Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Pfalz


Kirchensteuerordnung (Anteil Saarland)
Kirchensteuerordnung (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss (Anteil Rheinland-Pfalz)
Kirchensteuerbeschluss (Anteil Saarland)
Änderung des Kappungssatzes ab 2005

Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Saarlandes

vom 7.10.1971 (ABl. 1971 S. 282), zuletzt geändert durch G. zur Änderung der KiStO v. 12.11.2008 (ABl. 2008 S. 192)

Die Protestantische Kirchenregierung der Pfalz hat auf Grund § 90 Absatz 1 der Verfassung der Pfälzischen Landeskirche folgendes Vorläufige Gesetz beschlossen:

Für den im Saarland gelegenen Gebietsteil der Pfälzischen Landeskirche wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

l A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1)Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Landeskirche (Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 10. November 1976 (ABl. 1978 S. 112) i.V.m. der Verordnung über das Kirchengesetz über die Kirchenmitgliedschaft vom 21. Juni 1985 (ABl. 1985 S. 152)), die im Saarland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Pfälzische Landeskirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und kommunalen Steuerbehörden mitzuteilen, sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

B. Landeskirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche wird Landeskirchensteuer erhoben.

(2) Die Landeskirchensteuer kann erhoben werden

1. a) als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, auch unter Festsetzung von Mindestbeträgen, oder

b) nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen) und

2. als Zuschlag zur Vermögensteuer (Kirchensteuer vom Vermögen).

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

(3) Art und Höhe der Landeskirchensteuer werden von der Landessynode durch Kirchensteuerbeschluß festgesetzt.

(4) Der Kirchensteuerbeschluß (Absatz 3) wird nach Anerkennung durch die staatlichen Behörden (Saarländisches Kirchensteuergesetz v. 25. November 1970 - ABl. S. 950) im Amtsblatt der Landeskirche veröffentlicht. Er bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt wird.

C. Ortskirchensteuer

§ 3

(1) Die Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihres Finanzbedarfes von den Mitgliedern, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.

(2) Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden

1 a) nach einem Vomhundertsatz von den Grundsteuermeßbeträgen oder

b) nach Maßgabe des Einheitswertes vom Grundbesitz auf Grund eines besonderen Tarifs, soweit der Grundbesitz im Saarland belegen ist (Kirchensteuer vom Grundbesitz), und

2. als allgemeines Kirchgeld.

(3) Bestehen in einer kommunalen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so kann Ortskirchensteuer nur erhoben werden, wenn alle Kirchengemeinden vom Erhebungsrecht gleichmäßig Gebrauch machen und die Steuersätze in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden. Kommt eine Einigung zwischen den einzelnen Kirchengemeinden nicht zustande, entscheidet der Bezirkskirchenrat.

(4) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden vom Presbyterium beschlossen. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein staatlich anerkannten Sätze überschritten werden, auch der Anerkennung durch die staatlichen Stellen. Der Ortskirchensteuerbeschluß bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt wird.

(5) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

§ 4

(1) Soweit mehrere Kirchengemeinden zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen sind, kann durch Satzung geregelt werden, daß Ortskirchensteuer nur von der Gesamtkirchengemeinde erhoben wird.

(2) Die dem Presbyterium nach § 3 Absatz 4 zustehenden Befugnisse werden, soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, von der Gesamtkirchenverwaltung wahrgenommen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 5

(1) Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer nach § 2 Absatz 2 Ziffern 1 a), 2 und 3 erfolgt durch die Finanzämter nach den Vorschriften des saarländischen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Säumniszuschläge werden nicht erhoben.

(2) Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer nach § 2 Absatz 2 Ziffer 1 b) erfolgt durch den Landeskirchenrat.

§ 6

(1) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer vom Grundbesitz erfolgt auf Antrag des Presbyteriums durch die kommunale Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige zur Grundsteuer herangezogen wird.

(2) Soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, wird der Antrag von der Gesamtkirchenverwaltung gestellt.

§ 7

(1) Die Veranlagung und Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes erfolgt durch die Kirchengemeinde. Auf Antrag des Presbyteriums wird das allgemeine Kirchgeld durch die Finanzämter nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung v. 22. Mai 1931 (RGBl. I S. 161) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(2) Das allgemeine Kirchgeld kann erhoben werden von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet und eigene Einkünfte haben. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(3) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Absatz 2 vorgesehen, gefaßt werden.

(4) Empfänger von Sozialhilfe (§ 11 des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung) sind von der Entrichtung des allgemeinen Kirchgeldes befreit.

