Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Essen


Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2014
Kirchensteuerbeschluss 2015
Kirchensteuerbeschluss 2016

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für die Diözese Essen (Kirchensteuerordnung)

i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.12.1987, KiABl. 1988, 9, zuletzt geändert durch Verordnung vom 31.10.2014, KiABl. 2015, 118   zur Gliederung

Die Diözese Essen erlässt folgende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) :

I. Besteuerungsrecht
§ 1 Diözesankirchensteuer

Die Diözese Essen erhebt die Kirchensteuer als Diözesankirchensteuer.

§ 2 Umfang des Besteuerungsrechts

Die Kirchensteuer wird erhoben zur Deckung des Finanzbedarfs des Bistums, der Kirchengemeinden, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtung sowie zur Deckung des überdiözesanen Finanzbedarfs und sonstiger kirchlicher Zwecke, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.

§ 3 Die zur Erhebung kommende Kirchensteuerart

(1) Die Diözese Essen erhebt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen).

(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 sind die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln.

§ 4 Höhe der Kirchensteuer

(1) Die Höhe der Kirchensteuer setzt die Diözese Essen nach Maßgabe der im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Essen bekannt gegebenen Satzung des Kirchensteuerrates für die Diözese Essen in der jeweils geltenden Fassung fest.

(2) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein neuer anerkannter Kirchensteuerbeschluss nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluss weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluss in Kraft getreten ist.

II. Persönliche Steuerpflicht
§ 5 Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Aufnahme in die Katholische Kirche und auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung in der Diözese Essen folgt.

§ 6 Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet:

1. durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Sterbemonats,

2. durch Aufhebung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritts aus der katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats der Austrittserklärung.

§ 7 Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen (1) Bei mehrfachem Wohnsitz in verschiedenen Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen entsteht der Steueranspruch nur einmal.

(2) Die Kirchensteuer wird von der Diözese erhoben, in deren Gebiet das Finanzamt liegt, das für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer zuständig ist oder im Falle einer Einkommensteuerveranlagung zuständig wäre.

§ 8 Entsprechende Anwendung der für die Maßstabsteuer geltenden Vorschriften

(1) Auf die in § 3 bezeichnete Kirchensteuer finden die staatlichen Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren, entsprechende Anwendung. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe des § 51a Abs. 2b bis 2e des Einkommensteuergesetzes erhoben.

(2) Jede Änderung des Steuermaßstabs, z. B. infolge von Rechtsmittelentscheidungen oder Berichtigungen, hat eine entsprechende Änderung der Kirchensteuer zur Folge.

§ 9 Steuerpflicht bei konfessionsverschiedenen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften

(1) Gehören Personen, bei denen die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchensteuergesetzes NW erhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so wird die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes) und Lohnsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Kirchensteuergesetzes NW) in folgender Weise erhoben:

1. wenn die Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn eine Person oder beide Personen lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die beiden Personen haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jeder Person auch für die andere einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Personen einzeln (§§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jeder Person nach ihrer Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 10 Steuerpflicht bei glaubensverschiedenen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften

(1) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, einer Steuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchensteuergesetzes NW erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so wird die Kirchensteuer von ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Werden die beiden Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei der steuerpflichtigen Person die Kirchensteuer in Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes NW ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf die steuerpflichtige Person entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte einer jeden Person ergeben würde, auf die Personen verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird der kirchensteuerpflichtigen Person mit dem auf sie entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.

(3) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

III. Besteuerungsverfahren
§ 11 Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes

(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.

(2) Die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) und § 23235 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

(3) Säumniszuschläge und Stundungszinsen werden nicht erhoben.

§ 12 Entstehung der Steuerschuld und Verjährung

(1) Für die Entstehung der Kirchensteuerschuld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer.

(2) Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Absatz 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.

IV. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 13 Verwaltung durch die Finanzämter

(1) Die Kirchensteuer nach § 3 wird durch die Finanzämter verwaltet.

(2) Über Anträge auf Erlass oder Stundung der Kirchensteuer entscheidet die Diözese Essen nach Maßgabe der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Essen in der jeweils geltenden Fassung. Die Finanzämter sind befugt, bei Erlass oder Stundung der Maßstabsteuer gleichzeitig den entsprechenden Teil der Kirchensteuer zu erlassen oder zu stunden.

§ 14 Kirchensteuerlohnabzug an der Betriebsstätte

(1) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Diözese Essen hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten, die außerhalb der Diözese Essen, aber innerhalb der im Land Nordrhein-Westfalen liegenden Teile der übrigen Diözesen liegt, so ist die Kirchensteuer an jene Diözese zu entrichten, in deren Gebiet die Betriebsstätte liegt. In diesem Fall hat die Diözese Essen einen Erstattungsanspruch gegen die andere Diözese.

(2) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Diözese Essen hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gelegenen Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten gemäß den in dem anderen Land geltenden Vorschriften, so ist die Diözese Essen bei unterschiedlichem Hebesatz berechtigt oder verpflichtet, einen Ausgleich vorzunehmen. Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der niedriger ist als der Hebesatz in der Diözese Essen, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser gesondert zu veranlagen. Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der höher ist als der Hebesatz in der Diözese Essen, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser dem Steuerpflichtigen zu erstatten.

(3) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Diözese Essen hat, von einer Betriebsstätte, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, Lohnsteuer, aber keine Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, so wird die gesamte Kirchensteuer von der Diözese Essen veranlagt.

