Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Thüringen
Kirchensteuerordnung
Kirchgeldgesetz
Kirchgeldbeschluss 2002
Kirchgeldbeschluss 2003/2004
Kirchgeldbeschluss 2007/2008
Kirchensteuerbeschluss 2001
Kirchensteuerbeschluss 2002
Kirchensteuerbeschluss 2003 und 2004
Kirchensteuerbeschluss 2005 und 2006
Kirchensteuerbeschluss 2007 und 2008
Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung).
Vom 2. Dezember 1990 (ABl. 1991 S. 28) [gilt ab 1. 1. 1991], geändert durch Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes vom 18.11.1995 (ABl. 1996, S. 103)
Die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen hat auf der Grundlage des § 68 Absatz 2 Ziffer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 2. November 1951 in der Fassung vom 1. April 1990 das folgende Kirchengesetz beschlossen:
§ 1
In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen werden im Rahmen und in Anwendung der landrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern aufgrund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchesteuern dienen zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 2
(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
1. Steuer vom Einkommen
a) in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder
b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohn),
2. Steuer vom Vermögen
a) in einem Vomhundertsatz der Vermögenssteuer oder
b) nach Maßgabe des Vermögens,
3. Kirchgeld
4. Kirchengeld in glaubensverschiedener Ehe nach Maßgabe des Lebensführungsaufwandes des Kirchenmitgliedes.
(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1, Ziffer 1, 2 und 4 können von der Landeskirche als Landeskirchensteuer, die Kirchensteuer nach Ziffer 3 kann von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben werden.
§ 3
(1) Über die Landeskirchensteuer beschließt die Synode durch Landeskirchensteuerbeschluß.
(2) Über die Ortskirchensteuer beschließen die Gemeindekirchenräte durch Ortskirchensteuer-beschluß.
(3) Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenrates.
(4) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluß vor, gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluß weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des nächsten Steuerjahres.
(5) Landes- und Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der staatlichen Anerkennung.
§ 4
(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Landeskirche deren Mitglieder sind.
(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht
1. für Landeskirchensteuer gegenüber der Landeskirche,
2. für Ortskirchensteuer gegenüber der Kirchengemeinde, der das Kirchenmitglied durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehört.
§ 5
(1)Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Mitgliedschaft in der Landeskirche oder einer ihrer Kirchgemeinden folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats;
2. Bei Wegzug
a) aus dem Gebiet der Landeskirche für die Landeskirchensteuer;
b) aus dem Bereich der Kirchgemeinde für die Ortskirchensteuer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist;
4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.
§ 6
Für die Kirchensteuer können in dem Kirchensteuerbeschluß ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden.
§ 7
Das Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 3 kann nach Einkommen oder Vermögen des Kirchenmitgliedes bemessen werden; es kann auch an andere Merkmale anknüpfen.
§ 8
Gehört ein Ehegatte keiner kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft an, so kann von dem Kirchengeld gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 ein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, das nach dem Lebensführungsaufwand des Kirchenmitglieds bemessen wird. Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Landeskirchensteuerbeschluß bekanntgemacht.
§ 9
Erfolgt in konfessionsverschiedener Ehe eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer, so ist für die Erhebung der Kirchensteuer bei jedem Ehegatten die Hälfte der Einkommensteuer zugrunde zu legen.
§ 10
(1) Aus dem Kirchensteuerbeschluß sollen der Kirchensteuermaßstab und der Kirchensteuersatz, ggf. die Höhe des Kirchgeldes sowie Anrechnungsbestimmungen und Fälligkeitstermine hervorgehen. In den Beschlüssen ist die gesetzliche Grundlage anzugeben. Sie müssen öffentlich bekanntgemacht werden; für Ortskirchensteuerbeschlüsse genügt ortsübliche öffentliche Bekanntmachung.
(2) Die Kirchensteuer wird, soweit sie nicht im Steuerabzugsverfahren erhoben wird, durch schriftlichen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid abgefordert. Liegen die staatlichen und kommunalen Unterlagen über die Besteuerungsmaßnahmen noch nicht vor, so können mit einem vorläufigen Bescheid Vorauszahlungen angefordert werden. Die hierauf geleisteten Zahlungen sind auf die endgültige Kirchensteuerschuld anzurechnen.