(5) Das allgemeine Kirchgeld kann in einem festen Betrag bis höchstens 48 Deutsche Mark [ab 1.1.2002 24 Euro] jährlich erhoben werden (festes Kirchgeld). Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte (Absatz 2) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 48 Deutsche Mark [ab 1.1.2002 24 Euro] und der Höchstsatz 144 Deutsche Mark [ab 1.1.2002 72 Euro] jährlich nicht übersteigen darf.

(6) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum allgemeinen Kirchgeld veranlagt.

(6a) Kirchensteuer nach § 2 Abs. 2 wird angerechnet.

(7) Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß so angegeben werden, daß der Steuerpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

(8) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des allgemeinen Kirchgeldes bei Verheirateten die Kirchengemeinde zuständig in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Unverheirateten (Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen) die Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht, im Zweifelsfalle entscheidet der Landeskirchenrat.

(9) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Bereiches der Pfälzischen Landeskirche, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 8

Die Vorschriften des § 7 finden entsprechende Anwendung bei der Veranlagung und Erhebung des Kirchgeldes durch Gesamtkirchengemeinden .

§ 9

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung es Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften.

E. Rechtsbehelfe

§ 10

(1) Werden Kirchensteuern von kirchlichen Behörden verwaltet, so ist der Finanzrechtsweg nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des saarländischen Kirchensteuergesetzes gegeben. Die Klage kann erst erhoben werden, wenn erfolglos Einspruch eingelegt worden ist

a) gegen Landeskirchensteuerbescheide beim Landeskirchenrat,

b) gegen Ortskirchensteuerbescheide beim Presbyterium der steuerberechtigten Kirchengemeinde oder, soweit eine Gesamtkirchengemeinde steuerberechtigt ist, bei der Gesamtkirchenverwaltung.

(2) Werden Kirchensteuern von den Finanzämtern verwaltet, so gilt für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel § 16 Absatz 2 Satz 1 des saarländischen Kirchensteuergesetzes. Zuständige Stelle im Sinne des § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 des saarländischen Kirchensteuergesetzes ist der Landeskirchenrat.

(3) Werden Kirchensteuern von Kommunalgemeinden verwaltet, so ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 16 Absatz 3 des saarländischen Kirchensteuergesetzes gegeben. Zuständige Stelle im Sinne von § 16 Absatz 3 Satz 2 des saarländischen Kirchensteuergesetzes ist das Presbyterium der steuerberechtigten Kirchengemeinde oder, soweit eine Gesamtkirchengemeinde steuerberechtigt ist, die Gesamtkirchenverwaltung.

F. Billigkeitsmaßnahmen

§ 11

Für die Stundung, den Erlaß und die Niederschlagung sind, unbeschadet der Regelung des § 11 Absatz 3 Sätze 2 und 3 des saarländischen Kirchensteuergesetzes, bei der Landeskirchensteuer der Landeskirchenrat, bei der Ortskirchensteuer das Presbyterium, sofern eine Gesamtkirchengemeinde steuerberechtigt ist, die Gesamtkirchenverwaltung zuständig.

G. Übergangsbestimmungen

§ 12

In Abweichung von § 2 Absatz 3 wird der Kirchensteuerbeschluß für das Jahr 1972 von der Kirchenregierung gefaßt.

H. Schlußbestimmungen

§ 13

Diese Kirchensteuerordnung gründet sich auf § 2 Absatz 1 des saarländischen Kirchensteuergesetzes. Sie tritt am 15. Oktober 1971 in Kraft. Sie wird erstmals zum 1. Januar 1972 angewendet; zum gleichen Zeitpunkt werden alle entgegenstehenden Rechtsvorschriften aufgehoben.

§ 14

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen werden vom Landeskirchenrat erlassen.

Speyer, den 7. Oktober 1971

Protestantische Kirchenregierung der Pfalz
Ebrecht

Anlage [Fassung ab 1.1.2002]

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchensteuerordnung



Bemessungsgrundlage ist das nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten.

