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Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Berlin
Kirchensteuerordnung
Kirchsteuerbeschluss
Kirchensteuerordnung [Fassung bis 31.12.2008]
Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin (Kirchensteuerordnung - KiStO kath.
V. 30.12.2008 (ABl. 2009, 14; GVBl. Brandenburg 2009, 15) zur Gliederung
I. Besteuerungsrecht
§ 1 Erzbistumskirchensteuer
Das Erzbistum Berlin erhebt Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben des Erzbistums, der Kirchengemeinden, der katholischen Einrichtungen und für sonstige kirchliche Zwecke.
II. Kirchensteuerpflicht
§ 2 Steuerpflichtige Personen
Steuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die im Erzbistum Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung haben.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Katholische Kirche folgt.
(2) Die Steuerpflicht endet
a) bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,
b) bei dem Tode des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,
c) bei Abgabe einer Austrittserklärung nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.
(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
III. Arten und Höhe der Kirchensteuer
§ 4 Steuerarten
(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
a) Kirchensteuer vom Einkommen in einem vom Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
b) Mindestkirchensteuer,
c) Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe,
d) Ortskirchgeld.
(2) Über die Höhe und die Art der zu erhebenden Kirchensteuer nach Buchstaben a), b) und c) beschließt das Erzbistum Berlin durch Kirchensteuerbeschluss im Voraus.
(3) Über die Höhe und die Art des Ortskirchgeldes beschließen die Kirchenvorstände der Gemeinden nach Maßgabe einer erzbischöflichen Rahmenordnung.
IV. Bemessungsgrundlagen
§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen
(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG maßgebend.
(2) Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.
§ 6 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes; § 5 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach einem gestaffelten Satz erhoben.
V. Erhebung der Kirchensteuern
§ 7 Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Die Kirchensteuern sind von allen Steuerpflichtigen nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.
§ 8 Mehrfacher Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung
(1) Steuerpflichtige mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung werden zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn sie innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung zur Einkommensteuer veranlagt werden oder Lohnsteuer oder Kapitalertragsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichten. Die anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet.
(2) Wird von Steuerpflichtigen Kirchensteuer außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung, so ist bei der Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer der innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung geltende Hebesatz anzuwenden. Wird an der Betriebsstätte oder durch den nach § 44 Abs. 1 EStG zum Steuerabzug Verpflichteten keine Kirchensteuer einbehalten, so wird der Steuerpflichtige oder die Steuerpflichtige zur Kirchensteuer veranlagt.
§ 9 Ehegattenbesteuerung in glaubens- und konfessionsverschiedenen Ehen
(1) Von Steuerpflichtigen, die mit ihrem Ehegatten, der keiner steuerberechtigten (in Sachsen-Anhalt: steuererhebenden) Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen oder besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
(2) Von den Kirchensteuern nach Absatz 1 wird die jeweils höhere Steuer erhoben. Zahlungen auf die niedrigere Steuer werden angerechnet.
(3) Für Steuerpflichtige im Land Berlin, deren Ehegatte einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), mit der eine Vereinbarung über die Aufteilung des Betrages, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe festzusetzen wäre, nicht besteht, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Verzinsung und Säumniszuschläge
Die §§ 233 bis 240 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.
§ 11 Erlass, Stundung, Niederschlagung
(1) Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, soweit ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(2) Kirchensteuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist.
(3) Kirchensteuern können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
(4) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden übertragen ist, kann das Finanzamt Kirchensteuern wie die Maßstabsteuer erlassen, stunden und niederschlagen.
VI. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 12 Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.
(2) Über Erlass, Stundung und Niederschlagung von Kirchensteuern entscheidet unbeschadet der Bestimmung des § 11 Abs. 4 das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin.
(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden nicht übertragen worden ist, erteilt das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin - Kirchensteuerstelle - dem Steuerpflichtigen einen Kirchensteuerbescheid. Dieser muss die Höhe der Kirchensteuer für den Erhebungszeitraum und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Er soll ferner die Bemessungsgrundlage und eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, sowie gegebenenfalls die Höhe und die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen enthalten. Der Kirchensteuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen oder der Steuerpflichtigen bekannt zu geben.
§ 13 Steuergeheimnis
Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.
