Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Limburg

Kirchensteuerordnung (Anteil Hessen)
Kirchensteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2009 (Anteil Hessen)
Ortskirchensteuerbeschluss 2009 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2010 (Anteil Hessen)
Ortskirchensteuerbeschluss 2010 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2010 (Anteil Rh.-Pfalz)
Ortskirchensteuerbeschluss 2010 (Anteil Rh.-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss 2011 (Anteil Hessen)
Ortskirchensteuerbeschluss 2011 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerbeschluss 2012 (Anteil Hessen)
Ortskirchensteuerbeschluss 2012 (Anteil Hessen)
Kirchensteuerordnung (Anteil Hessen) [Geltung bis 31.12.2008]

Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (Hessischer Anteil)

v. 8.12.2008 (StAnz. Hessen 2009, 410)   zur Gliederung

Für den im Lande Hessen gelegenen Anteil der Diözese Limburg wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in der Diözese Limburg im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 haben.

(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt. B. Diözesankirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a. Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer)

b. Zuschlag zur Vermögensteuer

c. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

(3) Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg und vom Bischof der Diözese Limburg gemäß der Satzung des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Limburg festgesetzt Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 lit. c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.

(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluss wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Limburg veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert wird.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die kath. Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirchen aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.

(6) Übersteigt die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Einkommen zu zahlende Kirchensteuer 4% des gemeinsam zu versteuernden Einkommens gemäß § 2 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides beim Bischöflichen Ordinariat Limburg gestellt werden, und zwar innerhalb einer Frist von fünf Jahren, die mit dem Tag beginnt, an dem der Steuerbescheid rechtskräftig wird. Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen) gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Hess. Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90).

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Budget der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.

(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Limburg und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Limburg und die der anderen Diözesen. C. Ortskirchensteuer

§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Limburg sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören. Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.

(2) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch zu gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen

(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchgemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden

a. als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen

b. als festes oder gestaffeltes Kirchgeld unbeschadet des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gemäß § 2 Abs. 2 lit. c.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 lit. a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen vom 12. Februar 1986 (GVBl. I S. 90), zuletzt geändert am 19. November 2008 (GVBl. I S. 981), und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.

(2) Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.

(3) Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermessbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen, gefasst werden.

(3) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 in Verbindung mit den §§ 27 ff. SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von € 6 jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 3 Euro, der Höchstsatz 30 Euro jährlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von 30 Euro nicht gebunden ist, jedoch 300 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

(5) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsmittel

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Hohe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Verwaltungsrat der Kirchengemeinde einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den § 14 Abs. 1 aufgeführten Fallen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.

(2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

F. Schlußbestimmungen

§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandausschuss wahrgenommen.

§ 19

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1.1.2009 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung in der Fassung vom 10.12.1968, zuletzt geändert am 21.11.2001 aufgehoben.

§ 20

Die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

Anlage

Tabelle für das Besondere Kirchgeld gem. § 2 Abs. 2 lit. c (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)

Tabelle für das Besondere Kirchgeld gem. § 2 Abs. 2 lit. c (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)





Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2009 für das Bistum Limburg (hessischer Anteil)

Vom 13.12.2008 (StAnz Hessen 2009 S. 409)   zur Gliederung

Der Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg erlässt folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (Hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2009:

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zu Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2009.

Der Hebesatz von 9 v.H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 (S 2444 A-007-II 3b) Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 vom Hunderten Prozent gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006, Az. S 2444-018-II 3b (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer wird nicht erhoben.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12.02.1986) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchenordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2009 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt sind.

Allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen - Beschlüsse der Kirchengemeinden im hessischen Anteil des Bistums Limburg für das Jahr 2009

Vom 20.1.2009 (StAnz Hessen 2009 S. 412)   zur Gliederung

Das Bischöfliche Ordinariat genehmigt gemäß § 6 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968, zuletzt geändert am 19. November 2008, Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen:

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 vom Hundert der Grundsteuermessbeträge,

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag von 6 Euro jährlich,

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.

Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein gestaffeltes Kirchgeld erheben, das 300 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2009.

Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer gilt über den 31. Dezember 2009 hinaus, falls zu dem genannten Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich genehmigt ist.

Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010 für das Bistum Limburg (hessischer Anteil)

Vom 5.12.2009 (ABl. 2010, 287; StAnz. Hessen 2010, 172)   zur Gliederung

Der Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg erlässt folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010:

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zu Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010.

Der Hebesatz von 9 v.H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 (S 2444 A-007-II 3b) Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 vom Hunderten Prozent gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006, Az. S 2444-018-II 3b (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer wird nicht erhoben.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12.02.1986) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchenordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2010 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt sind.

Allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen - Beschlüsse der Kirchengemeinden im hessischen Anteil des Bistums Limburg für das Jahr 2010

Vom 17.12.2009 (ABl. 2010, 289; StAnz. Hessen 2010, 172)   zur Gliederung

Das Bischöfliche Ordinariat genehmigt gemäß § 6 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen:

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 vom Hundert der Grundsteuermessbeträge,

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag von 6 Euro jährlich,

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.

Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein gestaffeltes Kirchgeld erheben, das 300 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2010.

Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer gilt über den 31. Dezember 2010 hinaus, falls zu dem genannten Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich genehmigt ist.

Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010 für das Bistum Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil)

Vom 5.12.2009 (ABl. 2010, 288; StAnz. Rh-Pfalz 2010, 190)   zur Gliederung

Der Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg erlässt folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010:

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zu Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2010.

Der Hebesatz von 9 v.H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Rheinland-Pfälzischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 - S 2447 A (BStBl. 2006, Teil I, Seite 716) - Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 vom Hunderten Prozent gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Rheinland-Pfälzischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006 - Az. S 2447 A (BStBl. 2009, Teil I, Seite 332 Gebrauch macht.

Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer wird nicht erhoben.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 5 Abs. 1 Ziff. 5 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchenordnung für die Diözese Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) vom 8. NMovember 1971 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2010 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.

Allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen - Beschlüsse der Kirchengemeinden im rheinland-pfälzischen Anteil des Bistums Limburg für das Jahr 2010

Vom 17.12.2009 (ABl. 2010, 290; StAnz. Rh-Palz 2010, 190)   zur Gliederung

Das Bischöfliche Ordinariat genehmigt gemäß § 6 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (rheinland-pfälzischer Anteil) vom 8. November 1971 in der jeweils aktuellen Fassung Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen:

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 vom Hundert der Grundsteuermessbeträge,

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag von 6 Euro jährlich,

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.

Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2010.

Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer gilt über den 31. Dezember 2010 hinaus, falls zu dem genannten Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich anerkannt ist.

Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011 für das Bistum Limburg (hessischer Anteil)

Vom 27.11.2010 (StAnz. Hessen 2011, 4)   zur Gliederung

Der Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg erlässt folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011:

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zu Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011.

Der Hebesatz von 9 v.H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 (S 2444 A-007-II 3b) Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 vom Hunderten gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006, Az. S 2444-018-II 3b (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer wird nicht erhoben.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12.02.1986) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchenordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2011 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt sind.

Allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen - Beschlüsse der Kirchengemeinden im hessischen Anteil des Bistums Limburg für das Jahr 2011

Vom 14.12.2010 (StAnz. Hessen 2011, 5)   zur Gliederung

Das Bischöfliche Ordinariat genehmigt gemäß § 6 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen:

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 vom Hundert der Grundsteuermessbeträge,

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag von 6 Euro jährlich,

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.

Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein gestaffeltes Kirchgeld erheben, das 300 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2011.

Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer gilt über den 31. Dezember 2011 hinaus, falls zu dem genannten Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich genehmigt ist.







Diözesankirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2012 für das Bistum Limburg (hessischer Anteil)

Vom 26.11.2011, StAnz. Hessen 2012, 60   zur Gliederung

Der Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg erlässt folgenden Diözesankirchensteuerbeschluss für das Bistum Limburg (hessischer Anteil) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2011:

Die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zu Einkommensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer) für das Rechnungsjahr (Kalenderjahr) 2012.

