Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Speyer


Kirchensteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerordnung (Anteil Saarland)
Kirchensteuerbeschluss 2009 (rheinland-pfälzischer Teil)
Kirchensteuerbeschluss 2009 (saarländischer Teil)

Kirchensteuerordnung für den rheinland-pfälzischen Gebietsteil der Diözese Speyer

vom 25.11.1971 (Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz 19/1, Nr. 50; 2002, Nr. 7)   zur Gliederung

Für den im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Teil der Diözese Speyer wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A) Kirchensteuerpflicht
§ 1


1. Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Speyer im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung haben.

2. Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

3. Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B) Diözesankirchensteuer
§ 2


1. Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.

2. Die Diözesankirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer,

c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

3. Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird nach Beschlußfassung durch den Diözesansteuerrat des Bistums Speyer vom Bischof von Speyer festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2 c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die Bestandteil des vom Bischof von Speyer genehmigten Diözesankirchensteuerbeschlusses ist.

4. Der Diözesankirchensteuerbeschluß wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Oberhirtlichen Verordnungsblatt des Bistums Speyer veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.

5. Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 3

1. Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

2. Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Speyer und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Speyer und die der anderen Diözesen.

C) Ortskirchensteuer
§ 4


1. Die Kirchengemeinden der Diözese Speyer sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge könnenalle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

2. Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

3. Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sind die Hundertsätze vom Grundsteuermeßbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festzusetzen.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,

b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

§ 6

1. Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluß der Kirchenverwaltung festgesetzt. Dem Bischöflichen Ordinariat steht jedoch das Recht zu, für den Gesamtbereich der Diözese oder für Teilgebiete einheitliche Steuersätze festzusetzen. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung der Bezirksregierung. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. Auch das Bischöfliche Ordinariat kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Oberhirtlichen Verordnungsblatt für das Bistum Speyer allgemein genehmigen.

2. Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D) Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer
§ 7


Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Ziffer 2 lit.a). b) und c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gelten die gleichen Vorschriften. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

1. Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermeßbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermeßbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

2. Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsorts einer anderen Diözese angehört.

3. Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge bemißt sich nach den Grundsteuermeßbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrundezulegen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrundezulegen ist, gilt als Grundsteuermeßbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Meßbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinanderstehen. Soweit für Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten und noch andere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrundezulegen ist, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Abs. 3 Sätze 1 und 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten nach Abs. 3 Satz 2 insgesamt entfallenden Teil des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages. Die Ehegatten sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Abs. 3 Satz 3 die Ehegatten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Abs. 3 Satz 3 widersprechen und beantragen, dass die Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach Abs. 3 Sätze 1 und 2 bemessen wird.

4. Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Gemeinden (§ 16 Abs. 1 Sätze 1 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) ist das Bischöfliche Ordinariat in Speyer.

§ 9

1. Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeiten im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

2. Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde, enger als in Abs. 1 vorgesehen, gefaßt werden.

3. Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961 (BGBl. 1 S. 815).

4. Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6,00 EUR jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer heran gezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben fest-gesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3,00 EUR, der Höchstsatz 30,00 EUR jährlich nicht übersteigen darf.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

1. Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

2. Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchengeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E) Rechtsbehelfe
§ 13


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 14

1. Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

2. Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind bei der veranlagenden Kirchenverwaltung oder im Falle der Verwaltung durch die Gemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Die Kirchenverwaltung legt die Widersprüche dem Bischöflichen Ordinariat mit seiner Stellungnahme vor, soweit sie Widersprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

3. Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung des Bischöflichen Ordinariats. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Gemeinde die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss nach Anhörung der Kirchenverwaltung und des Bischöflichen Ordinariats. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

1. Für die Stundung und den Erlaß sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 des Kirchensteu-ergesetzes vom 24. Februar 1971, bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer die Kirchenverwaltung zuständig.

2. Das Bischöfliche Ordinariat hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F) Schlußbestimmungen
§ 18


Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtkirchengemeinden sinngemäße Anwendung. Die der Kirchenverwaltung zustehenden Befug-nisse werden von der Gesamtkirchenverwaltung wahrgenommen.