VII. Rechtsbehelfe
§ 14 Rechtsweg
Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist der Rechtsweg entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz gegeben.
§ 15 Widerspruchsverfahren
(1) Vor Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Widerspruchsverfahren nachzuprüfen.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift im Land Berlin bei der Widerspruchsbehörde und in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben.
(3) Der Widerspruch ist im Land Berlin beim Erzbischöflichen Ordinariat Berlin zu erheben. In den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt ist der Widerspruch, soweit es sich um einen Bescheid einer Finanzbehörde handelt, bei dieser zu erheben, die darüber erst nach Anhörung des Erzbischöflichen Ordinariates entscheidet, anderenfalls das Erzbischöfliche Ordinariat.
(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
§ 16 Einspruchsverfahren
(1) Vor Erhebung der Klage beim Finanzgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Einspruchsverfahren nachzuprüfen.
(2) Der Einspruch ist im Land Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt zu erheben.
(3) Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und bekannt zu geben. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 12 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat über den Einspruch.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Finanzrechtsweg gegeben ist.
§ 17 Wirkung des Rechtsbehelfs
(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben.
(2) Auf Antrag kann das Finanzamt bzw. das Erzbischöfliche Ordinariat die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.
(3) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Kirchensteuerordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Kirchensteuerbeschluss des Erzbistums Berlin
V. 30.12.2008 (ABl. 2009, 16; GVBl. Brandenburg 2009, 18) zur Gliederung
§ 1 Arten der Kirchensteuer
Im Erzbistum Berlin werden von den Angehörigen der Katholischen Kirche Kirchensteuern erhoben als:
1. Kirchensteuer vom Einkommen in einem vom Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
2. Mindestkirchensteuer,
3. besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
§ 2 Höhe der Kirchensteuer vom Einkommen
(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird von den der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) unterliegenden Einkünften erhoben. Sie beträgt, sofern im folgenden nicht anders geregelt, 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch 3 v. H. (für Sachsen-Anhalt 3,5 v. H.) des im Steuerbescheid ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens (Höchstsatz).
(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i. V. m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.
(3) In Mecklenburg-Vorpommern wird abweichend von Absatz 1 ein Mindestbetrag erhoben, sofern Einkommen-(Lohn-)steuer festgesetzt wird. Er beträgt jährlich 3,60 Euro, monatlich 0,30 Euro, wöchentlich 0,07 Euro, täglich 0,00 Euro. Bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird keine Mindestkirchensteuer erhoben.
§ 3 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird erhoben
1. von Steuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten (in Sachsen-Anhalt: steuererhebenden) Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden,
2. in den Ländern Berlin und Brandenburg auch von Steuerpflichtigen, deren Ehegatte einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), wenn die Eheleute zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden und wenn eine Vereinbarung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes des Landes Berlin bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 des Brandenburgisches Kirchensteuergesetzes mit der anderen Religionsgemeinschaft nicht besteht.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt (Kirchgeldtabelle):

§ 4 Berechnungsgrundlagen
Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) maßgebend.
§ 5 Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
(1) Wird Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsätzen nach den §§ 37b, 40, 40a Absätze 1, 2a bis 5, 40b EStG erhoben, so beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach, dass einzelne Empfänger keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
Weist der Zuwendende in Fällen der Pauschalierung nach § 37b EStG nach, dass einzelne Empfänger der Sachzuwendung keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. Für die übrigen Empfänger beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
(3) Kann die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zugeordnet werden, so ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 70 v. H. für die Evangelische Kirche und 30 v. H. für die Katholische Kirche im Land Brandenburg, 90 v. H. zu 10 v. H. im Land Mecklenburg-Vorpommern und in Sachsen-Anhalt 73 v. H. zu 27 v. H. aufzuteilen und abzuführen.
Im Land Berlin ist sie von der Finanzverwaltung im Verhältnis von 69,97 v. H. für die Evangelische Kirche, 29,97 v. H. für die Römisch-Katholische Kirche und 0,06 v. H. für die Katholische Kirchengemeinde der Alt-Katholiken aufzuteilen und abzuführen.