V. Rechtsbehelfe
§ 15 Einspruch, Finanzrechtsweg

(1) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Bischöflichen Generalvikariat Essen einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

(2) Über den Einspruch entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat Essen. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung sinngemäß.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist gegen die Einspruchsentscheidung der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht im staatlichen Kirchensteuergesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

(5) Beteiligte Behörde (§ 57 Finanzgerichtsordnung) ist das Bischöfliche Generalvikariat Essen. § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt. Aussetzungszinsen (§ 237 der Abgabenordnung) werden nicht erhoben.

(6) Einwendungen gegen die in § 3 zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.

VI. Schlussbestimmungen
§ 16 Bekanntmachung

Die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen und die Beschlüsse über die Höhe der Kirchensteuer werden im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Essen bekannt gemacht.

§ 17 Inkrafttreten

Die vorstehende Fassung dieser Kirchensteuerordnung ist erstmals für das am 1. Januar 1986 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die §§ 3 Absatz 2 und 9 Absatz 2 erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31.12.1985 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31.12.1985 zufließen.

Kirchensteuerhebesatz in der Diözese Essen für das Haushaltsjahr 2014

Vom 5.10.2013, KiABl. 2014, 23   zur Gliederung

Der Kirchensteuerrat für die Diözese Essen hat in der Sitzung am 4. Mai 2013 folgenden Kirchensteuerhebesatz-Beschluss gefasst:

Im Bistum Essen wird im Haushaltsjahr 2014 (=Steuerjahr) Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen,- Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (Lohnsteuer); er wird auf 7 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ermäßigt, wenn der

a) Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der einkommensteuer nach § 37b EStG,

b) der Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer

von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer zur Kirchensteuer

a) bei Pauschalierung der Einkommensteuer vom 28.12.2006 (BStBl. 2007 I S. 76) und

b) bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17.11.2006 (BStBl. 2006 I S. 76) oder von der entsprechenden Regelung der die Erlasse vom 17.11.2006 ersetzenden Erlasse Gebrauch macht.

Diese Kirchensteuer-Festsetzung gilt auch über den 31.12.2014 hinaus, falls zu dem genannten Termin ein neuer Kirchensteuerhebesatz nicht beschlossen und staatlich anerkannt ist bzw. nicht eine neue gesetzliche Regelung zur Lohnsteuerpauschalierung in Kraft tritt. Der Beschluss beruht auf den §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG), auf den §§ 3 und 4 der Kirchensteuerordnung der Diözese Essen sowie auf den §§ 5 und 8 der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Essen in den jeweils gültigen Fassungen.

Kirchensteuerhebesatz in der Diözese Essen für das Haushaltsjahr 2015

Vom 24.5.2015, KiABl. 2015, 15   zur Gliederung

Der Kirchensteuerrat für die Diözese Essen hat in der Sitzung am 24.5.2015 folgenden Kirchensteuerhebesatz-Beschluss gefasst:

Im Bistum Essen wird im Haushaltsjahr 2015 (=Steuerjahr) Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen,- Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Einkommen- bzw. Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ermäßigt, wenn der

a) Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der einkommensteuer nach § 37b EStG,

b) der Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer

von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer zur Kirchensteuer

a) bei Pauschalierung der Einkommensteuer vom 28.12.2006 (BStBl. 2007 I S. 76) und

b) bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17.11.2006 (BStBl. 2006 I S. 76) oder von der entsprechenden Regelung der die Erlasse vom 17.11.2006 ersetzenden Erlasse Gebrauch macht.

Diese Kirchensteuer-Festsetzung gilt auch über den 31.12.2015 hinaus, falls zu dem genannten Termin ein neuer Kirchensteuerhebesatz nicht beschlossen und staatlich anerkannt ist bzw. nicht eine neue gesetzliche Regelung zur Lohnsteuerpauschalierung in Kraft tritt. Der Beschluss beruht auf den §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG), auf den §§ 3 und 4 der Kirchensteuerordnung der Diözese Essen sowie auf den §§ 5 und 8 der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Essen in den jeweils gültigen Fassungen.

Kirchensteuerhebesatz in der Diözese Essen für das Haushaltsjahr 2016

Vom 24.7.2015, KiABl. 2016, 16   zur Gliederung

Der Kirchensteuerrat für die Diözese Essen hat in der Sitzung am 13.6.2015 folgenden Kirchensteuerhebesatz-Beschluss gefasst:

Im Bistum Essen wird im Haushaltsjahr 2016 (=Steuerjahr) Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen,- Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Einkommen- bzw. Lohnsteuer; er wird auf 7 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer) ermäßigt, wenn der

a) Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der einkommensteuer nach § 37b EStG,

b) der Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer

von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer zur Kirchensteuer

a) bei Pauschalierung der Einkommensteuer vom 28.12.2006 (BStBl. 2007 I S. 76) und

b) bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 17.11.2006 (BStBl. 2006 I S. 76) oder von der entsprechenden Regelung der die Erlasse vom 17.11.2006 ersetzenden Erlasse Gebrauch macht.

Diese Kirchensteuer-Festsetzung gilt auch über den 31.12.2016 hinaus, falls zu dem genannten Termin ein neuer Kirchensteuerhebesatz nicht beschlossen und staatlich anerkannt ist bzw. nicht eine neue gesetzliche Regelung zur Lohnsteuerpauschalierung in Kraft tritt. Der Beschluss beruht auf den §§ 2 und 4 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG), auf den §§ 3 und 4 der Kirchensteuerordnung der Diözese Essen sowie auf den §§ 5 und 8 der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Essen in den jeweils gültigen Fassungen.