Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Paderborn


Kirchensteuerordnung (Anteil Hessen)
Kirchensteuerordnung (Anteil Nordrhein-Westfalen)
Kirchensteuerordnung (Anteil Niedersachsen)
Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen (Anteil Nordrhein-Westfalen)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2016 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (Anteil Nordrhein-Westfalen)
Kirchensteuerbeschluss 2016 (Anteil Nordrhein-Westfalen)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (Anteil Niedersachen - Bad Pyrmont)
Kirchensteuerbeschluss 2016 (Anteil Niedersachen - Bad Pyrmont)

Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn (hessischer Anteil)

v. 23.12.1968, KA 1969, 38, zuletzt geändert durch VO vom 11.12.2014, KA 2015, 36   zur Gliederung



Für den im Lande Hessen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht
§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung haben.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer
§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Erzdiözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen und katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als:

a) ein Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) ein Zuschlag zur Vermögensteuer,

c) besonderes Kirchgeld im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes.

(3) Der Hundertsatz der Diözesankirchesteuer wird vom Erzbischof der Erzdiözese Paderborn unter Mitwirkung des Kirchensteuerbeirates festgesetzt.

Die Mitwirkung des Kirchensteuerbeirates richtet sich nach der im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn bekannt gegebenen Satzung des Kirchensteuerbeirates für den hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn in der jeweils geltenden Fassung.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (Abs. 2 c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Erzdiözese Paderborn veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.

(6) Übersteigt die nach derzeitigem Hebesatz als Zuschlag zur Einkommensteuer tariflich festgesetzte Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens gemäß § 2 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 51 a Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet.

Die gemäß den §§ 32 d (Abgeltungsteuer) und 34 a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (Nachversteuerungsbetrag) ermittelte rk-Kirchensteuer bleibt außer Ansatz.

Die außerordentlichen Einkünfte auf der Grundlage der "Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften" der Erzdiözese Paderborn in der jeweils gültigen Fassung sowie die darauf entfallende rk-Kirchensteuer bleiben ebenfalls außer Ansatz.

Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides beim Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn gestellt werden. Die Frist zur Antragstellung endet spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist. Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Erzdiözese Paderborn auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Erzdiözese Paderborn und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Erzbischöfliche Behörde der Erzdiözese Paderborn und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer
§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Erzdiözese Paderborn sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Erzbischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden

a) als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen

b) als festes oder gestaffeltes Kirchgeld unbeschadet des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß § 2 Abs. 2 c

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Erzbischöflichen Behörde und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Auch die Erzbischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Erzdiözese allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer
§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermess-Betrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren.

Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 i. V. m. den §§ 27 ff. SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6,00 € jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3,00 €, der Höchstsatz 30,00 € jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Ehegatten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Erzbischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 01. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsmittel
§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche der Erzbischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Erzbischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Erzbischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes bei der Diözesankirchensteuer die Erzbischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

(2) Die Erzbischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlussbestimmungen
§ 18

aufgehoben

§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 20

Die Kirchensteuerordnung tritt am 01.01.1969 in Kraft.

Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 27.11.1962 aufgehoben.

§ 21

Die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen werden von der Erzbischöflichen Behörde erlassen.

Die Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2c (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) erhält folgende Fassung:



Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn (Kirchensteuerordnung)

I.d.F. der Bekanntmachung vom 29.6.1987, KA 1987, 70, zuletzt geändert durch VO vom 4.7.2014, KA 2015, 33   zur Gliederung

Die Erzdiözese Paderborn erlässt für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsanteil folgende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung):

I. Besteuerungsrecht

§ 1 Diözesankirchensteuer

Die Erzdiözese Paderborn erhebt die Kirchensteuer als Diözesankirchensteuer.

§ 2 Umfang des Besteuerungsrechts

Die Kirchensteuer wird erhoben zur Deckung des Finanzbedarfs des Bistums, der Kirchengemeinden, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtung sowie zur Deckung des überdiözesanen Finanzbedarfs und sonstiger kirchlicher Zwecke, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.

§ 3 Die zur Erhebung kommende Kirchensteuerart

(1) Die Erzdiözese Paderborn erhebt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen).