Staatliche Anerkennung

Vom 21.10.2002 (BStBl. I S. 1043)

[Vom Abdruck wird abgesehen]

Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereiche des Landes Rheinland-Pfalz

vom 7. 10.1971 (ABl. 1971 S. 277) zuletzt geändert durch G. zur Änderung der KiStO v. 12.11.2008 (ABL. 2008 S. 192)   zur Gliederung

Die Protestantische Kirchenregierung der Pfalz hat auf Grund § 90 Abs. 1 der Verfassung der Pfälzischen Landeskirche folgendes Vorläufige Gesetz beschlossen:

Für den im Lande Rheinland-Pfalz gelegenen Gebietsteil der Pfälzischen Landeskirche wird folgende Kirchensteuerordnung erlassen:

I. A. Kirchensteuerpflicht

§ 1

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Mitglieder der Pfälzischen Landeskirche (§ 3 der Kirchenverfassung in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin (West) über die Kirchenmitgliedschaft, in Kraft gesetzt durch Kirchengesetz vom 14. November 1969 - ABl. S. 43), die im Lande Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder Aufenthalt haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.

(2) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Pfälzische Landeskirche Aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und kommunalen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk auf der Lohnsteuerkarte berichtigen zu lassen.

B. Landeskirchensteuer

§ 2

(1) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Landeskirche wird Landeskirchensteuer erhoben.

(2) Die Landeskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),

b) Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer,

c) besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

(3) Der Hundertsatz der Landeskirchensteuer wird von der Landessynode durch Kirchensteuerbeschluß festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2 Buchstabe c) wird nach Maßgabe der Steuertabelle erhoben, die Bestandteil dieser Kirchensteuerordnung ist (Anlage).

(4) Der Kirchensteuerbeschluß (Absatz 3) wird nach Anerkennung durch die staatlichen Behörden im Amtsblatt der Landeskirche veröffentlicht. Er bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert oder die staatliche Anerkennung widerrufen wird.

C. Ortskirchensteuer

§ 3

(1) Die Kirchengemeinden sind berechtigt, zur Deckung ihres Finanzbedarfs von den Mitgliedern, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben.

(2) Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

a) Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermeßbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,

b) festes oder gestaffeltes Kirchgeld.

(3) Bestehen in einer kommunalen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so kann Ortskirchensteuer nur erhoben werden, wenn alle Kirchengemeinden vom Erhebungsrecht Gebrauch machen und die Steuersätze in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden. Kommt eine Einigung zwischen den einzelnen Kirchengemeinden nicht zustande, entscheidet der Bezirkskirchenrat.

(4) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden vom Presbyterium beschlossen. Der Ortskirchensteuerbeschluß bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt, oder soweit die allgemein staatlich anerkannten Sätze überschritten werden, auch der Anerkennung durch die Bezirksregierung. Der Ortskirchensteuerbeschluß bleibt solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß ersetzt oder wenn die staatliche Anerkennung widerrufen wird.

(5) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluß ist in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.

§ 4

(1) Soweit mehrere Kirchengemeinden zu einer Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossen sind, kann durch Satzung geregelt werden, daß Ortskirchensteuer nur von der Gesamtkirchengemeinde erhoben wird.

(2) Die dem Presbyterium nach § 3 Absatz 4 zustehenden Befugnisse werden, soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, von der Gesamtkirchenverwaltung wahrgenommen.

D. Veranlagung und Erhebung der Kirchensteuer

§ 5

Die Veranlagung und Erhebung der Landeskirchensteuer (§ 2 Absatz 2 Buchstabe a) bis c) erfolgt durch die staatliche Finanzverwaltung nach den Vorschriften des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetz oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.

§ 6

(1) Die Veranlagung und Erhebung der Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge erfolgt auf Antrag des Presbyteriums durch die kommunale Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige zur Grundsteuer herangezogen wird.

(2) Soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, wird der Antrag von der Gesamtsteuerverwaltung gestellt.

§ 7

(1) Die Veranlagung und Erhebung des festen oder gestaffelten Kirchgeldes erfolgt durch die Kirchengemeinde. Auf Antrag des Presbyteriums wird das Kirchgeld durch die kommunale Vollstreckungsbehörde nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.

(2) Das Kirchgeld kann erhoben werden von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte hatten. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten ohne eigenes Einkommen.

(3) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Absatz 2 vorgesehen, gefaßt werden.

(4) Empfänger von Sozialhilfe (§ 11 des Bundessozialhilfegesetzes in der jeweils geltenden Fassung) sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.

(5) Das Kirchgeld kann in einem festen Betrag bis höchstens 48 Deutsche Mark [ab 1.1.2002 24 Euro] jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld nach der Höhe der Einkünfte (Absatz 2) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz 48 Deutsche Mark [ab 1.1.2002 24 Euro] und der Höchstsatz 144 Deutsche Mark [ab 1.1.2002 72 Euro] jährlich nicht übersteigen darf.

