Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Westfalen

Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2009
Kirchensteuerbeschluss 2010
Kirchensteuerbeschluss 2011
Kirchensteuerbeschluss 2012
Richtlinien gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 4 Finanzausgleichsgesetz
für die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle (RiLi GemKiStStelle)
[Erlaßrichtlinie]

Kirchensteuerordnung [Fassung bis 31.12.2008]

Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland/ Gesetzesvertretende Verordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen/ Kirchengesetz der Lippischen Landeskirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung - KiStO)

Vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (ABl. Rheinl. 2000 S. 297), geändert durch 4. Gesetzesvertretende VO vom 16., 25.9., 17.10.2008 (ABl. Westfalen 2008 S. 335)   zur Gliederung

§ 1

(1) Die Kirchensteuern werden als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden erhoben, in der Lippischen Landeskirche in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 als Landeskirchensteuer.

(2) Erheben Gesamtverbände, Gemeindeverbände oder Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen Kirchensteuern, so treten diese an die Stelle der Kirchengemeinden.

§ 2

(1) Die Kirchensteuern dienen zur Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse, soweit sonstige Einnahmen und Leistungen Dritter nicht ausreichen.

(2) Kirchliche Bedürfnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die haushaltsplanmäßigen Ausgaben der Kirchengemeinden, der Gesamtverbände, der Gemeindeverbände und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und der übergeordneten kirchlichen Körperschaften sowie die Ausgaben für den Finanzausgleich.

§ 3

Steuerpflichtig sind alle Gemeindeglieder gegenüber der Kirchgemeinde und in der Lippischen Landeskirche in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 gegenüber der Landeskirche, in der sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung haben.

§ 4

Steht ein Anspruch auf Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer der Kirchengemeinde einer anderen Landeskirche oder einer anderen Landeskirche zu, sind die Vorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuwenden.

§ 5

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der

1. auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 oder
   
2. auf die Aufnahme in die Evangelische Kirche folgt.

(2) Die Steuerpflicht endet

1. durch Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats;
   
2. durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;
   
3. für Gemeindeglieder, die
        
a) in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen wohnen:
- bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist,
   
b) im Lande Rheinland-Pfalz wohnen:
- bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam wird,
   
c) im Saarland wohnen:
- bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung bei der Wohnsitzgemeinde eingeht,
   
d) im Lande Hessen wohnen:
- durch Austritt aus der Evangelischen Kirche nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts folgt.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Dies gilt - vorbehaltlich des Satzes 3 - jedoch nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünte einbezogen worden sind. Soweit Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird, ist entscheidend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung kirchensteuerpflichtig ist; eine Zwölftelung findet nicht datt.

§ 6

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

1.  a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder
   
  b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

2. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),

3. als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

4. als allgemeines Kirchgeld,

5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nummer 5 ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 S. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in seiner jeweiligen Fassung ergibt.

(3) Die Kirchensteuern nach Abs. 1 können nebeneinander erhoben werden. Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a und b können nicht nebeneinander erhoben werden.

(4) Die Kirchensteuer vom Einkommen, das besondere Kirchgeld sowie die Kirchensteuer vom Grundbesitz sind auf die Kirchensteuer vom Vermögen anzurechnen.

(5) Die Kirchensteuer nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist auf das besondere Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 5 anzurechnen. Auf das besondere Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.

(6) Die Landessynode setzt den Tarif der Kirchensteuer vom Einkommen gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b fest.

§ 7

(1) Gehört der Ehegatte des Gemeindegliedes einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer (§ 26 des Einkommensteuergesetzes) vor, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen erhoben,

1. soweit die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 26b des Einkommensteuergesetzes), von der Hälfte der Einkommensteuer;
   
2. soweit ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer des (der) Ehegatten.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) oder besonders (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

(4) Für die anderen Kirchensteuerarten - mit Ausnahme des besonderen Kirchgeldes - gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 8

(1) Gehört der Ehegatte des Gemeindegliedes keiner steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer nach der in der Person des Gemeindegliedes gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei dem steuerpflichtigen Ehegatten die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.

(3) § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.

§ 9

(1) Auf die im § 6 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren, die entsprechenden Vorschriften für die Grundsteuer und die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe des § 51a Absätze 2b bis 2d des Einkommensteuergesetzes erhoben.

(2) Für die Entstehung der Steuerschuld bei der Kirchensteuer vom Einkommen und beim allgemeinen und beim besonderen Kirchgeld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer; für die Entstehung der Steuerschuld bei der Kirchensteuer vom Vermögen oder vom Grundbesitz gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer oder der Grundsteuer.

§ 10

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz ist für alle Grundstücke des Gemeindegliedes zu entrichten, die innerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Lippischen Landeskirche liegen.

§ 11

(1) Das allgemeine Kirchgeld ist als festes oder gestaffeltes Kirchgeld zu erheben. Für das allgemeine Kirchgeld kann das Einkommen oder der Grundbesitz als Bemessungsgrundlage dienen.

(2) Das besondere Kirchgeld (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben. Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden durch Kirchensteuerbeschluss (§ 12) festgelegt.