(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 sind die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln.

§ 4 Höhe der Kirchensteuer

(1) Die Höhe der Kirchensteuer setzt die Erzdiözese Paderborn nach Maßgabe der im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn bekannt gegebenen Satzung des Kirchensteuerrates für die Erzdiözese Paderborn in der jeweils geltenden Fassung fest.

(2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein neuer anerkannter Kirchensteuerbeschluss nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluss weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft getreten ist.

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 5 Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Aufnahme in die Katholische Kirche und auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn folgt.

§ 6 Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet:

1. durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Sterbemonats,

2. durch Aufhebung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritts aus der katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats der Austrittserklärung.

§ 7 Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz in verschiedenen Diözesen im Lande Nordrhein-Westfalen entsteht der Steueranspruch nur einmal.

(2) Die Kirchensteuer wird von der Diözese erhoben, in deren Gebiet das Finanzamt liegt, das für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer zuständig ist oder im Falle einer Einkommensteuerveranlagung zuständig wäre.

§ 8 Entsprechende Anwendung der für die Maßstabsteuer geltenden Vorschriften

(1) 1Auf die in § 3 bezeichnete Kirchensteuer finden die staatlichen Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren, entsprechende Anwendung. 2Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe des § 51a Abs. 2b bis 2e des Einkommensteuergesetzes erhoben.

(2) Jede Änderung des Steuermaßstabs, z. B. infolge von Rechtsmittelentscheidungen oder Berichtigungen, hat eine entsprechende Änderung der Kirchensteuer zur Folge.

§ 9 Steuerpflicht bei konfessionsverschiedenen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften

(1) 1Gehören Personen, bei denen die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchensteuergesetzes NW erhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so wird die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes) und Lohnsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Kirchensteuergesetzes NW) in folgender Weise erhoben:

1. wenn die Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn eine Person oder beide Personen lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

2Die beiden Personen haften als Gesamtschuldner. 3Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jeder Person auch für die andere einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Personen einzeln (§§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jeder Person nach ihrer Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 10 Steuerpflicht bei glaubensverschiedenen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften

(1) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, einer Steuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchensteuergesetzes NW erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so wird die Kirchensteuer von ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(2) 1Werden die beiden Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei der steuerpflichtigen Person die Kirchensteuer in Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. 2Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes NW ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf die steuerpflichtige Person entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte einer jeden Person ergeben würde, auf die Personen verteilt wird. 3Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. 4Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird der kirchensteuerpflichtigen Person mit dem auf sie entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.

(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

III. Besteuerungsverfahren

§ 11 Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) und § 235 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Säumniszuschläge und Stundungszinsen werden nicht erhoben.

§ 12 Entstehung der Steuerschuld und Verjährung

(1) Für die Entstehung der Kirchensteuerschuld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer.

(2) 1Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Absatz 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. 2Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.

IV. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 13 Verwaltung durch die Finanzämter

(1) Die Kirchensteuer nach § 3 wird durch die Finanzämter verwaltet.

(2) 1Über Anträge auf Erlass oder Stundung der Kirchensteuer entscheidet die Erzdiözese Paderborn nach Maßgabe der Satzung des Kirchensteuerrates der Erzdiözese Paderborn in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Finanzämter sind befugt, bei Erlass oder Stundung der Maßstabsteuer gleichzeitig den entsprechenden Teil der Kirchensteuer zu erlassen oder zu stunden.

§ 14 Kirchensteuerlohnabzug an der Betriebsstätte

(1) 1Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten, die außerhalb des im Land Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteils der Erzdiözese Paderborn, aber innerhalb eines der im Lande Nordrhein-Westfalen liegenden Teile der übrigen Diözesen liegt, so ist die Kirchensteuer an jene Diözese zu entrichten, in deren Gebiet die Betriebsstätte liegt. 2In diesem Fall hat die Erzdiözese Paderborn einen Erstattungsanspruch gegen die andere Diözese.

(2) 1Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gelegenen Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten gemäß den in dem anderen Land geltenden Vorschriften, so ist die Erzdiözese Paderborn bei unterschiedlichem Hebesatz berechtigt oder verpflichtet, einen Ausgleich vorzunehmen. 2Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der niedriger ist als der Hebesatz in der Erzdiözese Paderborn, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser gesondert zu veranlagen. 3Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der höher ist als der Hebesatz in der Erzdiözese Paderborn, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser dem Steuerpflichtigen zu erstatten.

