Kirchensteuerordnung des Bistums der Alt-Katholiken im Land Niedersachsen


Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss Wilhelmshaven / Niedersachsen-West 2014
Kirchensteuerbeschluss Wilhelmshaven / Niedersachsen-West 2016
Kirchensteuerbeschluss Wilhelmshaven / Niedersachsen-West 2017
Kirchensteuerbeschluss Wilhelmshaven / Niedersachsen-West 2018
Kirchensteuerbeschluss Hannover / Niedersachsen-Süd 2016
Kirchensteuerbeschluss Hannover / Niedersachsen-Süd 2017
Kirchensteuerbeschluss Hannover / Niedersachsen-Süd 2018
Kirchensteuerordnung [Fassung bis 31.12.2015]

Kirchensteuerverordnung für den im Land Niedersachsen gelegenen Teil des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland

V. 27.11.2015, KiABl. 2016, 16   zur Gliederung

Der Bischof des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland erlässt am 27. November 2015 mit Zustimmung der Synodalvertretung in ihrer 421. Sitzung für den im Land Niedersachsen gelegenen Teil des Bistums folgende Kirchensteuerordnung:

A. Kirchensteuerpflicht
§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der alt-katholischen Kirche, die im Bereich des Landes Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Begründung der Kirchensteuerpflichtfolgenden Kalendermonats. Besteht in diesem Zeitpunkt noch eine Kirchensteuerpflicht gegenüber einer anderen steuererhebenden Kirche, Diözese oder Kirchengemeinde, so tritt die neue Kirchensteuerpflicht erst mit deren Beendigung ein.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug aus dem Land Niedersachsen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben ist,

3. bei Austritt aus der alt-katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

B. Landeskirchensteuern
§ 2

(1) Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs erhebt das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen in Niedersachsen gelegenen Teil Kirchensteuern, und zwar als

1. Steuer vom Einkommen

a) in einem Vomhundertsatz der Einkommen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) oder
v b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohnes),

2. Steuer vom Vermögen

a) in einem Vomhundertsatz der Vermögenssteuer oder

b) nach Maßgabe des Vermögens,

3. ein gestaffeltes Kirchgeld, wenn der Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört (Besonderes Kirchgeld).

(2) Die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer wird mit folgender Maßgabe erhoben:

1. Für die Ermittlung der Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In diesen Fällen gilt Ziffer 1 entsprechend.

(3) Gehört ein Ehegatte der alt-katholischen Kirche, der andere Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht an, kann im Fall der Zusammenveranlagung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des altkatholischen Ehegatten nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen werden. Das danach festgesetzte Besondere Kirchgeld ergibt sich aus einer Tabelle, die vom Bischöflichen Ordinariat mit dem Kirchensteuerbeschluss im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Als-Katholiken in Deutschland veröffentlicht wird.

(4) Das Besondere Kirchgeld ist auf die Steuer vom Einkommen anzurechnen. Die Steuer vom Einkommen und die Steuer vom Vermögen können einzeln oder nebeneinander erhoben werden; sie sind aufeinander anzurechnen. Das Besondere Kirchgeld kann durch das Bistum auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist binnen eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Bischöfliche Ordinariat zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

(4a) Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.
v (5) Die Steuern und ihre Sätze werden durch die Bischöfin oder den Bischof mit Zustimmung der Synodalvertretung festgesetzt. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Steuerordnung, ihre Änderungen und Ergänzungen, der Genehmigung durch die Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden. Die Steuerordnung und Steuerbeschlüsse werden vom Bischöflichen Ordinariat Im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland veröffentlicht. Das zuständige Ministerium gibt sie im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

C. Ortskirchensteuern
§ 3

(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs können die Pfarrgemeinden von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ihrem Bereich haben, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen Ortskirchensteuern erheben, und zwar als

1. Ortskirchgeld,

2. Steuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes.

(2) Die Ortskirchensteuer vom Grundbesitz wird bis auf Weiteres nicht erhoben.

