Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Freiburg


Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2014/2015

Kirchensteuerordnung der Erzdiözese Freiburg (KiStO)

in der Fassung vom 25.7.1978 (ABl. 1978 S. 407), zuletzt geändert durch VO zur Änderung der KiStO v. 14.3.2008 (ABl. 2008, 259)

§ 1 Besteuerungsrecht

(1) Die Erzdiözese Freiburg und ihre Kirchengemeinden erheben von ihren Angehörigen Kirchensteuern nach Maßgabe des Kirchensteuergesetzes und der Kirchensteuerordnung.

(2 ) Die Kirchensteuern werden von der Erzdiözese als Landeskirchensteuer und von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben.

(3) Das Besteuerungsrecht der Kirchengemeinden, die zu einer Gesamtkirchengemeinde (§ 24 Abs. 3 KiStG) zusammengeschlossen sind, wird von dieser ausgeübt.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Landeskirchensteuerpflichtig ist, wer der römisch-katholischen Kirche angehört und im Bereich der Erzdiözese Freiburg einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Wer landeskirchensteuerpflichtig ist, ist gegenüber derjenigen Kirchengemeinde ortskirchensteuerpflichtig, in der er seinen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei mehrfachem Wohnsitz wird die Kirchensteuer von der für den Hauptwohnsitz zuständigen Kirchengemeinde erhoben.

(3) Die Kirchengemeinden und die sonstigen zuständigen kirchlichen Stellen sind verpflichtet, die Aufnahmen (gespendete Taufen), Wiederaufnahmen und Übertritte zur Katholischen Kirche den staatlichen oder kommunalen Behörden mitzuteilen.

§ 3 Landeskirchensteuer, Ortskirchensteuer

(1) Die Landeskirchensteuer und die Ortskirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer werden als einheitliche Kirchensteuer erhoben. Das Aufkommen der einheitlichen Kirchensteuer wird auf die Erzdiözese, die Kirchengemeinden und den Ausgleichstock entsprechend dem Haushaltsplan der Erzdiözese aufgeteilt.

(2) Die Kirchensteuern aus den Grundsteuermeßbeträgen werden als Ortskirchensteuer erhoben.

(3) Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern aus den Grundsteuermeßbeträgen sind die Meßbeträge insoweit, als die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe oder die Grundstücke im Bereich der Erzdiözese liegen.

(4) Die Erhebung des Kirchgelds wird in einer besonderen Kirchgeldordnung geregelt.

§ 4 Beschlußorgane

(1) Über die Erhebung der einheitlichen Kirchensteuer beschließt die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg.

(2) Über die Erhebung der Ortskirchensteuern beschließt die Ortskirchensteuervertretung.

§ 5 Kirchensteuervertretung

(1) Mitglieder der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg sind:

a) der Generalvikar oder ein von ihm benannter Stellvertreter; im Fall der Sedisvakanz bestellt der Diözesanadministrator einen Vertreter;

b) ein vom Erzbischof bestelltes Mitglied des Diözesan-Verwaltungsrates;

c) sieben Geistliche im aktiven Dienst;

d) 26 nicht im Dienst der Erzdiözese stehende Laien;

e) zwei aus der Mitte des Diözesanpastoralrates gewählte Mitglieder;

e) 3 vom Erzbischof zu berufende Mitglieder.

(2) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 c) werden von den nach der Wahlordnung wahlberechtigten Geistlichen des jeweiligen Wahlbezirks gewählt. Die Mitglieder gemäß Abs. 1 d) werden in jedem Dekanat von einem aus Mitgliedern des Dekanatrates bestehenden Wahlkollegium gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung.

(3) Die Amtsdauer der Kirchensteuervertretung betragt sechs Jahre und beginnt mit dem ersten Zusammentritt. Die Kirchensteuervertretung bleibt im Amt, bis die neue Kirchensteuervertretung zusammentritt.

(4) Nach einer Neuwahl beruft der Erzbischof die erste Sitzung ein; er oder ein von ihm Beauftragter eröffnet die Sitzung und leitet sie bis zum Abschluß der Wahl des Vorsitzenden.