(3) Durch Kirchengesetz können

1. Kirchgeldtarife gemäß Abs. 1 und 2 für die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen für die Kirchengemeinden und für die Lippische Landeskirche für die Landeskirche festgesetzt werden
   
und  
   
2. die Kirchengemeinden verpflichtet werden, ein allgemeines und ein besonderes Kirchgeld zu erheben; in der Lippischen Landeskirche kann die Kirchengemeinde verpflichtet werden, ein allgemeines Kirchgeld zu erheben

§ 12

(1) In der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen gilt:
   
a) Die Kirchengemeinden bestimmen für das Steuerjahr die Steuerarten und die Steuersätze.
   
b) Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Sie sind in ortsüblicher Form bekanntzumachen.
   
c) Die Landessynode kann für die Kirchengemeinden die Steuerarten und Steuersätze durch Kirchengesetz einheitlich bestimmen. In diesem Falle tritt das Kirchengesetz an die Stelle von Steuerbeschlüssen der Kirchengemeinden.
   
(2) In der Lippischen Landeskirche gilt:
   
a) Über die Höhe der Landeskirchensteuer beschließt die Landessynode.
   
b) Über die Höhe der Ortskirchensteuer beschließt die Kirchengemeinde. Der Kirchensteuerbeschluss der Kirchengemeinde bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
   
(3) Die Steuerbeschlüsse können für unbestimmte Zeit gefasst werden. Ist ein Steuerbeschluss für ein Steuerjahr gefasst, so gilt er weiter, bis ein neuer Beschluss wirksam wird.

§ 13

Für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen gilt folgendes:

  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

  2. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden staatlichen Vorschriften finden Anwendung.

§ 14

Für den Bereich des Landes Hessen gilt folgendes:

  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

  2. Die Vorschriften des Siebenten Teils (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sowie die Vorschriften über Säumniszuschläge und über Stundungszinsen der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden

  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden Vorschriften finden Anwendung.

  4. § 6 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 15

Für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz gilt folgendes:

  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften finden auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

  2. Die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sowie die Vorschriften über Stundungszinsen und Säumniszuschläge der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden Vorschriften finden Anwendung.

§ 16

Für den Bereich des Saarlandes gilt folgendes:

  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

  2. Die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sowie die Vorschriften über die Verzinsung und die Säumniszuschläge der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden Vorschriften finden Anwendung.

  4. Kirchensteuer können erhoben werden als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen. Wird für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das gemeinsam zu versteuernde Einkommen bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

§ 17

Auf die Kirchensteuer und das besondere Kirchgeld sind Vorauszahlungen entsprechend den Vorschriften für die Maßstabsteuern zu entrichten. Für das allgemeine Kirchgeld bestimmt die Kirchengemeinde Zeitpunkt und Höhe der Vorauszahlungen.

§ 18

(1) Die Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und die Erhebung des besonderen Kirchgelds gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 kann den Finanzämtern übertragen werden.

(2) Die Erhebung der Kirchensteuer vom Grundbesitz können die Kirchengemeinden den Kommunalgemeinden übertragen. Die Übertragung ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(3) Die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß der Absätze 1 und 2 erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.

§ 19

Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.

§ 20

Gelangen Kirchensteuern an andere als die nach § 3 berechtigten Kirchengemeinden, so sind die Steuern an diese Kirchengemeinden abzuführen.

§ 21

(1) Übersteigt der an das Finanzamt entrichtete Steuerbetrag den Steueranspruch der nach § 3 berechtigten Kirchengemeinde, so hat diese den zuviel gezahlten Betrag dem Gemeindeglied zu erstatten.

(2) Ist die Kirchensteuer nach einem niedrigeren Hebesatz einbehalten worden als dem Hebesatz der nach § 3 berechtigten Kirchengemeinde, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser Kirchengemeinde gesondert zu veranlagen.

§ 22

(1) Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern werden von den zuständigen Kirchensteuerverteilungsstellen an die nach § 3 berechtigten Kirchengemeinden weitergeleitet.

(2) Der Kirchensteuerverteilungsausschuss hat für die Kirchengemeinden insbesondere

  1. die Steuerbeträge anzufordern, die an außerhalb seines Bereichs gelegene Kirchengemeinden gelangt sind;

  2. die Steuerbeträge abzuführen, die außerhalb seines Bereichs gelegenen Kirchengemeinden zustehen;

  3. den Verteilungsschlüssel der Steuerbeträge festzusetzen;

  4. die Umlagen des Kirchenkreises und der Landeskirche einzubehalten und abzuführen.

(3) Über Art und Umfang der nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 anzufordernden oder abzuführenden Steuerbeträge können Vereinbarungen getroffen werden.

(4) Durch Kirchengesetz kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 23

(1) Über Stundung und Erlass von Kirchensteuern entscheiden in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinden; in der Lippischen Landeskirche entscheidet das Landeskirchenamt.

(2) Soweit die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, können die Finanzämter bei einer Stundung oder einem Erlass der Maßstabsteuer auch den entsprechenden Teil der Kirchensteuer stunden oder erlassen.

(3) Werden Kirchensteuern erlassen, deren Erhebung den Finanzämtern übertragen worden ist, so hat in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinde und in der Lippischen Landeskirche die Landeskirche den erlassenen Betrag an das Gemeindeglied zu erstatten.

§ 24

(1) Die von den Kirchengemeinden verwalteten Kirchensteuern werden nach Mahnung auf Antrag der Kirchengemeinde nach den staatlichen Gesetzen durch die staatlichen oder kommunalen Behörden beigetrieben.

(2) In der Lippischen Landeskirche werden die von der Landeskirche verwalteten Kirchensteuern nach Mahnung auf Antrag der Landeskirche nach den staatlichen Gesetzen durch die staatlichen oder kommunalen Behörden b eigetrieben.

