Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Limburg

Kirchensteuerordnung (Anteil Hessen)
Kirchensteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2014 (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (Anteil Rheinland-Pfalz)
Ortskirchensteuerbeschluss 2014 (Anteil Rheinland-Pfalz)
Ortskirchensteuerbeschluss 2015 (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2014 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2016 (Anteil Hessen)
Ortskirchensteuerbeschluss 2014 (Anteil Hessen)
Ortskirchensteuerbeschluss 2015 (Anteil Hessen)
Ortskirchensteuerbeschluss 2016 (Anteil Hessen)

Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (Hessischer Anteil)

v. 16.12.2014, ABl. 2015, 282; StAnz. Hessen 2014, 1124   zur Gliederung

Für den im Lande Hessen gelegenen Anteil der Diözese Limburg wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Limburg im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a. Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

b. Zuschlag zur Vermögensteuer

c. besonderes Kirchgeld im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes.

(3) Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg und vom Bischof der Diözese Limburg gemäß der Satzung des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Limburg festgesetzt Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 lit. c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Limburg veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die kath. Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirchen aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.

(6) Übersteigt die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Einkommen zu zahlende Kirchensteuer 4% des gemeinsam zu versteuernden Einkommens gemäß § 2 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides beim Bischöflichen Ordinariat Limburg gestellt werden, und zwar innerhalb einer Frist von fünf Jahren, die mit dem Tag beginnt, an dem der Steuerbescheid rechtskräftig wird.

Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft) gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Hess. Kirchensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 2014 GVBl. Nr. 23 S. 283 ff..

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Budget der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Limburg und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Limburg und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Limburg sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch zu gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchgemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a. Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Hessen entfallen,

b. als festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gemäß § 2 Abs. 2c.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen, gefasst werden.

(3) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 27 ff. SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von € 6 jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld je nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3 Euro und der Höchstsatz 30 Euro jährlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von 30 Euro nicht gebunden ist, jedoch 300 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten und Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsmittel

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Hohe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Verwaltungsrat der Kirchengemeinde oder im Falle der Verwaltung durch die Gemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den § 14 Abs. 1 aufgeführten Fallen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde. In den § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entrscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Gemeinde die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde und der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind, unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes, bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlußbestimmungen

§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandausschuss wahrgenommen.

§ 19

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1.1.2014 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 8. Dezember 2008 aufgehoben.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

Anlage

Tabelle für das besondere Kirchgeld gem. § 2 Abs. 2c Kirchensteuerordnung





Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil)

V. 15.12.2014, ABl. 2015, 287   zur Gliederung

Für den im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Anteil der Diözese Limburg wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht
§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Diözese Limburg im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16.03.1976 haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesan-Kirchensteuer
§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer,

c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(3) Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg und vom Bischof der Diözese Limburg gemäß der Satzung des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Limburg festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Limburg veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die kath. Kirche Auf-genommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuer- und Meldebehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Budget der Diözese auf die Di-özesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Limburg und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Limburg und die anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer
§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Limburg sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchenge-meinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchli-chen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,

b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer
§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S. 59) in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge auf das land-und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermö-gen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kir-chengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge bemisst sich nach den Grund-steuermessbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer ge-meinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermessbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Messbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die ein-zelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen. Soweit für Ehegatten oder Lebenspartner, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteu-erpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten oder Lebenspartner und noch andere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner abweichend von Absatz 3 Satz 1 und 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 3 Satz 2 insgesamt entfallenden Teil des gemeinsamen Grundsteuermess-betrages. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Absatzes 3 Satz 3 die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Absatz 3 Satz 3 widersprechen und beantragen, dass die Kirchen-steuer für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Absatz 3 Satz 1 und 2 bemessen wird.

(4) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Gemeinden (§ 16 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) ist das Bischöfliche Ordinariat in Limburg.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 i. V. m. den §§ 27 ff. SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit. v

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von € 6 jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld je nach Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz € 3 und der Höchstsatz € 30 jährlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteu-ermessbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grund-sätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von € 30 nicht gebunden ist, jedoch € 300 jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Ehegatten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rhein-land-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsmittel
§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBl I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Verwaltungsrat der Kirchenge-meinde oder im Falle der Verwaltung durch die Gemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuern nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine auf-schiebende Wirkung.

§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. das Landesamt für Steuern nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Gemeinde, die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde und der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung und den Erlass sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes, bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlussbestimmungen
§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 19

Die Kirchensteuerordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 8. Dezember 2008 aufgehoben.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

Anlage: Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2c Kirchensteuerordnung



* Das nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 EStG ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen erhöht sich um die nach § 32d Absatz 1 und § 43 Absatz 5 EStG gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt.

Diözesankirchensteuerbeschluss vom 30. November 2013 für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2014 für das Bistum Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil)

V. 15.12.2014, ABl. 2015, 291   zur Gliederung

Der Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg erlässt folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2014:

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt 9 v. H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2014.

Der Hebesatz von 9 v. H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer. Er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23. Oktober 2012 - Az. S 2444 A (BStBl. 2012, Teil I, Seite 1083) - Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 v. H. gilt auch, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2008 - Az. S 2447 A (BStBl. 2009, Teil I, Seite 332) - Gebrauch macht.

Eine Diözesankirchensteuer als Kirchensteuer vom Vermögen wird nicht erhoben.

Das besondere Kirchgeld (§ 5 Abs. 1 Ziff. 5 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) vom 8. November 1971 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2014 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Diözesankirchensteuerbeschluss vom 29. November 2014 für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2015 für das Bistum Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil)

V. 15.12.2014, ABl. 2015, 292   zur Gliederung

Der Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg erlässt folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2015:

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt 9 v. H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2015.

