Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Mainz


Kirchensteuerordnung (Anteil Hessen)
Kirchsteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2009 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2010 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2011 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2012 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2009 (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2010 (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2012 (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerordnung (Anteil Hessen) [Fassung bis 31.12.2008]
Kirchsteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz) [Fassung bis 31.12.2008]

Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz (hessischer Anteil)

Vom 12.12.1968 (StAnz. Hessen 1969 S. 71), zuletzt geändert am 18.12.2008 (StAnz. Hessen 1969 S. 71) und 25.3.2009 (KiABl. 63)

Für den im Lande Hessen gelegenen Anteil der Diözese Mainz wird folgende Kirchensteuer-Ordnung erlassen:

A. KIRCHENSTEUERPFLICHT
§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16.3.1976 haben.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken nicht berührt.

B. DIÖZESAN-KIRCHENSTEUER
§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder kath. Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesan-Kirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesan-Kirchensteuer wird einzeln und nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer,

b) Zuschlag zur Vermögenssteuer

c) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

(3) Der Hundertsatz der Diözesan-Kirchensteuer wird vom Bischof der Diözese Mainz unter Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates festgesetzt. Die Mitwirkung des Diözesankirchensteuerrates richtet sich nach der in den Diözesanstatuten enthaltenen Satzung des Diözesankirchensteuerrates. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuer-Ordnung bildet.

(4) Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht. Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss geändert wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Kath. Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.

(6) Übersteigt die als Zuschlag zur Einkommensteuer oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Einkommen zu zahlende Kirchensteuer 4 % des zu versteuernden Einkommens gem. § 2 Abs 5 EStG in Verbindung mit § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Diese Änderung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides beim Bischöflichen Ordinariat in Mainz gestellt werden, und zwar innerhalb einer Frist von einem Jahr, die mit dem Tag beginnt, an dem der Steuerbescheid rechtskräftig wird. Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.November 2008 GVBl. Nr. 23 S. 981

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesan-Kirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesan-Verwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Mainz und den anderen Diözesen, in denen Diözesan-Kirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Mainz und die anderen Diözesen.

C. ORTSKIRCHENSTEUER
§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Mainz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden. soweit die Zuweisungen aus Diözesan-Kirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden

a) als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen

b) als festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet

des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gemäß § 2 Abs. 2c.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. VERANLAGUNG UND ERHEBUNG DER KIRCHENSTEUER
§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesan-Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 i.V.m. den §§ 27 ff. SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 6 € jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld je nach Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3 € und der Höchstsatz 30 € jährlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchengemeinden können anstelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenzen von 30 € nicht gebunden ist, jedoch 300 € jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohn sitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. RECHTSMITTEL
§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Zustellung des Heranziehungsbescheides Widerspruch erheben. Die Erhebung des Widerspruchs, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Diözesan-Kirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim Verwaltungsrat der Kirchengemeinde einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuern nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes bei der Diözesan-Kirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesan-Kirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuer-Ordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zustehenden Befugnisse werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen.

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2 c Kirchensteuerordnung



Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz (Rheinland-Pfälzischer Anteil}

vom 18. November 1971 (KiABl. S. 121), zuletzt geändert am 25.3.2009 (KiABl. S. 59)    zur Gliederung

A. KIRCHENSTEUERPFLICHT
§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16.3.1976 haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. DIÖZESAN-KIRCHENSTEUER
§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder kath. Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesan-Kirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesan-Kirchensteuer wird einzeln und nebeneinander erhoben als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer/ Kapitalertragsteuer),

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer,

c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(3) Der Hundertsatz der Diözesan-Kirchensteuer wird vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Mainz und vom Bischof der Diözese Mainz gemäß der Verordnung über den Diözesankirchensteuerrat des Bistums Mainz vom 28. Januar 2007 festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuer-Ordnung bildet.