§ 25

(1) Dem im Lande Nordrhein-Westfalen wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen bei der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt einzulegen, die den Steuerbescheid erlassen hat oder für die der Steuerbescheid durch das Finanzamt oder die Kommunalgemeinde erlassen wurde; im Bereich der Lippischen Landeskirche ist der Einspruch beim Landeskirchenamt einzulegen. Wird die Kirchensteuer vom Einkommen im Wege des Lohnabzugsverfahrens erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnabzugszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

(2) Über den Einspruch entscheidet in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinde und in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden Anwendung.

(5) Beteiligte Behörde (§ 57 der Finanzgerichtsordnung) ist in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinde, die den Steuerbescheid erlassen hat, in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt. § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.

(6) Einwendungen gegen die zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.

§ 26

(1) Dem im Lande Hessen wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen.

(2) Der Widerspruch gegen die Kirchensteuer vom Einkommen, soweit sie vom Finanzamt erhoben wird, ist beim zuständigen Finanzamt einzulegen. In den übrigen Fällen ist der Widerspruch bei der nach § 3 zuständigen Kirchengemeinde einzulegen.

(3) Über den Widerspruch entscheidet im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Finanzamt nach Anhörung des Landeskirchenamtes; im Übrigen bleibt § 25 unbeschadet.

(4) Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 27

Dem im Lande Rheinland-Pfalz wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Soweit die Kirchensteuern von den Landesfinanzbehörden oder den Kommunalgemeinden verwaltet werden, ist vor einer Entscheidung über den Widerspruch das Landeskirchenamt zu hören.

§ 28

(1) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist für das im Saarland wohnende Gemeindeglied der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. 1 Seite 1477) in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Abgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle, die den Steuerbescheid erlassen hat.

(2) Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland vom 25. November 1970 (Amtsblatt Seite 950) in der jeweils geltenden Fassung verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung. Die Finanzämter haben das Landeskirchenamt im außerordentlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist das Landeskirchenamt im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

(3) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren nach den Vorschriften des Achten Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1 S. 17) in der jeweiligen Fassung ist die örtlich zuständige Gemeinde zu hören.

§ 29

(1) Dem im Lande Niedersachsen wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen.

(2) Über den Widerspruch entscheidet die Kirchengemeinde, die den Steuerbescheid erlassen hat oder für die der Steuerbescheid durch das Finanzamt oder die Kommunalgemeinde erlassen wurde.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung finden Anwendung.

(5) Die Anfechtungsklage ist gegen die Kirchengemeinde zu richten, die die Bescheide erlassen hat oder für die durch das Finanzamt oder die Kommunalgemeinde die Bescheide erlassen wurden.

(6) Einwendungen gegen die zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.

§ 30

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchenleitung, in der Lippischen Landeskirche der Landeskirchenrat.

§ 31

(1) Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt treten die Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie die Kirchensteuerordnung der Lippischen Landeskirche außer Kraft.

Düsseldorf, den 22. September 2000
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung

Bielefeld, den 14. September 2000
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung

Detmold, den 28. November 2000
Lippische Landeskirche
Der Landeskirchenrat

Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Kirchensteuerbeschluss - KiStB - ) [2009]

Vom 13.11.2008 (KiABl. 2008 S. 334)   zur Gliederung

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aufgrund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c der Kirchensteuerordnung/KiStO vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges.u.VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung / Vierte gesetzesvertretende Notverordnung / Vierte Notverordnung vom 17.10.2008, 25.9.2008(KABl. EKvW 2008 S. 335), 16.9.2008, werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2009 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer) gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung/KiStO in Höhe von 9 v. H. festgesetzt.

(2) Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
a) Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz
b) Arbeitgeber bei der Pauschaliernug der Lohnsteuer
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006, Teil I, Seite 716) sowie des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezemvber 2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76) Gebrauch macht.

§ 2

Aufgrund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c der Kirchensteuerordnung/KiStO vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABI. 2000 S. 281),zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung / Vierte gesetzesvertretende Notverordnung / Vierte Notverordnung vom 17.10.2008, 25.9.2008, 16.9.2008 (KABl. 2008 S. 335) wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2009 das besondere Kirchgeld gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 5 der Kirchensteuerordnung/KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:



§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Kirchensteuerbeschluss - KiStB - ) [2010]

Vom 12.11.2009 (KiABl. 2009, 324)   zur Gliederung

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aufgrund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c der Kirchensteuerordnung/KiStO vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges.u.VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung / Vierte gesetzesvertretende Notverordnung / Vierte Notverordnung vom 17.10.2008, 25.9.2008(KABl. EKvW 2008 S. 335), 16.9.2008 (Ges. u. VoBl. LLK 2009 Band 14 S. 274), werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2010 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung/KiStO in Höhe von 9 v. H. festgesetzt.

(2) Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
a) Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz
b) Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006, Teil I, Seite 716) sowie des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezemvber 2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76) Gebrauch macht.