§ 6 Inkrafttreten
Dieser Kirchensteuerbeschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
Kirchengesetz zur Neufassung des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern
(Kirchensteuerordnung - KiStO kath.) [Fassung bis 31.12.2008]
Der Erzbischof von Berlin hat nach Anhörung des Kirchensteuerbeirates beschlossen, die Kirchensteuerordnungen für das Land Berlin und die Gebietsteile in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zusammenzuführen und wie folgt neu zu fassen:
Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern im Erzbistum Berlin
Vom 7.7.2002 (GVBl. Brandenburg S. 166) zur Gliederung
I. Besteuerungsrecht
§ 1 Erzbistumskirchensteuer
Das Erzbistum Berlin erhebt Kirchensteuern zur Deckung der Ausgaben des Erzbistums, der Kirchengemeinden, der katholischen Einrichtungen und für sonstige kirchliche Zwecke.
II. Kirchensteuerpflicht
§ 2 Steuerpflichtige Personen
Steuerpflichtig sind alle Angehörigen der Katholischen Kirche, die im Erzbistum Berlin ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung haben.
§ 3 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Geltungsbereich dieser Steuerordnung oder auf die Aufnahme in die Katholische Kirche folgt; bei Übertritt jedoch frühestens nach Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Steuerpflicht endet
a) bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Geltungsbereich dieser Steuerordnung aufgegeben worden ist,
b) bei dem Tode des Steuerpflichtigen mit Ablauf des Sterbemonats,
c) bei Abgabe einer Austrittserklärung nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen.
(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Dies gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.
III. Arten und Höhe der Kirchensteuer
§ 4 Steuerarten
(1) Kirchensteuern können erhoben werden als
a) Steuern vom Einkommen
b) Ortskirchgeld
c) Kirchgeld in glaubensverschiedner Ehe.
(2) Über die Höhe und die Art der zu erhebenden Kirchensteuer nach Buchstaben a) und c) beschließt das Erzbistum Berlin durch Kirchensteuerbeschluss im Voraus.
(3) Über die Höhe und die Art des Ortskirchgeldes beschließen die Kirchenvorstände der Gemeinden nach Maßgabe einer erzbischöflichen Rahmenordnung.
IV. Bemessungsgrundlagen
§ 5 Kirchensteuer vom Einkommen
(1) Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach der Steuer bemessen, die der Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu entrichten hat. Für die Berechnung der Kirchensteuer ist § 51a EStG maßgebend.
(2) Wird die Einkommensteuerfestsetzung geändert, so sind Kirchensteuerbescheide von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Änderung Rechnung tragen. Dies gilt auch dann, wenn ein zu ersetzender Bescheid unanfechtbar geworden ist.
§ 6 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach einem gestaffelten Satz (Kirchgeldtabelle) erhoben.
(2) Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten im Sinne des § 2 Abs. 5 EStG; § 5 Abs. 1 Satz 2 ist ensprechend anzuwenden.
V. Erhebung der Kirchensteuern
§ 7 Grundsätze
Die Kirchensteuern sind von allen Steuerpflichtigen nach festen und gleichmäßigen Maßstäben zu erheben.
§ 8 Mehrfacher Wohnsitz, Betriebsstättenbesteuerung
(1) Ein Steuerpflichtiger mit einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt auch außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung wird zur Kirchensteuer nur herangezogen, wenn er innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung zur Einkommensteuer veranlagt wird oder Lohnsteuer im Wege des Abzugsverfahrens entrichtet. Die von ihm anderwärts erhobenen Kirchensteuern vom Einkommen und Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe werden angerechnet. Der zu zahlende Betrag darf die Steuerschuld nicht übersteigen, die sich bei Anwendung der Bestimmungen ergibt, die an dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der höchsten Steuerbelastung gelten.
(2) Wird von einem Steuerpflichtigen Kirchensteuer außerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung einbehalten und ist dort der Hebesatz niedriger als innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung, so ist bei der Veranlagung zur Einkommen- und Kirchensteuer der innerhalb des Geltungsbereiches dieser Kirchensteuerordnung geltende Hebesatz anzuwenden. Wird an der Betriebsstätte keine Kirchensteuer einbehalten, so soll der Steuerpflichtige zur Kirchensteuer veranlagt.