§ 19

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1.1.1972 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 13.3.1950 aufgehoben.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

Speyer, den 25. November 1971
+ Friedrich Wetter
Bischof von Speyer

Kirchensteuerordnung für die Diözese Speyer (Saarländischer Teil) - KiStO Saar

vom 11.10.1971(Abl. Saarlandes 1971, S. 830, 2002, S. 695 ff.)   zur Gliederung

A) Kirchensteuerpflicht
§ 1


(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Speyer im Bereich des Saarlandes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung haben.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechtes sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B) Diözesankirchensteuer
§ 2


(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des Überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.

(2) Die Diözesankirchensteuer kann erhoben werden

1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer mit einem festen Vomhundertsatz der Einkommen- und Lohnsteuer, oder

b) nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen)

2. als Zuschlag zur Vermögenssteuer mit einem festen Vomhundertsatz der Vermögenssteuer (Kirchensteuer vom Vermögen).

(3) Die Kirchensteuern nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a) können nicht neben der Kirchensteuer nach Nummer 1 Buchstabe b) erhoben werden.

(4) Art und Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer werden nach Beschlußfassung durch den Diözesansteuerausschuß vom Bischof von Speyer festgesetzt.

(5) Der Diözesankirchensteuerbeschluß wird nach der staatlichen Anerkennung im "Oberhirtlichen Verordnungsblatt für das Bistum Speyer" veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert wird.

(6) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in der kathholischen Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Absatz 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Speyer und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Speyer und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer
§ 4


(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Speyer sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.

Zur Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermeßbeträgen können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sind die Vomhundertsätze von den Grundsteuermeßbeträgen in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festzusetzen.

§ 5

(1) Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden

1. a) nach einem Vomhundersatz von den Grundsteuermeßbeträgen oder

b) nach Maßgabe des Einheitswertes vom Grundbesitz aufgrund eines besonderen Tarifs, soweit der Grundbesitz im Saarland belegen ist, (Kirchensteuer vom Grundbesitz)

2. als festes oder gestaffeltes Kirchgeld.

(2) Das Kirchgeld kann neben der Kirchensteuer vom Grundbesitz erhoben werden.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluß der Kirchenverwaltung festgesetzt. Dem Bischöflichen Ordinariat steht jedoch das Recht zu, für den Gesamtbereich der Diözese oder für Teilgebiete einheitliche Steuersätze festzusetzen.

Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariats Speyer und, soweit keine allgemeine Anerkennung vorliegt, oder, soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der staatlichen Anerkennung. Auch das Bischöfliche Ordinariat Speyer kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im "Oberhirtlichen Verordnungsblatt für das Bistum Speyer" allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D) Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer
§ 7


Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 Ziffer 1 lit.a), sowie Ziffern 2 und 3) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des saarländischen Kirchensteuergesetzes und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gelten die gleichen Vorschriften. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder dieser Ordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermeßbeträgen auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen oder auf das sonstige Grundvermögen zu beschränken oder diese beiden Grundbesitzarten mit verschiedenen hohen Vomhundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermeßbeträgen kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchensteuer vom Grundbesitz durch die Gemeinden (§ 15 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland vom 25. November 1970) ist das Bischöfliche Ordinariat Speyer.

§ 9

(1) Das Kirchgeld kann von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben werden, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefaßt werden.

(3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Sozialhilfegesetzes vom 30.Juni 1961 BGBl. 1 S. 815) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6,00 EUR jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3,00 EUR, der Höchstsatz 30,00 EUR jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchenpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Saarlandes, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchengeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E) Rechtsbehelfe
§ 13


(1) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1477) in der für bundesgesetzlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des dritten Abschnittes des zweiten Teils der Reichsabgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle, die den Steuerbescheid erlassen hat. Diese hat vor ihrer Entscheidung das Bischöfliche Ordinariat Speyer zu hören, sofern sie dem Rechtsbehelf nicht abhilft.