§ 2

Aufgrund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c der Kirchensteuerordnung/KiStO vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABI. 2000 S. 281),zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung / Vierte gesetzesvertretende Notverordnung / Vierte Notverordnung vom 17.10.2008, 25.9.2008, 16.9.2008 (KABl. 2008 S. 335) wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2010 das besondere Kirchgeld gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 5 der Kirchensteuerordnung/KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:



§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Kirchensteuerbeschluss - KiStB - ) [2011]

Vom 18.11.2010, KiABl. 2010, 344, Berichtigung KiABl. 2011, 17   zur Gliederung

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aufgrund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c der Kirchensteuerordnung/KiStO vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges.u.VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung / Vierte gesetzesvertretende Notverordnung / Vierte Notverordnung vom 17.10.2008, 25.9.2008(KABl. EKvW 2008 S. 335), 16.9.2008 (Ges. u. VoBl. LLK 2009 Band 14 S. 274), werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2011 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung/KiStO in Höhe von 9 v. H. festgesetzt.

(2) Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der
a) Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz
b) Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer
von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006, Teil I, Seite 716) sowie des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezemvber 2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76) Gebrauch macht.

§ 2

Aufgrund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c der Kirchensteuerordnung/KiStO vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABI. 2000 S. 281),zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung / Vierte gesetzesvertretende Notverordnung / Vierte Notverordnung vom 17.10.2008, 25.9.2008, 16.9.2008 (KABl. 2008 S. 335) wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2011 das besondere Kirchgeld gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 5 der Kirchensteuerordnung/KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:



§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz (Kirchensteuerbeschluss - KiStB - ) [2012]

Vom 17.11.2011, KiABl. 2011, 286   zur Gliederung

Die Landessynode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

(1) Aufgrund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c der Kirchensteuerordnung/KiStO vom 22. September 2000 (KABl. EKiR 2000 S. 297), 14. September 2000 (KABl. EKvW 2000 S. 281) und 28. November 2000 (Ges.u.VoBl. LLK 2000 Band 12 S. 96), zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung / Vierte gesetzesvertretende Notverordnung / Vierte Notverordnung vom 17.10.2008, 25.9.2008(KABl. EKvW 2008 S. 335), 16.9.2008 (Ges. u. VoBl. LLK 2009 Band 14 S. 274), werden für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2012 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a) der Kirchensteuerordnung/KiStO in Höhe von 9 v. H. festgesetzt.

(2) Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der

a) Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz

b) Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer

von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006, Teil I, Seite 716) sowie des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezemvber 2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76) Gebrauch macht.

§ 2

Aufgrund und nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Buchstabe c der Kirchensteuerordnung/KiStO vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (KABI. 2000 S. 281),zuletzt geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung / Vierte gesetzesvertretende Notverordnung / Vierte Notverordnung vom 17.10.2008, 25.9.2008, 16.9.2008 (KABl. 2008 S. 335) wird für die Kirchengemeinden, soweit sie nicht in Verbänden zusammengeschlossen sind, und für die Verbände im Steuerjahr 2012 das besondere Kirchgeld gem. § 6 Absatz 1 Ziffer 5 der Kirchensteuerordnung/KiStO nach folgender Tabelle festgesetzt:



§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

Richtlinien gemäß § 3 Absatz 3 Nr. 4 Finanzausgleichsgesetz für die Arbeit der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle (RiLi GemKiStStelle)

Vom 23.6.2005 (KiABl. 2005 S. 178)   zur Gliederung

Der Verwaltungsausschuss erlässt für die Arbeit der beim Landeskirchenamt errichteten Gemeinsamen Kirchensteuerstelle der mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften (Gemeinsame Kirchensteuerstelle) bezüglich der Entscheidungen über Erstattung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Kirchensteuern folgende Richtlinien:

I.
Aufgaben der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle


Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle nimmt gemäß § 3 Abs. 3 Finanzausgleichsgesetz i.V.m. §§ 8 Abs. 4, 14 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW und §§ 23 Abs. 1 und 3, 25 Abs. 2 und 3 KiStO im Auftrag der mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften folgende Aufgaben wahr:

1. Annahme und Abrechnung der bei den Finanzämtern im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen aufkommenden Kirchensteuern,

2. Durchführung des Kirchenlohnsteuerverrechnungsverfahrens (Clearing) und des übrigen Kirchensteuerausgleichs mit anderen Landeskirchen,

3. Verteilung der Kirchensteuern entsprechend dem Beschluss der Landessynode,

4. Entscheidungen über Erstattung, Erlass, Niederschlagung und Stundung von Kirchensteuern.

II.
Einzelne Richtlinien


R 1
Mitgliedschaftsvoraussetzung


Anträgen auf Kirchensteuerermäßigung, Erlass, Stundung oder Ratenzahlung aus sachlichen oder persönlichen Gründen wird grundsätzlich nur stattgegeben, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung Kirchenmitglied ist.

R 2
Mitteilungspflichten


Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle teilt ihre Entscheidungen über Anträge von Gemeindegliedern zu deren Kirchensteuern der zuständigen mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaft mit; der Dienstweg (Art. 112 Abs. 2 Satz 3 KO) ist einzuhalten. Grundsätzlich erhält das zuständige Finanzamt eine Mitteilung über die Entscheidung. Die Leiterin oder der Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle kann in begründeten Fällen eine anderweitige Entscheidung treffen.

R 3
Anträge auf Stundung oder Ratenzahlung


(1) Die Kirchensteuer kann gestundet werden (§ 222 AO), wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für das Gemeindeglied bedeuten würde und der Kirchensteueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Der Nachweis hierüber ist in Form einer Übersicht über das Vermögen, die Schulden sowie die laufenden Einnahmen und Ausgaben zu erbringen.

