Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Trier


Kirchensteuerordnung (rheinland-pfälzischer Gebietsteil)
Kirchensteuerordnung (saarländischer Gebietsteil)
Diözesan-Kirchensteuerbeschluss [2013] bis auf Weiteres für das Bistum Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil)
Diözesan-Kirchensteuerbeschluss [2013] bis auf Weiteres für das Bistum Trier (saarländischer Gebietsteil)

Kirchensteuerordnung für die Diözese Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil)

V. 30.1.2015, KiABl. 2015, 94    zur Gliederung

Für den im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Anteil der Diözese Trier wird die Kirchensteuerordnung aus Anlass von Änderungen im Steuerrecht wie folgt neu gefasst:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Trier im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung haben.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer),

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer,

c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(3) Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird nach Beschlussfassung durch den Kirchensteuerrat des Bistums Trier vom Bischof von Trier gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Trier vom 27. März 1974 in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt. Das besondere Kirchgeld gemäß Abs. 2 c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die Bestandteil des vom Bischof von Trier erlassenen Diözesankirchensteuerbeschlusses ist. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld ist das nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner; dieses erhöht sich um die nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt.

(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Trier veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuer- und Meldebehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug berichtigen zu lassen, wenn der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilnimmt.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Trier und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Trier und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Trier sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit dem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,

b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 lit. a, b und c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (GVBl. 1971 S. 59) in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge bemisst sich nach den Grundsteuermessbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermessbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Messbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen. Soweit für Ehegatten oder Lebenspartner, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten oder Lebenspartner und noch andere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner abweichend von Abs. 3 Satz 1 und 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach Abs. 3 Satz 2 insgesamt entfallenden Teile des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Absatzes 3 Satz 3 die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Abs. 3 Satz 3 widersprechen und beantragen, dass die Kirchensteuer für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Abs. 3 Satz 1 und 2 bemessen wird.

(4) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die staatlichen Gemeinden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Berechtigte nach § 9 SGB II, § 19 SGB XII, § 41 SGB XII sowie § 27a BVG sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6 Euro jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3 Euro, der Höchstsatz 30 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Ehegatten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich sie wohnen, und bei Alleinstehenden diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuern beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsmittel

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung zu.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei dem veranlagenden Verwaltungsrat der Kirchengemeinde oder im Falle der Verwaltung durch die staatliche Gemeinde bei der kommunalen Verwaltungsbehörde einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuern nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruches hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. das Landesamt für Steuern nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Kommune die Kommunalverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde und der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung und den Erlass der Kirchensteuer sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971 in der jeweils gültigen Fassung, bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlussbestimmungen

§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss bzw. in den Fällen der Kirchengemeindeverbände nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier (KGV-O) durch die Verbandsvertretung wahrgenommen.

§ 19

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Generalvikar erlassen.

§ 20

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchensteuerordnung für die Diözese Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) vom 12. Dezember 2008 außer Kraft.

 

Kirchensteuerordnung für die Diözese Trier (saarländischer Gebietsteil)

V. 2.2.2015, KiABl. 2015, 98    zur Gliederung

Für den im Saarland gelegenen Anteil der Diözese Trier wird die Kirchensteuerordnung aus Anlass von Änderungen im Steuerrecht wie folgt neu gefasst:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Trier im Bereich des Saarlandes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung haben.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer kann erhoben werden

a) aa) als Zuschlag zur Einkommensteuer mit einem festen Vomhundertsatz der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer oder

bb) nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen);

b) als Zuschlag zur Vermögenssteuer mit einem festen Vomhundertsatz der Vermögenssteuer (Kirchensteuer vom Vermögen)

c) als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

Die vorstehenden Diözesankirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden, jedoch nicht die Kirchensteuer vom Einkommen nach lit a) aa) neben derjenigen nach lit a) bb).

(3) Art und Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer werden nach Beschlussfassung durch den Kirchensteuerrat des Bistums Trier vom Bischof von Trier gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Trier vom 27. März 1974 in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt. Das besondere Kirchgeld gemäß Abs. 2 c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die Bestandteil des vom Bischof von Trier erlassenen Diözesankirchensteuerbeschlusses ist. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld ist das nach Maßgabe des § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten oder Lebenspartner.

(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Trier veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug berichtigen zu lassen, wenn die Erhebung der Lohnsteuer nach einer dem Betroffenen erteilten besonderen Lohnsteuerbescheinigung erfolgt und der Arbeitgeber nicht am Abrufverfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale teilnimmt.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Trier und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Trier und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Trier sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sind die Vomhundertsätze von den Grundsteuermessbeträgen und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festzusetzen.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden

a) nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen oder nach Maßgabe des Einheitswertes vom Grundbesitz aufgrund eines besonderen Tarifs, soweit jeweils der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

b) als festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

(2) Das Kirchgeld kann neben der Kirchensteuer vom Grundbesitz erhoben werden.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Dem Bischöflichen Generalvikariat steht jedoch das Recht zu, für den Gesamtbereich der Diözese oder für Teilgebiete einheitliche Steuersätze festzusetzen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates und, soweit keine allgemeine Anerkennung vorliegt oder die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der staatlichen Anerkennung. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Auch das Bischöfliche Generalvikariat kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 lit. a, b und c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Saarländischen Kirchensteuergesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Vomhundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz durch die Gemeinden (§ 15 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Juni 1977, Amtsblatt 1977, S. 598, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Mai 2014, Amtsblatt 2014 Teil I S. 286) ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier.

§ 9

(1) Das Kirchgeld kann von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben werden, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Berechtigte nach § 9 SGB II, § 19 SGB XII, § 41 SGB XII sowie § 27a BVG sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6 Euro jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3 Euro, der Höchstsatz 30 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Ehegatten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich sie wohnen, und bei Alleinstehenden diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Saarlandes, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuern beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 13

(1) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des dritten Abschnittes des zweiten Teils der Abgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle, die den Steuerbescheid erlassen hat. Diese hat vor ihrer Entscheidung das Bischöfliche Generalvikariat in Trier zu hören, sofern sie dem Rechtsbehelf nicht abhilft.

(2) Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Die Finanzämter haben das Bischöfliche Generalvikariat in Trier in außer gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist das Bischöfliche Generalvikariat im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

(3) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren nach den Vorschriften des achten Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung ist zuständige Stelle der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde.

§ 14

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung der Kirchensteuer sind, unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 2 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes, bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Generalvikariat, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Das Bischöfliche Generalvikariat hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlussbestimmungen

§ 15

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss bzw. in den Fällen der Kirchengemeindeverbände nach der Ordnung für die gemäß Strukturplan 2020 gebildeten Kirchengemeindeverbände im Bistum Trier (KGV-O) von der Verbandsvertretung wahrgenommen.

§ 16

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Generalvikar erlassen.

§ 17

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchensteuerordnung für die Diözese Trier (saarländischer Gebietsteil) vom 12. Dezember 2008 außer Kraft.



Diözesan-Kirchensteuerbeschluss [2013] bis auf Weiteres für das Bistum Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil)

Vom 14.12.2012    zur Gliederung

1. Kirchensteuer vom Einkommen

Der Vomhundertsatz (Hebesatz) der Diözesan-Kirchensteuer wird auf 9% festgesetzt. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Geleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.12.2012 (BStBl. 2012 I, S. 1083) Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7% gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige, der Sachzuwendungen gewährt hat, von den Vereinfachungsregelungen gemäß Nr. 1 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.12.2006 (BStBl. 2007 I, S. 79) Gebrauch macht. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes maßgebend.

2. Kirchensteuer vom Grundbesitz

Vom Recht auf Erhebung der Kirchensteuer vom Grundbesitz im Gebietsteil Rheinland-Pfalz wird nicht Gebrauch gemacht.

3. Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Ziffer 5 des Kirchensteuergesetzes von Rheinland-Pfalz vom 24.02.1971 wird im Gebietsteil Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2002 nach nachstehender Tabelle erhoben:


*vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 Kirchensteuergesetz für Rheinland-Pfalz



Diözesan-Kirchensteuerbeschluss [2013] bis auf Weiteres für das Bistum Trier (saarländischer-pfälzischer Gebietsteil)

Vom 14.12.2012    zur Gliederung

1. Kirchensteuer vom Einkommen

Der Vomhundertsatz (Hebesatz) der Diözesan-Kirchensteuer wird auf 9% festgesetzt. In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Geleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 23.12.2012 (BStBl. 2012 I, S. 1083) Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7% gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige, der Sachzuwendungen gewährt hat, von den Vereinfachungsregelungen gemäß Nr. 1 des Gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28.12.2006 (BStBl. 2007 I, S. 79) Gebrauch macht. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes maßgebend.

2. Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Ziffer 5 des Kirchensteuergesetzes von Rheinland-Pfalz vom 24.02.1971 wird im Gebietsteil Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2002 nach nachstehender Tabelle erhoben:


*vgl. Saarländisches Kirchensteuergesetz § 6 Abs. 3