Kirchensteuerordnung der katholischen (Erz-) Diözese Augsburg


Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-) Diözesen (DKirchStO)

vom 22.3.1995 in der Fassung vom 21.9.1995 (ABl. S. 234), zuletzt geändert durch Änderung der Ordnung vom 6.11.2008 (ABl. Diözese Augsburg 2009, 14; Pastoralblatt Eichstätt 2009, 18; ABl. Diözese Regwnsburg 2009, 10)

Die (Erz-)Bischöfe von München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg erlassen in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht (cc. 222, 381, 391, 1254, 1260, 1263 CIC), dem Grundgesetz (Art. 140 GG, Art. 137 Abs.3 und 6 WRV) und der Bayerischen Verfassung (Art. 142 Abs. 3, 143 Abs. 3 BV), den Reichskonkordat (Art. 1, 2 RKonk) und dem Bayerischen Konkordat (Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk) sowie dem Kirchensteuergesetz (Art. 1, 4, 8, 16 KirchStG) je gleichlautend für den Bereich ihrer (Erz-)Diözese mit Wirkung ab 1. Juli 1995 nachstehende

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-) Diözesen (DKirchStO)

1. Teil: Besteuerungsrecht und Steuerpflicht

Art. 1 Erhebung von Kirchensteuern; Kirchenumlagen und Kirchgeld


(1) Die bayerischen (Erz-)Diözesen die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, erheben je für sich als gemeinschaftliche Steuerverbände einzeln oder nebeneinander Kirchensteuern in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der

1. Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommn-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragssteuer
2. Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer.

Eine Kirchensteuer in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird von den bayerischen (Erz-) Diözesen nicht erhoben.

(2) Die Kirchengemeinden in den bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, erheben je für sich als gemeindliche Steuerverbände Kirchensteuer in Form von Kirchgeld. Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände.

Art. 2 Zweck der Kirchensteuererhebung

(1) Die Kirchenumlagen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, insbesondere des Personal- und Sachaufwandes, der (Erz-)Diözese sowie der Erfüllung überdiözesaner, auch weltkirchlicher Aufgaben.

(2) Das Kirchgeld dient zur Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse.

Art. 3 Schuldner der Kirchensteuer

(1) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche nach Maßgabe dieser Ordnung.

(2) Der Eintritt in die römisch-katholische Kirche bestimmt sich nach dem Codex luris Canonici, insbesondere can. 96.

(3) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchenumlagen gegenüber der (Er-) Diözese als gemeinschaftlichem Steuerverband, hinsichtlich des Kirchgeldes gegenüber der Kirchengemeinde als gemeindlichem Steuerverband.

(4) Ein Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die schriftliche Erklärung muß öffentlich beglaubigt sein; § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

2. Teil: Kirchenumlagen

Erster Abschnitt
Kircheneinkommen- und Kirchenlohn- uns Kirchenkapitalertragsteuer

I. Allgemeine Vorschriften

Art. 4 Umlagepflichtige


(1) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in einer bayerischen (Erz-)Diözese einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften ein Steuerabzug vorgenommen wird. Von der Umlagepflicht sind Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt in einer bayerischen (Erz-)Diözese insoweit ausgenommen, als sie in einem anderen Bundesland als dem Freistaat Bayern zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden.

(2) Umlagepflichtig sind außerdem die außerhalb einer bayerischen (Erz-)Diözese wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Freistaat Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts Lohnsteuer einbehalten wird. Umlagepflichtig sind auch die außerhalb des Freistaates Bayern wohnenden Angehörigen einer nach diesem Gesetz oder dem Recht ihres Wohnsitzlandes für die Kirchenkapitalertragsteuer hebeberechtigten (Erz-) Diözese, soweit ein in Bayern ansässiger Abzugsverpflichteter von ihren Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehält und abführt; hierbei ist der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Umlagesatz anzuwenden.