Der Hebesatz von 9 v.H. gilt grundsätzlich auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer. Er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 17. November 2006 (S 2444 A-007-II 3b) Gebrauch macht. Der Steuersatz von 7 vom Hunderten gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 des Erlasses des Hessischen Finanzministeriums vom 28. Dezember 2006, Az. S 2444-018-II 3b (BStBl. 2007 I S. 76) Gebrauch macht.

Eine Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer wird nicht erhoben.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 des Hessischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 12.02.1986) bemisst sich nach der Tabelle zu § 2 Abs. 3 Satz 2 der Kirchenordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung, die einen Bestandteil der Kirchensteuerordnung bildet.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich genehmigt sind.

Allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuerbeschlüssen - Beschlüsse der Kirchengemeinden im hessischen Anteil des Bistums Limburg für das Jahr 2012

Vom 16.12.2011, StAnz. Hessen 2012, 60   zur Gliederung

Das Bischöfliche Ordinariat genehmigt gemäß § 6 der Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (hessischer Anteil) vom 10. Dezember 1968 in der jeweils aktuellen Fassung Ortskirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen:

1. Ortskirchensteuer vom Grundbesitz bis zu 20 vom Hundert der Grundsteuermessbeträge,

2. Ortskirchensteuer als festes Kirchgeld bis zu einem Höchstbetrag von 6 Euro jährlich,

3. als gestaffeltes Kirchgeld mit einem Mindestsatz von 3 Euro und einem Höchstsatz bis zu 30 Euro jährlich.

Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermessbeträgen erhoben wird, ein gestaffeltes Kirchgeld erheben, das 300 Euro jährlich nicht übersteigen darf.

Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen bedarf im Einzelfall einer Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat Limburg.

Die Genehmigung gilt für das Steuerjahr (Kalenderjahr) 2012.

Die oben genannte allgemeine Genehmigung von Ortskirchensteuer gilt über den 31. Dezember 2012 hinaus, falls zu dem genannten Termin eine neue Genehmigung nicht erteilt und staatlich genehmigt ist.





Kirchensteuerordnung für die Diözese Limburg (Hessischer Anteil) [Geltung bis 31.12.2008]

I.d.F. v. 16.12.1989 (StAnz. Hessen 1989 S. 3586) zuletzt geändert durch Änderung v. 21.11.2001 (StAnz. Hessen 2001 S. 4747; ABl. Limburg 2002 S. 2)

Für den im Lande Hessen gelegenen Anteil der Diözese Limburg wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Diözese Limburg im Bereich des Landes Hessen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 13 und 14 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. 10. 1934 (RGBl. I S. 925) haben.
   
(2) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).
   
(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.
   
(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als
  1. Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer)

  2. Zuschlag zur Vermögensteuer

  3. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

(3) Der Hundertsatz der Diözesankirchensteuer wird vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Limburg und vom Bischof der Diözese Limburg gemäß der Satzung des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Limburg festgesetzt Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung bildet.
   
(4) Der Diözesankirchensteuerbeschluß wird nach Genehmigung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Limburg veröffentlicht. Der Diözesankirchensteuerbeschluß bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert wird.
   
(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die kath. Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirchen aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.
   
(6) Übersteigt die als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder auf Grund eines besonderen Steuertarifs nach dem Einkommen zu zahlende Kirchensteuer 4% des gemeinsam zu versteuernden Einkommens gemäß § 2 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung, so wird der Mehrbetrag auf Antrag erstattet. Der Antrag kann nur schriftlich und erst nach Eintritt der Rechtskraft des Steuerbescheides beim Bischöflichen Ordinariat Limburg gestellt werden, und zwar innerhalb einer Frist von fünf Jahren, die mit dem Tag beginnt, an dem der Steuerbescheid rechtskräftig wird.

Diese Regelung (Kappung) gilt nicht für das Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 4 und für das besondere Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen) gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Hess. Kirchensteuergesetzes in der Fassung vom 25. 9. 1968.

§ 3

(1) Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan der Diözese auf die Diözesanverwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.
   
(2) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Limburg und den anderen Diözesen, in denen Diözesankirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Limburg und die der anderen Diözesen.

