Kirchensteuerordnung das katholische Bistum Görlitz


Kirchensteuerordnung (Anteil Brandenburg)
Kirchensteuerordnung (Anteil Sachsen)
Kirchensteuerbeschluß (Anteil Brandenburg)
Kirchensteuerbeschluß (Anteil Sachsen)

Kirchensteuerordnung für das Bistum Görlitz (Land Brandenburg)

V. 27.11.2014, ABl. 2015, 13   zur Gliederung

Für den im Land Brandenburg gelegenen Anteil des Bistums Görlitz wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht
§ 1


Im Bistum Görlitz werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum Görlitz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben.

(2) Katholik im Sinne des Abs. 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmung des staatliche Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rech-te von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer
§ 3


(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände, des Bistums Görlitz, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, karitativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer

oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, karitativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

b) Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (besonderes Kirchgeld).

(3) Der Hebesatz (Prozentsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Kirchensteuerrat des Bistums Görlitz und vom Bischof des Bistums Görlitz gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Görlitz festgesetzt (Kirchensteuerbeschluss). Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (Abs. 2 b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

(4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amts-blatt des Bistums Görlitz veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen.

§ 4

(1) Werden Ehegatten oder Lebenspartner zur Steuer von Einkommen zusammenveranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, von dem Kirchenmitglied ein gestaffeltes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

(3) Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist eine Kirchensteuer nach § 3 Abs. 2a bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft anzurechnen.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan des Bistums Görlitz auf die Bischöfliche Verwaltung, die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer
§ 6


(1) Die Kirchengemeinden des Bistums Görlitz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.

Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

(1) Die Art und Höhe der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen - soweit erforderlich - der Kirchensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. Das Bischöfliche Ordinariat kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Gesetze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Görlitz genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer
§ 9


Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

(1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vor-gesehen gefasst werden.

(3) Empfänger von Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne der §§ 27 bis 40 des Zwölften Bundessozialgesetzbuches) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Ehegatten oder Lebenspartner werden jedoch für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

(5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe
§ 14


Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Widerspruch erheben.

§ 15

(1) Widersprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt angefochten wird.

(2) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen.

Der Kirchenvorstand legt die Widersprüche mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor, soweit er Widersprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

(4) Auf Antrag kann das Finanzamt bzw. das Bischöfliche Ordinariat die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.

(5) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das zuständige Finanzamt nach Anhörung des Bischöflichen Ordinariates. In den übrigen Fällen entscheidet das Bischöfliche Ordinariat. Jeder ablehnende Bescheid ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17

Gegen eine ablehnende Entscheidung über Rechtsbehelfe nach § 16 steht dem Kirchensteuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids die Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 18

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz) bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

(2) Das Bischöfliche Ordinariat hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen ab-weichend festzusetzen.

F. Schlussbestimmungen
§ 19


Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bischöflichen Ordinariat erlassen.

§ 21

Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Bistums Görlitz veröffentlicht.

Kirchensteuerordnung für das Bistum Görlitz (Land Sachsen)

V. 25.11.2015, MBl. Sachsen 2016, 14   zur Gliederung

Für den im Freistaat Sachsen gelegenen Anteil des Bistums Görlitz wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

Im Bistum Görlitz werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern nach den folgenden Vorschriften erhoben.

§ 2

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der römisch-katholischen Kirche (Katholiken), die im Bistum Görlitz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgaben-ordnung haben.

(2) Katholik im Sinne des Abs. 1 ist jeder, der durch die Taufe in der römisch-katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Wiederaufnahme der römisch-katholischen Kirche angehört und sich nicht nach den Bestimmung des staatlichen Rechts von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).

(3) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken oder aufheben, nicht berührt.

B. Diözesankirchensteuer

§ 3

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände des Bistums Görlitz, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs, caritativer, weltkirchlicher sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesankirchensteuer erhoben.

(2) Die Diözesankirchensteuer wird nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen einzeln oder nebeneinander erhoben als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

b) besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

(3) Der Hebesatz (Vomhundertsatz) der Diözesankirchensteuer wird vom Kirchensteuerrat des Bistums Görlitz und vom Bischof des Bistums Görlitz gemäß der Satzung des Kirchensteuerrates des Bistums Görlitz festgesetzt (Kirchensteuerbeschluss). Für die Kirchensteuer vom Einkommen kann in dem Kirchensteuerbeschluss eine Höchstbegrenzung bestimmt werden. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft (Abs. 2 Buchstabe b) wird nach Maßgabe einer Tabelle erhoben, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

(4) Der Kirchensteuerbeschluss wird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt des Bistums Görlitz veröffentlicht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Steuerbeschluss vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.

(5) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die römisch-katholische Kirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den zuständigen staatlichen und kommunalen Behörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf einer Bescheinigung des Finanzamts für den Lohnsteuerabzug ändern zu lassen.

