Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Oldenburg


Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2001
Kirchensteuerbeschluss 2003
Kirchensteuerbeschluss 2004
Kirchensteuerbeschluss 2008

Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den evangelischen Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -)

Vom 14. Juli 1972 (BStBl. 1974 I S. 351)   zur Gliederung

Die Synode der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Erster Abschnitt

§ 1 Kirchensteuerberechtigung

(1) In der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig, der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg, der Evangelisch-reformierten Kirche in Nordwestdeutschland und in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe (Landeskirchen) werden im Rahmen und in Anwendung der landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes erhoben. Die Kirchensteuern dienen zur Deckung der in den Haushaltsplänen der Landeskirchen, deren Kirchengemeinden und anderen Körperschaften (§ 18 Abs. 1) für die Erfüllung ihrer Aufgaben vorgesehenen Ausgaben.

[Die Kirchensteuerordnung ist vollständig abgedruckt unter "Hannover"]

Beschluß über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg im Gebiet des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2001

Vom 16.11.2000 (GVBl. Oldbg 2001, 14)   zur Gliederung

1. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für das Jahr 2001 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird; der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellenstufe des Einkommensteuertabelle zu Grunde zu legen.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Ein Mindestbetrag wird von jedem Kirchenmitglied, bei dem Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer abgezogen wird, in Höhe von 7,20 DM jährlich, 1,80 DM vierteljährlich, 0,60 DM monatlich, 0,14 DM wöchentlich und 0,02 DM täglich erhoben.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 19. Mai 1999 (Az. S 2447-8-342, BStBl. I 1999, S. 509 f., Nieders. Ministerialblatt Nr. 23/1999, S. 436) und die Ergänzung hierzu vom 8. Mai 2000 (BStBl. I 2000, S. 612), Nieders. Ministerialblatt Nr. 20/2000, S. 349) hingewiesen.

2. Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.

Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:

Stufe

Bemessungsgrundlage gemeinsam zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

besonderes Kirchgeld

DM

1

54.001 - 64.999

216

2

65.000 - 79.999

360

3

80.000 - 99.999

480

4

100.000 - 149.999

660

5

150.000 - 199.999

1.200

6

200.000 - 249.999

1.800

7

250.000 - 299.999

2.400

8

300.000 - 349.999

2.820

9

350.000 - 399.999

3.240

10

ab 400.000

4.500

 

Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte Kirchensteuer entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides, jedoch nicht vor der Festsetzung der von dem Ehegatten entrichteten Kirchensteuer.

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg im Gebiet des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2003

Vom 15.11.2002   zur Gliederung

I.


1. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für das Jahr 2003 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird; der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellenstufe des Einkommensteuertabelle zu Grunde zu legen.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Ein Mindestbetrag wird von jedem Kirchenmitglied, bei dem Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer abgezogen wird, in Höhe von 3,60 EURO jährlich, 0,90 EURO vierteljährlich, 0,30 EURO monatlich, 0,07 EURO wöchentlich und 0,01 EURO täglich erhoben.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 19. Mai 1999 (Az. S 2447-8-342, BStBl. I 1999, S. 509 f., Nieders. Ministerialblatt Nr. 23/1999, S. 436) und die Ergänzung hierzu vom 8. Mai 2000 (BStBl. I 2000, S. 612), Nieders. Ministerialblatt Nr. 20/2000, S. 349) hingewiesen.

2. Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg im Gebiet des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2004

Vom 13.11.2003 (GVBl. 2004 S. 125)   zur Gliederung

I.


1. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für das Jahr 2004 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird; der Berechnung des Höchstsatzes (Kappung) ist der Anfangswert der jeweiligen Tabellenstufe des Einkommensteuertabelle zu Grunde zu legen.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Ein Mindestbetrag wird von jedem Kirchenmitglied, bei dem Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer abgezogen wird, in Höhe von 3,60 EURO jährlich, 0,90 EURO vierteljährlich, 0,30 EURO monatlich, 0,07 EURO wöchentlich und 0,01 EURO täglich erhoben.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 19. Mai 1999 (Az. S 2447-8-342, BStBl. I 1999, S. 509 f., Nieders. Ministerialblatt Nr. 23/1999, S. 436) und die Ergänzung hierzu vom 8. Mai 2000 (BStBl. I 2000, S. 612), Nieders. Ministerialblatt Nr. 20/2000, S. 349) hingewiesen.

2. Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg im Gebiet des Landes Niedersachsen für das Haushaltsjahr 2008

Vom xx.11.2007 (GVBl. 2007 S. xxx; Nds. MBl. 2008, 336)   zur Gliederung

I.


1. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen haben, beträgt für das Jahr 2008 9 v.H. der Einkommen (Lohnsteuer), höchstens jedoch 3,5 v.H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Ein Mindestbetrag wird von jedem Kirchenmitglied, bei dem Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer abgezogen wird, in Höhe von 3,60 EURO jährlich, 0,90 EURO vierteljährlich, 0,30 EURO monatlich, 0,07 EURO wöchentlich und 0,01 EURO täglich erhoben.

In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen des ländereinheitlichen Erlasses vom 17.11.2006 (Az. S 2447-8-35, BStBl. I 2006, S. 716f.) und vom 28.12.2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBl. I 2007, S. 76f.) hingewiesen.

2. Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten.
Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.

II.


Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitglieder, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle:



Die Vorschriften des § 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

Das besondere Kirchgeld kann durch den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg auf Antrag erstattet werden, sofern der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an den Ev.-Luth. Oberkirchenrat in Oldenburg zu richten; die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides.