Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Trier


Kirchensteuerordnung (rheinland-pfälzischer Gebietsteil)
Kirchensteuerordnung (saarländischer Gebietsteil)
Kirchensteuerbeschluss 2008 (rheinland-pfälzischer Gebietsteil)
Kirchensteuerbeschluss 2008 (saarländischer Gebietsteil)
Kirchensteuerbeschluss 2010 (rheinland-pfälzischer Gebietsteil)
Kirchensteuerbeschluss 2010 (saarländischer Gebietsteil)
Kirchensteuerordnung (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) [Fassung bis 31.12.2008]
Kirchensteuerordnung (saarländischer Gebietsteil) [Fassung bis 31.12.2008]

Kirchensteuerordnung für die Diözese Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil)

vom 12.12.2008 (KABl. für das Bistum Trier 2009 Art. 3)    zur Gliederung

Für den im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Anteil der Diözese Trier wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Trier im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer,

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer,

c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(3) Art und Hundertsatz der Diözesankirchensteuer werden nach Beschlussfassung des Kirchensteuerrates des Bistums Trier vom Bischof von Trier gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Trier vom 27. März 1974 in der jeweils gültigen Fassung festgesetzt. Das besondere Kirchgeld gem. Abs. 2 c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die Bestandteil des vom Bischof von Trier erlassenen Diözesankirchensteuerbeschlusses ist.

(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Trier veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Trier und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Trier und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Trier sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a)Kirchensteuer vom Grundbesitz mit dem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,

b)festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD). Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 lit. a, b und c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (GVBl. 1971 S. 59) in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils gültigen Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 in seiner jeweils gültigen Fassung oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge bemisst sich nach den Grundsteuermessbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermessbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Messbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen. Soweit für Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten und noch andere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten nach Absatz 3 Satz 2 insgesamt entfallenden Teile des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages. Die Ehegatten sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Absatz 3 Satz 3 die Ehegatten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 3 Satz 3 widersprechen und beantragen, dass die Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach Absatz 3 Satz 1 und 2 bemessen wird.

(4) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die staatlichen Gemeinden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Berechtigte nach § 9 SGB II, § 19 SGB XII, § 41 SGB XII sowie § 27a BVG sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6 Euro jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3 Euro, der Höchstsatz 30 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsmittel

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils gültigen Fassung zu.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim Verwaltungsrat der Kirchengemeinde oder im Falle der Verwaltung durch die staatliche Gemeinde bei der kommunalen Verwaltungsbehörde einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuern nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruches hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Kommune die Kommunalverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde und der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung und den Erlass sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971 in der jeweils gültigen Fassung, bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlussbestimmungen

§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 19

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

§ 20

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchensteuerordnung vom 20. November 1971 außer Kraft.

Trier, den 12. Dezember 2008

 

Kirchensteuerordnung für die Diözese Trier (saarländischer Gebietsteil)

Vom 12.12.2008 (KABl. für das Bistum Trier 2009 Art. 4)    zur Gliederung

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die im Bistum Trier im Bereich des Saarlandes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung haben.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Vomhundertsatz der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer,

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Vomhundertsatz der Vermögenssteuer,

c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(3) Art und Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer werden auf Vorschlag nach Beschlussfassung des Kirchensteuerrates vom Bischof von Trier festgesetzt. Das besondere Kirchgeld gem. Abs. 2c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die Bestandteil des vom Bischof von Trier genehmigten Diözesankirchensteuerbeschlusses ist.

(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach der staatlichen Anerkennung im Amtsblatt des Bistums Trier veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mit zuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan des Bistums auf die Bistumsverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen dem Bistum Trier und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde des Bistums Trier und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Trier sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden,so sind die Vomhundertsätze von den Grundsteuermessbeträgen und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festzusetzen.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit dem festen Vomhundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz im Saarland entfallen,

b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Dem Bischöflichen Generalvikariat steht jedoch das Recht zu, für den Gesamtbereich des Bistums oder für Teilbereiche einheitliche Steuersätze festzusetzen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Generalvikariates und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der staatlichen Anerkennung. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Auch das Bischöfliche Generalvikariat kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2a, b, dc) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Saarländischen Kirchensteuergesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn und vom Kapitalertrag gelten die gleichen Vorschriften. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermessbeträgen kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die staatlichen Gemeinden ist gem. § 15 Abs.1 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz, Gesetz Nr. 926, Amtsbl. 1977, S. 598, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. September 2008, Amtsbl. 2008, S. 1662) das Bischöfliche Generalvikariat in Trier.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger, als in Abs. 1 vorgesehen, gefasst werden.