(4) Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht. Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Kath. Kirche aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesan-Kirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesan-Verwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Mainz und den anderen Diözesen, in denen Diözesan-Kirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Mainz und die anderen Diözesen.

C. ORTSKIRCHENSTEUER
§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Mainz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesan-Kirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,

b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde wiederrufen wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. VERANLAGUNG UND ERHEBUNG DER KIRCHENSTEUER
§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesan-Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S. 59) in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge bemisst sich nach den Grundsteuermessbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermessbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Messbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen. Soweit für Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten und noch andere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Abs. 3 Satz 1 und 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten nach Abs. 3 Satz 2 insgesamt entfallenden Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages. Die Ehegatten sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Abs. 3 Satz 3 die Ehegatten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Abs. 3 Satz 3 widersprechen und beantragen, dass die Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach Abs. 3 Satz 1 und 2 bemessen wird.

(4) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Gemeinden (§ 16, Abs. 1 Satz 1 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) ist das Bischöfliche Ordinariat in Mainz.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 i. V. m. den §§ 27 ff. SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von € 6 jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld je nach Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz € 3 und der Höchstsatz € 30 jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. RECHTSMITTEL
§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Diözesan-Kirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim Verwaltungsrat der Kirchengemeinde oder im Falle der Verwaltung durch die Gemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuern nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Gemeinde die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Verwaltungsrat der Kirchengemeinde und der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung und den Erlass sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes, bei der Diözesan-Kirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesan-Kirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuer-Ordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 19

Die Kirchensteuerordnung tritt am 01.01. 2009 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 18. November 1971 aufgehoben.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2 c Kirchensteuerordnung



Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2009 (hessischer Anteil)

Vom 13.12.2009 (StAnz. Hessen 2009 S. 409; KiABl. 2009, 3)   zur Gliederung

Gemäß § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), genehmige ich folgenden, vom Diözesankirchensteuerrat der Diözese Mainz am 13. Dezember 2008 erlassenen Diözesankirchensteuerbeschluss für den hessischen Anteil der Diözese Mainz für das Kalenderjahr 2009, dem der Bischof von Mainz am gleichen Tag zugestimmt hat:

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt für das Kalenderjahr 2009 neun vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 17. November 2006 (S 2444 A-007-II 3b) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7 vom Hundert der Lohnsteuer. Der Steuersatz von 7 Prozent gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006, Az. S 2444-018-II 3b (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

b) Das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des hessischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12. Dezember 1968, in der jeweils geltenden Fassung.

Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2010 (hessischer Anteil)

Vom 12.12.2009 (KiABl. 2010, 11)   zur Gliederung

Für den hessischen Anteil der Diözese Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes Hessen vom 12.2.1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2008, und der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12.12.1968, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen::

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt für das Kalenderjahr 2010 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer.

Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 17.11.2006 (S 2444 A-007-II 3b) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7% der Lohnsteuer.

Der Steuersatz von 7% gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28.12.2006, Az. S 2444-018-II 3b Gebrauch macht.

b) Das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des hessischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12.12.1968, in der jeweils geltenden Fassung.

Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2011 (hessischer Anteil)

Vom 11.12.2010 (St.Anz. Hessen 2011, 5)   zur Gliederung

Für den hessischen Anteil der Diözese Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes Hessen vom 12.2.1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2008, und der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12.12.1968, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen::

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt für das Kalenderjahr 2011 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 17.11.2006 (S 2444 A-007-II 3b) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7% der Lohnsteuer. Der Steuersatz von 7% gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28.12.2006, Az. S 2444-018-II 3b Gebrauch macht.

b) Das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des hessischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12.12.1968 in der jeweils geltenden Fassung.

