Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Kirchenprovinz Sachsen

Kirchensteuerordnung
Gemeindebeitrag (Kirchgeldordnung)
Kirchensteuerbeschluss 2000/2001
Kirchensteuerbeschluss 2002/2003
Kirchensteuerbeschluss 2004/2005
Kirchensteuerbeschluss 2006/2007
Kirchensteuerbeschluss 2008
Gemeindebeitrag 2001
Gemeindebeitrag 2002
Gemeindebeitrag 2003
Gemeindebeitrag 2004
Gemeindebeitrag 2005
Gemeindebeitrag 2006
Gemeindebeitrag 2007
Gemeindebeitrag 2008

Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Erhebung von Kirchensteuern vom 4. November 1990 (Kirchensteuerordnung)

(BStBl. 1991 I S. 813), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 19.11.1995 (ABl. 1998, S. 120)   zur Gliederung

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat auf Grund von Artikel 74 Absatz 2 Ziffer 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen das folgende Kirchengesetz beschlossen:

§ 1

(1) In der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen werden nach Maßgabe der allgemeinen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben.
   
(2) Die Kirchensteuern dienen der Finanzierung der kirchlichen Arbeit in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und in der Kirchenprovinz

§ 2

(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
  1. Steuern vom Einkommen in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer),

  2. Steuer vom Vermögen

    1. in einem Vomhundertsatz der Vermögensteuer oder

    2. nach Maßgabe des Vermögens,

  3. Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatten keiner kirchensteuerberechtigten Kirche angehören (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(2) Auf Antrag werden die Kirchensteuern nach Abs. 1 Ziff. 2 in der Höhe erlassen, in der für das vergangene Jahr die Entrichtung von Kirchensteuern nachgewiesen wird, die als Zuschlag zur Einkommen-/Lohnsteuer erhoben worden ist.

§ 3

(1) Die Beschlüsse über die Erhebung der Kirchensteuer faßt die Synode.
   
(2) In den Kirchensteuerbeschlüssen ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. Liegt nach Ablauf des Erhebungszeitraums ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluß noch nicht vor, so gilt der bisherige Kirchensteuerbeschluß bis zum 30. Juni des Folgejahres weiter.

§ 4

Kirchensteuerpflichtig sind alle Glieder der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.

§ 5

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung der Mitgliedschaft zur Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
   
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
  1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

  2. bei Wegzug aus dem Gebiet der Kirchenprovinz mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

  3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist,

  4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

§ 6

Für die Kirchensteuer vom Einkommen können in dem Kirchensteuerbeschluß ein Mindestbetrag und eine Höchstbegrenzung bestimmt werden.

§ 7

(1) Von Kirchensteuerpflichtigen, die mit ihrem Ehegatten, der kiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe), zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen oder Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 1 Ziffer 3 dieses Kirchengesetzes (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) erhoben.
   
(2) Es wird der jeweils höhere Betrag festgesetzt. Zahlungen, die auf die nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf das Kirchgeld angerechnet. Kirchensteuervorauszahlungen, die den endgültig festgesetzten Betrag übersteigen, sind zu erstatten.
   
(3) Das Kirchengeld in glaubensverschiedener Ehe bemißt sich nach einem besonders festzulegenden Kirchensteuertarif. Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Kirchensteuerbeschluß bekanntgemacht.

§ 8

Erfolgt in konfessionsverschiedenen Ehen eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), so ist für die Erhebung der Kirchensteuer bei jedem Ehegatten die Hälfte der Einkommensteuer (Lohnsteuer) zugrunde zu legen.

§ 9

Aus dem Kirchensteuerbeschluß sollen der Kirchensteuermaßstab und der Kirchensteuersatz, ggf. die Höhe des Kirchengeldes sowie Anrechnungsbestimmungen und Fälligkeitstermine hervorgehen. In den Beschlüssen ist die gesetzliche Grundlage anzugeben. Sie müssen öffentlich bekanntgemacht werden.

§ 10

Die Kirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung von Dienststellen der Kirchenprovinz oder durch besonders beauftragte kirchliche Dienststellen verwaltet.