§ 4

(1) Werden Ehegatten oder Lebenspartner zur Steuer von Einkommen zusammenveranlagt, so kann in den Fällen, in denen ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist, von dem Kirchenmitglied ein gestaffeltes besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitgliedes bemessen wird.

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach einer besonderen Tabelle, die einen Bestandteil des Kirchensteuerbeschlusses bildet.

§ 5

Das Aufkommen an Diözesankirchensteuer wird entsprechend dem Haushaltsplan des Bistums Görlitz auf die Bischöfliche Verwaltung, die Kirchengemeinden und Kirchengemeinde-verbände sowie auf die sonstigen Zwecke im Sinne von § 3 Abs. 1 aufgeteilt.

C. Ortskirchensteuer

§ 6

(1) Die Kirchengemeinden des Bistums Görlitz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer (Kirchgeld) zu erheben. Von dieser Erhebung soll Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesankirchensteuern und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.

(2) Bestehen in einer Kommunalgemeinde mehrere Kirchengemeinden, so soll ein Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.

§ 7

Die Ortskirchensteuer kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erhoben werden.

§ 8

(1) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Kirchenvorstandes festgesetzt. Aus dem Ortskirchensteuerbeschluss sollen - soweit erforderlich - der Kir-chensteuermaßstab, die Kirchensteuertabelle und der Fälligkeitstermin hervorgehen. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates und der Anerkennung der zuständigen staatlichen Behörde. Er bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt wird, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres. Das Bischöfliche Ordinariat kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen allgemein genehmigter Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt des Bistums Görlitz genehmigen.

(2) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

D. Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 9

Die Festsetzung und Erhebung der Diözesankirchensteuer erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung. Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden oder Kirchengemeindeverbänden oder in deren Auftrag durch kirchliche Verwaltungsstellen festgesetzt und erhoben.

§ 10

(1) Das Kirchgeld wird von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde erhoben, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte oder Bezüge haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb dessen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.

(2) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.

(3) Empfänger von Sozialhilfe (gemäß §§ 27 bis 40 SGB XII) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(4) Ehegatten oder Lebenspartner werden jedoch für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

(5) Das Kirchgeld wird durch einen schriftlichen Bescheid angefordert.

§ 11

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

§ 12

(1) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten oder Lebenspartnern diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet das Bischöfliche Ordinariat.

(2) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 13

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

E. Rechtsbehelfe

§ 14

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes Einspruch einlegen.

§ 15

(1) Einsprüche gegen die Diözesankirchensteuer sind beim zuständigen Finanzamt einzulegen, dessen Verwaltungsakt an- gefochten wird.

(2) Einsprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim veranlagenden Kirchenvorstand einzulegen. Der Kirchenvorstand legt die Einsprüche mit seiner Stellungnahme dem Bischöflichen Ordinariat vor, soweit er Einsprüchen gegen die Ortskirchensteuer nicht abhilft.

(3) Die Einlegung des Einspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.

§ 16

In den in § 15 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Einsprüche das zuständige Finanzamt nach Anhörung des Bischöflichen Ordinariates. In den übrigen Fällen entscheidet das Bischöfliche Ordinariat. Jeder ablehnende Entscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 17

Gegen eine ablehnende Entscheidung über Rechtsbehelfe nach § 16 steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung die Klage beim Finanzgericht zu.

§ 18

(1) Für die Stundung, den Erlass und die Niederschlagung sind unbeschadet der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellten Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz) bei der Diözesankirchensteuer das Bischöfliche Ordinariat, bei der Ortskirchensteuer der Kirchenvorstand zuständig.

(2) Das Bischöfliche Ordinariat hat das Recht, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen.

F. Schlussbestimmungen

§ 19

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuerordnung finden auf die Kirchengemeindeverbände sinngemäß Anwendung. Die dem Kirchenvorstand zustehenden Befugnisse werden von der Verbandsvertretung wahrgenommen.

§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bischöflichen Ordinariat erlassen.

§ 20a

Die Regelungen dieser Kirchensteuerordnung zu Lebenspartnern, Lebenspartnerschaften und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft sind nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 21

Die Kirchensteuerordnung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten am selben Zeitpunkt außer Kraft. Die Kirchensteuerordnung wird im Amtsblatt des Bistums Görlitz veröffentlicht.



Kirchensteuerbeschluss für die Bistum Görlitz (Anteil Brandenburg)

V. 12.12.2016, ABl. 2017, 8   zur Gliederung

§ 1

Im Bistum Görlitz werden im Anteil des Landes Brandenburg von den Angehörigen der Katholischen Kirche Bistumskirchensteuern erhoben

a) als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)

b) als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

§ 2

(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr (Steuerjahr) unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt - sofern nachfolgend nicht anders geregelt - 9 Prozent der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), die sich nach dem jeweils geltenden Einkommensteuerrecht (Einkommensteuertabelle) ergibt, höchstens jedoch 3 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung).

