Kirchensteuerordnung der evangelisch-reformierten Kirche

Kirchensteuerordnung
Kirchgeldordnung
Kirchsteuerbeschluss Ref. Kirche 2015/2016 (Gebiet Niedersachsen)
Kirchsteuerbeschluss Ref. Kirche 2015/2016 (Gebiet Hamburg)
Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche
Kirchenbeitragsbeschluss Bückeburg 2013 und 2014
Kirchenbeitragsbeschluss Bückeburg 2015 und 2016
Kirchenbeitragsbeschluss Stadthagen 2013 und 2014

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -)

Vom 14. Juli 1972 (BStBl. 1974 I S. 351), zuletzt geändert durch VO mit Gesetzeskraft vom 1.12.2008 (KABl. Hann. 2008, 221; Nds.MBl. 2009, 264)   zur Gliederung

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

(1) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg, der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe (Landeskirchen) werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung der in den Haushaltsplänen der Landeskirchen, deren Kirchengemeinden und anderen Körperschaften (§ 18 Abs. 1) für die Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehenen Ausgaben.

[Die vollständige und aktuelle Kirchensteuerordnung siehe "Hannover"]



Kirchgeldordnung der Evangelisch-reformierten Kirche
(Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland)


Vom 11.7.2006 (GVBl. m2006, S. 420; Nds. MBl. 2006, S. 949)   zur Gliederung

Aufgrund der § 9 und 17 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 in der jeweils geltenden Fassung erlässt das Moderamen der Gesamtsynode die folgende Verordnung:

§ 1

(1) Die Kirchengemeinden können von ihren Gemeindegliedern eine Ortskirchensteuer als gestaffeltes oder festes Kirchgeld erheben.

(2) Kirchgeldpflichtig sind alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die selbst oder deren Ehegatte/Ehegattin eigene Einnahmen oder eigenes Vermögen haben. Als Einnahmen gelten auch der Bezug von Unterhaltsleistungen, laufenden Unterstützungen und andere freiwillige Zuwendungen.

(3) Der Ortskirchensteuerbeschluss kann abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 2 den Kreis der Kirchgeldpflichtigen nach Alter, Familienstand und sozialen Verhältnissen anders bestimmen.

§ 2

(1) Das gestaffelte Kirchgeld beträgt jährlich mindestens 10 € und höchsten 100 €.

(2) Das feste Kirchgeld darf jährlich 20 € nicht übersteigen.

§ 3

(1) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung des Kirchenpräsidenten/der Kirchenpräsidentin. In Ortskirchensteuerrichtlinien kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse als allgemein kirchenaufsichtlich genehmigt gelten.

(2) Die Ortskirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.

§ 4

Diese Kirchgeldordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-reformierten Kirche für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Vom 14.11.2014, GVBl. 2014, 73    zur Gliederung

I.

1. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.

2. In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76 f.) oder der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des § 2 Absatz 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das Besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.

Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Absatz 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV.

Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes anzuwenden.

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-reformierten Kirche auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016

Vom 14.11.2014, GVBl. 2014, 74    zur Gliederung

I.

1. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 neun vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), jedoch höchstens 3,0 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde.

Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommenseinbezogen wurden.

2. In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 4 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (Az.: S 2447-8-33, BStBl. I 2012 S. 1083) und vom 28. Dezember 2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 2007 S. 76) hingewiesen.

Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein Besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das Besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschrift des § 3 Absatz 8 Satz 1 des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes ist auf das Besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung des Besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des Besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des Besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das Besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

III.

Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.

Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer - maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach § 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von § 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des § 34 Absatz 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt.

Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides.

Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen.

IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes anzuwenden.

Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche

vom 27.4.2016, GVBl. 2016, 127    
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Die Gesamtsynode der Evangelisch-reformierten Kirche hat den folgenden Beschluss gefasst:

(1) Für die im Land Baden-Württemberg liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr der Evangelischen Landeskirche in Württemberg im Bereich des Landes Baden-Württemberg geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung.

(2) Für die im Land Bremen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Bremischen Evangelischen Kirche im Bereich des Landes Bremen geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung.