(3) Berechtigte nach § 9 SGB II, § 19 SGB XII, § 41 SGB XII sowie § 27a BVG sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6 Euro jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3 Euro, der Höchstsatz 30 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Saarlandes, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 13

(1) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des dritten Abschnittes des zweiten Teils der Abgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle, die den Steuerbescheid erlassen hat. Diese hat vor ihrer Entscheidung das Bischöfliche Generalvikariat zu hören, sofern sie dem Rechtsbehelf nicht abhilft.

(2) Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 Saarländisches Kirchensteuergesetz verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Die Finanzämter haben das Bischöfliche Generalvikariat Trier in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist das Bischöfliche Generalvikariat Trier im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

(3) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren nach den Vorschriften des achten Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung ist die zuständige Stelle der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde.

§ 14

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung der Kirchensteuer sind, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des saarländischen Kirchensteuergesetzes bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Generalvikariat, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Das Bischöfliche Generalvikariat hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlussbestimmungen

§ 15

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 16

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Bischöflichen Generalvikariat erlassen.

§ 17

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kirchensteuerordnung vom 7. Oktober 1971, zuletzt geändert am 5. März 2002, außer Kraft.

Trier, den 12. Dezember 2008

Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2008 für das Bistum Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil)

Vom 29.5.2008    zur Gliederung

1. Kirchensteuer vom Einkommen

Auf Vorschlag des Diözesan-Kirchensteuerrates setze ich hiermit den Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Trier (rheinland-pfälzischer Bistumsteil) in Kraft.

Die Diözesan-Kirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2008.

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen vom 17.11.2006 (S 2447 A - 99-001-07-441, BStBl. 2006 I, S. 716) Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 Prozent gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber von den Vereinfachungsregelungen gemäß Erlass des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums vom 29.12.2006 (S 2447 A-06-001-02-41, BStBl. 2007 I, S. 79) Gebrauch macht.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes maßgebend.

2. Kirchensteuer vom Grundbesitz

Vom Recht auf Erhebung der Kirchensteuer vom Grundbesitz im Gebietsteil Rheinland-Pfalz wird nicht Gebrauch gemacht.

3. Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Ziffer 5 des Kirchensteuergesetzes von Rheinland-Pfalz vom 24.02.1971 wird im Gebietsteil Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2002 nach nachstehender Tabelle erhoben:


*vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 Kirchensteuergesetz für Rheinland-Pfalz

Staatliche Genehmigung
Vom 21.8.2008
[Vom Abdruck wird abgesehen]

Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2008 für das Bistum Trier (saarländischer Gebietsteil)

Vom 14.1.2008    zur Gliederung

1. Kirchensteuer vom Einkommen

Auf Vorschlag des Diözesan-Kirchensteuerrates setze ich hiermit den Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Trier (saarländischer Bistumsteil) in Kraft.

Die Diözesan-Kirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2008.

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 19.05.1999 - B/4-38/99-S 2444- in der jeweils gültigen Fassung und dem gleichlautenden Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG vom 28. Dezember 2006 - B/2-4-175/06-S 2447 Gebrauch macht.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes maßgebend.

2. Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Ziffer 6 des Kirchensteuergesetzes Saarland wird im Gebietsteil Saarland seit dem 1. Januar 2002 nach nachstehender Tabelle erhoben:


*vgl. Saarländisches Kirchensteuergesetz § 6 Abs. 3

Staatliche Genehmigung
Vom 19.2.2008
[Vom Abdruck wird abgesehen]



Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2010 für das Bistum Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil)

Vom 17.12.2009 (ABl. 2010, Art. 103)    zur Gliederung

1. Kirchensteuer vom Einkommen

Auf Vorschlag des Diözesan-Kirchensteuerrates setze ich hiermit den Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Trier (rheinland-pfälzischer Bistumsteil) in Kraft.

Die Diözesan-Kirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010.

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen vom 17.11.2006 (S 2447 A - 99-001-07-441, BStBl. 2006 I, S. 716) Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 Prozent gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber von den Vereinfachungsregelungen gemäß Erlass des rheinland-pfälzischen Finanzministeriums vom 29.12.2006 (S 2447 A-06-001-02-41, BStBl. 2007 I, S. 79) Gebrauch macht.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes maßgebend.