(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs.1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

§ 3

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft wird erhoben

1. von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Bistums Görlitz steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), wenn die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer gemäß § 26b Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden,

2. von katholischen Steuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner einer anderen nach Maßgabe der Kirchensteuergesetze der Länder mit Gebietsanteilen des Bistums Görlitz steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft), die Steuern in eigener Verwaltung erhebt, wenn zum Zeitpunkt der Veranlagung kein Nachweis über die Mitgliedschaft des Ehegatten oder Lebenspartners in dieser steuererhebenden Religionsgemeinschaft vorliegt. Die Kirchensteuer des Ehegatten oder Lebenspartners wird in diesen Fällen auf Antrag des katholischen Steuerpflichtigen nachträglich auf das festgesetzte besondere Kirchgeld entsprechend § 3 Absatz 3 angerechnet.

(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach folgender Tabelle:



(3) Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an, die von ihm aufgrund einer staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt, ist auf Antrag die an diese Religionsgemeinschaft nachweislich gezahlte Steuer bis zur festgesetzten Höhe des besonderen Kirchgeldes auf dieses anzurechnen Von der Anrechnung unberührt bleibt das besondere Kirchgeld in Höhe des Betrages, der sich ohne Festsetzung des besonderen Kirchgeldes bei einer Besteuerung des Steuerpflichtigen nach dem Einkommen ergeben würde. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 entsprechende Anwendung.

(4) Die Absätze 1 und 2 finden auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften für Veranlagungszeiträume vor 2014 nur Anwendung, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur so weit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Festsetzung als bei Einzelveranlagung führt.

§ 4

Für die Berechnung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) ist § 51a des Einkommensteuergesetztes (EStG) anzuwenden. Dies gilt bei der Erhebung des Höchstsatzes oder bei Erhebung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

§ 5

(1) Wird Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 37a, 37b, 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und § 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchenlohnsteuer 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalisierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Durch den Arbeitgeber ist diese Kirchensteuer der jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende pauschale Steuer nicht ermitteln, hat er aus Vereinfachungsgründen die gesamte pauschale Steuer im Verhältnis der kirchensteuerpflichtigen zu den nicht kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen; die auf den Anteil der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer beträgt 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Die so ermittelte Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber entsprechend der Zugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer der jeweiligen steuererhebenden Kirche zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber nur bei einzelnen Arbeitnehmern die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht ermitteln und deshalb einer Zuordnung zur jeweiligen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht vornehmen, erfolgt insoweit die Aufteilung durch die Finanzverwaltung nach Absatz 3.

(3) Kann die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet werden, so ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 70 Prozent für die Evangelische Kirche und 30 Prozent für die Katholische Kirche aufzuteilen und abzuführen.

§ 6

Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft. Der Kirchensteuerbeschluss wird im Amtsblatt des Bistums Görlitz veröffentlicht.



Kirchensteuerbeschluss für die Bistum Görlitz (Anteil Sachsen)

V. 23.11.2016, ABl. 2017, 12   zur Gliederung

1. Der Vomhundertsatz der Diözesankirchensteuer wird auf 9 % der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) für das Kalenderjahr (Steuerjahr) für das Bistum Görlitz (Anteil Freistaat Sachsen) festgesetzt, höchstens jedoch auf 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.

Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen.

Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

2. Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz (EStG) zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen oder Lebenspartnerschaften. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer ist § 51a Abs. 2b bis 2e EStG anzuwenden.

3. Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft bemisst sich nach folgender Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. In den Vergleich ist die Kirchensteuer vom Einkommen nicht einzubeziehen, soweit sie auf der Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG beruht. Die Kirchensteuer auf die Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG ist zusätzlich zum besonderen Kirchgeld zu erheben.

4. Für die Bemessung der Diözesankirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und § 40b EStG gilt:

a) Wendet der Arbeitgeber das vereinfachte Verfahren an, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende pauschale Kirchensteuer 5% der pauschalen Lohnsteuer sämtlicher Arbeitnehmer. Die so ermittelte pauschale Kirchensteuer, die vom Arbeitgeber in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben ist, wird von der Finanzverwaltung im Verhältnis 15:85 auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufgeteilt.

b) Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer i.H.v. 9% (allgemeiner Kirchensteuersatz) der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese Kirchensteuer ist grundsätzlich der jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer die Zuordnung zur jeweiligen kirchensteuererhebenden Körperschaft nicht vornehmen, gilt insoweit ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz. Die Finanzverwaltung teilt dann die auf diese Arbeitnehmer entfallende Kirchensteuer entsprechend den Bestimmungen in Buchstabe a auf.

5. Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b EStG sinngemäß.

6. Dieser Kirchensteuerbeschluss ist ab dem Kalenderjahr 2017 anzuwenden. Etwaige entgegenstehende Vorschriften treten am selben Zeitpunkt außer Kraft.