(2) Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 des Gesetzes Nr. 926 über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland vom 25. November 1970 (Amtsblatt des Saarlandes 1970 S. 950) verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Reichsabgabenordnung.

Die Finanzämter haben das Bischöfliche Ordinariat Speyer in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist das Bischöfliche Ordinariat Speyer im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

(3) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der kommunalen Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren nach den Vorschriften des achten Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (Bundesgesetzblatt 1960 Teil I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung ist zuständige Stelle die örtliche zuständige Kirchenbehörde.

§ 14

(1) Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung der Kirchensteuer sind unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes vom 25. November 1970 bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer die örtliche Kirchenverwaltung zuständig.

(2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnehmen zu treffen.

F) Schlußbestimmungen
§ 15


Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtkirchengemeinden sinngemäße Anwendung.

§ 16

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1.Januar 1972 in Kraft.

§ 17

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bischöflichen Ordinariat Speyer erlassen.

Speyer, den 11. Oktober 1971
+ Friedrich Wetter
Bischof von Speyer



Diözesankirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2009 für die Diözese Speyer (rheinland-pfälzischer Teil)

Vom 26.9.2008 (OVB 2009, 307)   zur Gliederung

I.

Der Diözesansteuerrat hat am 26. September 2008 folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für die Diözese Speyer für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2009 erlassen:

§ 1 Kirchensteuer vom Einkommen

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2009.

b) In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 17.11.2006 - S 2447 A-99-001-07-441 - (BStBl. 2006 Teil I Seite 716) Gebrauch macht; Entsprechendes gilt ab 01.01.2007 bei der Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37b Abs. 2 EStG (Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 29.12.2006, BStBl. 2007 Teil I Seite 79).

§ 2 Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Kirchensteuergesetzes von Rheinland-Pfalz wird nach folgender Tabelle erhoben:



§ 3 Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge

a) Die Kirchensteuerhebesätze für die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge werden für den Gesamtbereich der Diözese Speyer einheitlich festgesetzt auf 10 v.H. (zehn vom Hundert) der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) und das sonstige Grundvermögen (Grundsteuer B).

b) Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge wird nur auf besonderen Beschluss der örtlich zuständigen Kirchenverwaltung erhoben.

II.

Vorstehender Kirchensteuerbeschluss genehmige ich und setze die Kirchensteuerhebesätze wie beschlossen fest.

Diözesankirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2009 für die Diözese Speyer (saarländischer Teil)

Vom 26.9.2008 (OVB 2009, 309)   zur Gliederung

I.

Der Diözesansteuerrat hat am 26. September 2008 folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für die Diözese Speyer für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2009 erlassen:

§ 1 Kirchensteuer vom Einkommen

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Haushaltsjahr (Kalenderjahr) 2009.

b) In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer gem. §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 17.11.2006 - S 2447 A-99-001-07-441 - (BStBl. 2006 Teil I Seite 716) Gebrauch macht; Entsprechendes gilt ab 01.01.2007 bei der Pauschalierung der Einkommensteuer gem. § 37b Abs. 2 EStG (gleci lautender Erlass der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 29.12.2006 -B/2-4-175/06-S 2447, BStBl. 2007 Teil I Seite 76/77).

§ 2 Besonderes Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 des Saarländischen Kirchensteuergesetzes wird nach folgender Tabelle erhoben:



§ 3 Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge

a) Die Kirchensteuerhebesätze für die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge werden für den Gesamtbereich der Diözese Speyer einheitlich festgesetzt auf 10 v.H. (zehn vom Hundert) der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuer A) und das sonstige Grundvermögen (Grundsteuer B).

b) Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge wird nur auf besonderen Beschluss der örtlich zuständigen Kirchenverwaltung erhoben.

II.

Vorstehender Kirchensteuerbeschluss genehmige ich und setze die Kirchensteuerhebesätze wie beschlossen fest.