§ 4

(1) Das Ortskirchgeld wird in einem gestaffelten Satz in Höhe von z. Z. mindestens 3,00 EUR, höchstens jedoch 60,00 EUR jährlich nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens oder des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben. Es kann auch an andere feste Maßstäbe anknüpfen. Als Einkommen gelten auch die Bezüge, die zum Unterhalt geeignet und bestimmt sind. Dies trifft nicht zu für Ehepartner; es sei denn, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Im Übrigen sollen Eheleute nach der in ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt werden.

(2) Zum Kirchgeld sind nicht zu veranlagen:

1. Kirchenangehörige, die bei Beginn des Steuerjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, es sei denn, dass das Kirchgeld nach den Einheitswerten des Grundbesitzes bemessen wird,

2. Sozialhilfeempfänger.

(3) Vom Kirchgeld können weitere Personenkreise ausgenommen werden, wenn das nach den örtlichen Verhältnissen oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint und aus Billigkeitsgründen angemessen ist. Insbesondere ist es zulässig, unter den genannten Voraussetzungen

a) andere Altersgrenzen festzusetzen,

b) den Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenangehörige zu beschränken, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden.

§ 5

(1) Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann von den Kirchenangehörigen nur insoweit erhoben werden, als sie Eigentümer von Grundbesitz im Bereich des Landes Niedersachsen sind. Wird eine Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer erforderlich, so können die Aufteilungsmaßstäbe, falls sie mit den steuerpflichtigen Kirchenangehörigen nicht vereinbart werden, nach deren Angaben über die auf sie entfallenden Anteile an den Grundsteuermessbeträgen festgesetzt werden, wenn nichts anderes bekannt oder nachgewiesen ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer in dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundbesitz zueinander stehen.

(2) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt sind.

(3) Anstelle der Kirchensteuer nach Abs. 2 kann Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben werden.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuern werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes jährlich festgesetzt.

(2) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöfin oder des Bischofs mit Zustimmung der Synodalvertretung. Die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Genehmigung durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragten Behörden. Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind alsbald nach der Genehmigung für die Dauer von drei Wochen an der Kirche oder in deren ganztägig zugänglichem Eingang auszuhängen und am ersten Sonntag der Frist in allen Gottesdiensten und außerdem im Gemeindebrief bekannt zu geben.

(3) Die Ortskirchensteuern werden durch schriftlichen Bescheid eingefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen, sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

D. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 7

(1) Die Erhebung der Landeskirchensteuern ist auf die staatliche Finanzverwaltung übertragen.

(2) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuern obliegt der Pfarrgemeinde, soweit sie nicht von der kommunalen Verwaltung übernommen worden ist.

(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 KiStRG, betreffend die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung, gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag der Steuerberechtigten ein.

(4) Die Vollstreckung der Landeskirchensteuern und der Ortskirchensteuern obliegt den Finanzämtern; die Ortskirchensteuern werden von den kommunalen Verwaltungen nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, sofern die Verwaltung der Ortskirchensteuern von ihnen übernommen ist.

§ 8

(1) Hat die oder der Steuerpflichtige einen mehrfachen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird jede Art der Kirchensteuer nur von einem Steuerberechtigten erhoben.

(2) Bei Verheirateten wird Ortskirchgeld durch die Pfarrgemeinde nur dann erhoben, wenn die Familie im Bereich der Pfarrgemeinde wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ledige werden zum Ortskirchgeld herangezogen, sofern sie sich im Bereich der Pfarrgemeinde während des Steuerjahres vorwiegend aufhalten.

§ 9

Ist bei der Betriebsstättenbesteuerung der Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte niedriger als am Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen, so kann der Unterschiedsbetrag nacherhoben werden. Ist er höher, so ist der Unterschiedsbetrag auf Antrag zu erstatten, soweit eine Erstattung nicht bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs vom Arbeitgeber vorgenommen worden ist.

§ 10

(1) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht für das ganze, Jahr, so beträgt die Kirchensteuer einen der Dauer der Kirchensteuerpflicht entsprechenden, nach vollen Monaten berechneten Bruchteil des Jahresbetrages.

