Kirchensteuerordnung der evangelisch-reformierten Kirche

Kirchensteuerordnung
Kirchgeldordnung
Kirchsteuerbeschluss Ref. Kirche 2009/2010
Kirchenbeitragsbeschluss Bückeburg 2009 und 2010
Kirchenbeitragsbeschluss Stadthagen 2009 und 2010
Kirchensteuerbeschluss Göttingen 2009
Kirchensteuerbeschluss Braunschweig 2009
Ortskirchensteuerbeschluss Göttingen 2011
Ortskirchensteuerbeschluss Göttingen 2012

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -)

Vom 14. Juli 1972 (BStBl. 1974 I S. 351), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom 1.12.2008 (KABl. Hann. 2008, 221; Nds.MBl. 2009, 264)   zur Gliederung

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

(1) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg, der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe (Landeskirchen) werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung der in den Haushaltsplänen der Landeskirchen, deren Kirchengemeinden und anderen Körperschaften (§ 18 Abs. 1) für die Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehenen Ausgaben.

[Die Kirchensteuerordnung ist vollständig abgedruckt unter "Hannover"]

Kirchgeldordnung der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)


Vom 11.7.2006 (GVBl. m2006, S. 420; Nds. MBl. 2006, S. 949)   zur Gliederung

Aufgrund der § 9 und 17 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung erlässt das Moderamen der Gesamtsynode die folgende Verordnung:

§ 1

(1) Die Kirchengemeinden können von ihren Gemeindegliedern eine Ortskirchensteuer als gestaffeltes oder festes Kirchgeld erheben.

(2) Kirchgeldpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die selbst oder deren Ehegatte/Ehegattin eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben. Als Einnahmen gelten auch der Bezug von Unterhaltsleistungen, laufenden Unterstützungen und andere freiwillige Zuwendungen.

(3) Der Ortskirchensteuerbeschluss kann abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 den Kreis der Kirchgeldpflichtigen nach Alter, Familienstand und sozialen Verhältnissen anders bestimmen.

§ 2

(1) Das gestaffelte Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 10 € und höchsten 100 €.

(2) Das feste Kirchgeld darf jährlich 20 € nicht übersteigen.

§ 3

(1) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin. In Ortskirchensteuerrichtlinien kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse als allgemein kirchenaufsichtlich genehmigt gelten.

(2) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

§ 4

Diese Kirchgeldordnung tritt am TAge nach der Veröffentlichung in Kraft.

Beschluss der Ev.-ref. Kirche für das Haushaltsjahr 2009/2010

Vom 27.11.2008 (Nds. MBl. 2009, 264)    zur Gliederung

I.


Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2009 und 20010 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 17. November 2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 206, S. 716 f.) und vom 28. Dezember 2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 2007, S. 76) hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.


Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag des Kirchenmitglieds im Einzelfall bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Abs. 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

Evangelisch-Reformierte Kirche Bückeburg; Kirchenbeitragsbeschluss für die Steuerjahre 2009 und 2010

Bek. d. MK v. 12.2.2009 (Nds. MBl. 2009, 279)
Bezug: Bek. d. MK v. 30.5.2005 (Nds. MBl. S. 497)   
zur Gliederung

Nach Genehmigung des Beschlusses vom 19.11.2008 über die Kirchenbeitragserhebung für die Jahre 2009 und 2010 im Einvernehmen mit dem MF wird nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchenbeitragbeschluss für die Steuerjahre 2005 und 2006 gilt inhaltlich unverändert für die Jahre 2009 und 2010 fort.

Evangelisch-Reformierte Kirche Stadthagen; Kirchenbeitragsbeschluss für die Steuerjahre 2009 und 2010

Bek. d. MK v. 12.2.2009 (Nds. MBl. 2009, 279)
Bezug: Bek. d. MK v. 30.5.2005 (Nds. MBl. S. 497)   
zur Gliederung

Nach Genehmigung des Beschlusses vom 19.11.2008 über die Kirchenbeitragserhebung für die Jahre 2009 und 2010 im Einvernehmen mit dem MF wird nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchenbeitragbeschluss für die Steuerjahre 2005 und 2006 gilt inhaltlich unverändert für die Steuerjahre 2009 und 2010 fort.

Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen; Ortskirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2010

Bek. d. MK v. 23.11.2009 (Nds. MBl. 2009, 1017)   zur Gliederung

Die Ortskirchensteuer wird für das Steuerjahr 2010 auf 9% der für das Kalenderjahr 2010 zu entrichtenden Einkommen- (Lohn-) Steuer festgesetzt. Sie beträgt höchstens 3,5% desjenigen Einkommens (Arbeitslohnes) des Steuerpflchtigen im Kalenderjahr 2010, von dem die Einkommen- (Lohn-) Steuer berechnet wird. Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltrenden Fassung zu beachten.

Die Ortskirchensteuer wird nicht durch das Finanzamt Göttingen erhoben, sondern ist von den Steuerpflichtigen unmittelbar an das Kirchensteuerbüro der Gemeinde zu zahlen.

Im Übrigen gilt das Kirchensteuergesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuer in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung KiStO ev.) vom 14.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Verwaltungsstelle im Sinne von §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 15 Abs. 4 und 5 und 16 Abs. 2 ist das Presbyterium der Evangelisch-Reformierten Gemeinde Göttingen. Eine Klage (§ 15 Abs. 6 Satz 2) ist gegen die Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttigen zu richten.

Evangelisch-reformierte Gemeinde zu Braunschweig
Kirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2009


Bek. d. MK v. 23.6.2009 (Nds. MBl. 2009, 617)   zur Gliederung

Anlage

I.


1. Die Kirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für das Jahr 2009 9 v.H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweiligen Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben würde.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Ev. ref. Gemeinde Braunschweig nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 17.11.2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I S. 716) und vom 28.12.2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 2007 S. 76) hingewiesen.

2. Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuerhebesatz einbehalten.

II.


Die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweiligen Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Presbyterium zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides, jedoch nicht vor der Festsetzung der von dem Ehegatten entrichteten Kirchensteuer.

III.


Für die Erhebung von Kirchensteuern in der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig gilt das Kirchengesetz der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen über dei Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO -) vom 14.7.1972 in der jeweils geltenden Fassung. Verwaltungsstelle im Sinne von §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 15 Abs. 4 und 5 und 16 Abs. 2 ist das Presbyterium der Evangelisch-reformierten Gemeinde Braunschweig. Eine Klage (§ 15 Abs. 6 Satz 2) ist gegen die Evangelisch-reformierte Gemeinde Braunschweig zu richten.

Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen; Ortskirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2011

Bek. d. MK v. 20.12.2010 (Nds. MBl. 2011, 4)
Bezug: Bek. v. 29.3.2006 (Nds. MBl. S. 249)   zur Gliederung


Der Ortskirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2011 vom 4.11.2010 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Ortskirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2006 gilt inhaltlich unverändert für das Steuerjahr 2011 fort.

Evangelisch-Reformierte Gemeinde Göttingen; Ortskirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2012

Bek. d. MK v. 12.12.2011 (Nds. MBl. 2012, 80)
Bezug: Bek. v. 29.3.2006 (Nds. MBl. S. 249)   zur Gliederung


Der Ortskirchensteuerbeschluss für das Haushaltsjahr 2012 vom 6.10.2011 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Ortskirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2006 gilt inhaltlich unverändert für das Steuerjahr 2012 fort.