§ 11

Das Konsistorium entscheidet über Anträge auf Stundung und Erlaß oder Erstattung von Kirchensteuern. Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuern mitwirken, sind sie berechtigt, bei Stundung, Erlaß oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer zu treffen.

§ 12

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist entsprechend dem jeweiligen Landesrecht der Verwaltungs- oder Finanzrechtsweg gegeben.
   
(2) Zu beteiligende Kirchenbehörde ist das Konsistorium.

§ 13

Die kirchlichen Dienststellen und ihre Mitarbeiter, die an der Veranlagung, Erhebung und der übrigen Verwaltung der Kirchensteuer beteiligt sind, sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutz erlassenen staatlichen und kirchlichen Bestimmungen verpflichtet.

§ 14

Zur Durchführung dieses Kirchengesetzes ist das Evangelische Konsistorium ermächtigt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

§ 15

(1) Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.
   
(2) Entgegenstehendes Recht findet keine Anwendung mehr.

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat auf Grund von Art. 74 Abs. 2 Nr. 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen das vorstehende Kirchengesetz im November 1990 beschlossen.

Kirchengesetz über die Erhebung eines Kirchengeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

Vom 3. November 1990 (ABl. 1991, S. 6)   zur Gliederung

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat auf Grund von Artikel 74 Absatz 2 Ziffer 1 der Grundordnung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen beschlossen:

§ 1

(1) Von den Gliedern der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen wird ein Gemeindebeitrag erhoben.
   
(2) Der Gemeindebeitrag wird neben der nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlenden Kirchensteuer erhoben.
   
(3) Der Gemeindebeitrag dient der Stärkung der finanziellen Eigenständigkeit der Kirchengemeinden.
   
(4) Er wird durch die Kirchengemeinden erhoben. Die Kirchengemeinden können damit die Kreiskirchenämter beauftragen.

§ 2

(1) Der Gemeindebeitrag wird von allen evangelischen Gemeindegliedern erhoben, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und im Bereich der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen ihren Wohnsitz haben.
   
(2) Die Erhebung endet bei Wegzug, Austritt aus der Evangelischen Kirche oder Tod mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Ereignis eintritt.

§ 3

(1) Der Gemeindebeitrag wird in Höhe von mindestens 1,- DM monatlich erhoben.
   
(2) Die Synode kann Festlegungen über die Höhe des Gemeindebeitrages treffen, die für alle Gemeinden verbindlich sind. Macht die Synode von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so entscheiden die Gemeindekirchenräte über die Höhe des Gemeindebeitrages.
   
(3) Zur Vermeldung von Härtefällen kann auf Antrag des Gemeindegliedes durch Beschluß des Gemeindekirchenrates der Gemeindebeitrag ermäßigt werden. Dabei soll der Mindestbeitrag von 1,- DM monatlich/12,- DM jährlich nicht unterschritten werden.

§ 4

Zur Durchführung dieses Kirchengesetzes ist das Evangelische Konsistorium ermächtigt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.

§ 5

Dieses Kirchengesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in Kraft.

Vorstehendes Kirchengesetz, das die XI. Synode auf ihrer 4. Tagung vom 1. bis 4. November 1990 in Halle am 3. November 1990 beschlossen hat, wird hiermit verkündet.

Magdeburg, den 20. Dezember 1990

Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
Dr. Demke, Bischof

Kirchensteuerbeschluß für die Jahre 2000 und 2001

Vom 13.11.1999 (ABl. 2000, S. 141)   zur Gliederung

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund von §§ 3 ff. des Kirchensteuergesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern vom 4.November 1990 (ABl. 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 1995, den folgenden Kirchensteuerbeschluß gefaßt:

§ 1

(1) Für die Jahre 2000 und 2001 erhebt die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen Kirchensteuern in Höhe von 9 v.H. der Einkommen-(Lohn)Steuer, höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens.
   
(2) Gehörte der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v.H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

§ 2

Es wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer erhoben. Diese beträgt 7,20 DM jährlich, 0,60 DM monatlich, 0,14 DM wöchentlich, 0,02 DM täglich und wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer nach Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gemäß § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz

von DM

jährlich DM

monatlich DM

54 001 bis 64 999

216

18

65 000 bis 79 999

360

30

80 000 bis 99 999

480

40

100 000 bis 149 999

660

55

150 000 bis 199 999

1 200

100

200 000 bis 249 999

1 800

150

250 000 bis 299 999

2 400

200

300 000 bis 349 999

2 820

235

350 000 bis 399 999

3 240

270

400 000 und mehr

4 500

375

(2) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.
   