(3) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Anteil der Erzdiözese Paderborn hat, von einer Betriebsstätte, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, Lohnsteuer, aber keine Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, so wird die gesamte Kirchensteuer von der Erzdiözese Paderborn veranlagt.

V. Rechtsbehelfe

§ 15 Einspruch, Finanzrechtsweg

(1) 1Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Erzbischöflichen Generalvikariat Paderborn einzulegen ist. 2Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

(2) 1Über den Einspruch entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn. 2Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen sinngemäß anzuwenden.

(4) 1In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist gegen die Einspruchsentscheidung der Finanzrechtsweg gegeben. 2Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht im staatlichen Kirchensteuergesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

(5) 1Beteiligte Behörde (§ 57 Finanzgerichtsordnung) ist das Erzbischöfliche Generalvikariat Paderborn. 2§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt. 3Aussetzungszinsen (§ 237 der Abgabenordnung) werden nicht erhoben.

(6) Einwendungen gegen die in § 3 zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.

VI. Schlussbestimmungen

§ 16 Bekanntmachung

Die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen und die Beschlüsse über die Höhe der Kirchensteuer werden im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn bekannt gemacht.

§ 17 Inkrafttreten

1Diese Kirchensteuerordnung tritt am 01. Januar 1969 in Kraft. 2Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Paderborn von 1962 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn 1963 Nr. 24) außer Kraft.

Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen

V. 13.6.2002, KA 2002, 164, zuletzt geändert durch VO vom 1.12.2014, KA 2005, 37   zur Gliederung

Für die Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung der Kirchensteuerpflicht folgenden Kalendermonats. Besteht in diesem Zeitpunkt noch eine Kirchensteuerpflicht gegenüber einer anderen steuererhebenden Kirche, Diözese oder Kirchengemeinde, so tritt die neue Kirchensteuerpflicht erst mit deren Beendigung ein.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. durch den Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug

a) aus dem Gebiet einer Diözese für die Diözesankirchensteuer und Ortskirchensteuer,

b) aus dem Bereich einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbandes für die Ortskirchensteuer,

mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben ist.

3. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

B. Diözesankirchensteuern

§ 2

(1) Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs kann die Erzdiözese Kirchensteuern erheben, und zwar als

1. Steuer vom Einkommen

a) in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) oder

b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohnes),

2. Steuer vom Vermögen

a) in einem Vomhundertsatz der Vermögenssteuer oder

b) nach Maßgabe des Vermögens,

3. ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

(2) Die Kirchensteuer in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer wird mit folgender Maßgabe erhoben:

1. Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer ist § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2. Bei der Kirchensteuer vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In diesen Fällen gilt Ziffer 1 entsprechend.

(3) Gehört ein Ehegatte der katholischen Kirche, der andere Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht an (glaubensverschiedene Ehe), so kann im Falle der Zusammenveranlagung die wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des katholischen Ehegatten nach dem Einkommen des anderen Ehegatten bemessen werden.

Das danach festgesetzte Kirchgeld ergibt sich aus einer Tabelle, die vom Erzbischöflichen Generalvikariat mit dem Kirchensteuerbeschluss im Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Paderborn veröffentlicht wird.

(4) Das besondere Kirchgeld ist auf die Steuer vom Einkommen anzurechnen. Die Steuer vom Einkommen und die Steuer vom Vermögen können einzeln oder nebeneinander erhoben werden; sie sind aufeinander anzurechnen.

(4a) Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

(5) Die Steuern und ihre Sätze werden durch das Erzbischöfliche Generalvikariat unter Mitwirkung des Kirchensteuerbeirates für den im Lande Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn im Bereich der kath. Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont festgesetzt. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

Die Steuerbeschlüsse bedürfen, ebenso wie die Steuerordnung, ihre Änderungen und Ergänzungen der Genehmigung der Landesregierung oder der von ihr beauftragten Behörden, soweit sie nicht bereits in der Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Niedersachsen vom 10. Dezember 1968 erteilt ist.