(3) Die Umlagepflicht besteht für den gleicen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht. Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst nach Beginn dieses Zeitraumes ein oder fallen sie vor Ablauf desselben weg, so beginnt oder endet die Umlagepflicht mit dem Anfang des nächsten Kalendermonats.

Art. 5 Erhebungszeitraum

Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden für den gleichen Zeitraum erhoben, für den die Maßstabsteuer erhoben wird.

Art. 6 Höhe des Umlagesatzes

(1) Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v.H. der veranlagten und im Abzugsverfahren erhobenen Einkommen-, Lohn- - und Kapitalertragsteuer. Die Kirchenkapitalertragsteuer ist nach dem umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaften zu erheben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dieser Gemeinschaft angehört.

(2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen-, der Kirchenlohn- - und die Kirchenkapitalertragsteuer ist die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

(3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschalbetrag beträgt sieben v.H. der pauschalen Lohnsteuer und wird mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 auf die römisch-katholische Kirche und die übrigen umlageerhebenden Gemeinschaften in Bayern nach dem Verhältnis der auf die umlageerhebenden Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohns aufgeteilt, soweit der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v.H. der pauschalen Lohnsteuer.

(4) Der auf die erhebungsberechtigten Kirchen und Gemeinschaften in Bayern entfallende Anteil an der nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu pauschalierende Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte wird nach dem Verhältnis der auf die umlageberechtigten Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohnes aufgeteilt.

II. Kircheneinkommensteuer

Art. 7 Konfessions- oder glaubensverschiedene Ehe


(1) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte einer anderen umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-)Diözese

1. in den Fällen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten,

2. in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 der ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf den umlagepflichtigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen; § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommtenseuergesetzes findet entsprechende Anwendung. Soweit die Einkommensteuer mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist sie zur Berechnung der Umlage der Einkommensteuer dem Ehegatten zuzurechnen, der Gläubiger der Kapitalerträge ist; bei gemeinschaftlicher Beteiligung beider Ehegatten an den Kapitaleinkünften erfolgt die Zurechnung nach dem Verhältnis der Beteiligung.

(2) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-)Diözese

1. in den Fällen der getrennten Veranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermit-telten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten,

2. in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf ihn entfällt. Absatz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Art. 8 Ehegatten als Gesamtschuldner

Wenn beide Ehegatten der römisch-katholischen Kirche angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie für die Kircheneinkommensteuer Gesamtschuldner.

Art. 9 Anrechnung der Kirchenlohnsteuer

Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet.

Art. 10 Vorauszahlungen

Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet.

III. Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer

Art. 11 Abzug von Arbeitslohn


(1) Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber gelten entsprechend.

(2) Von Arbeitgebern, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaates Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinn des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, wird die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einbehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist.

(3) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Kirchen oder Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für die beteiligte (Erz-)Diözese nur aus der von dem umlagepflichtigen Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer zugunsten der (Erz-) Diözese für den umlagepflichtigen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben.

(4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 festzusetzen und aufzuteilen.

Art. 11a Abzug von Kapitalerträgen

Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete zieht die Kirchenkapitalertragsteuer von den Kapitalerträgen ab und führt sie an das Finanzamt ab, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes über den Abzug der Kirchenkapitalertragsteuer sind anzuwenden. Dem Abzugsverpflichteten kann aufgegeben werden, die zur Verteilung der Kirchenkapitalertagsteuer auf die für den jeweiligen Wohnsitz des Gläubigers der Kapitalerträge hebeberechtigten Gemeinschaften notwendigen Angaben zu übermitteln.

Art. 11b Datengeheimnis, Haftung

(1) Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist.

(2) Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kirchenkapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanaspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Kirchengrundsteuer

1. Allgemeine Vorschriften

Art. 12 Umlagepflichtige


(1) Die Kirchengrundsteuer nach Art. 1 Satz 1 Nr. 2 wird von der Erzdiözese München und Freising sowie den Diözesen Augsburg und Passau erhoben.