Diözesankirchensteuerbeschluss der Diözese Mainz 2012 (hessischer Anteil)

Vom 17.12.2011, StAnzHessen 2012, 106    zur Gliederung

Für den hessischen Anteil der Diözese Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes Hessen vom 12.2.1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.11.2008, und der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12.12.1968, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen::

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt für das Kalenderjahr 2012 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 17.11.2006 (S 2444 A-007-II 3b) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7% der Lohnsteuer. Der Steuersatz von 7% gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28.12.2006, Az. S 2444-018-II 3b Gebrauch macht.

b) Das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des hessischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, hessischer Anteil, vom 12.12.1968 in der jeweils geltenden Fassung.



Diözesankirchensteuerbeschluß der Diözese Mainz 2009 (rheinland-pfälzischer Anteil)

Vom 13.12.2008 (KiABl. 2009 S. 2)   zur Gliederung

Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 13. Dezember 2008 folgenden Beschluss gefasst:

Für den rheinland-pfälzischen Anteil der Diözese Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz vom 24.02.1971, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.10.2008 und der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen:

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt für das Kalenderjahr 2009 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 17.11. 2006 (S 2447 A-99-001-07-441) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7 % der Lohnsteuer. Der Steuersatz von 7 % gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung gemäß Erlass des Rheinland-Pfälzischen Finanzministeriums vom 29.10.2008, Az. S 2447 A - 06-001-04-441, Gebrauch macht.

b) Das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung.



Diözesankirchensteuerbeschluß der Diözese Mainz 2010 (rheinland-pfälzischer Anteil)

Vom 12.12.2009 (KiABl. 2010, 10)   zur Gliederung

Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 12. Dezember 2009 folgenden Beschluss gefasst:

Für den rheinland-pfälzischen Anteil der Diözese Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz vom 24.02.1971, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.10.2008 und der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen:

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt für das Kalenderjahr 2010 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommenstuer.

Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 17.11. 2006 (S 2447 A-99-001-07-441) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7% der Lohnsteuer.

Der Steuersatz von 7% gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung gemäß Erlass des Rheinland-Pfälzischen Finanzministeriums vom 29.10.2008, Az. S 2447 A - 06-001-04-441, Gebrauch macht.

b) Das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung.



Diözesankirchensteuerbeschluß der Diözese Mainz 2012 (rheinland-pfälzischer Anteil)

Vom 17.12.2011   zur Gliederung

Der Diözesan-Kirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 17. Dezember 2011 folgenden Beschluss gefasst:

Für den rheinland-pfälzischen Anteil der Diözese Mainz wird aufgrund des Kirchensteuergesetzes Rheinland-Pfalz vom 24.02.1971, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.10.2008 und der Kirchensteuerordnung der Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung beschlossen:

a) Die Diözesankirchensteuer vom Einkommen beträgt für das Kalenderjahr 2012 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer und der Einkommenstuer.

Macht der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 17.11.2006 (S 2447 A-99-001-07-441) Gebrauch, beträgt der Steuersatz 7% der Lohnsteuer.

Der Steuersatz von 7% gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung gemäß Erlass des Rheinland-Pfälzischen Finanzministeriums vom 29.10.2008, Az. S 2447 A - 06-001-04-441, Gebrauch macht.

b) Das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, rheinland-pfälzischer Anteil, vom 18.11.1971, in der jeweils geltenden Fassung.



Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz (hessischer Anteil) [Fassung bis 31.12.2008]

vom 12.12.1968 (StAnz. Hessen 1969 S. 71) i.d.F. der Änderung vom 9.12.1989 (KABl. 1990 S. 16), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12.6.2001 (StAnz. Hessen 2001 S. 2688) und vom 10.10.2001 (StAnz. Hessen S. 3865)

Für den im Lande Hessen gelegenen Anteil der Diözese Mainz wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

1. Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 925) haben.

2. Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

3. Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

1. Durch Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder kath. Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

2. Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

b) Zuschlag zur Vermögensteuer

c) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

3. Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird vom Bischof der Diözese Mainz unter Mitwirkung des Diözesankirchenstiftungsrates festgesetzt. Die Mitwirkung des Diözesankirchenstiftungsrates richtet sich nach den in den Diözesan-Statuten enthaltenen Satzung des Diözesankirchenstiftungsrates. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

4. Der Diözesankirchensteuerbeschluß wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert wird.

5. Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Kath. Kirche aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

6. Übersteigt die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Einkommen zu zahlende Kirchensteuer 4% des zu versteuernden Einkommens gemäß § 2 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung¹, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides beim Bischöflichen Ordinariat in Mainz gestellt werden und zwar innerhalb einer Frist von einem Jahr, die mit dem Tag beginnt, an dem der Steuerbescheid rechtskräftig wird. Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Hess. Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25.9.1968.

¹ Änderung gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001

§ 3

1. Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

2. Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Mainz und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Mainz und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4

1. Die Kirchengemeinden der Diözese Mainz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

2. Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

3. Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermeßbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden

a) als Abgabe nach den Grundsteuermeßbeträgen

b) als festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gemäß § 2 Abs. 2 c.

§ 6

1. Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluß des Kirchenstiftungsrates festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

2. Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 a, b, e) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen vom 27. April 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 63), geändert durch die Gesetze vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13) und vom 24. Mai 1968 (GVBl. S. 140) in der Neufassung vom 25. September 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 268) und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gelten die gleichen Vorschriften.

§ 8

1. Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermeßbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermeßbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

2. Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

3. Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermeßbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.

§ 9

1. Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen .

2. Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen, gefaßt werden.

3. Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961 BGBl. I S. 815) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

4. Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 12,- DM [6 €] jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 6,- DM [3 €] und der Höchstsatz 60,- DM [30 €] jährlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle der Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermeßbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von 60,- DM [30 €] nicht gebunden ist, jedoch 600,- DM [300 €] jährlich nicht übersteigen darf.

[€ eingeführt durch Beschluss vom 10.10.2001; trotz dieser Änderung bleibt das allgemeine Kirchgeld weiterhin unerhoben.]

5. Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß über das Kirchgeld so angegeben werden, daß jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

1. Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bischöfliche Behörde.

2. Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

F. Rechtsmittel

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides - bei Lohnsteuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist für den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich - Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruchs, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 14

1. Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

2. Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenstiftungsrat einzulegen. Der Kirchenstiftungsrat legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.

3. Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

1. Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenstiftungsrat zuständig.

2. Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

§ 18

Die Anwendung des Steuersäumnisgesetzes wird für die Kirchensteuer ausgeschlossen.

F. Schlußbestimmungen

§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Kirchenstiftungsrat zustehenden Befugnisse werden von der Verbandsvertretung (Gesamtkirchenstiftungsrat) wahrgenommen.

§ 20

(Inkrafttreten)

§ 21

Die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

ANLAGE

TABELLE FÜR DAS BESONDERE KIRCHENGELD1)

(Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gemäß § 2 Abs. 2 e

Stufe

Bemessungsgrundlage

(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)

jährliches

Kirchgeld

monatliches

Kirchgeld

1

54 001— 64 999

216

18

2

65 000— 79 999

360

30

3

80 000— 99 999

480

40

4

100 000—149 999

660

55

5

150 000—199 999

1 200

100

6

200 000—249 999

1 800

150

7

250 000—299 999

2 400

200

8

300 000—349 999

2 820

235

9

350 000—399 999

3 240

270

10

400 000 und mehr

4 500

375

Anlage [gilt ab 1.1.2002]
TABELLE FÜR DAS BESONDERE KIRCHENGELD
(Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gemäß § 2 Abs. 2 c



 

Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz (Rheinland-Pfälzischer Anteil} [Fassung bis 31.12.2008]

vom 18. November 1971 (Kirchliches Amtsblatt f. d. Diözese Mainz S. 121), zuletzt geändert durch Beschluss vom 12.6.2001 (StAnz. Hessen 2001 S. 2688)    zur Gliederung

Gemäß § 3 Abs. 1 Kirchensteuergesetz anerkannt durch gemeinsamen Erlaß des rheinland-pfälzischen Kultusministeriums und Ministeriums der Finanzen vom 10.12.1970 (Staatsanzeiger f. Rheinland-Pfalz S. 727).