2. Kirchensteuer vom Grundbesitz

Vom Recht auf Erhebung der Kirchensteuer vom Grundbesitz im Gebietsteil Rheinland-Pfalz wird nicht Gebrauch gemacht.

3. Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Ziffer 5 des Kirchensteuergesetzes von Rheinland-Pfalz vom 24.02.1971 wird im Gebietsteil Rheinland-Pfalz seit dem 1. Januar 2002 nach nachstehender Tabelle erhoben:


*vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 Kirchensteuergesetz für Rheinland-Pfalz



Diözesan-Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2010 für das Bistum Trier (saarländischer Gebietsteil)

Vom 17.12.2009 (ABl. 2010, Art. 104)    zur Gliederung

1. Kirchensteuer vom Einkommen

Auf Vorschlag des Diözesan-Kirchensteuerrates setze ich hiermit den Kirchensteuerbeschluss für das Bistum Trier (saarländischer Bistumsteil) in Kraft.

Die Diözesan-Kirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010.

In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf 7 % der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen vom 19.05.1999 - B/4-38/99-S 2444- in der jeweils gültigen Fassung und dem gleichlautenden Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG vom 28. Dezember 2006 - B/2-4-175/06-S 2447 Gebrauch macht.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes maßgebend.

2. Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Ziffer 6 des Kirchensteuergesetzes Saarland wird im Gebietsteil Saarland seit dem 1. Januar 2002 nach nachstehender Tabelle erhoben:


*vgl. Saarländisches Kirchensteuergesetz § 6 Abs. 3




Kirchensteuerordnung für die Diözese Trier (rheinland-pfälzischer Gebietsteil) [Fassung bis 31.12.2008]

vom 20.11.1971 (KABl. für das Bistum Trier 1971 S. 197), zuletzt geändert am 17.12.2001   zur Gliederung

Für den im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Anteil der Diözese Trier wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

1. Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Diözese Trier im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. 10. 1934 (RGBl. I S. 925) haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

2. Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der röm.-kath. Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder ehristlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der röm.-kath. Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

3. Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

1. Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

2. Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer,

c) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,

d) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

3. Zur Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

4. Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird auf Vorschlag des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Trier vom Bischof der Diözese Trier gemäß der Satzung des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Trier festgesetzt.

Das besondere Kirchgeld (Abs. 2 d) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

5. Der Diözesankirchensteuerbeschluß wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.

6. Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 3

1. Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

2. Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Trier und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die bischöfliche Behörde der Diözese Trier und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4

1. Die Kirchengemeinden der Diözese Trier sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.

2. Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

3. Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden als festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

§ 6

1. Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluß des Kirchenvorstandes festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung der bischöflichen Behörde und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung der Bezirksregierung. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. Auch die bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

2. Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2, a, b, d) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S. 59) und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gelten die gleichen Vorschriften. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

1. Es ist zulässig, die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermeßbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermeßbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

2. Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge bemißt sich nach den Grundsteuermeßbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermeßbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Meßbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinanderstehen. Soweit für Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten und noch andere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Abs. 2 Satz 1 und 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten nach Abs. 2 Satz 2 insgesamt entfallenden Teile des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages. Die Ehegatten sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Abs. 2 Satz 3 die Ehegatten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Abs. 2 Satz 3 widersprechen und beantragen, daß die Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach Abs. 2 Satz 1 und 2 bemessen wird.

3. Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Gemeinden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier.

§ 9

1 Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

2. Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde, enger als in Abs. 1 vorgesehen, gefaßt werden.

3. Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961, BGBl. I S. 815) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

4. Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6,- EUR jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3,- EUR, der Höchstsatz 30,- EUR jährlich nicht übersteigen darf.

5. Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß über das Kirchgeld so angegeben werden, daß jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

1. Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die bischöfliche Behörde.

2. Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 14

1. Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer, soweit sie als Kirchensteuer vom Einkommen, als Kirchensteuer vom Vermögen oder als besonderes Kirchgeld (§ 2 Ziff. 2 a, b und d) erhoben wird, sind beim Finanzamt einzulegen.

2. Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer, soweit sie als Kirchensteuer vom Grundbesitz erhoben wird (§ 2 Abs. 2 c), sind bei der bischöflichen Behörde oder im Falle der Verwaltung durch eine Gemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen.

3. Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer als Kirchgeld (§ 5) sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen. Der Kirchenvorstand legt den Widerspruch der bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er ihm nicht abhilft.

