Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Hamburg

Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss
Kirchensteuerbeschluss [bis 2008]
Kirchensteuerordnung [Fassung bis 31.12.2008]

Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg

Vom 7.11.2001 (ABl. 2001 S. 132; BStBl. 2002 I S. 309) i.d.F. v. 4.11.2008 (KiABl. 2008, 153; GVBl. Meck-Pom. 2009, 73)   zur Gliederung

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

1. Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenangehörigen der römisch-katholischen Kirche zu erheben, steht dem Erzbistum Hamburg, den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden zu.

2. Das Erzbistum erhebt die Diözesankirchensteuer, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände erheben die Ortskirchgelder.

§ 2 Kirchensteuerpflicht

1. Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die im Bereich des Erzbistums Hamburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.

2. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die Katholische Kirche folgenden Kalendermonats.

3. Die Kirchensteuerpflicht endet

a. bei Aufhebung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

b. bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des dem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritt folgenden Kalendermonats,

c. durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats.

4. Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe des Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um 1/12 zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch Tod endet.

5. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 4 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.

§ 3 Diözesankirchensteuern

Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs erhebt das Erzbistum Diözesankirchensteuern, und zwar als

1. Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer,

2. Mindestkirchensteuer,

3. gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 4 Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer

1. Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. Der Berechnung der Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist die nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.

2. Anstelle der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommen-(Lohn-)steuer im Sinne des Satzes 1 Einkommen-(Lohn-)steuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen ist, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind.

3. Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen.

4. Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Weist der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschalierte Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar.

5. Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen. § 51 a Absatz 2 c Einkommensteuergesetz ist anzuwenden. Wird die Kirchensteuer nicht von der oder dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51 a Absatz 2 d des Einkommensteuergesetzes. Die Kirchensteuer bemisst sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer.

§ 5 Mindestkirchensteuer

(aufgehoben)

§ 6 Beschluss über Art und Höhe der Kirchensteuer

1. Die Steuern und ihre Sätze werden nach Maßgabe der Satzung für den Kirchensteuerrat des Erzbistums Hamburg festgesetzt.

2. Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen oder Ergänzungen der Genehmigung staatlicher Behörden.

3. Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluss werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat in Hamburg im Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg veröffentlicht.

4. Ein Kirchensteuerbeschluss gilt solange, bis ein neuer, genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.

§ 7 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

1. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht getrennt veranlagt werden.

2. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten. § 51 a des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens entsprechend anzuwenden.

3. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.

§ 8 Kirchensteuer in konfessionsverschiedener Ehe

1. Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitgliedes einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das katholische Kirchenmitglied bemessen,

a) wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 4 Ziffern 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten;

b) wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 4 Ziffern 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten, oder wenn beide Eheleute lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 4 Ziffern 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten;

c) wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, nach der Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 5, oder wenn eine Veranlagung nach § 51 a Abs. 2 d des Einkommensteuergesetzes erfolgt, nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 4 Abs. 5 Satz 3;

d) wenn die Eheleute getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 4 Ziffern 1, 2 oder 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds.

2. Werden Kirchensteuern einer der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften nicht von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 9 entsprechend anzuwenden.

§ 9 Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen

1. Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds keiner anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer im Falle der getrennten Veranlagung nach der nach § 4 Ziffern 1, 2 oder 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes berechnet.

2. Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied

a) nach dem Teil der nach § 4 Ziffer 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen-(Lohn-) steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würden, aufgeteilt wird,oder

b) höchstens nach dem Teil des nach § 4 Ziffer 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.

3. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51 a Abs. 2 d des Einkommensteuergesetzes.

4. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32 d Einkommensteuergesetz ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51 a Abs. 2 c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

5. Neben einer Kirchensteuer nach Ziffer 1 wird kein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kirchensteuer nach Ziffer 2 das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kirchensteuerberechnung nach Ziffer 2 einen gleich hohen oder niedrigeren Betrag als das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kirchensteuer nach Ziffer 2 nicht erhoben.

§ 10 Ortskirchgeld

1. Die Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg sind berechtigt, von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Kirchengemeinde haben, Ortskirchgeld nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu erheben, soweit die Zuweisungen aus den Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

2. Das Ortskirchgeld kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

3. Art und Höhe des Ortskirchgeldes (Kirchgeld) werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchgeldbeschluss müssen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchgeldbeschluss bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zu dem nach den staatlichen Rahmengesetzen vorgesehenen Termin. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchgeldbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt allgemein genehmigen. Darüber hinaus sind Kirchensteuerbeschlüsse in ortsüblicher Weise bekannt zu geben.

4. Das Ortskirchgeld wird durch schriftlichen Bescheid angefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen, sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 11 Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern und des Ortskirchgeldes

1. Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Das Ortskirchgeld wird von den Kirchengemeinden oder den Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

2. Die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sind für Kirchensteuern entsprechend anzuwenden, soweit diese Kirchensteuerordnung und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

3. Die Straf- und Bußgeldbestimmungen sowie diejenigen über die Steuersäumnis und die Verzinsung finden keine Anwendung. Die Vorschriften über das Steuergeheimnis sind anzuwenden.

4. Die Vollstreckung der Diözesankirchensteuer obliegt den Finanzämtern.

§ 12 Rechtsbehelfe und Rechtsmittel

1. Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer sind die Rechtsbehelfe des Einspruchs bzw. des Widerspruchs gegeben. Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden. Mit dem Rechtsbehelf können Stundung oder Erlass aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.

2. Einsprüche gegen die Heranziehung zur Diözesankirchensteuer sind im Bistumsteil Hamburg und Mecklenburg beim Finanzamt einzulegen. Widersprüche gegen die Heranziehung zur Diözesankirchensteuer sind im Bistumsteil Schleswig-Holstein beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu erheben.

3. Gegen die Heranziehung zum Ortskirchgeld ist im Bistumsteil Hamburg als Rechtsbehelf der Einspruch und in den Bistumsteilen Schleswig-Holstein und Mecklenburg als Rechtsbehelf der Widerspruch beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen bzw. zu erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rechtsbehelf entscheidet der Kirchenvorstand. Er hat zuvor die Stellungnahme des Erzbischöflichen Generalvikariates einzuholen.

4. Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.5. Gegen die Rechtsbehelfsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in den Bistumsteilen Hamburg und Mecklenburg die Klage beim Finanzgericht und in dem Bistumsteil Schleswig-Holstein die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 13 Stundung, Erlass, Niederschlagung

1. Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

2. Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.

3. Der Antrag ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu stellen. Bezieht sich der Antrag auf das Ortskirchgeld, ist der veranlagende Kirchenvorstand zu hören.

§ 14 Schlussbestimmungen

1. Die für die Kirchengemeinde ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung.

2. Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat erlassen.

3. Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Sämtliche bisherige Regelungen treten außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Erzbistums Hamburg veröffentlicht.

Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg

I.d. Neufassung v. 4.11.2008 (KiABl. 2008, 157)   zur Gliederung

§ 1 Höhe der Kirchensteuer

1. Die Diözesankirchensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, mindestens 3,60 Euro und höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

2. Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer zugrunde zu legen.

3. Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedner Ehe), gilt Ziff. 2 entsprechend.

§ 2 Mindestbetragskirchensteuer

1. Es wird eine Mindestbetragskirchensteuer erhoben. Diese beträgt 3,60 Euro jährlich, 0,30 Euro monatlich, 0,07 Euro wöchentlich, 0,00 Euro täglich.

2. Die Mindestbetragskirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen-(Lohn-)steuer festgesetzt wird.

3. Bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird keine Mindestbetragskirchensteuer erhoben.

§ 3 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

1. Das Erzbistum erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Glaubensgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Das besondere Kirchgeld ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenangehörigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermittelnde gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten als Anknüpfungspunkt dient.

