Kirchensteuerordnung der Alt-katholischen Kirche in Baden-Württemberg


Kirchensteuerordnung
Kirchsteuerbeschluss 2012
Kirchsteuerbeschluss 2013
Kirchsteuerbeschluss 2014
Kirchsteuerbeschluss 2015
Kirchsteuerbeschluss 2017

Kirchensteuerordnung des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland für seinen im Land Baden-Württemberg gelegenen Teil

V. 21.3.2009, ABl. 2009, 8   zur Gliederung

Die Landessynode hat am 21. März 2009 für den in Baden- Württemberg liegenden Teil des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland folgende Kirchensteuerordnung beschlossen:

§ 1 Besteuerungsrecht

(1) Die Alt-Katholische Kirche in Baden-Württemberg(nachfolgend als Alt-katholische Kirche bezeichnet) und ihre örtlichen Kirchengemeinden üben das Besteuerungsrecht nach Maßgabe des staatlichen Kirchensteuergesetztes und der als Steuerordnung geltenden kirchlichen Bestimmungen aus.

(2) Die Kirchensteuern werden von der Alt-Katholischen Kirche als Landeskirchensteuer und von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der Alt-Katholischen Kirche angehört und im Land Baden-Württemberg einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber der Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz wird das Besteuerungsrecht durch die Kirchengemeinde des Hauptwohnsitzes ausgeübt. Die Steuern aus den Grundsteuermessbeträgen werden von der Kirchengemeinde erhoben, in der das Grundstück liegt.

§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Alt-Katholischen Kirche folgt.

(2) Die Steuerpflicht endet

1. durch Tod des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,

2. durch Aufgabe des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. durch Erklärung des Austritts (§ 26 KiStG) mit Ablauf des Monats, in dem er rechtswirksam geworden ist.

§ 4 Landeskirchensteuer, Ortskirchensteuer

(1) Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragssteuer) werden als einheitliche Kirchensteuer erhoben.

(2) Die Kirchensteuern aus den Grundsteuermessbeträgen werden als Ortskirchensteuer erhoben.

(3) Die Erhebung des Kirchgelds wird in einer besonderen Kirchgeldordnung geregelt.

§ 5 Steuerbeschluss für die einheitliche Kirchensteuer

(1) Der Landessynodalrat, der gleichzeitig Landeskirchensteuervertretung ist, beschließt aufgrund jährlicher Haushaltspläne die Erhebung der einheitlichen Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer und den Hebesatz. Dabei können Höchstbeträge festgesetzt werden. Der Steuerbeschluss kann nur für zwei Kalenderjahre gefasst werden.

(2) Der Steuerbeschluss wird nach Erteilung der staatlichen Genehmigung mit dem Hinweis öffentlich gekannt gemacht, dass die Kirchenmitglieder das Recht haben, bei der Geschäftsstelle des Landessynodalrats in den Haushaltsplan und die Jahresrechnung Einsicht zu nehmen.

(3) Liegt ein Steuerbeschluss nicht vor, so wird die einheitliche Kirchensteuer bis zu sechs Monate in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben (§ 9 Abs 3 KiStG).

§ 6 Ortskirchensteuervertretung und Ortskirchensteuerbeschluss

(1) Ortskirchensteuervertretung ist die Gemeindeversammlung bzw. die Gemeindevertretung. Für die Bildung und für die Geschäftsordnung der Gemeindeversammlung bzw. der Gemeindevertretung gelten die Bestimmungen der Synodal- und Gemeindeordnung (SGO) des katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland.

(2) Die Ortskirchensteuervertretung beschließt aufgrund jährlicher Haushaltspläne über die Erhebung und die Höhe der Ortskirchensteuer. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 5 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung.

(3) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Landessynodalrats und der staatlichen Genehmigung.

(4) Der Orstkirchensteuerbeschluss ist nach seiner Genehmigung während des Zeitraums von 14 Tagen an dem für Anschläge der Kirchengemeinde bestimmten Ort und im Gemeindebrief bekannt zu machen; gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, wo und wann innerhalb dieser Frist der Haushaltsplan zur Einsichtnahme durch die Mitglieder aufgelegt ist. Entsprechendes gilt für die Einsichtnahme der Jahresrechnung.

§ 7 Verwaltung der einheitlichen Kirchensteuer

Die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der einheitlichen Kirchensteuer nach § 4 Abs 1 erfolgt durch die Landesfinanzbehörden nach Maßgabe der §§ 18 bis 23 KiStG. Die an die Landesfinanzbehörden abgeführte, mit "ak" bezeichnete einheitliche Kirchensteuer wird an die Synodalkasse des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland weitergeleitet.