(5) Die Kirchensteuervertretung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

(6) Der Vorsitzende beruft die Kirchensteuervertretung zu den Tagungen ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, oder wenn der Generalvikar oder ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.

(7) Die Kirchensteuervertretung gibt sich im Einvernehmen mit dem Erzbischof ihre Geschäftsordnung.

§ 6 Kirchensteuerausschuß

(1) Für die Dauer ihrer Amtszeit bildet die Kirchensteuervertretung einen aus elf Personen bestehenden Kirchensteuerausschuss. Dem Kirchensteuerausschuss gehören an:

a) die Mitglieder der Kirchensteuervertretung gemäß § 5 Abs. 1 a) und b),

b) der Vorsitzende der Kirchensteuervertretung und dessen Stellvertreter,

c) sieben von der Kirchensteuervertretung aus ihrer Mitte gewählte Personen, darunter mindestens vier Laienmitglieder.

(2) Dem Kirchensteuerausschuß sind die für die Kirchensteuervertretung bestimmten Vorlagen zur Vorberatung zuzuleiten. Der Vorsitzende oder der Berichterstatter trägt das Ergebnis der Beratungen vor und begründet die Anträge des Kirchensteuerausschusses.

(3) Die Kirchensteuervertretung kann dem Kirchensteuerausschuß mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder auch die Beschlußfassung über bestimmte Angelegenheiten übertragen.

§ 6a Rechnungsprüfungsausschuss

Für die Dauer ihrer Amtszeit wählt die Kirchensteuervertretung aus ihrer Mitte einen aus drei Mitgliedern besthenden Rechnungsprüfungsausschuss, zu dem zwei vom Erzbischof berufene Mitglieder hin treten. Den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie den Berichterstatter bestimmt der Rechnungsprüfungsausschuss selbst.

§ 7 Öffentlichkeit der Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Kirchensteuervertretung sind öffentlich. Durch Beschluß der Kirchensteuervertretung kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.

(2) Die Beauftragten des Erzbischöflichen Ordinariats haben zu allen Sitzungen der Kirchensteuervertretung Zutritt. Sie müssen auf Verlangen gehört werden.

§ 8 Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Die Kirchensteuervertretung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie ist stets beschlußfähig, wenn sie zum zweiten Male mit derselben Tagesordnung eingeladen wird und auf diese Folge bei der Einberufung hingewiesen worden ist.

(2) Zu einem Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit diese Steuerordnung nicht anderes bestimmt.

(3) Gegen Beschlüsse der Kirchensteuervertretung, die den Haushaltsplan betreffen, kann das Erzbischöfliche Ordinariat Einspruch einlegen. Der Einspruch kann noch während der Tagung, spätestens zwei Wochen danach, eingelegt werden. Wird dem während der Tagung erklärten Einspruch nicht oder nur teilweise stattgegeben und verbleibt das Erzbischöfliche Ordinariat bei seinem Einspruch, oder wird der Einspruch erst nach Beendigung der Tagung eingelegt, so ist binnen eines Monats nach Erklärung des Einspruchs eine nochmalige Beratung und Abstimmung erforderlich. Ein erneuter Beschluß, der den Einspruch ganz oder teilweise zurückweist, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

(4) Der Vorsitzende leitet die ordnungsgemäß gefaßten Beschlüsse dem Erzbischof zu. Beschlüsse gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 KiStG legt der Erzbischof der zuständigen staatlichen Behörde zur Genehmigung vor.

§ 9 Haushaltsplan

Der Haushaltsplan der Erzdiözese wird im Entwurf vom Erzbischöflichen Ordinariat aufgestellt und der Kirchensteuervertretung zur Beratung und Beschlußfassung zugeleitet. Der Kirchensteuerausschuß kann anordnen, daß der Entwurf des Haushaltsplans vor der Beschlußfassung öffentlich aufzulegen ist.

§ 10 Steuerbeschluß, Jahresrechnung

(1) Die Kirchensteuervertretung beschließt die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer für ein oder zwei Kalenderjahre aufgrund der entsprechenden Haushaltspläne. Sie kann Mindestbeträge festsetzen.