Für den im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Anteil der Diözese Mainz wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

1. Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 13 und 141 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 925) haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

2. Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

3. Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

1. Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

2. Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögensteuer,

c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

3. Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Mainz und vom Bischof der Diözese Mainz gemäß der Verordnung über den Diözesankirchensteuerrat des Bistums Mainz vom 15. Juli 1971 festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2 c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

4. Der Diözesankirchensteuerbeschluß wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.

5. Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 3

1. Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2, Abs. 1 aufgeteilt.

2. Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Mainz und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Mainz und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4

1. Die Kirchengemeinden der Diözese Mainz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

2. Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisung aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

3. Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermeßbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,

b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

§ 6

1. Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluß des Kirchenstiftungsrates festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung der Bezirksregierung. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde wiederrufen wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

2. Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblich er Weise bekanntzumachen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 a, b, c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S. 59) und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gelten die gleichen Vorschriften. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz vom 24. Februar 1971 oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

1. Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermeßbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermeßbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschiedenen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

2. Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

3. Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermeßbeträge bemißt sich nach den Grundsteuermeßbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermeßbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Meßbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen; Soweit für Ehegatten, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten und noch andere Personen ein Grundsteuermeßbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemißt sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten abweichend von Abs. 3 Satz 1 und 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten nach Abs. 3 Satz 2 insgesamt entfallenden Teil des gemeinsamen Grundsteuermeßbetrages. Die Ehegatten sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Abs. 3 Satz 3 die Ehegatten verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuerhebung nach Abs. 3 Satz 3 widersprechen und beantragen, daß die Kirchensteuer für jeden Ehegatten nach Abs. 3 Satz 1 und 2 bemessen wird.

4. Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Gemeinden (§ 16, Abs. 1 Satz 1 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) ist das Bischöfliche Ordinariat in Mainz.

§ 9

1. Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeiten im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

2. Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde, enger als in Abs. 1 vorgesehen, gefaßt werden.

3. Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961 BGBl. I S. 815) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

4. Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von DM 12,- jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz DM 6,- , der Höchstsatz DM 60,- jährlich nicht übersteigen darf.

5. Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß über das Kirchgeld so angegeben werden, daß jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

1. Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfalle entscheidet die Bischöfliche Behörde.

2. Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsmittel

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.1.1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 14

1. Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

2. Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenstiftungsrat, oder im Falle der Verwaltung durch die Gemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Der Kirchenstiftungsrat legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.

3. Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Gemeinde die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuß nach Anhörung des Kirchenstiftungsrates und der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

1. Für die Stundung und den Erlaß sind, unbeschadet der Regelung des § 14, Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971, bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenstiftungsrat zuständig.

2. Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlußbestimmungen

§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Kirchenstiftungsrat zustehenden Befugnisse werden von dem Gesamtkirchenstiftungsrat wahrgenommen.

§ 19

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1.1.1972 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 22. März 1950 aufgehoben.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

Tabelle

für das besondere Kirchgeld gemäß § 2, Abs. 2 c Kirchensteuerordnung (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)

Stufe

Bemessungsgrundlage

(Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG)

jährliches

Kirchgeld

monatliches

Kirchgeld

1

54 001— 64 999

216

18

2

65 000— 79 999

360

30

3

80 000— 99 999

480

40

4

100 000—149 999

660

55

5

150 000—199 999

1 200

100

6

200 000—249 999

1 800

150

7

250 000—299 999

2 400

200

8

300 000—349 999

2 820

235

9

350 000—399 999

3 240

270

10

400 000 und mehr

4 500

375

Tabelle [gilt ab 1.1.2002]
für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2 c Kirchensteuerordnung (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)