(2) Vorrangig vor der Gewährung einer Stundung soll geprüft werden, ob Ratenzahlungen aufgegeben oder vereinbart werden können. Im Übrigen gilt Absatz 1 sinngemäß.

R 4
Voraussetzungen für Erlassmaßnahmen


(1) Der Erlass der Kirchensteuer erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag soll unverzüglich nach Bestandskraft des Steuerbescheides, jedoch spätestens vor Ablauf der Festsetzungsfrist (vgl. §§ 13 Nr. 1 KiStO i.V.m. 169 ff. AO), gestellt werden. Die Erstattungszahlungen auf Grund von Erstattungsanträgen sind nur dann vorzunehmen, wenn die den Anträgen zu Grunde liegenden Daten durch das zuständige Finanzamt bestätigt worden sind.

(2) Dem Antrag für die jeweilige Erlassmaßnahme ist erst nach Bestandskraft und vollständiger Kirchensteuersolltilgung stattzugeben. In begründeten Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden. Die Anträge sowie die dazugehörigen Unterlagen werden bei der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle aufbewahrt.

R 5
Allgemeine Erstattungsfälle


(1) Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle ist über die in diesen Richtlinien geregelten Fälle hinaus bevollmächtigt, Erstattungen im Einzelfall bis zu 5.000 € zu entscheiden. Über Grund und Umfang ist in der nächsten Sitzung des Arbeitsausschusses zu berichten.

(2) In Einzelfällen über 5.000 € hinaus ist die Entscheidung des Arbeitsausschusses in seiner nächsten Sitzung einzuholen. In von der Leiterin oder dem Leiter der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle als dringend bezeichneten Fällen beruft der oder die Vorsitzende des Arbeitsausschusses diesen zur unverzüglichen Entscheidung ein.

R 6
Kappungen


Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle erstattet im Auftrag der mit Steuerhoheit ausgestatteten kirchlichen Körperschaften den Gemeindegliedern die Kirchensteuer vom Einkommen, soweit sie 4 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Vom Steuerjahr 2001 an beträgt der Kappungssatz 3,75 vom Hundert und vom Steuerjahr 2005 an 3,5 vom Hundert der zur Berechnung der Kirchensteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage.

R 7
Erlassanträge wegen außergewöhnlicher Einkünfte


(1) Die Gemeinsame Kirchensteuerstelle erstattet den Gemeindegliedern 50 vom Hundert der evangelischen Kirchensteuer, soweit sie auf die Versteuerung von außerordentlichen Einkünften im Sinne des § 34 Abs. 2 EStG entfällt. Soweit darüber hinaus ein Erlass für außergewöhnliche Einkünfte beantragt wird, die nicht unter § 34 Abs. 2 EStG fallen, ist die Außergewöhnlichkeit in geeigneter Form nachzuweisen. Der Erlass soll 50 % der tatsächlich festgesetzten evangelischen Kirchensteuer nicht übersteigen. Steht die Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 AO oder unter dem Vorläufigkeitsvermerk des § 165 Abs. 1 Satz 1 AO, sind lediglich Abschläge auszuzahlen.

(2) Auch für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 ein Erlass in Höhe von grundsätzlich 50 vom Hundert ausgesprochen werden.

R 8
Hebesatzdifferenzerstattungen


Bei unterschiedlichen Hebesätzen am Ort der Betriebsstätte und am Ort des Wohnsitzes kann die Kirchensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen auf schriftlichen Antrag in Höhe des nacherhobenen Differenzbetrages erlassen werden.

R 9
Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren


(1) Die evangelische Kirchensteuer kann auf Antrag in Fällen des sog. "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahrens" bis zu 30 vom Hundert pauschal erlassen werden, soweit sie auf den steuerpflichtigen Ausschüttungsbetrag entfällt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss anhand geeigneter Unterlagen nachweisen, dass der Ausschüttungsbetrag der Kapitalgesellschaft im Wege einer Kapitalerhöhung wieder zugeführt worden ist. Ähnlich gelagerte Fälle sollen analog entschieden werden.

(2) Offene Reserven, die nachweislich wegen wirtschaftlicher oder steuerlicher Notwendigkeit infolge des Systemwechsels im Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) ausgeschüttet und der persönlichen Versteuerung zugeführt wurden, sind auf Antrag analog der Regelung des Absatzes 1 zu entscheiden.

R 10
Faktischer Auslandsaufenthalt


In Fällen des faktischen Auslandsaufenthaltes bei formalrechtlicher Kirchensteuerpflicht kann die Kirchensteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen auf Antrag erlassen werden. Der faktische Auslandsaufenthalt ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

III.
In-Kraft-Treten


Diese Richtlinien treten mit ihrer Beschlussfassung in Kraft. Damit treten alle bisherigen Beschlüsse des Verwaltungsausschusses der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle außer Kraft.

Dortmund, den 23.6.2005

Notverordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland/ Gesetzesvertretende Verordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen/ Kirchengesetz der Lippischen Landeskirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung - KiStO) [assung bis 31.12.2008]

Vom 22. September 2000, 14. September 2000 und 28. November 2000 (ABl. Rheinl. 2000 S. 297), geändert durch 3. Gesetzesvertretende VO vom 9./20./22.9.2005 (ABl. Westfalen 2005 S. 283)   zur Gliederung

§ 1

(1) Die Kirchensteuern werden als Ortskirchensteuer von den Kirchengemeinden erhoben, in der Lippischen Landeskirche in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 als Landeskirchensteuer.

