Kirchensteuerordnung das katholische Bistum Görlitz


Kirchensteuerordnung (Anteil Brandenburg)
Kirchensteuerordnung (Anteil Sachsen)
Kirchensteuerbeschluß (Anteil Brandenburg)
Kirchensteuerbeschluß (Anteil Sachsen)
Kirchensteuerordnung (Anteil Brandenburg) [Fassung bis 31.12.2008]

Kirchensteuerordnung für das Bistum Görlitz (Land Brandenburg)

V. 21.4.2009 (ABl. 2009, 1; GVBl. Brandenburg 2009, 185)   zur Gliederung

Für den im Lande Brandenburg gelegenen Anteil des Bistums Görlitz wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

Im Bistum Görlitz werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum Görlitz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

(2) Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände, des Bistums Görlitz, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, karitativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

(3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Kirchensteuerrat des Bistums Görlitz und vom Apostolischen Administrator gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Görlitz festgesetzt (Kirchensteuerbeschluss). Für das Steuerjahr 1991 wird der Hebesatzbeschluss vom Apostolischen Administrator festgesetzt. Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in dem Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

(4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Görlitz veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 4

(1) Werden Ehegatten zur Steuer vom Einkommen zusammenveranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, von dem Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Kirchensteuer nach § 3 Abs. 2 a bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe anzurechnen.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan des Bistums Görlitz auf die Bischöfliche Verwaltung, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6

(1) Die Kirchengemeinden des Bistums Görlitz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

(1) Die Art und Höhe der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres Die Bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Görlitz allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9

Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

(1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

(5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, daß jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides - bei Lohnsteuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist für den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich - Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes wegen der noch unbestimmten Höhe der im Steuerjahr erzielten Einkünfte richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 15

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche mit seiner Stellungnahme der Bischöflichen Behörde vor, soweit er Widersprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

(4) Auf Antrag kann das Finanzamt (bzw. das Bischöfliche Ordinariat die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.

(5) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde. Jeder ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 17

Gegen eine ablehnende Entscheidung über Rechtsbehelfe nach § 16 steht dem Kirchensteuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 18

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz) bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

(2) Das Bischöfliche Ordinariat hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

F. Schlussbestimmungen

§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bischöflichen Ordinariat erlassen.

§ 21

Die Kirchensteuerordnung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Bistums Görlitz veröffentlicht.



Kirchensteuerordnung für das Bistum Görlitz (Land Sachsen)

V. 31.3.2009, ABl. 2009, 6, geändert durch Derekt v. 11.1.2011, ABl. 2011, 1   zur Gliederung

Für den im Freistaat Sachsen gelegenen Anteil des Bistums Görlitz wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1


Im Bistum Görlitz werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum Görlitz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

(2) Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Obertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmung des staatlichen Rechts von ihr Iosgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3


(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbande, des Bistums Görlitz, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des Oberdiözesanen Finanzbedarfs, karitativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

b) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

(3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Kirchensteuerrat des Bistums Görlitz und vom Bischof des Bistums Görlitz gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Görlitz festgesetzt (Kirchensteuerbeschluss). Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in dem Kirchensteuerbeschluss ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

(4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Görlitz veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 4

(1) Werden Ehegatten zur Steuer von Einkommen zusammenveranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, von dem Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan des Bistums Görlitz auf die Bischöfliche Verwaltung, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6


(1) Die Kirchengemeinden des Bistums Görlitz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.

Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

(1) Die Art und Höhe der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. Das Bischöfliche Ordinariat kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Gesetze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Görlitz genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9


Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbanden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

(1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb dessen, der den Unterhalt gewahrt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 27 bis 40 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB X)) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Ehegatten werden jedoch für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

(5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Hale seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger wahrend des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Einspruch einlegen.

§ 15

(1) Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim zuständigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt angefochten wird.

(2) Einsprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen.

(3) Der Kirchenvorstand legt die Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor, soweit er Einsprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(4) Die Einlegung des Einspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Einsprüche das zuständige Finanzamt nach Anhörung des Bischöflichen Ordinariates. In den übrigen Fällen entscheidet das Bischöfliche Ordinariat. Jeder ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 17

Gegen eine ablehnende Entscheidung über Rechtsbehelfe nach 16 steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die Klage beim Finanzgericht zu.

§ 18

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellten Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz) bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

(2) Das Bischöfliche Ordinariat hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

F. Schlussbestimmungen

§ 19


Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbande sinngemäß Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bischöflichen Ordinariat erlassen.

§ 21

Die Kirchensteuerordnung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2009 in Kraft. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum gleichen Termin außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Bistums Görlitz veröffentlicht.