(2) Beginnt oder endet eine Ehe, in der ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, im Laufe eines Kalenderjahres, so wird das jährliche Besondere Kirchgeld jeden Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe nicht bestand, um ein Zwölftel gekürzt.

§ 11

Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter; der neue Kirchensteuerbeschluss ist alsbald zu fassen.

§ 12

Über Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Erstattung entscheidet hinsichtlich der Landeskirchensteuer die Synodalvertretung, hinsichtlich der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand. Soweit dem Finanzamt die Verwaltung der Landeskirchensteuer übertragen ist, ist es berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der zugrundeliegenden Steuer sowie bei Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landeskirchensteuer zu treffen.

§ 13
v Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
§ 14

(1) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des Kirchensteuerrechts getroffen wird und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 KiStRG der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach dieser Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuer auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögensteuer oder des festgestellten Einheitswerts des Grundbesitzes erhoben worden ist. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 7 KiStRG und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 KiStRG maßgebenden Beträge.

(2) Gegen die in Abs. 1 genannten Verwaltungsakte kann die oder der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, soweit dieser in Abs. 1 nicht ausgeschlossen wird. Bei Zusendung des Verwaltungsaktes durch einen einfachen verschlossenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Brief nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Bei Fristversäumnis ist unter den nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Voraussetzungen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(4) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt werden; von einer Sicherheitsleistung kann ausnahmsweise abgesehen werden.

§ 15

Der Widerspruch, der die Landeskirchensteuer betrifft, ist beim Finanzamt einzulegen. Der Widerspruch, der die Ortskirchensteuer betrifft, ist beim Kirchenvorstand einzulegen. Wenn gem. § 14 KiStRG die Festsetzung und Erhebung der Ortskirchensteuer von den Kommunalbehörden übernommen wurde, ist der Widerspruch bei diesen einzulegen. Der Widerspruch kann jeweils schriftlich oder zu Protokoll der betreffenden staatlichen, kirchlichen oder kommunalen Stelle eingelegt werden.

§ 16

Über den Widerspruch betreffend die Landeskirchensteuer entscheidet die Synodalvertretung, betreffend die Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand. Beschließt der Kirchenvorstand, dem Widerspruch gegen die Ortskirchensteuer nicht oder nur teilweise abzuhelfen, so entscheidet über den Widerspruch die Synodalvertretung Der Kirchenvorstand legt den Widerspruch mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor. Der Widerspruchsbescheid der Synodalvertretung ist zu begründen. Er muss eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Kostenentscheidung enthalten und zugestellt werden.

§ 17

Die Widerspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage gegen die Landeskirchensteuer ist gegen das Katholische Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland, die Klage gegen die Ortskirchensteuer ist gegen die Pfarrgemeinde zu richten.

§ 18

Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergeht gebührenfrei. Führt der Widerspruch ganz oder teilweise zum Erfolg, so sind der oder dem Betroffenen dem Widerspruchsführer auf Antrag die persönlichen Aufwendungen und die Kosten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts oder einer bevollmächtigten Person voll oder anteilig zu erstatten, es sei denn, dass der Widerspruch nur zu einem unbedeutenden Teil von Erfolg war. Die persönlichen Aufwendungen der oder des Betroffenen und die Kosten einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Person werden stets nur insoweit erstattet, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

F. Schlussbestimmungen
§ 19

Diese Kirchensteuerordnung tritt vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung am 1. Januar 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen / Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen vom 16. Dezember 2008 (Nds. MBl. 2009 S. 266) außer Kraft. Zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Bestimmungen erlässt die Bischöfin oder der Bischof des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland mit Zustimmung der Synodalvertretung.



Kirchensteuerbeschluss Wilhelmshaven/Niedersachsen-West 2014

v. 8.12.2014, Kirchl. Amtsblatt 2015, 6; Nds. MBl. 2015, 477   zur Gliederung

I.