§ 8 Verwaltung der Ortskirchensteuern

(1) Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden verwaltet.

(2) Bei der Verwaltung der Ortskirchensteuern sind die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

(3) Dem Steuerpflichtigen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt und verschlossen zugestellt. Der Bescheid muss den Namen des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschuld sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ferner sollen daraus die Berechnung der Steuerschuld, ihre Fälligkeit sowie eine Zahlungsaufforderung und die zugelassene Zahlungsweise ersichtlich sein.

(4) Die festgesetzte Steuer ist innerhalb eines Monats zur Zahlung fällig.

(5) Der zweite Abschnitt des Fünften Teils sowie der Achte Teil der Abgabenordnung finden keine Anwendung.

(6) Über Stundung, teilweisen oder völligen Erlass der Ortskirchensteuer entscheidet der Kirchenvorstand. Bei Beiträgen über 500,- Euro muss das Einverständnis des Landessynodalrats eingeholt werden.

§ 9 Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis ist zu wahren. Die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung.

§ 10 Beitreibung

(1) Die Ortskirchensteuern werden nach den für die Vollstreckung der Gemeindesteuern maßgebenden Vorschriften von den zuständigen Behörden am Wohnsitz des Schuldners beigetrieben.

(2) Vor Einleitung der Beitreibung ist der Steuerpflichtige mit Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu mahnen. Mahngebühren werden nicht erhoben.

(3) Rückständige Kirchensteuern können auf Antrag des Kirchenvorstands vom Landessynodalrat niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg verspricht, oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zum beizutreibenden Betrag stehen.

§ 11 Rechtsbehelfe

(1) Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von den Landesfinanzbehördenerlassen sind, ist der staatliche Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch erheben. Hält der örtliche Kirchenvorstand den Widerspruch für zulässig und begründet, so hilft er ihm ab, andernfalls legt er ihn mit seiner Stellungnahme dem Landessynodalrat vor.

(3) Der Landessynodalrat erlässt einen Widerspruchsbescheid. Dieser ist zu begründen, mit einer Belehrung über die Erhebung der Klage zu versehen und zuzustellen.

(4) Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das zuständige staatliche Verwaltungsgericht gegeben. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Sie soll einen Klageantrag enthalten und mit einer Begründung versehen sein. Der angefochtene Bescheid und der Widerspruchsbescheid sollen in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(5) Durch die Erhebung des Widerspruchs und der Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheids, insbesondere die Erhebung der Steuern nicht aufgehalten. Die Widerspruchsbehörde kann jedoch auf Antrag die Vollziehung des Bescheides aussetzen.

§ 12 Öffentliche Bekanntmachung der Alt-Katholischen Kirche

Die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Alt-Katholischen Kirche werden im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistums der Alt-Katholiken in Deutschland vorgenommen.

§ 13 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Soweit diese Steuerordnung nichts darüber enthält, finden für die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen kirchlichen Regelungen die für die Alt-Katholische Kirche Badens getroffenen Bestimmungen für das ganze Land Baden-Württemberg sinngemäß Anwendung, bis von der Landessynode neue Bestimmungen erlassen werden.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Kirchensteuerordnung tritt mit Genehmigung von Bischof und Synodalvertretung am Tage nach der Bekanntmachung im Amtlichen Kirchenblatt des Katholischen Bistum der Alt-Katholiken in Deutschland in Kraft. Sie ist erstmals auf die Haushaltspläne und Steuerbeschlüsse für das Jahr 2010 anzuwenden.



Steuerbeschluß der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2012

v. 12.11.2011, Amtl. KiBlatt 2011, 5   zur Gliederung

Der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung vom 12. November 2011 folgenden Beschluss gefasst, der vom Kultus- und Finanzministerium mit Schreiben vom 2.12. 2011 genehmigt wurde:

1. Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/Lohn-/Kapitalertragsteuer wird für das Kalenderjahr 2012 auf 8% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

2. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. November 2006 – 3 – S 244.4 / 2 – (BStBl I S. 716) 6% der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 – 3 – S 244.4 / 15 - (BStBl 2007 I S. 76) 6% der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

3. Die örtlichen Kirchengemeinden können durch Beschluss der Ortskirchensteuervertretung

a) Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für landwirtschaftliche Betriebe (§5 Abs.1,2 KiStG)

b) Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§5 Abs. 1,3 KiStG)

c) Kirchgeld (§ 5 Abs. 1,4 u. 5 KiStG) erheben.