Kirchensteuerbeschluss für die Bistum Görlitz (Anteil Brandenburg)

V. 26.11.2008 (AGVBL. Brandenburg 2009, 2)   zur Gliederung

§ 1

Im Bistum Görlitz werden im Anteil des Landes Brandenburg von den Angehörigen der Katholischen Kirche Bistumskirchensteuern erhoben:

a) als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

b) als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe

§ 2

Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr (Steuerjahr) unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt - sofern nachfolgend nicht anders geregelt - 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), die sich nach dem jeweils geltenden Einkommensteuerrecht (Einkommensteuertabelle) ergibt, höchstens jedoch 3 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens (Höchstsatz).

Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

§ 3

Kirchgeld wird erhoben von Steuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Das Kirchgeld bemisst sich nach der folgenden Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der jeweils höhere Betrag festgesetzt wird.

§ 4

Für die Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) ist § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzuwenden. Dies gilt bei der Erhebung des Höchstsatzes oder bei Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kaptialertragsteuer ist § 51 a Abs. 2b bis 2e EStG anzuwenden.

§ 5

(1) Für die Bestimmung der Bistumskirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gilt:

a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach §§ 37b, 40, 40 a mit Ausnahme der einheitlichen Pauschsteuer gem. § 40a Abs. 2 sowie 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

Weist der Zuwendende in Fällen der Pauschalierung nach § 37b EStG nach, dass einzelne Empfänger der Sachzuwendung keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Empfänger beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Kann der Arbeitgeber die Kirchensteuer auf pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnen, so ist sie im Verhältnis von 70 vom Hundert für die Evangelische Kirche und 30 vom Hundert für die Katholische Kirche aufzuteilen und abzuführen.

§ 6

Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft

Görlitz, den 26. November 2008

Kirchensteuerbeschluss für die Bistum Görlitz (Anteil Sachsen)

V. 26.11.2009, ABl. 2009, 11, geändert durch Dekret v. 11.1.2011, ABl. 2011, 2; MBl. SMF 2011, 23   zur Gliederung

1. Der Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer wird auf 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr (Steuerjahr) für das Bistum Görlitz (Anteil Freistaat Sachsen) festgesetzt, höchstens jedoch auf 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so betragt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach (§ 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohnsteuer) nach § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist § 51a Abs. 2b bis 2e EStG anzuwenden.

3. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach folgender Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

4. Für die Bemessung der Diözesankirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und 40b EStG gilt:

Wendet der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung an, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchensteuer 5% der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer. Diese pauschale Kirchensteuer wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 15:85 auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufgeteilt.

Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9% der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder - wenn dies nicht möglich ist - im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufzuteilen.

5. Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalisierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalisierung der Einkommensteuer nach 37b EStG sinngemäß.

6. Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt zum 01. Januar 2009 in Kraft.



Kirchensteuerordnung für das Bistum Görlitz (Land Brandenburg) [Fassung bis 31.12.2008]

(BStBl. 1991 I S. 819)   zur Gliederung

Für den im Lande Brandenburg gelegenen Anteil des Bistums Görlitz wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

Im Bistum Görlitz werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum Görlitz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

(2) Katholik im Sinne des Absatzes 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmungen des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände, des Bistums Görlitz, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, karitativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

b) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

(3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Kirchensteuerrat des Bistums Görlitz und vom Apostolischen Administrator gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Görlitz festgesetzt (Kirchensteuerbeschluß). Für das Steuerjahr 1991 wird der Hebesatzbeschluß vom Apostolischen Administrator festgesetzt. Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in dem Kirchensteuerbeschluß ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

(4) Der Kirchensteuerbeschluß wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Görlitz veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

§ 4

(1) Werden Ehegatten zur Steuer vom Einkommen zusammenveranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist, von dem Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemißt sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Kirchensteuer nach § 3 Abs. 2 a bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe anzurechnen.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan des Bistums Görlitz auf die Bischöfliche Verwaltung, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6

(1) Die Kirchengemeinden des Bistums Görlitz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

(1) Die Art und Höhe der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) werden durch Beschluß des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluß sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres Die Bischöfliche Behörde kann an Stelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Görlitz allgemein genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9

Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

(1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betriebe dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefaßt werden.

(3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

(5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß über das Kirchgeld so angegeben werden, daß jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides - bei Lohnsteuerpflichtigen bis zum Ablauf der Frist für den Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich - Widerspruch erheben. Die Erhebung eines Widerspruches, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes wegen der noch unbestimmten Höhe der im Steuerjahr erzielten Einkünfte richtet, ist nach Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.

§ 15

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche mit seiner Stellungnahme der Bischöflichen Behörde vor, soweit er Widersprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. die Oberfinanzdirektion nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde. Jeder ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.