(6) Ehegatten werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.

(6a) Kirchensteuer nach § 2 Abs.2 Buchstabe a wird angerechnet.

(7) Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluß so angegeben werden, daß der Steuerpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.

(8) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten die Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Unverheirateten (Ledigen, Verwitweten, Geschiedenen) die Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht; im Zweifelsfalle entscheidet der Landeskirchenrat.

(9) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während eines Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Bereiches der Pfälzischen Landeskirche, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.

§ 8

Die Vorschriften des § 7 finden entsprechende Anwendung bei der Veranlagung und Erhebung des Kirchgeldes durch Gesamtkirchengemeinden .

§ 9

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.

Il.

E. Rechtsbehelfe

§ 10

(1) Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.

(2) Die Erhebung des Widerspruches hat keine aufschiebende Wirkung.

§ 11

(1) Widersprüche gegen die Landeskirchensteuer sind beim Finanzamt zu erheben.

(2) Über Widersprüche entscheidet das Finanzamt oder die Oberfinanzdirektion nach Anhörung des Landeskirchenrates.

§ 12

(1) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermeßbeträge sind bei der veranlagenden Verwaltung der kommunalen Gemeinde zu erheben.

(2) Über die Widersprüche entscheidet die Kommunalverwaltung oder der Stadt- bzw. der Kreisrechtsausschuß nach Anhörung des Presbyteriums.

(3) Widersprüche gegen das Kirchgeld sind beim Presbyterium der steuerberechtigten Kirchengemeinde zu erheben - dieses entscheidet hierüber.

(4) Die dem Presbyterium nach den Absätzen 1 bis 3 zustehenden Befugnisse werden, soweit Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, von der Gesamtkirchenverwaltung wahrgenommen.

§ 13

Gegen die Entscheidung über den Widerspruch steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides Klage beim staatlichen Verwaltungsgericht nach Maßgabe von § 13 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes zu.

F. Billigkeitsmaßnahmen

§ 14

Für die Stundung und den Erlaß sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes, bei der Landeskirchensteuer der Landeskirchenrat, bei der Ortskirchensteuer das Presbyterium, sofern Gesamtkirchengemeinden steuerberechtigt sind, die Gesamtkirchenverwaltung zuständig.

G. Übergangsbestimmungen

§ 15

In Abweichung von § 2 Absatz 3 wird der Kirchensteuerbeschluß für das Jahr 1972 von der Kirchenregierung gefaßt.

H. Schlußbestimmungen

§ 16

Diese Kirchensteuerordnung gründet sich auch auf § 2 Absatz 1 des rheinland-pfälzischen Kirchensteuergesetzes. Sie tritt am 1. Januar 1972 in Kraft, zum gleichen Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 22. Juni 1950 (ABl. S. 148) aufgehoben.

§ 17

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Rechtsverordnungen und Verwaltungsanordnungen werden vom Landeskirchenrat erlassen.

Speyer, den 7. Oktober 1971

Protestantische Kirchenregierung der Pfalz
Ebrecht

Anlage [Fassung ab 1.1.2002]

Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Kirchensteuerordnung



Bemessungsgrundlage ist das nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten.

Kirchensteuerbeschluss

Vom 5.5.1999 (ABl. 1999 S. 109), zuletzt geändert durch Änderungsbeschluss vom 12.11.2008 (ABl. S. 206)    zur Gliederung

Die Landessynode hat am 5. Mai 1999 aufgrund des § 2 Absatz 3 und des § 3 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz i.d.F. vom 5. Mai 1999 folgendes beschlossen:

§ 1

(1) Die Landeskirchensteuer wird erhoben

1. als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer mit 9 vom Hundert;

2. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist. Kirchensteuer nach § 2 Abs. 2 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet.

(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtiogen, so ist für die Berechnung der Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage nach § 51a Absätze 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

(3) Der Landeskirchenrat kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn sie für den Veranlagungszeitraum 2004 3,75 [ab 2005 3,5 v.H.] vom Hundert des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Bei Änderungen des staatlichen Einkommensteuertarifs kann der Landeskirchenrat den Vomhundertsatz angemessen anpassen. Soweit die festgesetzte Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte, insbesondere nach § 34 EStG, entfällt, kann sie der Landeskirchenrat auf Antrag des Kirchenmitglieds um bis zu 50 vom Hundert ermäßigen.

(4) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen vom 17.11.2006 - S 2447 A - 99-001-07-441 - und des Erlasses des Ministeriums der Finanzen betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG vom 29.12.2006 - S 2447 A-06-001-02-441 - Gebrauch macht.