Gemäß § 2, Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen vom 06. 12. 2008 wird hiermit vom Kirchenvorstand der Alt-Katholischen Pfarrgemeinde Wilhelmshaven/Niedersachsen-West beschlossen:

1.

a) Für das Haushaltsjahr 2014 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Pfarrgemeinde Wilhelmshaven/Niedersachsen-West haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben. Das Gemeindegebiet erstreckt sich über die Städte Oldenburg, Delmenhorst, Wilhelmshaven und Emden sowie über die Landkreise Aurich, Wittmund, Friesland, Leer, Ammerland, Wesermarsch, Emsland, Cloppenburg, Oldenburg, Grafschaft Bentheim, Vechta, Diepholz, Osterholz und Verden.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23.10.2012 hingewiesen (Bundessteuerblatt 17/2012, Teil I, S. 1083). Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28.12.2006 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.

2. Bis zur Veranlagung der Landeskirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Landeskirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

3. Bei den Steuerpflichtigen, die im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.

II.

Die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/Niedersachsen-West erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer Steuer erhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.

Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2, Abs. 3, Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

III.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

IV.

Dieser Beschluss ersetzt den Kirchensteuerbeschluss der ehemaligen Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen vom 12. November 2013 im Gemeindegebiet der Pfarrgemeinde Hannover/Niedersachsen-Süd (I.1.a).

Kirchensteuer-Beschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/Niedersachsen-West für das Jahr 2016

v. 15.11.2016, Kirchl. Amtsblatt 2016, 6   zur Gliederung

Gemäß § 19 der Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen vom 01. 01. 2016 haben Bischof und Synodalvertretung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland folgenden Kirchensteuerbeschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/ Niedersachsen-West für das Steuerjahr 2016 gefasst: I.

1.

a) Für das Haushaltsjahr 2016 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Pfarrgemeinde Wilhelmshaven/Niedersachsen-West haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben. Das Gemeindegebiet erstreckt sich über die Städte Oldenburg, Delmenhorst, Wilhelmshaven und Emden sowie über die Landkreise Aurich, Wittmund, Friesland, Leer, Ammerland, Wesermarsch, Emsland, Cloppenburg, Oldenburg, Grafschaft Bentheim, Vechta, Diepholz, Osterholz und Verden.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23.10.2012 hingewiesen (Bundessteuerblatt 17/2012, Teil I, S. 1083). Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28.12.2006 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.

2. Bis zur Veranlagung der Landeskirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Landeskirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

3. Bei den Steuerpflichtigen, die im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.

II.

Die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/Niedersachsen-West erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer Steuer erhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.

Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2, Abs. 3, Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

III.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

Kirchensteuer-Beschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/Niedersachsen-West für das Jahr 2017

v. 29.11.2016, Kirchl. Amtsblatt 2016, 9   zur Gliederung

Gemäß § 19 der Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen vom 01. 01. 2016 haben Bischof und Synodalvertretung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland folgenden Kirchensteuerbeschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/ Niedersachsen-West für das Steuerjahr 2017 gefasst: I.

1.

a) Für das Haushaltsjahr 2017 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Pfarrgemeinde Wilhelmshaven/Niedersachsen-West haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben. Das Gemeindegebiet erstreckt sich über die Städte Oldenburg, Delmenhorst, Wilhelmshaven und Emden sowie über die Landkreise Aurich, Wittmund, Friesland, Leer, Ammerland, Wesermarsch, Emsland, Cloppenburg, Oldenburg, Grafschaft Bentheim, Vechta, Diepholz, Osterholz und Verden.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 08.08.2016 (Bundessteuerblatt I 2016, S. 773) hingewiesen. Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 08.08.2016 (Bundessteuerblatt I 2016, S. 773) hingewiesen.

2. Bis zur Veranlagung der Landeskirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Landeskirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

3. Bei den Steuerpflichtigen, die im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.

II.

Die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/Niedersachsen-West erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer Steuer erhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.

Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2, Abs. 3, Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

III.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

Kirchensteuer-Beschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/Niedersachsen-West für das Jahr 2018

v. 29.11.2016, Kirchl. Amtsblatt 2016, 11   zur Gliederung

Gemäß § 19 der Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen vom 01. 01. 2016 haben Bischof und Synodalvertretung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland folgenden Kirchensteuerbeschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/ Niedersachsen-West für das Steuerjahr 2018 gefasst: I.