(2) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in einer, in Absatz 1 genannten bayerischen (Erz-)Diözese einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und vorbehaltlich der Regelung in Art. 16, nach § 10 des Grundsteuergesetzes (GrStG) Schuldner der Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe an Gemeinden sind, die im Bereich des Freistaates Bayern liegen.

(3) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Erhebung der Maßstabsteuer besteht. Dabei sind die Verhältnisse des Umlagepflichtigen zu Beginn des Erhebungszeitraumes (Art. 13 Abs. 1) maßgebend.

Art. 13 Erhebungszeitraum

(1) Die Kirchengrundsteuer wird für den gleichen Zeitraum erhoben, für den die Maßstabsteuer erho-ben wird.

(2) Die Fälligkeitstermine werden durch Anordnung des Kirchensteueramtes der jeweiligen (Erz-)Diözese bestimmt. Das Kirchensteueramt ist befugt, die Kirchengrundsteuer aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einem Drei-Jahres-Turnus auch im nachhinein zu erheben.

Art. 14 Höhe des Umlagesatzes

Die Kirchengrundsteuer wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt zehn v.H. des Grundsteuermeßbetrages oder Zerlegungsanteiles von einem Grundsteuermeßbetrag für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.

II. Kirchengrundsteuer

Art. 13 Bemessungsgrundlage


(1) Grundlage für die Bemessung der Kirchengrundsteuer sind der Grundsteuermeßbetrag (§ 13 GrStG) sowie der Zerlegungsanteil von einem Grundsteuermeßbetrag (§§ 22 bis 24 GrStG), die für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinn von § 2 Nr. 1 GrStG innerhalb des Freistaates Bayern für Zwecke der Grundsteuererhebung für das Kalenderjahr festgesetzt sind (§§ 16 bis 18 GrStG).

(2) Die Unterlagen, deren das Kirchensteueramt für die Besteuerung bedarf, stellen ihm die zuständigen Staats- und Gemeindebehörden zur Verfügung.

Art. 16 Konfessions- oder glaubensverschiedene Ehe; mehrere Miteigentümer

(1) Wird auf Grund der Vorschriften des Bewertungsgesetzes und des Vermögenssteuergesetzes ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb konfessionsverschiedenen Ehegatten gemeinsam zugerechnet, so ist die Kirchengrundsteuer von dem Ehegatten, welcher der römisch-katholischen Kirche angehört, aus dem Teil des maßgebenden Grundsteuermeßbetrages oder Zerlegungsanteiles zu erheben, der sich entsprechend seinem Anteil am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ergibt.

(2) Die Bestimmung in Absatz 1 gilt für glaubensverschiedene Ehen sinngemäß.

(3) Wird in anderen Fällen auf Grund der Vorschriften des Bewertungsgesetzes (§ 3 BewG) der Ein-heitswert für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, der mehreren Personen zusteht, im ganzen ermittelt und der Festsetzung des Grundsteuermeßbetrages oder Zerlegungsanteiles zugrunde gelegt (§ 10 Abs. 3 GrStG), so ist die Kirchengrundsteuer von jedem Miteigentümer gesondert zu erheben. Zu diesem Zweck ist der Grundsteuermeßbetrag oder Zerlegungsanteil auf die einzelnen Miteigentümer nach dem Verhältnis aufzuteilen, das für die Aufteilung des Einheitswertes entsprechend deren Anteile am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb maßgebend ist.

(4) Gehören die Betriebsmittel oder Gebäude eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens (§ 34 Abs. 4 bis 7 BewG), so ist die Kirchengrundsteuer von jedem der Eigentümer gesondert zu erheben. Zu diesem Zweck ist der Grundsteuermeßbetrag oder Zerlegungsanteil auf die einzelnen Eigentümer nach dem Verhältnis aufzuteilen, das für die Aufteilung des Einheitswertes entsprechend deren Anteile am land- und forstwirtschaftlichen Betrieb maßgebend ist.