2. Das Kirchgeld in glaubensverschiedner Ehe beträgt:



3. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedner Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um 1/12 zu kürzen.

§ 4 Lohnsteuerpauschalierung

1. In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer

a) im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg 4,0 v.H.,

b) im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6,0 v.H.,

c) im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Bistumsteil Mecklenburg 5,0 v.H.

der pauschalierten Lohnsteuer.

2. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer.

3. Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (§ 4 Abs. 4 der Kirchensteuerordnung) gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Weist der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchesteuererhebenden Körperschaft nach, so ist keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfänger und Empfängerinnen von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer 9,0 v.H. der pauschalierten Einkommensteuer.

§ 5 Schlußbestimmung

Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt am 1. Januar 2009 in Kraft und gilt solange bis ein neuer genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.

Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg [bis 2008]

I.d.F. vom 7.11.2001 (ABl. 2001 S. 134; BStBl. 2002 I S. 312; GVBl. Meck-Pom. 2009, 77)   zur Gliederung

Der Kirchensteuerbeschluss für das Erzbistum Hamburg vom 28. Februar 1997 (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, Bd. 3, Nr. 8, Art. 81, S. 108 F. v. 15. Aug. 1997) sowie die Änderung des Kirchensteuerbeschlusses (Kirchliches Amtsblatt für die Erzdiözese Hamburg, Bd. 6, Nr. 12, Art. 143, S. 156 F. v. 30. Nov. 2000) werden wie folgt gefasst:

§ 1 Höhe der Kirchensteuer

1. Die Diözesankirchensteuer beträgt 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer), mindestens DM 7,20 / € 3,60 und höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

2. Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer) zugrunde zu legen.

3. Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Glaubensgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedner Ehe), gilt Ziff. 2 entsprechend.

§ 2 Mindestbetragskirchensteuer

1. Es wird eine Mindestbetragskirchensteuer erhoben. Diese beträgt DM 7,20 / € 3,60 jährlich, DM 0,60 / € 0,30 monatlich, DM 0,14 / € 0,07 wöchentlich, DM 0,02 / € 0,00 täglich.

2. Die Mindestbetragskirchensteuer wird nur erhoben, wenn Einkommen-(Lohn-)steuer festgesetzt wird.

§ 3 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

1. Das Erzbistum erhebt von den Kirchenangehörigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Glaubensgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

Das besondere Kirchgeld ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenangehörigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermittelnde gemeinsam zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten als Anknüpfungspunkt dient.

2. Das Kirchgeld in glaubensverschiedner Ehe beträgt:



3. Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedner Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe des Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Monat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um 1/12 zu kürzen.

§ 4 Lohnsteuerpauschalierung

1. In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer

a) im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg 4,0 v.H.,

b) im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6,0 v.H.,

c) im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den Bistumsteil Mecklenburg 5,0 v.H.

der pauschalen Lohnsteuer.

2. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer.

§ 5 Schlußbestimmung

Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft und gilt weiter, bis ein neuer, genehmigter Beschluss an seine Stelle tritt.

Die im Kirchensteuerbeschluss in den §§ 1, 2 und 3 genannten EURO-Werte gelten ab dem 1. Januar 2002; gleichzeitig verlieren die dort genannten DM-Werte ihre Geltung.

