschriften der Katholischen Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover-Niedersachsen außer Kraft, insbesondere die Kirchensteuerordnung vom 19. 11. 1956. Zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Bestimmungen erlässt der Kirchenvorstand mit Genehmigung des Biaschöflichen Ordinariats.
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