(2) Liegt ein Steuerbeschluß nicht vor, so wird die einheitliche Kirchensteuer bis zu sechs Monaten in der bisherigen Höhe vorläufig weiter erhoben.

(3) Der vom Erzbischof im Einvernehmen mit der Kirchensteuervertretung errichtete Rechnungsprüfungsausschuß nimmt die von der Revision geprüfte Jahresrechnung entgegen und erstellt einen Bericht zur Vorlage an die Kirchensteuervertretung zwecks Feststellung der Jahresrechnung. Die Feststellung der Jahresrechnung obliegt der Kirchensteuervertretung. Die Jahresrechnung hat das Ergebnis der Kassen- und Haushaltsführung nachzuweisen.

(4) Jeder Steuerpflichtige hat das Recht, in den Diözesanhaushaltsplan und in die festgestellte Jahresrechnung innerhalb einer Auslegungsfrist von zwei Wochen im Dienstgebäude des Erzbischöflichen Ordinariats Einsicht zu nehmen. Ort und Zeit der Auslegung werden öffentlich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung kann bestimmt werden, bei welchen weiteren Dienststellen der Haushaltsplan aufgelegt wird.

§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen

Die nach dem Kirchensteuergesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen der Erzdiözese werden im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg vorgenommen.

Der Diözesanhaushaltsplan und die Jahresrechnung werden im Amtsblatt in zusammengefaßter Form veröffentlicht.

§ 12 Verwaltung der einheitlichen Kirchensteuer

(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern, die als Zuschlag zur Einkommen-(Lohn)-steuer erhoben werden, ist den Landesfinanzbehörden übertragen.

(2) Zuständig im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes und § 3 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung vom 29. 3. 1966, GBl. S. 498*, ist das Erzbischöfliche Ordinariat.

(3) Über Anträge auf Stundung, Erlaß und Erstattung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 KiStG entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat.

* § 3 AGFGo BW lautet:

Das Finanzgericht lädt in kirchenrechtlichen Abgabenangelegenheiten diejenige Religionsgesellschaft bei, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung als Abgabenberechtigter unmittelbar berührt werden.

§ 13 Ortskirchensteuervertretung

(1) Ortskirchensteuervertretung ist der Pfarrgemeinderat, in Gesamtkirchengemeinden der Gesamtstiftungsrat.

(2) Für die Zusammensetzung und die Wahl des Pfarrgemeinderats als Ortskirchensteuervertretung sowie für dessen Geschäftsordnung gelten die Satzung, Wahlordnung und Rahmengeschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Freiburg bekanntgemachten Fassung.

§ 14 Ortskirchensteuerbeschluß, Jahresrechnung

(1) Die Kirchengemeinden können von dem Recht zur Erhebung der Ortskirchensteuern Gebrauch machen, soweit ihr Anteil an der einheitlichen Kirchensteuer und die sonstigen eigenen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen und überörtlichen Bedarfs nicht ausreichen.

(2) Der Pfarrgemeinderat beschließt über Art und Höhe der zu erhebenden Ortskirchensteuern (Steuerbeschluß) für ein oder zwei Kalenderjahre aufgrund der entsprechenden Haushaltspläne. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Der bei der Umlegung des Steuerbedarfs auf die Summe der Grundsteuermeßbeträge sich ergebende Steuersatz wird auf einen vollen Vomhundertsatz aufgerundet. Wird der Steuerbeschluß für zwei Kalenderjahre gefaßt, so sind die Bemessungsgrundlagen des ersten Kalenderjahres auch für das zweite Kalenderjahr maßgebend.

(4) Der Pfarrer oder sein nach kirchlichem Recht bestellter Vertreter kann gegen Beschlüsse des Pfarrgemeinderats, die den Haushaltsplan betreffen, Einspruch einlegen. Der Einspruch ist unverzüglich, spätestens binnen einer Woche nach Beschlußfassung gegenüber dem Pfarrgemeinderat zu erklären. Spätestens vier Wochen nach Beschlußfassung ist erneut über die Angelegenheit zu beraten und zu beschließen. Dieser Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.