(3) Gemäß § 7 Absatz 2 Kirchensteuergesetz ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchegeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen.

§ 4

(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer.
   
(2) Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhbenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.
   
(3) Die Aufteilung erfolgt zu 73 v.H. zugunsten der evangelischen Kirche und zu 27 v.H. zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

§ 5

Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen findet der Kirchensteuerbeschluß der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

§ 6

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Halle, den 13. November 1999

Kirchensteuerbeschluß für die Jahre 2002 und 2003

Vom 17.11.2001 (ABl. S. 167)   zur Gliederung

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund von §§ 3 ff. des Kirchensteuergesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern vom 4.November 1990 (ABl. 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 1995 (ABl. 1998 S. 120), den folgenden Kirchensteuerbeschluß gefaßt:

§ 1

(1) Für die Jahre 2002 und 2003 erhebt die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen von ihren Kirchengliedern Kirchensteuern in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommen-(Lohn)Steuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehörte der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Bemessungsgrundlage ist die unter Berücksichtigung des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommen- (Lohn-) Steuer.

(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 2

Es wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer erhoben. Diese beträgt 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,0 EUR täglich und wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer nach Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz



(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.

(4) Gemäß § 7 Absatz 2 Kirchensteuergesetz ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchegeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen.

§ 4

(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

(3) Die Aufteilung erfolgt zu 73 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 27 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

§ 5

Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen findet der Kirchensteuerbeschluß der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

§ 6

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Halle, den 17. November 2001

Staatliche Anerkennung
ABl. 2002 S. 112
[vom Abdruck wird abgesehen]

Kirchensteuerbeschluß für die Jahre 2004 und 2005

Vom 15.11.2003 (ABl. S. 140)   zur Gliederung

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund von §§ 3 ff. des Kirchensteuergesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern vom 4.November 1990 (ABl. 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 1995 (ABl. 1998 S. 120), den folgenden Kirchensteuerbeschluß gefaßt:

§ 1

(1) Für die Jahre 2004 und 2005 erhebt die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen von ihren Kirchengliedern Kirchensteuern in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommen-(Lohn)Steuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehörte der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Bemessungsgrundlage ist die unter Berücksichtigung des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommen- (Lohn-) Steuer.

(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 2

Es wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer erhoben. Diese beträgt 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,0 EUR täglich und wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer nach Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz



(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.

(4) Gemäß § 7 Absatz 2 Kirchensteuergesetz ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchegeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen.

§ 4

(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

(3) Die Aufteilung erfolgt zu 73 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 27 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

§ 5

Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen findet der Kirchensteuerbeschluß der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

§ 6

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

Staatliche Anerkennung
ABl. 2004 S. 134
[vom Abdruck wird abgesehen]

Kirchensteuerbeschluss für die Jahre 2006 und 2007

Vom 17.11.2005 (ABl. 2006 S. 19)   zur Gliederung

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund von §§ 3 ff. des Kirchensteuergesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern vom 4.November 1990 (ABl. 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 1995 (ABl. 1998 S. 120), den folgenden Kirchensteuerbeschluss gefasst:

§ 1

(1) Für die Jahre 2006 und 2007 erhebt die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen von ihren Kirchengliedern Kirchensteuern in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommen-(Lohn)Steuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehörte der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Bemessungsgrundlage ist die unter Berücksichtigung des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommen- (Lohn-) Steuer.

(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 2

Es wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer erhoben. Diese beträgt 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,0 EUR täglich und wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer nach Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz



(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.

(4) Gemäß § 7 Absatz 2 Kirchensteuergesetz ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchegeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen.