C. Ortskirchensteuer

§ 4

(1) Die Kirchengemeinden der Diözese Limburg sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören. Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.
   
(2) Von dieser Erhebung ist Gebrauch zu machen, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen
   
(3) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermeßbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchgemeinden festgesetzt werden.

§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden

  1. als Abgabe nach den Grundsteuermeßbeträgen

  2. als festes oder gestaffeltes Kirchgeld unbeschadet des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gemäß § 2 Abs. 2 e.

§ 6

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluß des Kirchenvorstandes festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit er die allgemein genehmigten Sätze oder die Sätze des Vorjahres überschreitet, der Genehmigung des Regierungspräsidenten. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein genehmigten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.
   
(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesankirchensteuer (§ 2 Abs. 2 a, b, e) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Hessen vom 27. April 1950 (GVBl. S. 63) geändert durch die Gesetze vom 6. Februar 1962 (GVBl. S. 13) und vom 24. Mai 1968 (GVBl. 1 S. 149) in der Neufassung vom 25. 9. 1968 (GVBl. I S. 268) und den dazu ergangenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung. Für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn gelten die gleichen Vorschriften.

§ 8

(1) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermeßbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermeßbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.
   
(2) Die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.
   
(3) Ist das Grundvermögen mehreren Eigentümern zugerechnet, ist Bemessungsgrundlage der Bruchteil des Grundsteuermeßbetrages, der dem Bruchteil des dem Gemeindeglied zugerechneten Grundstücksanteils entspricht.

§ 9

(1) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhaltes bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.
   
(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen, gefaßt werden.
   
(3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 11 des Bundessozialhilfegesetzes vom 30.6.1961 BGBl. I S. 815) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
   
(4) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 12,- DM [ab 1.1.2002: € 6] jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 6,- DM [ab 1.1.2002: € 3], der Höchstsatz 60,- DM [ab 1.1.2002: € 30] jährlich nicht übersteigen darf. Ländliche Kirchengemeinden können an Stelle einer Ortskirchensteuer, die als Abgabe nach den Grundsteuermeßbeträgen erhoben wird, ein angemessen gestaffeltes, nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen festgestelltes Kirchgeld erheben, das an die Höchstgrenze von 60,- DM [ab 1.1.2002: € 30] nicht gebunden ist, jedoch 600,- Deutsche Mark [ab 1.1.2002: € 300] jährlich nicht übersteigen darf.
   
(5) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß über das Kirchgeld so angegeben werden, daß jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 11

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.
   
(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Hessen, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsmittel

§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides bei Lohnsteuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist für den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Hohe des Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Ziff. 4 Kirchensteuergesetz) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 14

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.
   
(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuer nicht abhilft.
   
(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 15

In den § 14 Abs. 1 aufgeführten Fallen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde.

§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 17

(1) Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 11 des Kirchensteuergesetzes bei der Diözesankirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.
   
(2) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesankirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.

§ 18

Die entsprechende Anwendung des Steuersäumnisgesetzes wird für die Kirchensteuern ausgeschlossen.

F. Schlußbestimmungen

§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandausschuß wahrgenommen.

§ 20

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1.1.1969 in Kraft. Der § 2 Abs. 6 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1968 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 15.6.1950 in der Fassung vom 21.12.1959 aufgehoben.

§ 21

Die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.

Anlage

Tabelle für das Besondere Kirchgeld gem. § 2 Abs. 2 c (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)

Stufe

Bemessungsgrundlage
(gemeinsam zu versteuerndes Einkommen gemäß § 2 Abs. 5 EStG in Verbindung mit § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung)

jährl.
Kirchgeld

1

54 001 - 64 999

216

2

65 000 - 79 999

360

3

80 000 - 99 999

480

4

100 000 - 149 999

660

5

150 000 - 199 999

1 200

6

200 000 - 249 999

1 800

7

250 000 - 299 999

2 400

8

300 000 - 349 999

2 820

9

350 000 - 399 999

3 240

10

400 000 und mehr

4 500

Tabelle für das Besondere Kirchgeld gem. § 2 Abs. 2 c (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) [gilt ab 1.1.2002]