(5) Die Jahresrechnung der Kirchengemeinde hat das Ergebnis der Kassen- und Haushaltsführung nachzuweisen. Der Pfarrgemeinderat stellt das Ergebnis der Jahresrechnung fest.

§ 15 Stiftungsrat

(1) Für die Dauer seiner Amtszeit bestellt der Pfarrgemeinderat einen Stiftungsrat. Das Nähere regelt § 9 Abs. 2 bis 5 der Satzung der Pfarrgemeinderäte im Erzbistum Freiburg.

(2) Der Stiftungsrat hat die nach § 9 Abs. 1 der Pfarrgemeinderatssitzung zur Beschlußfassung durch den Pfarrgemeinderat bestimmten Vorlagen vorzuberaten.

§ 16 Genehmigung des Haushaltsplans und des Steuerbeschlusses

(1) Der Haushaltsplan und der Ortskirchensteuerbeschluß bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats. Nach Anhörung des Kirchensteuerausschusses bestimmt das Erzbischöfliche Ordinariat, unter welchen Voraussetzungen der Haushaltsplan und der Steuerbeschluß als genehmigt gelten. Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Erzdiözese bekanntgemacht.

(2) Eine gemäß § 10 Abs. 1 KiStG erforderliche staatliche Genehmigung eines Ortskirchensteuerbeschlusses wird vom Erzbischöflichen Ordinariat eingeholt.

§ 17 Öffentliche Bekanntmachung, Auslegung

Der genehmigte Haushaltsplan und die festgestellte Jahresrechnung sind zwei Wochen lang zur Einsicht durch die Steuerpflichtigen aufzulegen. Der Steuerbeschluß sowie Ort und Zeit der Auslegung des Haushaltsplans und der Jahresrechnung sind zuvor in den Gottesdiensten eines Sonntags einschließlich des Vorabends in allen zur Kirchengemeinde gehörenden Pfarr- und Filialkirchen und durch Anschlag an der Kirchentüre oder an der Anschlagtafel bekanntzumachen. In Gesamtkirchengemeinden kann eine zusätzliche Bekanntmachung erfolgen. Die ordnungsgemäße Bekanntmachung ist vom Stiftungsrat zu bestätigen.

§ 18 Verwaltung der Ortskirchensteuer

(1) Die Ortskirchensteuern werden von den Kirchengemeinden verwaltet.

(2) Die Festsetzung der Steuerschuld und die Erhebung obliegt dem vom Pfarrgemeinderat bestellten Kirchengemeinderechner; als solcher kann auch eine kirchliche Verrechnungsstelle bestellt werden. Auf die Erhebung von geringfügigen Beträgen wird verzichtet. Die Höhe dieser Beträge wird vom Erzbischöflichen Ordinariat festgesetzt und im Amtsblatt der Erzdiözese bekanntgemacht .

(3) Dem Steuerpflichtigen wird ein schriftlicher Bescheid erteilt und verschlossen zugestellt. Der Bescheid muß den Namen des Steuerpflichtigen, die Höhe der Steuerschuld sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Ferner sollen daraus die Berechnung der Steuerschuld, ihre Fälligkeit sowie eine Zahlungsaufforderung und die Zahlungsweise ersichtlich sein.

(4) Die Ortskirchensteuer ist jeweils am 15. Mai des Steuerjahres, bei späterer Zustellung des Steuerbescheids einen Monat nach Zustellung zur Zahlung fällig.

(5) In Härtefällen kann der Stiftungsrat Ortskirchensteuern stunden oder erlassen.

§ 19 Vollstreckung

( 1 ) Der Antrag auf Vollstreckung der Ortskirchensteuer ist bei der für die Vollstreckung der Gemeindesteuern zuständigen Behörde zu stellen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bereich der für die Kirchensteuerpflicht maßgebende Wohnsitz des Steuerpflichtigen sich befindet. Der Antrag darf nur mit Zustimmung des Stiftungsrats gestellt werden. Mindestens zwei Wochen zuvor soll der Steuerpflichtige schriftlich zu verschlossenem Briefumschlag gemahnt werden. Mahngebühren werden nicht erhoben.