Hamburg, den 7. November 2001

Das Erzbischöfliche Generalvikariat

Staatliche Anerkennung Vom 14.11.2000 [vom Abdruck wurde abgesehen]

Kirchensteuerordnung für das Erzbistum Hamburg [Fassung bis 31.12.2008]

Vom 7.11.2001 (ABl. 2001 S. 132; BStBl. 2002 I S. 309); geändert durch Änderung v. 12.2.2007 (GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2007 S. 163)   zur Gliederung

Gemäß Artikel 11 Abs. 1 Sat 1 des Vertrages zwischen dem Heiligen Stuhl und der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Schleswig-Holstein über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg vom 22. September 1994 (vgl. GVOBl. Ham-burg vom 6. März 1995 S. 31, GVOBl. Schl.-H. vom 27. Oktober 1994 S. 486, GVOBl. M-V vom 8. November 1994 S. 1026) gelten das Diözesanrecht von Osnabrück und Hildesheim sowie das Recht des Bischöflichen Amtes Schwerin auch mit Wirkung für den staatlichen Rechtskreis bis zu einer Neuordnung durch das Erzbistum Hamburg fort. Gemäß Artikel 11 Abs. 1 Satz 2 geht die Berechtigung, Diözesankirchensteuer zu erheben, von den bisher erhebungsberechtigten Körperschaften auf das Erzbistum Hamburg über. Für das Erzbistum Hamburg wird folgende Kirchensteuerordnung hiermit erlassen:

§ 1
Kirchensteuerberechtigung


1. Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenangehörigen der Katholischen Kirche zu erheben, steht dem Erzbistum Hamburg, den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden zu.

2. Das Erzbistum erhebt die Diözesankirchensteuer, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände erheben die Ortskirchensteuern.

§ 2
Kirchensteuerpflicht


1. Kirchensteuerpflichtig sind unbeschadet der Betriebsstättenbesteuerung alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die im Bereich des Erzbistums Hamburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.

2. Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des auf die Begründung des Wohnsitzes oder die Aufnahme in die Katholische Kirche folgenden Kalendermonats.

3. Die Kirchensteuerpflicht endet

a) bei Aufhebung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

b) bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritts folgenden Kalendermonats,

c) durch Tod mit Ablauf des Sterbemonats.

4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht für das ganze Jahr, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.

§ 3
Diözesankirchensteuern


Zur Deckung des kirchlichen Finanzbedarfs erhebt das Erzbistum Diözesankirchensteuern, und zwar als

1. Kirchensteuer vom Einkommen (Lohn) in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer,

2. Mindestkirchensteuer,

3. gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 4
Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer


1. Die Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. Der Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) ist die nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.

2. Anstelle der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn) steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; insoweit ist das entsprechend § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte zu versteuernde Einkommen maßgebend.

3. Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen.

4. Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. Weist der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschalierte Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage füpr die pauschalierte Kirchensteuer dar.

§ 5
Beschluss über Art und Höhe der Kirchensteuer


1. Die Steuern und ihre Sätze werden nach Maßgabe der Satzung für den Kirchensteuerrat des Erzbistums Hamburg festgesetzt.

2. Die Steuerbeschlüsse bedürfen ebenso wie die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen oder Ergänzungen der Genehmigung staatlicher Behörden.

3. Die Kirchensteuerordnung und der Kirchensteuerbeschluss werden vom Erzbischöflichen Gene-ralvikariat in Hamburg im Kirchlichen Amtsblatt für das Erzbistum Hamburg veröffentlicht.

4. Ein Kirchensteuerbeschluss gilt solange, bis ein neuer, genehmigter Beschluß an seine Stelle tritt.

§ 6
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe


1. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht getrennt veranlagt werden.

2. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten.

§ 51a Einkommensteuergesetz ist bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens entsprechend anzuwenden.

3. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben.

§ 7
Kirchensteuer in konfessionsverschiedenen Ehen


1. Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitgliedes einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das katholische Kirchenmitglied bemessen,

a) wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 4 Ziffern 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten;

b) wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 4 Ziffern 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten oder wenn beide Eheleute lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 4 Ziffern 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten;

c) wenn die Eheleute getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 4 Ziffern 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds.

2. Werden Kirchensteuern einer der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften nicht von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 9 entsprechend anzuwenden.