(2) Erheben Gesamtverbände, Gemeindeverbände oder Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen Kirchensteuern, so treten diese an die Stelle der Kirchengemeinden.

§ 2

(1) Die Kirchensteuern dienen zur Befriedigung der kirchlichen Bedürfnisse, soweit sonstige Einnahmen und Leistungen Dritter nicht ausreichen.

(2) Kirchliche Bedürfnisse im Sinne des Absatzes 1 sind die haushaltsplanmäßigen Ausgaben der Kirchengemeinden, der Gesamtverbände, der Gemeindeverbände und der Verbände von Kirchengemeinden und Kirchenkreisen und der übergeordneten kirchlichen Körperschaften sowie die Ausgaben für den Finanzausgleich.

§ 3

Steuerpflichtig sind alle Gemeindeglieder gegenüber der Kirchgemeinde und in der Lippischen Landeskirche in den Fällen des § 6 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 5 gegenüber der Landeskirche, in der sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung haben.

§ 4

Steht ein Anspruch auf Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer der Kirchengemeinde einer anderen Landeskirche oder einer anderen Landeskirche zu, sind die Vorschriften der Evangelischen Kirche in Deutschland anzuwenden.

§ 5

(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der

1. auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 3 oder
   
2. auf die Aufnahme in die Evangelische Kirche folgt.

(2) Die Steuerpflicht endet

1. durch Tod mit dem Ablauf des Sterbemonats;
   
2. durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;
   
3. für Gemeindeglieder, die
        
a) in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen wohnen:
- bei Austritt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist,
   
b) im Lande Rheinland-Pfalz wohnen:
- bei Austritt aus der Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam wird,
   
c) im Saarland wohnen:
- bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung beim zuständigen Amtsgericht eingeht,
   
d) im Lande Hessen wohnen:
- durch Austritt aus der Evangelischen Kirche nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kirchenaustritts folgt.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Dies gilt - vorbehaltlich des Satzes 3 - jedoch nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünte einbezogen worden sind.

§ 6

(1) Kirchensteuern können erhoben werden

1.  a) als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, oder
   
  b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

2. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen),

3. als Zuschlag zu den Grundsteuermessbeträgen (Kirchensteuer vom Grundbesitz),

4. als allgemeines Kirchgeld,

5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(2) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln. Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld nach Absatz 1 Nummer 5 ist das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 S. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in seiner jeweiligen Fassung ergibt.

(3) Die Kirchensteuern nach Abs. 1 können nebeneinander erhoben werden. Die Kirchensteuern vom Einkommen nach Abs.1 Nr. 1 Buchstabe a und b können nicht nebeneinander erhoben werden.

(4) Die Kirchensteuer vom Einkommen, das besondere Kirchgeld sowie die Kirchensteuer vom Grundbesitz sind auf die Kirchensteuer vom Vermögen anzurechnen.

(5) Die Kirchensteuer nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a ist auf das besondere Kirchgeld nach Abs. 1 Nr. 5 anzurechnen. Auf das besondere Kirchgeld sind auch die Beiträge anzurechnen, die der nicht kirchensteuerpflichtige Ehegatte als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft, die keine Kirchensteuern erhebt, entrichtet hat.

(6) Die Landessynode setzt den Tarif der Kirchensteuer vom Einkommen gemäß Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b fest.

§ 7

(1) Gehört der Ehegatte des Gemeindegliedes einer anderen steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer (§ 26 des Einkommensteuergesetzes) vor, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen erhoben,

1. soweit die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden (§ 26b des Einkommensteuergesetzes), von der Hälfte der Einkommensteuer;
   
2. soweit ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer des (der) Ehegatten.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) oder besonders (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die anderen Kirchensteuerarten - mit Ausnahme des besonderen Kirchgeldes - gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 8

(1) Gehört der Ehegatte des Gemeindegliedes keiner steuerberechtigten Kirche oder Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer nach der in der Person des Gemeindegliedes gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Werden die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§ 26b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei dem steuerpflichtigen Ehegatten die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den steuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird.

§ 9

Für die Entstehung der Steuerschuld bei der Kirchensteuer vom Einkommen und beim allgemeinen und beim besonderen Kirchgeld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer; für die Entstehung der Steuerschuld bei der Kirchensteuer vom Vermögen oder vom Grundbesitz gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer oder der Grundsteuer.

§ 10

Die Kirchensteuer vom Grundbesitz ist für alle Grundstücke des Gemeindegliedes zu entrichten, die innerhalb der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Evangelischen Kirche im Rheinland oder der Lippischen Landeskirche liegen.

§ 11

(1) Das allgemeine Kirchgeld ist als festes oder gestaffeltes Kirchgeld zu erheben. Für das allgemeine Kirchgeld kann das Einkommen oder der Grundbesitz als Bemessungsgrundlage dienen.

(2) Das besondere Kirchgeld (§ 6 Abs. 1 Nr. 5) wird nach Maßgabe einer besonders festzulegenden Steuertabelle erhoben. Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden durch Kirchensteuerbeschluss (§ 12) festgelegt.

