Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Schaumburg-Lippe

Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2015/2016 (Anteil Niedersachsen)
Kirchensteuerbeschluss 2015 (Anteil NRW)
Kirchensteuerbeschluss 2016 (Anteil NRW)
Kirchgeldordnung

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -)

Vom 14. Juli 1972 (BStBl. 1974 I S. 351)   zur Gliederung

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

(1) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg, der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe (Landeskirchen) werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung der in den Haushaltsplänen der Landeskirchen, deren Kirchengemeinden und anderen Körperschaften (§ 18 Abs. 1) für die Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehenen Ausgaben.

[Die vollständige und aktuelle Kirchensteuerordnung siehe unter "Hannover"]



Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom 15. November 2014

v. 15.11.2014, ABl. 2014, 12, geändert 15.11.2014, Nds. MBl. 2015, 475   zur Gliederung



I.

Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007, S. 76 f.) oder der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten.

Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat.

Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Fristbeginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.

Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt. Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.



IV.

Die Regelungen dieses Beschlusse zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.

Beschluss über die Landeskirchensteuer für die Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für das Haushaltsjahr 2015 vom 15. November 2014

v. 15.11.2014, ABl. 2014, 14   zur Gliederung



§ 1

(1) Auf Grund und nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den Evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO ev.) vom 14. Juli 1972 (KABl. S. 107), zuletzt geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft vom 06. Oktober 1999 (KABl. S. 210), werden für die Kirchengemeindeglieder der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Steuerjahr 2015 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. festgesetzt.

(2) Der Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der

a) Steuerpflichtige bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz

b) Arbeitgeber bei der Pauschalierung der Lohnsteuer von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleichlautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 17. November 2006 (BStBl. 2006, Teil I, Seite 716) sowie des gleichlautenden Erlasses vom 28. Dezember 2006 (BStBl. 2007, Teil I, Seite 76) Gebrauch macht.

§ 2

Auf Grund des § 2 Abs. 3 Satz 1 KiStO ev. wird für die Kirchengemeindeglieder der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, im Steuerjahr 2015 das besondere Kirchgeld nach § 10 KiStO ev. nach folgender Tabelle festgesetzt:



§ 3

Dieses Kirchengesetz tritt am 01. Januar 2015 in Kraft.

Beschluss der Landessynode über die Landeskirchensteuer für die Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Landeskirche Schaumburg-Lippe, die im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, für das Haushaltsjahr 2016 (Kirchensteuerbeschluss - KiStB -)

v. 14.11.2015, KiABl. 2015, 44   zur Gliederung

I.
Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, beträgt für das Jahre 2016 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76 f.) oder von der entsprechenden Regelung der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse Gebrauch macht.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

Auf Antrag wird die Landeskirchensteuer vom Landeskirchenamt auf 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens ermäßigt.

II.
Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatten einer steuererhebenden Kirche nicht angehören, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG) sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

III.
Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.
Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden.





Kirchgeldordnung

Vom 19.11.2005 (KiABl. 2006, 1; Nds. MBl. 2006, 153)    zur Gliederung

Aufgrund der §§ 9 und 17 des Kirchengesetzes dre Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 (Amtsblatt 1972 Nr. 1 Seite 4) wird folgendes Kirchengesetz erlassen:

§ 1

Die Kirchengemeinden der Landeskirche werden nach Maßgabe folgender Bestimmungen ermächtigt, von ihren Gemeindegliedern für Zwecke der Kirchengemeinde, ein Kirchgeld zu erheben.

§ 2

Das Kirchgeld zahlen die Gemeindeglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und ein eigenes Einkommen haben.

Befreit von der Zahlung des Kirchgeldes sind Gemeindgklieder,

a) die sich in der Schul- oder Berufsausbildung befinden,

b) die Empfänger staatlicher oder kommunaler Unterhaltsleistungen sind oder

c) die Grundwehrdienst oder Zivildienst leisten.

§ 3

Das Kircheld beträgt mindestens 50,00 Euro und höchstens 150,00 Euro jährlich. Es ist jeweils zum 1. April eines jeden Jahres fällig. Auf das zu zahlende Kirchgeld ist auf Antrag die in dem betreffenden Jahr gezahlte Kirchensteuer anzurechnen.

§ 4

Der Beschluss der Kirchengemeinde, Kirchgeld zu erhebn, bedarf der Genehmigung des Landeskir-chenamtes.

§ 5

Der Landeskirchenrat wird ermächtigt, durch Verordnung die Bekanntmachung und das Verfahren zur Erhebung des Kirchgeldes zu regeln.

§ 6

Das Kirchengesetz tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Zugleich tritt das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchgeld in der Landeskirche vom 11. Dezember 1972 außer Kraft.