§ 11
Die Verwaltung der Landeskirchensteuer vom Einkommen (Festsetzung und Erhebung sowie Durchführung des Jahrsausgleichs), der Landeskirchensteuer vom Vermögen sowie des Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen kann den Finanzämtern übertragen werden.
§ 12
(1) Über Anträge auf Stundung, Erlaß oder Erstattung von Kirchensteuern entscheidet bei Landeskirchensteuern der Landeskirchenrat, bei Ortskirchensteuern der Gemeindekirchenrat.
(2) Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer mitwirken, sind sie berechtigt, bei Stundung, Erlaß oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheids die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer zu treffen.
(3) Die kirchlichen Dienststellen und ihre Mitarbeiter, die an der Veranlagung, Erhebung und der übrigen Verwaltung der Kirchensteuer Beteiligten sind zur Wahrnehmung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutz erlassenen staatlichen und kirchlichen Bestimmungen verpflichtet.
(4) Hinsichtlich der Besteuerungsunterlagen sind die steuerpflichtigen Gemeindeglieder den einzugsberechtigten Organen erklärungspflichtig.
§ 13
(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer und die Ablehnung von Anträgen auf Stundung oder Erlaß von Kirchensteuern kann der Kirchensteuerpflichtige innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides oder des ablehnenden Bescheides Einspruch einlegen. Die Erhebung eines Einspruchs, der sich gegen die Höhe des Kirchgeldes (§ 7) wegen der noch unbestimmten Höhe des im Steuerjahr erzielten Einkommens richtet, ist nach dem Ende des Steuerjahres bis zum Ablauf der allgemeinen Frist für die Abgabe der Einkommensteuererklärung zulässig.
(2) Wird über einen Antrag auf Stundung oder Erlaß von Kirchensteuern sowie auf Erlaß eines sonstigen Verwaltungsaktes ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden, ist unbefristet der Einspruch zulässig. Entscheidungen über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf gelten nicht als Verwaltungsakte in diesem Sinne.
(3) Einsprüche betreffend die Landeskirchensteuer, soweit sie als Zuschlag zur Einkommensteuer oder als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben werden, sind bei der zuständigen Finanzbehörde einzulegen. Vor seiner Entscheidung hat das Finanzamt den Landeskirchenrat zu hören. Für das Verfahren sind die Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen sowie die Vorschriften über Strafen und Bußgelder maßgeblich.
(4) Soweit Absatz 3 keine Anwendung findet, sind Einsprüche gegen die Landes- oder Ortskirchensteuer beim Gemeindekirchenrat des Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltes des Kirchensteuerpflichtigen einzulegen. Der Gemeindekirchenrat legt die Einsprüche dem Landeskirchenrat mit seiner Stellungnahme zur Entscheidung vor, soweit er den gegen die Ortkirchensteuer eingelegten Einsprüchen nicht abhilft.
(5) Gegen ablehnende Entscheidungen über Rechtsbehelfe kann nach Maßgabe der Finanzgerichtsordnung innerhalb eines Monats seit Bekanntgabe der Entscheidung Klage vor dem Finanzgericht erhoben werden. Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so kann die Untätigkeitsklage ohne vorherigen Abschluß des Verfahrens, sofern nicht wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist, erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtshelfs vor dem Finanzgericht erhoben werden.
(6) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgeschoben. Die mit dem Einspruch gemäß Absatz 3 befaßte Finanzbehörde kann auf Antrag die Vollziehung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf aussetzen.
§ 14
Zur Durchführung dieses Kirchengesetzes ist der Landeskirchenrat ermächtigt, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
§ 15
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kirchensteuergesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 16. Mai 1945 außer Kraft.
Eisenach, den 2. Dezember 1990
Die Synode
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
Kirchengesetz über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen
Vom 17. 11. 2001 (ABl. 2002 S. 18) zur Gliederung
Die Landessynode hat aufgrund von § 68 Abs. 2 Ziff. 1 der Verfassung das folgende Kirchengesetz über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen beschlossen:
§ 1
(1) Die Kirchgemeinden erheben zur Stärkung ihrer finanziellen Eigenständigkeit ein freiwilliges Kirchgeld von ihren Gemeindegliedern.