§ 9 Ehegattenbesteuerung in glaubens- und konfessionsverschiedenen Ehen
(1) Von Steuerpflichtigen, die mit ihrem Ehegatten, der keiner steuerberechtigten (in Sachsen-Anhalt: steuererhebenden) Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen oder Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Hierbei ist § 51a Abs. 2 Satz 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden.
(2) Von den Kirchensteuern nach Absatz 1 wird die jeweils höhere Steuer erhoben. Zahlungen auf die niedrigere Steuer werden angerechnet.
(3) Für Steuerpflichtige im Land Berlin, deren Ehegatte einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (konfessionsverschiedene Ehe), mit der eine Vereinbarung über die Aufteilung des Betrages, der im Falle der konfessionsverschiedenen Ehe festzusetzen wäre, nicht besteht, gel-ten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
§ 10 Verzinsung und Säumniszuschläge
Die §§ 223 bis 240 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.
§ 11 Erlass, Stundung , Niederschlagung
(1) Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, soweit ihre Einbeziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(2) Kirchensteuern können gestundet werden, wenn ihre Einziehung mit erheblichen Härten für den Steuerpflichtigen verbunden ist.
(3) Kirchensteuern können niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Vollstreckung keinen Erfolg haben wird oder die Kosten der Vollstreckung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen.
(4) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden übertragen ist, kann das Finanzamt Kirchensteuern wie die Maßstabsteuer erlassen, stunden und niederschlagen.
VI. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 12 Verwaltung
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern kann ganz oder teilweise den Finanzbehörden übertragen werden.
(2) Über Erlass, Stundung und Niederschlagung von Kirchensteuern entscheidet unbeschadet der Bestimmung des § 11 Absatz 4 das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin.
(3) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzbehörden nicht übertragen worden ist, erteilt das Erzbischöfliche Ordinariat Berlin - Kirchensteuerstelle - dem Steuerpflichtigen einen Kirchensteuerbescheid. Dieser muss die Höhe der Kirchensteuer für den Erhebungszeitraum und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Er soll ferner die Bemessungsgrundlage und eine Anweisung, wo, wann und wie die Steuer zu entrichten ist, sowie gegebenenfalls die Höhe und die Fälligkeitstermine der Vorauszahlungen enthalten. Der Kirchensteuerbescheid ist dem Steuerpflichtigen durch einfachen Brief verschlossen zuzusenden.
§ 13 Steuergeheimnis
Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren.
VII. Rechtsbehelfe
§ 14 Rechtsweg
Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer ist der Rechtsweg entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz gegeben.
§ 15 Widerspruchsverfahren
(1) Vor Erhebung der Klage beim Verwaltungsgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Widerspruchsverfahren nachzuprüfen.
(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift im Land Berlin bei der Widerspruchsbehörde und in den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt bei der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, zu erheben.
(3) Der Widerspruch ist im Land Berlin beim Erzbischöflichen Ordinariat Berlin zu erheben. In den Ländern Brandenburg und Sachsen-Anhalt ist der Widerspruch, soweit es sich um einen Bescheid einer Finanzbehörde handelt, bei dieser zu erheben, die darüber erst nach Anhörung des Erzbischöf-lichen Ordinariats entscheidet, anderenfalls das Erzbischöfliche Ordinariat.
(4) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist.
§ 16 Einspruchsverfahren
(1) Vor Erhebung der Klage beim Finanzgericht ist die Heranziehung zur Kirchensteuer im Einspruchsverfahren nachzuprüfen.
(2) Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (Steuerbescheids) schriftlich oder zur Niederschrift beim zuständigen Finanzamt zu erheben.
(3) Die Einspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und bekannt zu geben. Ist die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 12 Abs. 1 den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Erzbischöflichen Ordinariat über den Einspruch.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind anzuwenden, soweit entsprechend dem maßgebenden Kirchensteuergesetz der Finanzrechtsweg gegeben ist.
§ 17 Wirkung des Rechtsbehelfs
(1) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben.
(2) Auf Antrag kann das Finanzamt bzw. Erzbischöfliche Ordinariat die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.
(3) Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Kirchensteuerordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Staatsaufsichtliche Genehmigung
Vom 29.10.2002 (GVBl. Brandenburg S. 168)
[Vom Abdruck wird abgesehen]
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