Landeskirchensteuerzuschläge werden hierfür nicht erhoben.

Steuerbeschluß der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2013

v. 17.11.2012, Amtl. KiBlatt 2012, 3   zur Gliederung

Der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung vom 17.11.2012 folgenden Beschluss gefasst, der vorbehaltlich der Genehmigung durch das Kultus- und Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg ergeht:

1. Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/Lohn-/Kapitalertragsteuer wird für das Kalenderjahr 2013 auf 8% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

2. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. November 2006 – 3 – S 244.4 / 2 – (BStBl I S. 716) 6% der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 – 3 – S 244.4 / 15 - (BStBl 2007 I S. 76) 6% der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

3. Die örtlichen Kirchengemeinden können durch Beschluss der Ortskirchensteuervertretung

a) Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für landwirtschaftliche Betriebe (§ 5 Abs.1, 2 KiStG)

b) Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§ 5 Abs. 1, 3 KiStG)

c) Kirchgeld (§5 Abs. 1, 4 u. 5 KiStG) erheben.

Landeskirchensteuerzuschläge werden hierfür nicht erhoben.

Steuerbeschluß der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2014

v. 9.11.2013, Amtl. KiBlatt 2013, 3   zur Gliederung

Der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung vom 9.11.2013 folgenden Beschluss gefasst, der vorbehaltlich der Genehmigung durch das Kultus- und Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg ergeht:

1. Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/Lohn-/Kapitalertragsteuer wird für das Kalenderjahr 2014 auf 8% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

2. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. November 2006 – 3 – S 244.4 / 2 – (BStBl I S. 716) 6% der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 – 3 – S 244.4 / 15 - (BStBl 2007 I S. 76) 6% der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

3. Die örtlichen Kirchengemeinden können durch Beschluss der Ortskirchensteuervertretung

a) Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für landwirtschaftliche Betriebe (§ 5 Abs.1, 2 KiStG)

b) Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§ 5 Abs. 1, 3 KiStG)

c) Kirchgeld (§5 Abs. 1, 4 u. 5 KiStG) erheben.

Landeskirchensteuerzuschläge werden hierfür nicht erhoben.

Steuerbeschluß der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2015

v. 22.11.2014, Amtl. KiBlatt 2014, 7   zur Gliederung

Der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung vom 2.11.2014 folgenden Beschluss gefasst, der vorbehaltlich der Genehmigung durch das Kultus- und Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg ergeht:

1. Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/Lohn-/Kapitalertragsteuer wird für das Kalenderjahr 2015 auf 8% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

2. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 17. November 2006 – 3 – S 244.4 / 2 – (BStBl I S. 716) 6% der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 – 3 – S 244.4 / 15 - (BStBl 2007 I S. 76) 6% der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

3. Die örtlichen Kirchengemeinden können durch Beschluss der Ortskirchensteuervertretung

a) Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für landwirtschaftliche Betriebe (§ 5 Abs.1, 2 KiStG)

b) Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§ 5 Abs. 1, 3 KiStG)

c) Kirchgeld (§5 Abs. 1, 4 u. 5 KiStG) erheben.

Landeskirchensteuerzuschläge werden hierfür nicht erhoben.

Steuerbeschluß der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg für das Kalenderjahr 2017

v. 12.11.2016, Amtl. KiBlatt 2016, 3   zur Gliederung

Der Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche Baden-Württemberg hat in seiner Sitzung vom 2.11.2014 folgenden Beschluss gefasst, der vorbehaltlich der Genehmigung durch das Kultus- und Finanzministerium des Landes Baden-Württemberg ergeht:

1. Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/Lohn-/Kapitalertragsteuer wird für das Kalenderjahr 2016 auf 8% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

2. Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach §37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2012 – 3 – S 244.4 / 2 – (BStBl I S. 1083) 6% der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 – 3 – S 244.4 / 15 - (BStBl 2007 I S. 76) 6% der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer.

3. Die örtlichen Kirchengemeinden können durch Beschluss der Ortskirchensteuervertretung

a) Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für landwirtschaftliche Betriebe (§ 5 Abs.1, 2 KiStG)

b) Kirchensteuer aus den Grundsteuermessbeträgen für Grundstücke (§ 5 Abs. 1, 3 KiStG)

c) Kirchgeld (§ 5 Abs. 1, 4 u. 5 KiStG) erheben.

Landeskirchensteuerzuschläge werden hierfür nicht erhoben.