(2) Dieses Kirchgeld wird neben der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlenden Kirchensteuer erhoben.
§ 2
(1) Der für die Kirchgemeinden verbindliche Mindestsatz dieses Kirchgeldes und Empfehlungen zur Höhe dieses Kirchgeldes sowie zu seiner Ausgestaltung werden von der Landessynode im landeskirchlichen Kirchgeldbeschluß geregelt.
(2) Die Gemeindekirchenräte sind verpflichtet, einen örtlichen Kirchgeldbeschluß zu fassen.
§ 3
Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, die zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
§ 4
Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.
Eisenach, den 17. November 2001
Beschluss der Landessynode über die Erhebung des freiwilligen Kirchgeldes 2002
(Kirchgeldbeschluss)
Vom 17.11.2001 (ABl. 2002 S. 4) zur Gliederung
Aufgrund von § 3 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung des freiwilligen Kirchgeldes vom 17. November 2001 hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:
1. Für das Kalenderjahr 2002 wird folgender Mindestbetrag pro Monat festgelegt:
1,00 € (1,96 DM)
2. Die Landessynode empfiehlt den Gemeindekirchenräten die Anwendung nachstehender gestaffelter Kirchgeldsätze:
darüber je 200,00 € (391,17 DM) Einkommen 1,00 € (1,96 DM) monatlich bzw. 12,00 € (23,47 DM) jährlich zusätzlich.
Eisenach, den 17. November 2001
Landeskirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr 2001
Vom 18.11.2000 (KiABl. 2000, S. 38) zur Gliederung
In Durchführung des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Erhebung von Kirchensteuern vom 2.12.1990 (Kirchensteuerordnung) wird folgendes beschlossen:
§ 1
1. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen erhebt für das Jahr 2001 von Gemeindegliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 v.H. der Einkommen-(Lohn) Steuer - höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens - gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1a Kirchensteuerordnung.
2. Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
3. Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln.
4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamtes Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 2
Für die Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gelten folgende Sätze:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
Die Aufteilung erfolgt zu 74 v.H. zu Gunsten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und zu 26 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuer-berechtigten Kirche zuordnet.
§ 3
Der Mindestbetrag der Kirchensteuer wird auf 7,20 DM im Jahr, 0,60 DM im Monat, 0,14 DM pro Woche und 0,02 DM pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Beachtung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
§ 4
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen erhebt von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehören, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 Kirchensteuerordnung ein gestaffeltes Kirchgeld als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:
Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG) DM |
jährlich DM |
monatlich DM |
ab 54.001 - 64.999 |
216 |
18 |
65.000 - 79.999 |
360 |
30 |
80.000 - 99.999 |
480 |
40 |
100.000 - 149.999 |
660 |
55 |
150.000 - 199.999 |
1.200 |
100 |
200.000 - 249.999 |
1.800 |
150 |
250.000 - 299.999 |
2.400 |
200 |
300.000 - 349.999 |
2.820 |
235 |
350.000 - 399.999 |
3.240 |
270 |
400.000 und mehr |
4.500 |
375 |
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des Kirchgeldes ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten. Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
Für die außerhalb des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
Landeskirchensteuerbeschluss für das Rechnungsjahr 2002
Vom 17.11.2001 (ABl. 2002 S. 142) zur Gliederung
In Durchführung des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Erhebung von Kirchensteuern vom 2.12.1990 (Kirchensteuerordnung) wird folgendes beschlossen:
§ 1
1. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen erhebt für das Jahr 2002 von Gemeindegliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 v.H. der Einkommen-(Lohn) Steuer - höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens - gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1a Kirchensteuerordnung.
2. Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
3. Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie der Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamtes Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 2
Für die Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gelten folgende Sätze:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
Die Aufteilung erfolgt zu 74 v.H. zu Gunsten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und zu 26 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 3
Der Mindestbetrag der Kirchensteuer wird auf 3,60 EURO im Jahr, 0,30 EURO im Monat, 0,07 EURO pro Woche, 0,01 EURO pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Beachtung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
§ 4
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen erhebt von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehören, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 Kirchensteuerordnung ein gestaffeltes Kirchgeld als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
Für die außerhalb des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
Landeskirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2003 und 2004
Vom 30.11.2002 (ABl. 2003 S. 103) zur Gliederung
In Durchführung des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Erhebung von Kirchensteuern vom 2. Dezember 1990 (Kirchensteuerordnung), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 1995, wird folgendes beschlossen:
§ 1
1. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen erhebt für die Jahre 2003 und 2004 von Gemeindegliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 v.H. der Einkommen-(Lohn) Steuer - höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens - gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1a Kirchensteuerordnung.
2. Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
3. Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie der Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamtes Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 2
Für die Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gelten folgende Sätze:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
Die Aufteilung erfolgt für das Jahr 2003 zu 74 v.H. zu Gunsten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und zu 26 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums und für das Jahr 2004 zu 73 v.H. zu Gunsten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und zu 27 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 3
Der Mindestbetrag der Kirchensteuer wird auf 3,60 EURO im Jahr, 0,30 EURO im Monat, 0,07 EURO pro Woche, 0,01 EURO pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Beachtung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
§ 4
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen erhebt von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehören, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 Kirchensteuerordnung ein gestaffeltes Kirchgeld als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
Für die außerhalb des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
Landeskirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2005 und 2006
Vom 19.11.2004 (ABl. Föderation 2005 S. 228) zur Gliederung
In Durchführung des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Erhebung von Kirchensteuern vom 2. Dezember 1990 (Kirchensteuerordnung), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 1995, wird folgendes beschlossen:
§ 1
1. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen erhebt für die Jahre 2005 und 2006 von Gemeindegliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 v.H. der Einkommen-(Lohn) Steuer - höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens - gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1a Kirchensteuerordnung.
2. Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
3. Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie der Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamtes Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 2
Für die Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gelten folgende Sätze:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsteuersätzen nach §§ 40, 40a, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
Die Aufteilung erfolgt zu 73 v.H. zu Gunsten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und zu 27 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 3
Der Mindestbetrag der Kirchensteuer wird auf 3,60 EURO im Jahr, 0,30 EURO im Monat, 0,07 EURO pro Woche, 0,01 EURO pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Beachtung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
§ 4
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen erhebt von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehören, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 Kirchensteuerordnung ein gestaffeltes Kirchgeld als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
Für die außerhalb des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.
Landeskirchensteuerbeschluss für die Rechnungsjahre 2007 und 2008
Vom 18.11.2006 (ABl. Föderation 2007 S. 197), geändert durch Notgesetz vom 2.2.2007 (ABl. Föderation 2007 S. 197) zur Gliederung
In Durchführung des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Erhebung von Kirchensteuern vom 2. Dezember 1990 (Kirchensteuerordnung), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 1995, wird folgendes beschlossen:
§ 1
1. Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen erhebt für die Jahre 2007 und 2008 von Gemeindegliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 v.H. der Einkommen-(Lohn) Steuer - höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens - gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 1a Kirchensteuerordnung.
2. Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.
3. Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage nach § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie der Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.
4. Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamtes Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.
§ 2
Für die Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer gelten folgende Sätze:
a) Wird die Lohnsteuer nach festen oder besonderen Pauschalsteuersätzen nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3, 40b Einkommensteuergesetz erhoben, so beträgt die vom Arbeitgeber zu übernehmende Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
b) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
Die Aufteilung erfolgt für das Jahr 2007 zu 73 v.H. zu Gunsten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und zu 27 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums und für das Jahr 2008 zu 72 v.H. zu Gunsten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen und zu 28 v.H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 2a
Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß.
§ 3
Der Mindestbetrag der Kirchensteuer wird auf 3,60 EURO im Jahr, 0,30 EURO im Monat, 0,07 EURO pro Woche, 0,01 EURO pro Tag festgelegt. Er wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Beachtung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.
§ 4
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen erhebt von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten keiner kirchensteuererhebenden Kirche angehören, bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten im Sinne von § 2 Absatz 5 Einkommensteuergesetz gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 4 Kirchensteuerordnung ein gestaffeltes Kirchgeld als Landeskirchensteuer nach folgender Tabelle:
Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
Für die außerhalb des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.