Art. 17 Anrechnung von Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer

(1) Die Kirchengrundsteuer wird nur insoweit erhoben, als sie die Kircheneinkommensteuer sowie die darauf nicht angerechnete Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer übersteigt.

(2) In konfessionsverschiedenen Ehen wird im Fall der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auf die Kirchengrundsteuer des römisch-katholischen Ehegatten seine für den gleichen Zeitraum festgesetzte Kircheneinkommensteuer bzw. einbehaltene Kirchenlohnsteuer angerechnet, auch soweit letztere außerhalb des Freustaates Bayern erhoben worden ist. Im Fall der getrennten Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer wird auf die Kirchengrundsteuer des römisch-katholischen Ehegatten nur seine Kircheneinkommen- bzw. Kirchenlohnsteuer angerechnet.

(3) Die Bestimmung in Abs. 1 gilt für glaubensverschiedene Ehen sinngemäß.

Dritter Abschnitt
Verwaltung und Rechtsbehelfe

Art. 18 Verwaltung der Kirchenumlagen
(1) Die Verwaltung der Kircheneinkommen- und Kirchengrundsteuer obliegt den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen.

(2) Die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer steht den Finanzämtern zu. Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den Kirchensteuerämtern, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer im Zusammenhang mit dem Lohnsteuerausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird.

(3) Soweit die Umlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern.

Art. 19 Anzuwendende Vorschriften

(1) Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabeordnung (AO) und des Verwaltungszustellungsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht.

(2) Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung.

(3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. Das Kirchensteueramt kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig.

Art. 20 Nachträgliche Änderungen

(1) Eine nachträgliche Änderung der Maßstabsteuer oder des Grundsteuermeßbetrages bewirkt die entsprechende Änderung der nach Art. 5 oder Art. 13 berechneten Umlage.

(2) Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Umlagepflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Deutsche Mark beträgt oder der Umlagepflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt.

Art. 21 Stundung, Erlaß, Niederschlagung

(1) Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 AO), zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) und zur Niederschlagung (§ 261 AO) der Umlagen zuständig. Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und zum Erlaß (§ 227 AO) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluß an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlaß der Maßstabsteuer befugt.

(2) Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlaß und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen die Kirchensteuerämter nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuß hierfür festgelegten Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS)).

(3.) Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlaßanträgen, berät (Art. 11 Abs. 1 Satz 2 DStVS).

(4) Soweit das Kirchensteueramt einen Antrag nicht stattgibt, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller bekanntzugeben.

Art. 22 Rechtsbehelfe

(1) Gegen die Kirchensteuerfestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer einschließlich der nach Art. 6 Abs. 2 vorgenommenen Anpassung richten. Einwendungen gegen die vorgenommenen Anpassungen sind an das Finanzamt zu richten, das die Maßstabsteuer festgesetzt hat.

(2) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, wird das betreffende Kirchensteueramt zu dem Einspruchsverfahren zugezogen, wenn über die Umlageberechtigung der (Erz-)Diözese zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung wird das Kirchensteueramt im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung beigeladen.

(3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch von Umlagepflichtigen gegen Bescheide im Sinn von § 347 AO das Kirchensteueramt durch Einspruchsentscheidung; die Bestimmung in Art. 21 Abs. 3 bleibt unberührt. Soweit einem Einspruch nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Umlagepflichtigen bekanntzugeben. Die Klage ist gegen das Kirchensteueramt als die Behörde der (Er-)Diözese zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat.

3. Teil: Kirchgeld

Art. 23 Erhebung des Kirchgeldes


Die Kirchengemeinden können für ihre ortskirchlichen Zwecke mit Zustimmung der (Erz-) Diözese nach den folgenden Vorschriften Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben.