(3) Für die im Land Hamburg liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche in Norddeutschland im Bereich des Landes Hamburg geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung.

(4) Für die im Land Mecklenburg-Vorpommern liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche in Norddeutschland im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung.

(5) Für die im Land Sachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens im Bereich des Landes Sachsen geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung.

(6) Für die im Land Schleswig-Holstein liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche in Norddeutschland im Bereich des Landes Schleswig-Holstein geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung.

(7) Für die im Land Nordrhein-Westfalen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-reformierten Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche in Westfalen im Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung.

(8) Sollte es durch die Anwendung der Steuerbeschlüsse anderer EKD-Gliedkirchen zu höheren oder niedrigeren Steuerveranlagungen kommen, als bei Anwendung des Steuerbeschlusses der Evangelisch-reformierten Kirche für das Land Niedersachsen, können diese Differenzen erstattet oder nacherhoben werden.



Evangelisch-Reformierte Kirche Bückeburg; Kirchenbeitragsbeschluss für die Steuerjahre 2013 und 2014

Bek. d. MK v. 7.1.2013, Nds. MBl. 2013, 46
Bezug: Bek. d. MK v. 30.5.2005, Nds. MBl. S. 497   
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Der Beschluss über die Kirchenbeitragserhebung für die Jahre 2013 und 2014 vom 28.11.2012 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

"Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchenbeitragbeschluss für die Steuerjahre 2005 und 2006 gilt inhaltlich unverändert für die Jahre 2013 und 2014 fort."



Evangelisch-Reformierte Kirche Bückeburg; Kirchenbeitragsbeschluss für die Jahre 2015 und 2016

Bek. d. MK v. 14.4.2015, Nds. MBl. 2015, 475
Bezug: Bek. d. MK v. 30.5.2005, Nds. MBl. S. 497   
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Der Beschluss über die Kirchenbeitragserhebung für die Jahre 2015 und 2016 vom 10.9.2014 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 465), bekannt gemacht:

"Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchenbeitragbeschluss für die Steuerjahre 2005 und 2006 gilt inhaltlich unverändert für die Jahre 2015 und 2016 fort."



Evangelisch-Reformierte Kirche Stadthagen; Kirchenbeitragsbeschluss für die Steuerjahre 2013 und 2014

Bek. d. MK v. 7.1.2013, Nds. MBl. 2013, 46)
Bezug: Bek. d. MK v. 30.5.2005 (Nds. MBl. S. 497)   
zur Gliederung

Der Beschluss über die Kirchenbeitragserhebung für die Jahre 2013 und 2014 vom 28.11.2012 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht: Nach Genehmigung des Beschlusses vom 19.11.2008 über die Kirchenbeitragserhebung für die Jahre 2009 und 2010 im Einvernehmen mit dem MF wird nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

"Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchenbeitragbeschluss für die Steuerjahre 2005 und 2006 gilt inhaltlich unverändert für die Steuerjahre 2013 und 2014 fort."

Evangelisch-Reformierte Kirche Stadthagen; Kirchenbeitragsbeschluss für die Jahre 2015 und 2016

Bek. d. MK v. 14.4.2015, Nds. MBl. 2015, 475)
Bezug: Bek. d. MK v. 30.5.2005, Nds. MBl. S. 497   
zur Gliederung

Der Beschluss über die Kirchenbeitragserhebung für die Jahre 2015 und 2016 vom 10.9.2014 ist im Einvernehmen mit dem MF genehmigt worden und wird nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. S. 465), bekannt gemacht: Nach Genehmigung des Beschlusses vom 19.11.2008 über die Kirchenbeitragserhebung für die Jahre 2009 und 2010 im Einvernehmen mit dem MF wird nach § 2 Abs. 9 Satz 2 KiStRG i.d.F. vom 10.7.1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2008 (Nds. GVBl. S. 396), bekannt gemacht:

"Der mit der Bezugsbekanntmachung veröffentlichte Kirchenbeitragbeschluss für die Steuerjahre 2005 und 2006 gilt inhaltlich unverändert für die Steuerjahre 2015 und 2016 fort."