4. Die Einlegung des Widerspruches hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der bischöflichen Behörde. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Gemeinde die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuß nach Anhörung der bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 und im Falle des § 14 Abs. 3 entscheidet die bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

1. Für die Stundung und den Erlaß sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971, bei der Diözesankirchensteuer die bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

2. Die bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlußbestimmungen

§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuß wahrgenommen.

§ 19

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 30. März 1950 aufgehoben.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der bischöflichen Behörde erlassen.

Trier, den 20. November 1971

L. S. Der Bischof von Trier

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2d der Kirchensteuerordnung (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)


*vgl. Kirchensteuergesetz Rheinland-Pfalz § 5 Abs. 5 Satz 3

 

Kirchensteuerordnung für die Diözese Trier (saarländischer Gebietsteil) [Fassung bis 31.12.2008]

Vom 7.10.1971 (KA für das Bistum Trier 1971 Nr. 301) geändert am 17.12.2001   zur Gliederung

Für den im Saarland gelegenen Gebietsteil der Diözese Trier wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

1. Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Trier im Bereich des Saarlandes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

2. Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der römischkatholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

3. Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

1. Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözesen, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

2. Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben

a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer mit einem festen Vomhundertsatz der Einkommensteuer und Lohnsteuer,

b) als Zuschlag zur Vermögensteuer mit einem festen Vomhundertsatz der Vermögensteuer.

c) als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

3. Art und Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer wird auf Vorschlag des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Trier vom Bischof der Diözese Trier gem. der Satzung des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Trier festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

4. Der Diözesankirchensteuerbeschluß wird nach der Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß geändert wird.

5. Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 3

1. Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke i. S. von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

2. Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Trier und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die bischöfliche Behörde der Diözese Trier und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4

1. Die Kirchengemeinden der Diözese Trier sind berechtigt, von Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermeßbeträgen können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

2. Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisung aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

3. Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sind die Vomhundertsätze von den Grundsteuermeßbeträgen in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festzusetzen.

4. Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, sol soll das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Grundbesitz nach einem festen Vomhundertsatz von den Grundsteuermeßbeträgen, soweit diese auf Grundbesitz im Saarland entfallen,

b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

§ 6

1. Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluß des Kirchenvorstandes festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung der bischöflichen Behörde und, soweit keine allgemeine Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der staatlichen Anerkennung durch die Landesregierung.

Auch die bischöfliche Behörde kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

2. Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 a, b, c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Gesetzes Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland vom 25. November 1970 (Amtsblatt des Saarlandes 1970 S. 950) und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gelten die gleichen Vorschriften .

§ 8

1. Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz und den Grundsteuermeßbeträgen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuer B) zu beschränken, oder diese beiden Grundbesitzarten mit verschieden hohen Vomhundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

2. Die Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermeßbeträgen kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

3. Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Gemeinden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes vom 25. November 1970) ist das Bischöfliche Generalvikariat in Trier.

§ 9

1. Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen .

2. Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde, enger als in Abs. 1 vorgesehen, gefaßt werden.

3. Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt i. S. von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30. Juni 1961, BGBl. I S. 815) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

4. Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbeträge von 6,- EUR jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3,- EUR, der Höchstsatz 30,- EUR jährlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchen gemeinden können anstelle der Ortskirchensteuer vom Grundbesitz ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von 30,- EUR nicht gebunden ist, jedoch 300,- EUR jährlich nicht übersteigen darf.

5. Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß über das Kirchgeld so angegeben werden, daß jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

1. Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die bischöfliche Behörde.

2. Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Saarlandes, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 13

1. Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des dritten Abschnittes des zweiten Teils der Reichsabgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat Trier.

2. Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland vom 25. November 1970 (Amtsbl. S. 950) verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Reichsabgabenordnung. Die Finanzämter haben das Bischöfliche Generalvikariat Trier im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist das Bischöfliche Generalvikariat Trier im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

3. Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren nach den Vorschriften des achten Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweiligen Fassung ist der örtlich zuständige Kirchenvorstand bzw. Verbandsausschuß zu hören.

§ 14

1. Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung sind, unbeschadet der Regelung des § 11 Abs. 3 des Kirchensteuergesetzes vom 25. November 1970, bei der Diözesankirchensteuer die bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

2. Die bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehend Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlußbestimmungen

§ 15

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuß wahrgenommen.

§ 16

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.

§ 17

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden von der bischöflichen Behörde erlassen.

Trier, den 7. Oktober 1971

Der Bischof von Trier

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2c der Kirchensteuerordnung (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)


*vgl. Saarländisches Kirchensteuergesetz § 6 Abs. 3