(2) Rückständige Kirchensteuern dürfen vom Stiftungsrat niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zum beizutreibenden Betrag stehen.

§ 20 Gesamtkirchengemeinden

(1) Zur gemeinsamen Ausübung des Besteuerungsrechts und zur Erfüllung sonstiger gemeinsamer Aufgaben können sich mehrere Kirchengemeinden durch Beschluß ihrer Pfarrgemeinderäte zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammenschließen. Der Zusammenschluß bedarf der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats. Kommt in bürgerlichen Gemeinden mit mehreren Kirchengemeinden ein Zusammenschluß nicht zustande, so kann nach Anhörung der beteiligten Pfarrgemeinderäte durch Erzbischöfliche Verordnung eine Gesamtkirchengemeinde errichtet werden.

(2) Die Gesamtkirchengemeinden regeln ihre Angelegenheiten durch Satzung. Die Satzung wird in einer gemeinsamen Versammlung aller beteiligten Pfarrgemeinderäte beschlossen. Zu einem Beschluß ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Satzungsänderungen ist der Gesamtstiftungsrat zuständig.

Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung des Erzbischöflichen Ordinariats. Kommt eine Satzung oder eine notwendige Änderung binnen angemessener Frist nicht zustande, so wird es vom Erzbischöflichen Ordinariat nach Anhörung der beteiligten Pfarrgemeinderäte erlassen.

(3) Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Steuerordnung finden auf die Gesamtkirchengemeinden sinngemäße Anwendung. Der Einspruch gemäß § 14 Abs. 4 kann nur von der Mehrheit der dem Gesamtstiftungsrat angehörenden Geistlichen eingelegt werden. Die dem Pfarrgemeinderat und dem Stiftungsrat nach dieser Steuerordnung zustehen den Befugnisse werden vom Gesamtstiftungsrat wahrgenommen. Durch die Satzung kann der Gesamtstiftungsrat aus seiner Mitte einen beschließenden Ausschuß bilden und ihm bestimmte Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen.

(4) Der Gesamtstiftungsrat wird durch die Stiftungsräte der Einzelkirchengemeinden gebildet. Die Höchstzahl der geistlichen Mitglieder im Gesamtstiftungsrat beträgt 10, die der Laienmitglieder 40. In Stadtdekanaten sind der Dekan und der Vorsitzende des Dekanatsrats unbeschadet der Höchstzahl von Amts wegen Mitglied des Gesamtstiftungsrats.

(5) Beträgt die Zahl der geistlichen Mitglieder aller Einzelstiftungsräte mehr als 10, so wählen diese aus ihrer Mitte 10 Mitglieder in den Gesamtstiftungsrat. Gewählt sind der Reihenfolge nach diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Ausscheiden eines Mitglieds findet eine Nachwahl statt.

(6) Beträgt die Zahl der Laienmitglieder aller Einzelstiftungsräte mehr als 40, so werden die in den Gesamtstiftungsrat zu entsendenden Mitglieder von den Einzelstiftungsräten aus ihrer Mitte gewählt. Die Zahl der zu Wählenden bestimmt sich nach dem Verhältnis der Angehörigen der Einzelkirchengemeinden. Gewählt sind der Reihenfolge nach diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei Ausscheiden eines Mitglieds findet eine Nachwahl statt.

(7) Der Gesamtstiftungsrat wählt aus seinen Mitgliedern einen Geistlichen als Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(8) Schließt sich während der Amtszeit des Gesamtstiftungsrats eine Kirchengemeinde einer Gesamtkirchengemeinde an, oder wird im Verband einer Gesamtkirchengemeinde eine neue Kirchengemeinde gebildet, so entsenden diese unbeschadet der in den Absätzen 4 bis 6 genannten Höchstzahlen bis zur nächsten regelmäßigen Wahl ihre Vorsitzenden und je ein Laienmitglied des Stiftungsrats in den Gesamtstiftungsrat. 120 Kirchensteuerrecht Baden-Württemberg Gruppe 5

(9) Die nach bisherigem Recht erlassenen Satzungen bleiben in Kraft; soweit sie den Bestimmungen der Absätze 4 bis 8 nicht entsprechen, sind sie bis 31. 12. 1978 anzugleichen.