(3) Durch Kirchengesetz können

1. Kirchgeldtarife gemäß Abs. 1 und 2 für die Evangelische Kirche im Rheinland und die Evangelische Kirche von Westfalen für die Kirchengemeinden und für die Lippische Landeskirche für die Landeskirche festgesetzt werden
   
und  
   
2. die Kirchengemeinden verpflichtet werden, ein allgemeines und ein besonderes Kirchgeld zu erheben; in der Lippischen Landeskirche kann die Kirchengemeinde verpflichtet werden, ein allgemeines Kirchgeld zu erheben

§ 12

(1) In der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen gilt:
   
a) Die Kirchengemeinden bestimmen für das Steuerjahr die Steuerarten und die Steuersätze.
   
b) Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes. Sie sind in ortsüblicher Form bekanntzumachen.
   
c) Die Landessynode kann für die Kirchengemeinden die Steuerarten und Steuersätze durch Kirchengesetz einheitlich bestimmen. In diesem Falle tritt das Kirchengesetz an die Stelle von Steuerbeschlüssen der Kirchengemeinden.
   
(2) In der Lippischen Landeskirche gilt:
   
a) Über die Höhe der Landeskirchensteuer beschließt die Landessynode.
   
b) Über die Höhe der Ortskirchensteuer beschließt die Kirchengemeinde. Der Kirchensteuerbeschluss der Kirchengemeinde bedarf der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
   
(3) Die Steuerbeschlüsse können für unbestimmte Zeit gefasst werden. Ist ein Steuerbeschluss für ein Steuerjahr gefasst, so gilt er weiter, bis ein neuer Beschluss wirksam wird.

§ 13

Für den Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen gilt folgendes:

  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

  2. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils der Abgabenordnung (Verzinsung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.

  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden staatlichen Vorschriften finden Anwendung.

§ 14

Für den Bereich des Landes Hessen gilt folgendes:

  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

  2. Die Vorschriften des Siebenten Teils (Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) und des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sowie die Vorschriften über Säumniszuschläge und über Stundungszinsen der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden

  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden Vorschriften finden Anwendung.

  4. § 6 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

§ 15

Für den Bereich des Landes Rheinland-Pfalz gilt folgendes:

  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung in der für die bundesrechtlich geregelten Steuern jeweils geltenden Fassung sowie die zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften finden auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

  2. Die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sowie die Vorschriften über Stundungszinsen und Säumniszuschläge der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden Vorschriften finden Anwendung.

§ 16

Für den Bereich des Saarlandes gilt folgendes:

  1. Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuern entsprechende Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz eine besondere Regelung getroffen ist.

  2. Die Vorschriften des Achten Teils (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sowie die Vorschriften über die Verzinsung und die Säumniszuschläge der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.

  3. Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden Vorschriften finden Anwendung.

  4. Kirchensteuer können erhoben werden als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist stets auf ein besonderes Kirchgeld anzurechnen. Wird für das besondere Kirchgeld als Bemessungsgrundlage das gemeinsam zu versteuernde Einkommen bestimmt, so ist der Betrag maßgebend, der sich nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung ergibt.

§ 17

Auf die Kirchensteuer und das besondere Kirchgeld sind Vorauszahlungen entsprechend den Vorschriften für die Maßstabsteuern zu entrichten. Für das allgemeine Kirchgeld bestimmt die Kirchengemeinde Zeitpunkt und Höhe der Vorauszahlungen.

§ 18

(1) Die Erhebung der Kirchensteuer vom Einkommen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und die Erhebung des besonderen Kirchgelds gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 kann den Finanzämtern übertragen werden.

(2) Die Erhebung der Kirchensteuer vom Grundbesitz können die Kirchengemeinden den Kommunalgemeinden übertragen. Die Übertragung ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

(3) Die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß der Absätze 1 und 2 erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.

§ 19

Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.

§ 20

Gelangen Kirchensteuern an andere als die nach § 3 berechtigten Kirchengemeinden, so sind die Steuern an diese Kirchengemeinden abzuführen.

§ 21

(1) Übersteigt der an das Finanzamt entrichtete Steuerbetrag den Steueranspruch der nach § 3 berechtigten Kirchengemeinde, so hat diese den zuviel gezahlten Betrag dem Gemeindeglied zu erstatten.

(2) Ist die Kirchensteuer nach einem niedrigeren Hebesatz einbehalten worden als dem Hebesatz der nach § 3 berechtigten Kirchengemeinde, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser Kirchengemeinde gesondert zu veranlagen.

§ 22

(1) Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern werden von den zuständigen Kirchensteuerverteilungsstellen an die nach § 3 berechtigten Kirchengemeinden weitergeleitet.

(2) Der Kirchensteuerverteilungsausschuss hat für die Kirchengemeinden insbesondere

  1. die Steuerbeträge anzufordern, die an außerhalb seines Bereichs gelegene Kirchengemeinden gelangt sind;

  2. die Steuerbeträge abzuführen, die außerhalb seines Bereichs gelegenen Kirchengemeinden zustehen;

  3. den Verteilungsschlüssel der Steuerbeträge festzusetzen;

  4. die Umlagen des Kirchenkreises und der Landeskirche einzubehalten und abzuführen.

(3) Über Art und Umfang der nach Abs. 2 Nr. 1 und 2 anzufordernden oder abzuführenden Steuerbeträge können Vereinbarungen getroffen werden.

(4) Durch Kirchengesetz kann eine von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.

§ 23

(1) Über Stundung und Erlass von Kirchensteuern entscheiden in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinden; in der Lippischen Landeskirche entscheidet das Landeskirchenamt.