Die Steuerordnungen und Steuerbeschlüsse werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat im Kirchlichen Amtsblatt für die Erzdiözese Paderborn veröffentlicht. Das Kultusministerium gibt sie im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.

C. Ortskirchensteuern

§ 3

(1) Zur Deckung ihres Finanzbedarfes kann die Kirchengemeinde von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde haben, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen Ortskirchensteuer erheben, und zwar als

1. Ortskirchgeld,

2. Steuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer oder nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes.

(2) Die Ortskirchensteuer vom Grundbesitz wird bis auf weiteres nicht erhoben.

§ 4

(1) Das Ortskirchgeld wird in einem gestaffelten Satz in Höhe von zurzeit mindestens 3,00 Euro, höchstens jedoch 60,00 Euro, jährlich nach Maßgabe des Einkommens, des Vermögens oder des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben. Es kann auch an andere feste Maßstäbe anknüpfen. Als Einkommen gelten auch die Bezüge, die zum Unterhalt geeignet und bestimmt sind. Dies trifft nicht zu für Ehefrauen; es sei denn, dass die Eheleute dauernd getrennt leben. Im Übrigen sollen Eheleute nach der in ihrer Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt werden.

(2) Zum Kirchgeld sind nicht zu veranlagen:

1. Kirchenangehörige, die bei Beginn des Steuerjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten; es sei denn, dass das Kirchgeld nach den Einheitswerten des Grundbesitzes bemessen wird,

2. Sozialhilfeempfänger.

(3) Vom Kirchgeld können weitere Personenkreise ausgenommen werden, wenn das nach den örtlichen Verhältnissen oder aus anderen Gründen zweckmäßig erscheint und aus Billigkeitsgründen angemessen ist. Insbesondere ist es zulässig, unter den genannten Voraussetzungen

1. andere Altersgrenzen festzusetzen,

2. den Kreis der Kirchgeldpflichtigen auf Kirchenangehörige zu beschränken, die zu den Maßstabsteuern nicht herangezogen werden.

§ 5

(1) Die Kirchensteuer vom Grundbesitz kann von den Kirchenangehörigen nur insoweit erhoben werden, als sie Eigentümer von Grundbesitz in der Erzdiözese sind.

Wird eine Aufteilung der Messbeträge der Grundsteuer erforderlich, so können die Aufteilungsmaßstäbe, falls sie mit den steuerpflichtigen Kirchenangehörigen nicht vereinbart werden, nach deren Angaben über die auf sie entfallenden Anteile an den Grundsteuermessbeträgen festgesetzt werden, wenn nichts anderes bekannt oder nachgewiesen ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass die als Steuer vom Grundbesitz zu erhebende Kirchensteuer in dem Verhältnis aufzuteilen ist, in dem die den einzelnen Beteiligten zuzurechnenden Anteile am Grundbesitz zueinander stehen.

(2) Die in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer zu erhebende Kirchensteuer ist nach den Grundsteuermessbeträgen zu bemessen, die für den Grundbesitz des Kirchenangehörigen festgesetzt sind.

(3) Anstelle der Kirchensteuer nach Abs. 2 kann Kirchensteuer vom Grundbesitz nach Maßgabe des Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben werden.

(4) Wird die Kirchensteuer vom Grundbesitz in einem Vomhundertsatz der Messbeträge der Grundsteuer erhoben, so können in dem Kirchensteuerbeschluss Mindestbeträge und Höchstbeträge in Vomhundertsätzen bestimmt werden.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuern werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes jährlich festgesetzt. Dem Vorstand des Pfarrgemeinderates ist binnen angemessener Frist Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.

(2) Decken sich die Bezirke mehrerer Kirchengemeinden ganz oder überwiegend mit dem Bezirk einer politischen Gemeinde, so soll die Ortskirchensteuer in gleicher Art und Höhe festgesetzt werden.