1.

a) Für das Haushaltsjahr 2018 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Pfarrgemeinde Wilhelmshaven/Niedersachsen-West haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben. Das Gemeindegebiet erstreckt sich über die Städte Oldenburg, Delmenhorst, Wilhelmshaven und Emden sowie über die Landkreise Aurich, Wittmund, Friesland, Leer, Ammerland, Wesermarsch, Emsland, Cloppenburg, Oldenburg, Grafschaft Bentheim, Vechta, Diepholz, Osterholz und Verden.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 08.08.2016 (Bundessteuerblatt I 2016, S. 773) hingewiesen. Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 08.08.2016 (Bundessteuerblatt I 2016, S. 773) hingewiesen.

2. Bis zur Veranlagung der Landeskirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Landeskirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

3. Bei den Steuerpflichtigen, die im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.

II.

Die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Wilhelmshaven/Niedersachsen-West erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer Steuer erhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.

Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2, Abs. 3, Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

III.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

Kirchensteuer-Beschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd für das Jahr 2016

V. 15.11.2016, Amtl. Kirchenblatt 2016, 5   zur Gliederung

Gemäß § 19 der Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen vom 01. 01. 2016 haben Bischof und Synodalvertretung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland folgenden Kirchensteuerbeschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd für das Steuerjahr 2016 gefasst:

1.

a)Für das Haushaltsjahr 2016 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Pfarrgemeinde Hannover/ Niedersachsen-Süd haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben. Das Gemeindegebiet erstreckt sich über die Landkreise Region Hannover, Celle, Cuxhaven, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Harburg, Heidekreis, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg/Weser, Northeim, Osnabrück, Osterode am Harz, Peine, Rotenburg (Wümme), Schaumburg, Stade, Uelzen und Wolfenbüttel sowie die kreisfreien Städte Braunschweig, Osnabrück, Salzgitter und Wolfsburg.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

c)Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23.10.2012 hingewiesen (Bundessteuerblatt 17/2012, Teil I, S. 1083).

Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28.12.2006 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.

2. Bis zur Veranlagung der Landeskirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Landeskirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

3. Bei den Steuerpflichtigen, die im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.

II.

Die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer Steuer erhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.

Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2, Abs. 3, Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

III.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

Kirchensteuer-Beschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd für das Jahr 2017

V. 29.11.2016, Amtl. Kirchenblatt 2016, 7   zur Gliederung

Gemäß § 19 der Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen vom 01. 01. 2016 haben Bischof und Synodalvertretung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland folgenden Kirchensteuerbeschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd für das Steuerjahr 2017 gefasst:

1.

a)Für das Haushaltsjahr 2017 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Pfarrgemeinde Hannover/ Niedersachsen-Süd haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben. Das Gemeindegebiet erstreckt sich über die Landkreise Region Hannover, Celle, Cuxhaven, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Harburg, Heidekreis, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg/Weser, Northeim, Osnabrück, Osterode am Harz, Peine, Rotenburg (Wümme), Schaumburg, Stade, Uelzen und Wolfenbüttel sowie die kreisfreien Städte Braunschweig, Osnabrück, Salzgitter und Wolfsburg.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

c)Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 08.08.2016 (Bundessteuerblatt I 2016, S. 773) hingewiesen. Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 08.08.2016 (Bundessteuerblatt I 2016, S. 773) hingewiesen.

2. Bis zur Veranlagung der Landeskirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Landeskirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

3. Bei den Steuerpflichtigen, die im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.

II.

Die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer Steuer erhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.

Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2, Abs. 3, Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

III.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

Kirchensteuer-Beschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd für das Jahr 2018

V. 29.11.2016, Amtl. Kirchenblatt 2016, 10   zur Gliederung

Gemäß § 19 der Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen vom 01. 01. 2016 haben Bischof und Synodalvertretung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland folgenden Kirchensteuerbeschluss für die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd für das Steuerjahr 2018 gefasst:

1.

a)Für das Haushaltsjahr 2018 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Pfarrgemeinde Hannover/ Niedersachsen-Süd haben, 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns als Kirchensteuer erhoben. Das Gemeindegebiet erstreckt sich über die Landkreise Region Hannover, Celle, Cuxhaven, Gifhorn, Goslar, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Harburg, Heidekreis, Helmstedt, Hildesheim, Holzminden, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg/Weser, Northeim, Osnabrück, Osterode am Harz, Peine, Rotenburg (Wümme), Schaumburg, Stade, Uelzen und Wolfenbüttel sowie die kreisfreien Städte Braunschweig, Osnabrück, Salzgitter und Wolfsburg.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a, Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.

c)Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalierten Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 08.08.2016 (Bundessteuerblatt I 2016, S. 773) hingewiesen. Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37 b EStG auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 08.08.2016 (Bundessteuerblatt I 2016, S. 773) hingewiesen.

2. Bis zur Veranlagung der Landeskirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Landeskirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

3. Bei den Steuerpflichtigen, die im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im Land Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem im betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nacherhoben.

II.

Die Katholische Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover/Niedersachsen-Süd erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte einer Steuer erhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden.

Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2, Abs. 3, Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

III.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.




Neufassung der Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen/ Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen

Vom 16.12.2008 (Nds. MBl. 2009 S. 266)   zur Gliederung

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der alt-katholischen Kirche, die im Bereich des Landes Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung der Kirchensteuerpflicht folgenden Kalendermonats. Besteht in diesem Zeitpunkt noch eine Kirchensteuerpflicht gegenüber einer anderen steuererhebenden Kirche, Diözese oder Kirchengemeinde, so tritt die neue Kirchensteuerpflicht erst mit deren Beendigung ein.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug aus dem Land Niedersachsen mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben ist,

3. bei Austritt aus der alt-katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

B. Landeskirchensteuern

§ 2

(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs kann die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen Kirchen-steuern erheben, und zwar als

1. Steuer vom Einkommen

a) in einem Vomhundertsatz der Einkommen(Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte einkommensteuer) oder

b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohnes),

2. Steuer vom Vermögen

a) in einem Vomhundertsatz der Vermögenssteuer oder

b) nach Maßgabe des Vermögens,

3. ein gestaffeltes Kirchgeld, wenn der Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört (Besonderes Kirchgeld).

(2) Die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer wird mit folgender Maßgabe erhoben:

1. Für die Ermittlung der Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer ist § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In diesen Fällen gilt Ziffer 1 entsprechend.

(3) Gehört ein Ehegatte der alt-katholischen Kirche, der andere Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht an, kann im Fall der Zusammenveranlagung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des alt-katholischen Ehegatten nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen werden. Das danach festgesetzte Besondere Kirchgeld ergibt sich aus einer Tabelle, die vom Bischöflichen Ordinariat mit dem Kirchensteuerbeschluss im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Als-Katholiken in Deutschland veröffentlicht wird.

(4) Das Besondere Kirchgeld ist auf die Steuer vom Einkommen anzurechnen. Die Steuer vom Einkommen und die Steuer vom Vermögen können einzeln oder nebeneinander erhoben werden; sie sind aufeinander anzurechnen. Das Besondere Kirchgeld kann durch die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen auf Antrag erstattet werden, sofern der ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist binnen eines Jahres (Ausschlussfrist) an den Kirchenvorstand der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

(5) Die Steuern und ihre Sätze werden durch den Kirchenvorstand der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen festgesetzt und durch das Bischöfliche Ordinariat des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland genehmigt. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr. Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Steuerordnung, ihre Anderungen und Ergänzungen, der Genehmigung durch die Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden. Die Steuerordnung. und Steuerbeschlüsse werden vom Bischöflichen Ordinariat im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland veröffentlicht. Das Kultusministerium gibt sie im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

C. Ortskirchensteuern

§ 3

(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfs kann die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Pfarrgemeinde haben, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen Ortskirchensteuern erheben, und zwar als

1. Ortskirchgeld,

2. Steuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes.

(2) Die Ortskirchensteuer vom Grundbesitz wird bis auf Weiteres nicht erhoben.

