Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Köln

Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2012 (Anteil Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuer in der Erzdiözese Köln für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsteil (Kirchensteuerordnung)

Vom 10. November 1987 (ABl. 1987 S. 262), zuletzt geändert durch Änderungsverordnung vom 25.9.2008 (ABl. 2008 S. 261)   zur Gliederung

 

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in der Erzdiözese Köln für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsteil (Kirchensteuerordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1987.

Die Erzdiözese Köln erläßt für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsteil folgende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung):

I. Besteuerungsrecht

§ 1 Diözesankirchensteuer

Die Erzdiözese Köln erhebt die Kirchensteuer als Diözesankirchensteuer.

§ 2 Umfang des Besteuerungsrechts

Die Kirchensteuer wird erhoben zur Deckung des Finanzbedarfs des Erzbistums, der Kirchengemeinden, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, sowie zur Deckung des überdiözesanen Finanzbedarfs und sonstiger kirchlicher Zwecke, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.

§ 3 Die zur Erhebung kommende Kirchensteuerart

1. Die Erzdiözese Köln erhebt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie als Zuschlag zur Kaitalertragsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen).

2. Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Abs. 1 ist die festgesetzte Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu kürzen.

§ 4 Höhe der Kirchensteuer

Die Höhe der Kirchensteuer setzt die Erzdiözese Köln nach Maßgabe der im Kirchlichen Anzeiger für die Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln) bekanntgegebenen Satzung des Kirchensteuerrates für die Erzdiözese Köln in der jeweils geltenden Fassung fest. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein neuer anerkannter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluß weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluß in Kraft getreten ist.

II. Persönliche Steuerpflicht

§ 5 Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Aufnahme in die katholische Kirche und auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung in der Erzdiözese Köln folgt.

§ 6 Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet:

durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Sterbemonats,

durch Aufhebung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist

bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritt aus der katholischen Kirche mit dem Ablauf des Kalendermonats, der Austrittserklärung.

§ 7 Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

Bei mehrfachem Wohnsitz in verschiedenen Diözesen im Lande Nordrhein-Westfalen entsteht der Steueranspruch nur einmal.

Die Kirchensteuer wird von der Diözese erhoben, in deren Gebiet das Finanzamt liegt, das die Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer durchführt, oder in deren Gebiet sich der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Wohnsitz befindet.

Bei mehrfachem Wohnsitz wird die Aufteilung der Kirchensteuer auf die beteiligten Diözesen zwischen diesen geregelt.

§ 8 Entsprechende Anwendung der für die Maßstabsteuer geltenden Vorschriften

Auf die in § 3 bezeichnete Kirchensteuer finden die staatlichen Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Abzugsverfahren, entsprechende Anwendung. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe des § 51a Abs. 2b bis 2d des Einkommensteuergesetzes erhoben.

Jede Änderung des Steuermaßstabs, z.B. infolge von Rechtsmittelentscheidungen oder Berichtigungen, hat eine entsprechende Änderung der Kirchensteuer zur Folge.

§ 9 Steuerpflicht bei konfessionsverschiedenen Ehen

1. Gehört der Ehegatte des Steuerpflichtigen einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so erhebt die Erzdiözese Köln die Kirchensteuer von beiden Ehegatten in folgender Weise:

1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

2. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt (§ 26 a des Einkommensteuergesetzes) oder besonders (§ 26 c des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

3. § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 10 Steuerpflicht bei glaubensverschiedenen Ehen

1. Gehört der Ehegatte des Steuerpflichtigen keiner steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die Erzdiözese Köln die Kirchensteuer vom Steuerpflichtigen nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

2. Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26 b des Einkommensteuergesetzes) oder wird ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt, so ist bei dem steuerpflichtigen Ehegatten die Kirchensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer und Lohnsteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer - nach Kürzung um die Beträge nach § 3 Abs. 2 - im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32 a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde, auf die Ehegatten verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.

3. § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

III. Besteuerungsverfahren

§ 11 Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung und des Verwaltungszu-stellungsgesetzes

1. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.

2. Die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) und § 235 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

3. Säumniszuschläge und Stundungszinsen werden nicht erhoben.

§ 12 Entstehung der Steuerschuld und Verjährung

1. Für die Entstehung der Steuerschuld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei Einkommensteuer.

2. Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Absatz 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.

IV. Verwaltung der Kirchensteuern

§ 13 Verwaltung durch die Finanzämter

1. Die Kirchensteuer nach § 3 wird durch die Finanzämter verwaltet.

2. Über die Anträge auf Erlaß oder Stundung der Kirchensteuer entscheidet die Erzdiözese Köln nach Maßgabe der Satzung des Kirchensteuerrats der Erzdiözese Köln in der jeweils geltenden Fassung. Die Finanzämter sind befugt, bei Erlaß oder Stundung der Maßstabsteuer gleichzeitig den entsprechenden Teil der Kirchensteuer zu erlassen oder zu stunden.

§ 14 Kirchensteuerlohnabzug an der Betriebsstätte

1. Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seien Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsteil der Erzdiözese Köln hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten, die außerhalb des im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsteils der Erzdiözese Köln, aber innerhalb einer der im Lande Nordrhein-Westfalen liegenden Teile der übrigen Diözesen liegt, so ist die Kirchensteuer an jene Diözese zu entrichten, in deren Gebiet die Betriebsstätte liegt. In diesem Fall hat die Erzdiözese Köln einen Erstattungsanspruch gegen die andere Diözese.

2. Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsteil der Erzdiözese Köln hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gelegenen Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten gemäß den in dem anderen Land geltenden Vorschriften, so ist die Erzdiözese Köln bei unterschiedlichem Hebesatz berechtigt oder verpflichtet, einen Ausgleich vorzunehmen. Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der niedriger ist als der Hebesatz in der Erzdiözese Köln, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser gesondert zu veranlagen. Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der höher ist als der Hebesatz in der Erzdiözese Köln, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser dem Steuerpflichtigen zu erstatten.

3. Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Gebietsteil der Erzdiözese Köln hat, von einer Betriebsstätte, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, Lohnsteuer, aber keine Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, so wird die gesamte Kirchensteuer von der Erzdiözese veranlagt.

V. Rechtsbehelfe

§ 15 Einspruch, Finanzrechtsweg

1. Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Erzbischöflichen Generalvikariat Köln einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

2. Über den Einspruch entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat Köln. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung sinngemäß.

3. Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen sinngemäß anzuwenden.

4. In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist gegen die Einspruchsentscheidung der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht im staatlichen Kirchensteuergesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

5. Beteiligte Behörde (§ 57 Finanzgerichtsordnung) ist das Erzbischöfliche Generalvikariat Köln.

§ 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt. Aussetzungszinsen (§ 237 der Abgabenordnung) werden nicht erhoben.

6. Einwendungen gegen die in § 3 zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.

VI. Schlußbestimmungen

§ 16 Bekanntmachung

Die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen und die Beschlüsse über die Höhe der Kirchensteuer werden im Kirchlichen Anzeiger für die Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbistums Köln) bekanntgemacht.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 1969 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Köln vom 1. Dezember 1962 (Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln vom 1. Dezember 1962 (Kirchlicher Anzeiger für die Erzdiözese Köln 1963, Stück 6) außer Kraft.

Kirchensteuerbeschluss 2012 für das Erzbistum Köln Gebietsteil Land Nordrhein-Westfalen

Vom 2.7.2011   zur Gliederung

Der Kirchensteuerrat der Erzdiözese Köln hat in seiner Sitzung am 2.07.2011 folgenden Beschluss gefasst:

In dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil des Erzbistums Köln werden im Steuerjahr 2012 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9% erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7% der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006 I S. 716) Gebrauch macht. Gleiches gilt, wenn der Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007 I, S. 76) Gebrauch macht.

Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2012 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.