§ 8
Kirchensteuer in glaubensverschiedenen Ehen


1. Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds keiner anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer im Falle der getrennten Veranlagung nach der nach § 4 Ziffern 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes berechnet.

2. Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied

a) nach dem Teil der nach § 4 Ziffer 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen-(Lohn-)steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Grundtabelle auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würden, aufgeteilt wird,

oder

b) höchstens nach dem Teil des nach § 4 Ziffer 2 ermittelten gemeinsam zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.

3. Neben einer Kirchensteuer nach Absatz 1 wird kein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kirchensteuer nach Ziffer 2 das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben.

§ 9
Ortskirchgeld


1. Die Kirchengemeinden im Erzbistum Hamburg sind berechtigt, von den Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Kirchengemeinde haben, Ortskirchgeld nach festen und gleichmäßigen Grundsätzen zu erheben, soweit die Zuweisungen aus den Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

2. Das Ortskirchgeld kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

3. Art und Höhe der Ortskirchgeldes (Kirchgeld) werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchgeldbeschluss müssen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchgeldbeschluss bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zu dem nach den staatlichen Rahmengesetzen vorgesehenen Termin. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchgeldbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt allgemein genehmigen. Darüber hinaus sind Kirchensteuerbeschlüsse in ortsüblicher Weise bekanntzugeben.

4. Das Ortskirchgeld wird durch schriftlichen Bescheid angefordert. Die Bescheide müssen die Bemessungsgrundlage erkennen lassen, sowie die Höhe der Steuern, die Fälligkeitstermine, die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.

§ 10
Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern


1. Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Das Ortskirchgeld wird von den Kirchengemeinden oder den Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

2. Die für die Maßstabssteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sind für Kirchensteuern entsprechend anzuwenden, soweit diese Kirchensteuerordnung und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben.

3. Die Straf- und Bußgeldbestimmungen sowie diejenigen über die Steuersäumnis und die Verzinsung finden keine Anwendung. Die Vorschriften über das Steuergeheimnis sind anzuwenden.

4. Die Vollstreckung der Diözesankirchensteuer obliegt den Finanzämtern.

§ 11
Rechtsbehelfe und Rechtsmittel


1. Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer sind Rechtsbehelfe des Einspruchs bzw. des Widerspruchs gegeben. Rechtsbehelfe gegen Bescheide in Kirchensteuersachen können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden. Mit dem Rechtsbehelf können Stundung oder Erlass aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden.

2. Einsprüche gegen die Heranziehung zur Diözesankirchensteuer sind im Bistumsteil Hamburg und Mecklenburg beim Finanzamt einzulegen. Widersprüche gegen die Heranziehung zur Diözesankirchensteuer sind im Bistumsteil Schleswig-Holstein beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu erheben.

3. Gegen die Heranziehung zum Ortskirchgeld ist im Bistumsteil Hamburg als Rechtsbehelf der Einspruch und in den Bistumsteilen Schleswig-Holstein und Mecklenburg als Rechtsbehelf der Widerspruch beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen bzw. zu erheben. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Rechtsbehelf entscheidet der Kirchenvorstand. Er hat zuvor die Stellungnahme des Erzbischöflichen Generalvikariates einzuholen.

4. Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

5. Gegen die Rechtsbehelfsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe in den Bistumsteilen Hamburg und Mecklenburg die Klage beim Finanzgericht und in dem Bistumsteil Schleswig-Holstein die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 12
Stundung, Erlass, Niederschlagung


1. Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.

2. Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.

3. Der Antrag ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu stellen. Bezieht sich der Antrag auf das Ortskirchgeld, ist der veranlagende Kirchenvorstand zu hören.

§ 13
Schlussbestimmungen


1. Die für die Kirchengemeinde ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung.

2. Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat erlassen.

3. Diese Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Etwaige entgegengesetzte Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Erzbistums Hamburg veröffentlicht.

Hamburg, den 7. November 2001
Der Erzbischof von Hamburg
Dr. Ludwig Averkamp