§ 4

(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

(3) Die Aufteilung erfolgt zu 73 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 27 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

§ 5

Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

§ 6

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2008

Vom 17.11.2007 (ABl. 2007 S. 288)   zur Gliederung

Die Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen hat aufgrund von §§ 3 ff. des Kirchensteuergesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern vom 4.November 1990 (ABl. 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 1995 (ABl. 1998 S. 120), den folgenden Kirchensteuerbeschluss gefasst:

§ 1

(1) Für das Jahr 2008 erhebt die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen von ihren Kirchengliedern Kirchensteuern in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommen-(Lohn)Steuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehörte der Ehegatte eines kirchensteuerpflichtigen Kirchengliedes keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, so beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Bemessungsgrundlage ist die unter Berücksichtigung des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommen- (Lohn-) Steuer.

(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 2

Es wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer erhoben. Diese beträgt 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,0 EUR täglich und wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer nach Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz



(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.

(4) Gemäß § 7 Absatz 2 Kirchensteuergesetz ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchegeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen.

§ 4

(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

(3) Die Aufteilung erfolgt zu 73 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 27 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Einkommensteuergesetz sinngemäß.

§ 5

Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

§ 6

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Beschluß der Synode über die Erhebung des Gemeindebeitrages 2001

Vom 18.11.2000 (ABl. KPS 2000 S. 205)   zur Gliederung

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag vom 3. November 1990 (ABl. 1991 S. 6) hat die Synode folgenden Beschluß gefaßt:

Für das Kalenderjahr 2001 werden folgende Mindestbeträge pro Monat festgelegt:

  1. 2,- DM (1,02 Euro)
    volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Sozialhilfeempfänger, Arbeitslosenhilfeempfänger, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen

  2. 6,- DM (3,07 Euro)
    Gemeindeglieder, welche nicht unter Ziffer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag auch Kirchensteuer zahlen

  3. alle übrigen Gemeindeglieder einschließlich Rentner, die keine Kirchensteuer zahlen, entsprechend ihrem Einkommen einschließlich Renten gemäß folgender Tabelle:

monatliches
Einkommen
in DM (netto)

Gemeindebeitrag
monatlich
in DM (Euro)

Gemeindebeitrag
jährlich
in DM (Euro)

 

 

 

bis 1.000

5,00 (2,56)

60,00 (30,68)

bis 1.200

6,00 (3,07)

72,00 (36,81)

bis 1.400

7,00 (3,58)

84,00 (42,95)

bis 1.600

8,00 (4,09)

96,00 (49,08)

bis 1.800

9,00 (4,60)

108,00 (55,22)

bis 2.000

10,00 (5,11)

120,00 (61,36)

darüber hinaus je 200 DM Einkommen 1,00 DM monatlich bzw. 12,00 DM jährlich zusätzlich.

Beschluß der Synode über die Erhebung des Gemeindebeitrages 2002

Vom 17.11.2001 (ABl. S. 168)   zur Gliederung

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag vom 3. November 1990 (ABl. 1991 S. 6) hat die Synode folgenden Beschluß gefaßt:

Für das Kalenderjahr 2002 werden folgende Mindestbeträge pro Monat festgelegt:

1. 1,25 Euro
volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Sozialhilfeempfänger, Arbeitslosenhilfeempfänger, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen

2. 3,50 Euro
Gemeindeglieder, welche nicht unter Ziffer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag auch Kirchensteuer zahlen

3. alle übrigen Gemeindeglieder einschließlich Rentner und Arbeitslosengeldempfänger, die keine Kirchensteuer zahlen, entsprechend ihrem Einkommen einschließlich Renten gemäß folgender Tabelle:



darüber je 100 EUR Einkommen 0,50 EUR monatlich bzw. 6,00 EUR jährlich zusätzlich.

Beschluß der Synode über die Erhebung des Gemeindebeitrages 2003

Vom 16.11.2002 (ABl. S. 169)   zur Gliederung

[Der Gemeindebeitrag 2003 ist gegenüber 2002 unverändert; siehe Beschlusstext zu 2002]

Beschluß der Synode über die Erhebung des Gemeindebeitrages 2004

Vom 15.11.2003 (ABl. S. 140)   zur Gliederung

[Der Gemeindebeitrag 2003 ist gegenüber 2002 bzw. 2003 unverändert; siehe Beschlusstext zu 2002]