§ 21 Steuergeheimnis

Das Steuergeheimnis ist zu wahren. Die zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Vorschriften finden Anwendung.

§ 22 Rechtsbehelfe

(1) Gegen Bescheide in Kirchensteuersachen, die nicht von den Landesfinanzbehörden erlassen sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Der Steuerpflichtige kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Widerspruch erheben. Hält der Stiftungsrat den Widerspruch für zulässig und begründet, so hilft er ihm ab. über Widersprüche, denen nicht abgeholfen wird, entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.

(3) Gegen den Widerspruchsbescheid ist die Klage an das Verwaltungsgericht gegeben. Sie kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden.

(4) Durch den Widerspruch und die Klage wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Erhebung der Steuern, nicht aufgehalten.

§ 23 Übergangsbestimmungen

(1) Die Mitglieder der Kirchensteuervertretung gemäß § 5 Abs. 1 d), die im Jahre 1971 auf 6 Jahre zu wählen sind, werden durch die Pfarrgemeinderäte und Stiftungsräte, in Hohenzollern durch die Pfarrgemeinderäte und Kirchenvorstände gewählt.

(2) Ortskirchensteuervertretung im Sinne des § 13 Abs. 1 ist bis zum 30. November 1972 der Pfarrgemeinderat und der Stiftungsgrat, in Hohenzollern der Pfarrgemeinderat und der Kirchenvorstand. Besteht in einer selbständigen Kirchengemeinde kein eigener Pfarrgemeinderat, so ist Ortskirchensteuervertretung im Sinne des § 13 Abs. 1 bis zum 30. November 1972 der Stiftungsrat (Kirchenvorstand) dieser Kirchengemeinde.

(3) Stiftungsrat im Sinne des § 15 ist bis zum 30. November 1972 der im Amt befindliche Stiftungsrat. Stiftungsrat im Sinne des § 15 ist in Hohenzollern bis zum 30. November 1972 der im Amt befindliche Kirchenvorstand. Die Erzbischöfliche Verordnung Nr. 171 über die "Zusammenarbeit von Stiftungsrat (Kirchenvorstand) und Pfarrgemeinderat " vom 23. 10. 1969 - Amtsblatt 1969 S. 357 - bleibt unberührt.

§ 24 Inkrafttreten

(1) Diese Kirchensteuerordnung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Sie ist erstmals auf die Haushaltspläne und die Steuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 1972 anzuwenden. Für frühere Kalenderjahre werden die Steuern nach bisherigem Recht erhoben.

(2) Rechtsvorschriften, die dieser Kirchensteuerordnung widersprechen, treten außer Kraft.

Haushaltsplan und Steuerbeschlüsse des Erzbistums Freiburg für die Jahre 2014 und 2015

Vom 14.12.2013, ABl. 2014, 379    zur Gliederung

Die Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg hat am 14. Dezember 2013 folgende Haushalts- und Steuerbeschlüsse gefasst:

§ 1 (hier nicht abgedruckt)

§ 2

(1) Der Steuersatz für die einheitliche Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohn- und Kapitalertragsteuer) wird für die Kalenderjahre 2014 und 2015 auf 8 v.H. der Bemessungsgrundlage festgesetzt.

(2) Der Hebesatz nach Satz 1 gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer sowie der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung beträgt der ermäßigte Steuersatz nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Oktober 2012 - 3-S 244.4/2 - (BStBl. 2012, Teil I, S. 1083) 6% der pauschalen Lohnsteuer und nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007, Teil I, S. 76) 6,0% der als Lohnsteuer geltenden pauschalen Einkommensteuer,

§§ 3 - 8 (hier nicht abgedruckt)