Der Hebesatz von 9 v. H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer. Er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23. Oktober 2012 - Az. S 2444 A (BStBl. 2012, Teil I, Seite 1083) - Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 v. H. gilt auch, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2008 - Az. S 2447 A (BStBl. 2009, Teil I, Seite 332) - Gebrauch macht.

Eine Diözesankirchensteuer als Kirchensteuer vom Vermögen wird nicht erhoben.

Das besondere Kirchgeld (§ 5 Abs. 1 Ziff. 5 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) vom 8. November 1971 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2015 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer: Beschlüsse der Kirchengemeinden im rheinland-pfälzischen Anteil des Bistums Limburg für das Jahr 2014

V. 15.12.2014, ABl. 2015, 292   zur Gliederung

Das Bischöfliche Ordinariat genehmigt gemäß § 6 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) vom 8. November 1971 in der jeweils aktuellen Fassung Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen:

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 v. H. der Grundsteuermessbeträge,

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag von 6 Euro jährlich,

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.

Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2014. Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer gilt auch über den 31. Dezember 2014 hinaus, falls zu dem genannten Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich anerkannt ist.

Allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer: Beschlüsse der Kirchengemeinden im rheinland-pfälzischen Anteil des Bistums Limburg für das Jahr 2015

V. 15.12.2014, ABl. 2015, 293   zur Gliederung

Das Bischöfliche Ordinariat genehmigt gemäß § 6 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) vom 8. November 1971 in der jeweils aktuellen Fassung Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen:

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 v. H. der Grundsteuermessbeträge,

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag von 6 Euro jährlich,

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.

Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2015.

Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer gilt auch über den 31. Dezember 2015 hinaus, falls zu dem genannten Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich anerkannt ist.

Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2014 für das Bistum Limburg (hessischer Anteil)

V. 15.12.2014, ABl. 2015, 286   zur Gliederung

Der Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg erlässt folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2014:

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer beträgt 9 v. H. der Einkommensteuer (Ein-kommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2014.

Der Hebesatz von 9 v. H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Einkommen-steuer bzw. der Lohnsteuer. Er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Fi-nanzbehörden der Bundesländer vom 23. Oktober 2012 Az. S 2444 A (BStBl. 2012, Teil I, Seite 1083) - Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 v. H. gilt auch, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezem-ber 2006 - Az. S 2444 A (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76) - Gebrauch macht.

Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögenssteuer wird nicht erhoben.

Das besondere Kirchgeld (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1986) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2014 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt sind.

Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2015 für das Bistum Limburg (hessischer Anteil)

Vom 29.1.2015, ABl. 2015, 287; StAnz. Hessen 2015, 185   zur Gliederung

Der Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg erlässt folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2015:

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zu Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2015.

Der Hebesatz von 9 v.H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23. Oktober 2012 - Atz. S 2444 A (BStBl. I S. 1083) Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 vom Hunderten gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006, Az. S 2444-018-II 3b (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer wird nicht erhoben.

Das besondere Kirchgeld § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12.02.1986) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchenordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2015 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt sind.

Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2016 für das Bistum Limburg (hessischer Anteil)

Vom 12.1.2016, StAnz. Hessen 2016, 195   zur Gliederung

Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinden im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 283), genehmige ich folgenden, vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg erlassenen Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2016:

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zu Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2016.

Der Hebesatz von 9 v.H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer bzw. der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 23. Oktober 2012 - Atz. S 2444 A (BStBl. I S. 1083) Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 vom Hunderten gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006, Az. S 2444-018-II 3b (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer wird nicht erhoben.

Das besondere Kirchgeld (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12.02.1986) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchenordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) in der jeweils aktuellen Fassung, zuletzt vom 16. Dezember 2014, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2016 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt sind.



Allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen - Beschlüsse der Kirchengemeinden im hessischen Anteil des Bistums Limburg für das Jahr 2014

V. 15.12.2014, ABl. 2015, 286   zur Gliederung

Das Bischöfliche Ordinariat genehmigt gemäß § 6 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen:

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 v. H. der Grundsteuermessbeträge,

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag von 6 Euro jährlich,

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.

Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein gestaffeltes Kirchgeld erheben, das 300 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2014.

Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer gilt auch über den 31. Dezember 2014 hinaus, falls zu dem genannten Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich genehmigt ist.

Allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen - Beschlüsse der Kirchengemeinden im hessischen Anteil des Bistums Limburg für das Jahr 2015

Vom 30.12.2014, ABl. 2015, 287; StAnz. Hessen 2015, 119   zur Gliederung

Das Bischöfliche Ordinariat genehmigt gemäß § 6 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen:

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 vom Hundert der Grundsteuermessbeträge,

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag von 6 Euro jährlich,

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.

Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein gestaffeltes Kirchgeld erheben, das 300 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2015.

Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer gilt über den 31. Dezember 2015 hinaus, falls zu dem genannten Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich genehmigt ist.

Allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen - Beschlüsse der Kirchengemeinden im hessischen Anteil des Bistums Limburg für das Jahr 2016

Vom 12.1.2016, StAnz. Hessen 2016, 194   zur Gliederung

Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinden im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2014 (GVBl. S. 283), genehmige ich für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2016 allgemein alle Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden des Bistums Limburg (hessischer Anteil), die als Ortskirchensteuer die Erhebung eines Kirchgeldes und einer Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen vorsehen, im Rahmen nachstehender Sätze:

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 vom Hundert der Grundsteuermessbeträge,

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag von 6 Euro jährlich,

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.

Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein gestaffeltes Kirchgeld erheben, das 300 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2016.

Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer gilt über den 31. Dezember 2016 hinaus, falls zu dem genannten Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich genehmigt ist.