§ 4

(1) Das Ortskirchgeld wird in einem gestaffelten Satz in Höhe von z. Z. mindestens 3,00 EUR, höchstens jedoch 60,00 EUR jährlich nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens oder des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben. Es kann auch an andere feste Maßstäbe anknüpfen. Als Einkommen gelten auch die Bezüge, die zum Unterhalt geeignet und bestimmt sind. Dies trifft nicht zu für Ehefrauen; es sei denn, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Im Übrigen sollen Eheleute nach der in ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt werden.

(2) Zum Kirchgeld sind nicht zu veranlagen:

1. Kirchenangehörige, die bei Beginn des Steuerjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, es sei denn, dass das Kirchgeld nach den Einheitswerten des Grundbesitzes bemessen wird,

2. Sozialhilfeempfänger.

(3) Vom Kirchgeld können weitere Personenkreise ausgenommen werden, wenn das nach den örtlichen Verhältnissen oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint und aus Billigkeitsgründen angemessen ist. Insbesondere ist es zulässig, unter den genannten Voraussetzungen

a) andere Altersgrenzen festzusetzen,

b) den Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenangehörige zu beschränken, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden.

§ 5

(1) Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann von den Kirchenangehörigen nur insoweit erhoben werden, als sie Eigentümer von Grundbesitz im Bereich des Landes Niedersachsen sind. Wird eine Aufteilung.der Messbeträge der Grundsteuer erforderlich, so können die Aufteilungsmaßstäbe, falls sie mit den steuerpflichtigen Kirchenangehörigen nicht vereinbart werden, nach deren Angaben über die auf sie entfallenden Anteile an den Grundsteuermessbeträgen festgesetzt werden, wenn nichts anderes bekannt oder nachgewiesen ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer in dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundbesitz zueinander stehen.

(2) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt sind.

(3) Anstelle der Kirchensteuer nach Abs. 2 kann Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben werden.

(4) Wird die Kirchensteuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer erhoben, so können in dem Kirchensteuerbeschluss Mindestbeträge und Höchstbeträge in Vomhundertsätzen bestimmt werden.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuern werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes jährlich festgesetzt.

(2) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates. Die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Genehmigung durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragten Behörden. Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind alsbald nach der Genehmigung für die Dauer von drei Wochen an der Kirche oder in deren ganztägig zugänglichem Eingang auszuhängen und am ersten Sonntag der Frist in allen Gottesdiensten und außerdem im Gemeindebrief bekannt zu geben.

(3) Die Ortskirchensteuern werden durch schriftlichen Be scheid eingefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen, sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

D. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 7

(1) Die Landeskirchensteuern werden von der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen veranlagt und erhoben, soweit die Verwaltung nicht den Finanzämtern übertragen ist.

(2) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuern obliegt ebenfalls der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen, soweit sie nicht von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen worden sind.

(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 KiStRG, betreffend die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung, gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch die Landesfinanzbehörden verwaltet wird. Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag der Steuerberechtigten ein.

(4) Die Vollstreckung der Landeskirchensteuern und der Ortskirchensteuern obliegt den Finanzämtern; die Ortskirchensteuern werden von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, sofern die Verwaltung der Ortskirchensteuern von ihnen übernommen ist.

§ 8

(1) Hat der Steuerpflichtige einen mehrfachen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird jede Art der Kirchensteuer nur von einem Steuerberechtigten erhoben.

(2) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von der Pfarrgemeinde bzw. dem Kirchensteuerverband erhoben, in deren Gebiet der Kirchensteuerpflichtige vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dies gilt entsprechend für das Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3. Eine Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer setzt, abgesehen von dem Fall, dass einem Kirchensteuerpflichtigen Kirchernlohnsteuer vom Arbeitslohn von seiner Betriebsstätte außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten wird, voraus, dass die Lohnsteuerkarte im Gebiet der Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen ausgestellt wurde.

(3) Bei Verheirateten wird Ortskirchgeld durch die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen nur dann erhoben, wenn die Familie im Bereich der Gemeinde (Land Niedersachsen) wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ledige werden zum Ortskirchgeld herangezogen, sofern sie sich im Bereich der Pfarrgemeinde Hannover während des Steuerjahres vorwiegend aufhalten.