Art. 24 Kirchgeldpflichtige; Kirchgeldberechtigte

(1) Kirchgeldpflichtig sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, von mehr als jährlich 1.800 Euro haben.

(2) Wenn der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist diejenige Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt, in deren Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält.

(3) Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird.

Art. 25 Höchstbetrag; Fälligkeit

(1) Die Kirchengemeinden dürfen das Kirchgeld im allgemeinen nur in einem für alle Pflichtigen gleich hohen Betrag erheben, der 1,50 Euro nicht überschreiten darf. Mit Genehmigung des Diöze-sansteuerausschusses können sie jedoch durch Satzung ein höheres, nach den Einkünften und Be-zügen im Sinn des Art. 24 Abs. 1 oder dem Einheitswert des Grundbesitzes zu staffelndes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 15 Euro erheben.

(2) Den Zeitpunkt der Fälligkeit des Kirchgeldes bestimmt die Kirchengemeinde.

Art. 26 Verwaltung und Rechtsbehelfe

Das Kirchgeld wird von den Kirchengemeinden verwaltet. Art. 18 Abs. 3, Art. 19, Art. 21 Abs. 2 und Art. 22 Abs. 3 gelten entsprechend.

4. Teil: Besondere Bestimmungen

Art. 27 Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen


(1) Die Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen zwischen den (Erz-)Diözesen oder der (Erz)Diözese und den Kirchengemeinden (Pfarreien) bleibt den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-) Diözese überlassen.

(2) Die (Erz-)Diözesen zeigen den Staatsministerien für Unterricht und Kultus sowie der Finanzen das Aufkommen an Kirchenumlagen und an Kirchgeld alljährlich zum 1. April an.

Art. 28 Auskunftspflicht; Steuererklärungen

Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Gemeinschaft abhängt. Angehörige der römisch-katholischen Kirche haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen gelten als Erklärungen im Sinne von Satz 2.

Art. 29 Ausführungsvorschriften; Übergangsbestimmungen

Die (Erz-)Bischöflichen Finanzkammern sind befugt, die zum Vollzug dieser Ordnung je für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu erlassen.

Art. 30 Vorlagepflicht

Die Bestimmungen dieser Ordnung über die Erhebung von Kirchengrundsteuern (Art. 1 Abs. 1, 3, 15 mit 17) in den bayerischen (Erz-) Diözesen ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die Bestimmungen dieser Ordnung über die Erhebung von Kirchgeld (Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3, 23 mit 26) sind dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus jeweils spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnung im Sinne von Satz 1 gilt diese Bestimmung entsprechend.

[Gemäß KMS vom 23. Mai 1995 (Nr. XII/11-K 50020-2/70037) wurden seitens der Bayerischen Staatsministerien für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst sowie der Finanzen Erinnerungen gegen einen Erlaß dieser Ordnung nicht erhoben.]

Art. 31 Inkrafttreten

(1) Diese Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-) Diözesen tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

(2) Sie ist im Amtsblatt für die betreffende (Erz-)Diözese zu veröffentlichen.

(3) Mit Ablauf des 30. Juni 1995 treten alle kirchlichen Vorschriften außer Kraft, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind. Die Bestimmungen der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) bleiben unberührt.

Insbesondere treten außer Kraft

1. Die Diözesansteuerordnung (DStO) vom 16. März 1942,
2. der Kirchensteuer-Hebesatzbeschluß der bayerischen (Erz-)Bischöfe vom 28. November 1966,
3. die Kirchengrundsteuerordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen der römisch-katholischen Kirche vom 7. Juli 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1976 (FMBl S. 408),
4. die Bekanntmachung zur Durchführung der Kirchengrundsteuerordnung in der Fassung vom 30. Dezember 1966,
5. sonstige allgemeine oder besondere Regelungen dieses Bereiches.
Freising, den 22. März 1995 sowie den 21. September 1995,