(3) Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariates. Die Kirchensteuersätze bedürfen zu ihrer Wirksamkeit auch der Genehmigung durch die Landesregierung oder durch die von ihr beauftragten Behörden, soweit sie nicht allgemein genehmigt oder mit dem Land Niedersachsen im Zusammenhang mit dem Konkordat vereinbart sind. Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind alsbald nach der Genehmigung für die Dauer von drei Wochen an der Kirche oder in deren ganztägig zugänglichem Eingang auszuhängen und am ersten Sonntag der Frist in allen Gottesdiensten von der Kanzel bekannt zugeben. Außerdem ist mit dem Beginn der Frist in der örtlichen Tagespresse auf den Aushang, dessen Ort und Dauer, hinzuweisen, wenn die Zahl der Mitglieder der Kirchengemeinden mehr als 6.000 beträgt.

(4) Die Ortskirchensteuer wird durch schriftlichen Bescheid angefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

D. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 7

(1) Die Diözesankirchensteuer wird vom Erzbischöflichen Generalvikariat veranlagt und erhoben, soweit die Verwaltung nicht den Finanzämtern übertragen ist.

(2) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuern obliegen den Kirchengemeinden, soweit sie nicht von den Gemeinden, Landkreisen oder deren Hebestellen übernommen ist.

(3) Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 KiStRG betreffend die entsprechende Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung, gilt auch für die Kirchensteuer, die nicht durch die Landesfinanzbehörde verwaltet wird. Die Verfolgung von Steuerstraftaten tritt nur auf Antrag des Steuerberechtigten ein.

(4) Die Vollstreckung der Diözesankirchensteuern und der Ortskirchensteuern obliegt den Finanzämtern; die Ortskirchensteuer wird von den Gemeinden, Landkreisen oder den Hebestellen nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, sofern die Verwaltung der Ortskirchensteuern von ihnen übernommen ist.

§ 8

(1) Hat der Steuerpflichtige einen mehrfachen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so wird jede Art der Kirchensteuer nur von einem Steuerberechtigten erhoben.

(2) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von der Erzdiözese erhoben, in deren Gebiet der Kirchensteuerpflichtige vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt wird. Dies gilt entsprechend für das besondere Kirchgeld nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3.

Eine Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer setzt abgesehen von dem Fall, dass einem Kirchensteuerpflichtigen Kirchenlohnsteuer vom Arbeitslohn von seiner Betriebsstätte außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten wird, voraus, dass die Lohnsteuerkarte im Gebiet der Erzdiözese ausgestellt ist.

(3) Für die Erhebung des Ortskirchgeldes ist bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, in deren Bezirk sich der Steuerpflichtige während des Steuerjahres vorwiegend aufhält.

§ 9

Ist bei der Betriebsstättenbesteuerung der Kirchensteuersatz am Ort der Betriebsstätte niedriger als am Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen, so kann der Unterschiedsbetrag nacherhoben werden. Ist er höher, so ist der Unterschiedsbetrag vom Generalvikariat auf Antrag zu erstatten, soweit eine Erstattung nicht bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleiches vom Arbeitgeber vorgenommen worden ist.

§ 10

(1) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht für das ganze Jahr, so beträgt die Kirchensteuer einen der Dauer der Kirchensteuerpflicht entsprechenden, nach vollen Monaten berechneten Bruchteil des Jahresbetrages.

(2) Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe eines Kalenderjahres, so wird das jährliche Kirchgeld für jeden Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe nicht bestand, um ein Zwölftel gekürzt.

§ 11

Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluss noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluss weiter; der neue Kirchensteuerbeschluss ist alsbald zu fassen.

§ 12

Über Stundung, Niederschlagung, Erlass oder Erstattung entscheiden hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Erzbischöfliche Generalvikariat, hinsichtlich der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand.

Soweit dem Finanzamt die Verwaltung der Diözesankirchensteuer übertragen ist, ist es berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der zugrundeliegenden Steuer sowie bei Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Diözesankirchensteuer zu treffen.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E: Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

§ 14

(1) Gegen jede Verfügung, Entscheidung oder andere Maßnahme, die von einer staatlichen oder kirchlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiete des Kirchensteuerrechts getroffen wird und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, ist vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 KiStRG der Rechtsweg nach der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I, Seite 17) in der jeweils geltenden Fassung gegeben. Über einen Rechtsbehelf entscheiden die nach der Steuerordnung zuständigen kirchlichen Stellen.