(2) Soweit die Erhebung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen ist, können die Finanzämter bei einer Stundung oder einem Erlass der Maßstabsteuer auch den entsprechenden Teil der Kirchensteuer stunden oder erlassen.

(3) Werden Kirchensteuern erlassen, deren Erhebung den Finanzämtern übertragen worden ist, so hat in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinde und in der Lippischen Landeskirche die Landeskirche den erlassenen Betrag an das Gemeindeglied zu erstatten.

§ 24

(1) Die von den Kirchengemeinden verwalteten Kirchensteuern werden nach Mahnung auf Antrag der Kirchengemeinde nach den staatlichen Gesetzen durch die staatlichen oder kommunalen Behörden beigetrieben.

(2) In der Lippischen Landeskirche werden die von der Landeskirche verwalteten Kirchensteuern nach Mahnung auf Antrag der Landeskirche nach den staatlichen Gesetzen durch die staatlichen oder kommunalen Behörden b eigetrieben.

§ 25

(1) Dem im Lande Nordrhein-Westfalen wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen bei der Gemeinsamen Kirchensteuerstelle beim Landeskirchenamt einzulegen, die den Steuerbescheid erlassen hat oder für die der Steuerbescheid durch das Finanzamt oder die Kommunalgemeinde erlassen wurde; im Bereich der Lippischen Landeskirche ist der Einspruch beim Landeskirchenamt einzulegen. Wird die Kirchensteuer vom Einkommen im Wege des Lohnabzugsverfahrens erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnabzugszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.

(2) Über den Einspruch entscheidet in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinde und in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden Anwendung.

(5) Beteiligte Behörde (§ 57 der Finanzgerichtsordnung) ist in der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchengemeinde, die den Steuerbescheid erlassen hat, in der Lippischen Landeskirche das Landeskirchenamt. § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt.

(6) Einwendungen gegen die zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.

§ 26

(1) Dem im Lande Hessen wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen.

(2) Der Widerspruch gegen die Kirchensteuer vom Einkommen, soweit sie vom Finanzamt erhoben wird, ist beim zuständigen Finanzamt einzulegen. In den übrigen Fällen ist der Widerspruch bei der nach § 3 zuständigen Kirchengemeinde einzulegen.

(3) Über den Widerspruch entscheidet im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Finanzamt nach Anhörung des Landeskirchenamtes; im Übrigen bleibt § 25 unbeschadet.

(4) Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides Klage beim Verwaltungsgericht zu.

§ 27

Dem im Lande Rheinland-Pfalz wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Soweit die Kirchensteuern von den Landesfinanzbehörden oder den Kommunalgemeinden verwaltet werden, ist vor einer Entscheidung über den Widerspruch das Landeskirchenamt zu hören.

§ 28

(1) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in kircheneigener Verwaltung ist für das im Saarland wohnende Gemeindeglied der Finanzrechtsweg nach den Vorschriften der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. 1 Seite 1477) in der für bundesgesetzlich geregelte Steuern jeweils geltenden Fassung gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn der in einer Kirchensteuerangelegenheit ergangene Bescheid in einem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nachgeprüft ist. Die Vorschriften des Siebenten Teils der Abgabenordnung gelten entsprechend. Über den Einspruch entscheidet die kirchliche Stelle, die den Steuerbescheid erlassen hat.

(2) Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern nach § 14 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland vom 25. November 1970 (Amtsblatt Seite 950) in der jeweils geltenden Fassung verwaltet, gelten für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel die Vorschriften der Abgabenordnung. Die Finanzämter haben das Landeskirchenamt im außerordentlichen Rechtsbehelfsverfahren zuzuziehen, wenn über die Steuerberechtigung der Kirche zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung ist das Landeskirchenamt im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung von Amts wegen beizuladen.

(3) Im Verfahren zur Festsetzung und Erhebung von Kirchensteuern in Verwaltung der Gemeinden ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Im Vorverfahren nach den Vorschriften des Achten Abschnittes der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. 1 S. 17) in der jeweiligen Fassung ist die örtlich zuständige Gemeinde zu hören.

§ 29

(1) Dem im Lande Niedersachsen wohnenden Gemeindeglied steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Widerspruch zu. Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides einzulegen.

(2) Über den Widerspruch entscheidet die Kirchengemeinde, die den Steuerbescheid erlassen hat oder für die der Steuerbescheid durch das Finanzamt oder die Kommunalgemeinde erlassen wurde.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlassanträgen sinngemäß anzuwenden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung finden Anwendung.

(5) Die Anfechtungsklage ist gegen die Kirchengemeinde zu richten, die die Bescheide erlassen hat oder für die durch das Finanzamt oder die Kommunalgemeinde die Bescheide erlassen wurden.

(6) Einwendungen gegen die zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.

§ 30

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt in der Evangelischen Kirche im Rheinland und in der Evangelischen Kirche von Westfalen die Kirchenleitung, in der Lippischen Landeskirche der Landeskirchenrat.

§ 31

(1) Die Kirchensteuerordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt treten die Kirchensteuerordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland und der Evangelischen Kirche von Westfalen sowie die Kirchensteuerordnung der Lippischen Landeskirche außer Kraft.

Düsseldorf, den 22. September 2000
Evangelische Kirche im Rheinland
Die Kirchenleitung

Bielefeld, den 14. September 2000
Evangelische Kirche von Westfalen
Die Kirchenleitung

Detmold, den 28. November 2000
Lippische Landeskirche
Der Landeskirchenrat