§ 2

Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden

1. bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz mit 10 von Hundert der Grundsteuermessbeträge,

2.a) beim festen Kirchgeld (§ 7 Absatz 5 Satz 1 der Kirchensteuerordnung) mit höchstens 48 Deutsche Mark [ab 1.1.2002 24 Euro] jährlich,

b) beim gestaffelten Kirchgeld (§ 7 Absatz 5 Satz 2 der Kirchensteuerordnung) bei Einkünften



§ 3

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt wird der Kirchensteuerbeschluss vom 10. Juni 1972 (ABl. S. 195), zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. Mai 1996 (ABl. S. 126), aufgehoben.

§ 4

Der Kirchensteuerbeschluss bleibt nach Maßgabe des § 2 Absatz 4 Satz 2 der Kirchensteuerordnung in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert wird.

Kirchensteuerbeschluss

Vom 5.5.1999 (ABl. S. 203), zuletzt geändert durch Änderungsbeschluss vom 12.11.2008 (ABl. S. 206 )    zur Gliederung

Die Landessynode hat am 5. Mai 1999 aufgrund des § 2 Absatz 3 und des § 3 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung der Pfälzischen Landeskirche im Bereich des Saarlandes i.d.F. vom 5. Mai 1999 Folgendes beschlossen:

§ 1

(1) Die Landeskirchensteuer wird erhoben

1. als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer mit 9 vom Hundert;

2. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren mit ihnen zusammen zur Einkommensteuer veranlagter Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört. Eine Kirchensteuer vom Einkommen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung wird auf das besondere Kirchgeld angerechnet.

(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, so ist für die Berechnung der Kirchensteuer die Bemessungsgrundlage nach § 51a Absatz 2 Sätze 1 und 4 und Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln.

(3) Der Landeskirchenrat kann auf Antrag des Kirchenmitglieds die festgesetzte Kirchensteuer ermäßigen, wenn sie für den Veranlagungszeitraum 2004 3,75 [ab 2005 3,5 v.H.] vom Hundert des zu versteuernden Einkommens übersteigt. Bei Änderungen des staatlichen Einkommensteuertarifs kann der Landeskirchenrat den Vomhundertsatz angemessen anpassen. Soweit die festgesetzte Kirchensteuer auf außerordentliche Einkünfte, insbesondere nach § 34 EStG, entfällt, kann sie der Landeskirchenrat auf Antrag des Kirchenmitglieds um bis zu 50 vom Hundert ermäßigen.

(4) In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer wird der Steuersatz auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des Erlasses des Ministeriums der Finanzen vom 17.11.2006 - B/2-4-159/0699-S 2444 - und dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b Abs. 2 EStG vom 28.12.2006 - B/2-4-175/06-S 2447 - Gebrauch macht.

§ 2

Die Ortskirchensteuer kann erhoben werden

1. bei der Kirchensteuer vom Grundbesitz mit 10 von Hundert der Grundsteuermessbeträge,

2.a) beim festen Kirchgeld (§ 7 Absatz 5 Satz 1 der Kirchensteuerordnung) mit höchstens 48 Deutsche Mark [ab 1.1.2002 24 Euro] jährlich,

b) beim gestaffelten Kirchgeld (§ 7 Absatz 5 Satz 2 der Kirchensteuerordnung) bei Einkünften



§ 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2000 in Kraft; zum gleichen Zeitpunkt wird der Kirchensteuerbeschluss 10. Juni 1972 (Amtsblatt S. 194), zuletzt geändert durch Beschluss vom 8. Mai 1996 (ABl. S. 126), aufgehoben.

§ 4

Der Kirchensteuerbeschluss bleibt nach Maßgabe § 2 Absatz 4 Satz 2 der Kirchensteuerordnung solange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluß abgeändert wird.

Beschluss zur Änderung des Kappungssatzes ab dem Veranlagungsjahr 2005

Vom 22.11.2005 (ABl. 2006, 51)   zur Gliederung

Der Landeskirchenrat hat mit Beschluss vom 22.11.2005 gemäß § 1 Abs. 3 der Kirchensteurbeschlüsse für Rheinland-Pfalz und das Saarland den Kappungssatz ab dem Veranlagungsjahr 2005 von 3,75 auf 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens neu festgesetzt.

Dieser Beschluß wurde vom Ministerium der Finanzen des Saarlandes am 17.2.2006 anerkannt.