Die Klage vor dem Verwaltungsgericht ist nur zulässig, wenn das Verfahren über den nach der Steuerordnung gegebenen außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. Rechtsbehelfe, die sich gegen die Besteuerungsgrundlage richten, sind unzulässig, wenn die Kirchensteuer auf der Grundlage der Veranlagung zur Einkommensteuer, zur Vermögenssteuer oder des festgestellten Einheitswertes des Grundbesitzes erhoben wird. Dies gilt nicht für Rechtsbehelfe gegen die Ermittlung der für die Aufteilung der Besteuerungsgrundlagen nach § 7 KiStRG und der für die Aufteilung der Kirchensteuer nach § 8 Abs. 2 KiStRG maßgebenden Beträge.

(2) Gegen die in Abs. 1 genannten Verwaltungsakte kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben, soweit dieser in Abs. 1 nicht ausgeschlossen wird. Bei Zusendung des Verwaltungsaktes durch einen einfachen verschlossenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Brief nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Bei Fristversäumnis ist unter den nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltenden Voraussetzungen auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(4) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung. Die Vollziehung kann jedoch auf Antrag oder von Amts wegen, ggf. gegen Sicherheitsleistung, ausgesetzt werden.

§ 15

Der Widerspruch, der die Diözesankirchensteuer betrifft, ist beim Finanzamt einzulegen. Es genügt auch die Einlegung beim Erzbischöflichen Generalvikariat.

Der Widerspruch, der die Ortskirchensteuer betrifft, ist beim Kirchenvorstand einzulegen. Wenn gemäß § 14 KiStRG die Festsetzung und Erhebung der Ortskirchensteuer von den Kommunalbehörden übernommen wurden, ist der Widerspruch bei diesen einzulegen. Es genügt auch die Einlegung des Widerspruchs beim Kirchenvorstand.

Der Widerspruch kann jeweils schriftlich oder zu Protokoll bei der betreffenden staatlichen, kirchlichen oder kommunalen Stelle eingelegt werden.

§ 16

Über den die Diözesankirchensteuer betreffenden Widerspruch entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat, über den die Ortskirchensteuer betreffenden Widerspruch entscheidet der Kirchenvorstand.

Beschließt der Kirchenvorstand, dem Widerspruch nicht oder nur teilweise abzuhelfen, so entscheidet über den Widerspruch das Erzbischöfliche Generalvikariat. Der Kirchenvorstand legt den Widerspruch mit seiner Stellungnahme dem Erzbischöflichen Generalvikariat vor.

Der Widerspruchsbescheid des Erzbischöfliche Generalvikariates ist zu begründen. Er muss eine Rechtsmittelbelehrung sowie eine Kostenentscheidung enthalten und zugestellt werden.

§ 17

Die Widerspruchsentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist zu richten

a) gegen das Erzbischöfliche Generalvikariat, wenn ein die Diözesankirchensteuer betreffender Bescheid,

b) gegen die Kirchengemeinde, wenn ein die Ortskirchensteuer betreffender Bescheid Gegenstand der Klage ist.

§ 18

Die Entscheidung im Widerspruchsverfahren ergeht gebührenfrei. Führt der Widerspruch ganz oder teilweise zum Erfolg, so sind dem Widerspruchsführer auf Antrag seine persönlichen Aufwendungen und die Kosten eines Rechtsanwalts oder Bevollmächtigten voll oder anteilig zu erstatten, es sei denn, dass der Widerspruch nur zu einem unbedeutenden Teil von Erfolg war. Die persönlichen Aufwendungen des Widerspruchsführers und die Kosten eines Anwalts oder Bevollmächtigten werden stets nur insoweit erstattet, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

F. Schlussbestimmungen

§ 19

Die für die Kirchengemeinde erlassenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse nimmt die Verbandsvertretung wahr.

§ 20

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig entfällt die Bezugnahme auf die jeweils gültige Kirchensteuerordnung für die Diözese Hildesheim im Bereich des Landes Niedersachsen.

Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen

V. 23.3.2012, KA 2012, 59   zur Gliederung

Der Kirchensteuerrat für den in Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat folgende Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen getroffen:

1. Übersteigt die nach derzeitigem Hebesatz als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) tariflich festgesetzte Kirchensteuer 4% des zu versteuernden Einkommens, sow wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Das zu versteuernde Einkommen bemisst sich entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung.