§ 9

Ist bei der Betriebsstättenbesteuerung der Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte niedriger als am Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen, so kann der Unterschiedsbetrag nacherhoben werden. Ist er höher, so ist der Unterschiedsbetrag von der Pfarrgemeinde auf Antrag zu erstatten, soweit eine Erstattung nicht bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs vom Arbeitgeber vorgenommen worden ist.

§ 10

(1) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht für das ganze, Jahr, so beträgt die Kirchensteuer einen der Dauer der Kirchensteuerpflicht entsprechenden, nach vollen Monaten berechneten Bruchteil des Jahresbetrages.

(2) Beginnt oder endet eine Ehe, in der ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, im Laufe eines Kalenderjahres, so wird das jährliche Besondere Kirchgeld jeden Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe nicht bestand, um ein Zwölftel gekürzt.

§ 11

Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter; der neue Kirchensteuerbeschluss ist alsbald zu fassen.

§ 12

Über Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Erstattung entscheidet sowohl hinsichtlich der Landeskirchensteuer als auch hinsichtlich der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand. Soweit dem Finanzamt die Verwaltung der Landeskirchensteuer übertragen ist, ist es berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der zugrundeliegenden Steuer sowie bei Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Landeskirchensteuer zu treffen.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

§ 14

(1) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechtes getroffen wird, und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 KiStRG der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. 1. 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuern auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögenssteuer oder des festgestellten Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben wird. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 7 KiStRG und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 KiStRG maßgebenden Beträge.

(2) Gegen die in Abs. 1 genannten Verwaltungsakte kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, soweit dieser in Abs. 1 nicht ausgeschlossen wird. Bei Zusendung des Verwaltungsaktes durch einen einfachen verschlossenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Brief nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Bei Fristversäumnis ist unter den nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Voraussetzungen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(4) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen evtl. gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

§ 15

Der Widerspruch, der die Landeskirchensteuer betrifft, ist beim Finanzamt einzulegen. Der Widerspruch, der die Ortskirchensteuer betrifft, ist beim Kirchenvorstand einzulegen. Wenn gem. § 14 KiStRG die Festsetzung und Erhebung der Ortskirchensteuer von den Kommunalbehörden über-nommen wurde, ist der Widerspruch bei diesen einzulegen. Der Widerspruch kann jeweils schriftlich oder zu Protokoll der betreffenden staatlichen, kirchlichen oder kommunalen Stelle eingelegt werden.

§ 16

Über den Widerspruch betreffend sowohl die Landeskirchensteuer als auch die Ortskirchensteuer entscheidet der Kirchenvorstand. Beschließt der Kirchenvorstand, dem Widerspruch nicht oder nur teilweise abzuhelfen, so entscheidet über den Widerspruch das Bischöfliche Generalvikariat. Der Kirchenvorstand legt den Widerspruch mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor. Der Widerspruchsbescheid des Ordinariates ist zu begründen. Er muss eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Kostenentscheidung enthalten und zugestellt werden.

§ 17

Die Widerspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist gegen die Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen zu richten.

§ 18

Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergeht gebührenfrei. Führt der Widerspruch ganz oder teilweise zum Erfolg, so sind dem Widerspruchsführer auf Antrag seine persönlichen Aufwendungen und die Kosten eines Rechtsanwalts oder Bevollmächtigten voll oder anteilig zu erstatten, es sei denn, dass der Widerspruch nur zu einem unbedeutenden Teil von Erfolg war. Die persönlichen Aufwendungen des Widerspruchsführers und die Kosten eines Anwalts oder Bevollmächtigten werden stets nur insoweit erstattet, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

F. Schlussbestimmungen

§ 19

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. 1. 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchensteuerordnung für die Alt-Katholische Kirche im Bereich des Landes Niedersachsen / Pfarrgemeinde Hannover-Niedersachsen vom 11.11.2003 außer Kraft. Zur Durchführung dieser Verordnung erforderliche Bestimmungen erlässt der Kirchenvorstand mit Genehmigung des Biaschöflichen Ordinariats.