Beschluss der Synode über die Erhebung des Gemeindebeitrages 2005

Vom 19.11.2004 (ABl. S. 161)   zur Gliederung

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag vom 3. November 1990 (ABl. 1991 S. 6) hat die Synode folgenden Beschluss gefaßt:

Für das Kalenderjahr 2005 werden folgende Mindestbeträge pro Monat festgelegt:

1. 1,25 Euro monatlich (15,00 EUR jährlich)
volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld II, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen

2. 3,50 Euro monatlich (42,00 EUR jährlich)
Gemeindeglieder, welche nicht unter Ziffer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag auch Kirchensteuer zahlen

3. alle übrigen Gemeindeglieder einschließlich Rentner und Arbeitslosengeldempfänger, die keine Kirchensteuer zahlen, entsprechend ihrem Einkommen einschließlich Renten und Arbeitslosengeld gemäß folgender Tabelle:



darüber je 100 EUR Einkommen 0,50 EUR monatlich bzw. 6,00 EUR jährlich zusätzlich.

Beschluss der Synode über die Erhebung des Gemeindebeitrages 2006

Vom 17.11.2005 (ABl. 2006 S. 18)   zur Gliederung

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag vom 3. November 1990 (ABl. 1991 S. 6) hat die Synode folgenden Beschluss gefasst:

Für das Kalenderjahr 2006 werden folgende Mindestbeträge pro Monat festgelegt:

1. 1,25 Euro monatlich (15,00 EUR jährlich)
volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Sozialhilfeempfänger und Empfänger von Arbeitslosengeld II, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen

2. 3,50 Euro monatlich (42,00 EUR jährlich)
Gemeindeglieder, welche nicht unter Ziffer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag auch Kirchensteuer zahlen

3. alle übrigen Gemeindeglieder einschließlich Rentner und Arbeitslosengeldempfänger, die keine Kirchensteuer zahlen, entsprechend ihrem Einkommen einschließlich Renten und Arbeitslosengeld gemäß folgender Tabelle:



Darüber je 100 EUR Einkommen 0,50 EUR monatlich bzw. 6,00 EUR jährlich zusätzlich.

Beschluss der Synode über die Erhebung des Gemeindebeitrages 2007

Vom 18.11.2006 (ABl. 2006 S. 253)   zur Gliederung

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag vom 3. November 1990 (ABl. 1991 S. 6) hat die Synode folgenden Beschluss gefasst:

Für das Kalenderjahr 2007 werden folgende Mindestbeträge pro Monat festgelegt:

1. 1,25 Euro monatlich (15,00 EUR jährlich)
volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen

2. 3,50 Euro monatlich (42,00 EUR jährlich)
Gemeindeglieder, welche nicht unter Ziffer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag auch Kirchensteuer zahlen

3. alle übrigen Gemeindeglieder einschließlich Rentner und Arbeitslosengeldempfänger, die keine Kirchensteuer zahlen, entsprechend ihrem Einkommen einschließlich Renten und Arbeitslosengeld gemäß folgender Tabelle:



Darüber je 100 EUR Einkommen 0,50 EUR monatlich bzw. 6,00 EUR jährlich zusätzlich.

Beschluss der Synode über die Erhebung des Gemeindebeitrages 2008

Vom 17.11.2007 (ABl. 2007 S. 288)   zur Gliederung

Auf Grund von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag vom 3. November 1990 (ABl. 1991 S. 6) hat die Synode folgenden Beschluss gefasst:

Für das Kalenderjahr 2008 werden folgende Mindestbeträge pro Monat festgelegt:

1. 1,25 Euro monatlich (15,00 EUR jährlich)
volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen

2. 3,50 Euro monatlich (42,00 EUR jährlich)
Gemeindeglieder, welche nicht unter Ziffer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag auch Kirchensteuer zahlen

3. alle übrigen Gemeindeglieder einschließlich Rentner und Arbeitslosengeldempfänger, die keine Kirchensteuer zahlen, entsprechend ihrem Einkommen einschließlich Renten und Arbeitslosengeld gemäß folgender Tabelle:



Darüber je 100 EUR Einkommen 0,50 EUR monatlich bzw. 6,00 EUR jährlich zusätzlich.