2. Die gemäß den §§ 32d (Abgeltungsteuer) und 34a Abs. 4 Einkommensteuergesetz (Nachversteuerungsbetrag) ermittelte rk-Kirchensteuer bleibt außer Ansatz.

3. Die außerorentlichen Einkünfte auf der Grundlage der "Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften" der Erzdiözese Paderborn in der jeweils gültigen Fassung sowie die darauf entfallende rk-Kirchensteuer bleiben ebenfalls außer Ansatz.

4. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheides beim Erzbischöflichen Generalvikariat Pderborn gestellt werden. Die FRrist zur Antragstellung endet spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.

5. Die Regelung ersetzt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2012 die bisherige Anordnung über die Festsetzung von Kircehnsteuer-Höchstbeträgen vom 21.11.1978 in der Fassung vom 21.9.2001.

Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Hessen gelegenen Teil für das Steuerjahr 2015

Vom 27.9.2014, KA 2015, 31; StAnz Hessen 2014, 1024   zur Gliederung

Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Febraur 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981) genehmige ich nachstehenden, von der Erzdiözese Paderborn am 27. September 2014 gefassten Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2015:

In dem im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2015 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl 2006 I S. 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76) Gebrauch macht.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2015 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Der Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat zugestimmt.

Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Hessen gelegenen Teil für das Steuerjahr 2016

Vom 16.10.2015, KA 2016, 36   zur Gliederung

Aufgrund der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn (hessischer Teil) setze ich hiermit folgenden Hundertsatz der Diözesan-kirchensteuer fest:

In dem im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2016 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl 2012 Teil 1 Seite 1083) bzw. vom 17.11.2006 (BStBl 2006 Teil 1 Seite 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76) Gebrauch macht.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2016 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Der Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat zugestimmt. Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Febraur 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981) genehmige ich nachstehenden, von der Erzdiözese Paderborn am 27. September 2014 gefassten Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2015:

Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für das Steuerjahr 2015

V. 26.9.2014, KA 2015, 31    zur Gliederung

In dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2015 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) in Höhe von 9 v. H. erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 (BStBl 2012 Teil 1 Seite 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76) Gebrauch macht.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2015 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für das Steuerjahr 2016

V. 21.8.2015, KA 2016, 35    zur Gliederung

In dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2016 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) in Höhe von 9 v. H. erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 23. Oktober 2012 BStBl 2012 Teil 1 Seite 1083) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76) Gebrauch macht.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2016 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Niedersachsen gelegenen Teil für das Haushaltsjahr 2015

V. 7.1.2014, KA 2015, 32    zur Gliederung

Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen setze ich hiermit folgenden Steuersatz der Diözesankir-chensteuer fest:

1. a) Für das Haushaltsjahr 2015 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen (Bad Pyrmont) haben, 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 4 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes als Kirchensteuer erhoben.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetz ergeben würde.

c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer.

Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer.

Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23.10.2012 hingewiesen (BStBl 2012 Teil 1 Seite 1083).

Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG hingewiesen auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28.12.2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76).

2. Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

3. Bei Steuerpflichtigen, die im niedersächsischen Teil der Erzdiözese Paderborn - Bad Pyrmont - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn - Bad Pyrmont - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Steuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nach erhoben.

Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Niedersachsen gelegenen Teil für das Haushaltsjahr 2016

V. 30.10.2015, KA 2016, 36    zur Gliederung

Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen setze ich hiermit folgenden Steuersatz der Diözesankirchensteuer fest:

1. a) Für das Haushaltsjahr 2016 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen (Bad Pyrmont) haben, 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 4 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes als Kirchensteuer erhoben.

b) Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetz ergeben würde.

c) Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. d) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer.

Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 23.10.2012 hingewiesen (BStBl 2012 Teil 1 Seite 1083).

Weiter wird zur Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG hingewiesen auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 28.12.2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76).

2. Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.

3. Bei Steuerpflichtigen, die im niedersächsischen Teil der Erzdiözese Paderborn - Bad Pyrmont - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuer-abzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn - Bad Pyrmont - ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Steuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nach erhoben.