Kirchensteuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)
Kirchensteuerordnung Kirchensteuergesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Kirchensteuerordnung - KiStO) Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuer
(Kirchensteuerbeschluss - KiStB) Einführungsgesetz zur Verfassung der der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland v. 7.1.2012, KABl. Nordkirche 2012, 30, geändert durch Erstes Kirchengesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Verfassung der der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland v. 19.11.2012, KABl. Nordkirche 2012, 318
Kirchensteuerbeschluss
Kirchensteuerordnung i.d.F. des Einführungsgesetzes zur Verfassung der der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland v. 7.1.2012
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 der Verfassung wurde eingehalten:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Zweck der Kirchensteuererhebung
§ 2 Kirchensteuergläubiger
§ 3 Persönliche Kirchensteuerpflicht
§ 4 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
Abschnitt 2
Kirchensteuerarten und Bemessungsgrundlagen
§ 5 Kirchensteuerarten, allgemeine Grundsätze
§ 6 Bemessung der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
§ 7 Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in konfessionsgleicher Ehe
§ 8 Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in konfessions-verschiedener Ehe
§ 9 Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in glaubens-verschiedener Ehe
§ 10 Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
§ 11 Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer)
§ 12 Kirchensteuer vom Grundeigentum in Schleswig-Holstein
§ 13 Beschlüsse über Festsetzung, Art und Höhe der Kirchensteuer
§ 14 Kirchensteuererhebungsverfahren für die in Brandenburg oder Niedersachsen wohnenden Kirchenmitglieder
Abschnitt 3
Verwaltung der Kirchensteuern
§ 15 Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer
§ 16 Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
§ 17 Steuergeheimnis
§ 18 Vorauszahlungen
§ 19 Veränderung der Maßstabsteuer oder sonstiger Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer
§ 20 Stundung, Erlass, abweichende Festsetzung und Niederschlagung durch den Kirchensteuergläubiger
§ 21 Verjährung
§ 22 Beitreibung
Abschnitt 4
Rechtsmittel
§ 23 Rechtsbehelfsverfahren
§ 24 Einspruchsverfahren
§ 25 Widerspruchsverfahren
§ 26 Beschwerdeverfahren gegen ablehnende Billigkeitsentscheidungen
§ 27 Gemeinsame Vorschriften für Widerspruch und Beschwerde
§ 28 Klageverfahren
Abschnitt 5
Kirchensteueraufkommen
§ 29 Kirchensteuereingänge
§ 30 Kirchensteueraufkommen
§ 31 Weiterleitung der Kirchensteuern
§ 32 Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften
§ 33 Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen
Abschnitt 6
Ergänzende Vorschriften
§ 34 Verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 35 Veröffentlichung
§ 36 Ausführungsbestimmungen
§ 37 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1
Zweck der Kirchensteuererhebung
Kirchensteuern werden zur Erfüllung der den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, Kirchenkreisen, Kirchenkreisverbänden und der Landeskirche sowie ihren Diensten und Werken obliegenden Aufgaben erhoben.
§ 2
Kirchensteuergläubiger
1Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen. 2Im Übrigen erheben die Kirchengemeinden die Kirchensteuern.
§ 3
Persönliche Kirchensteuerpflicht
(1) Alle Kirchenmitglieder der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind kirchensteuerpflichtig.
(2) 1Die Kirchensteuerpflicht für die Kirchensteuern vom Einkommen besteht gegenüber dem Kirchenkreis, in dessen Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung hat. 2Im Übrigen besteht die Kirchensteuerpflicht gegenüber der Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung hat.
§ 4
Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(1) 1Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die evangelische Kirche folgt. 2Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.
(2) Die Kirchensteuerpflicht endet
1. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde,
2. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,
3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam wird,
4. bei Übertritt im Bereich der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg zu einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam wird. Im Fall eines solchen Übertrittes reicht eine Mitteilung der aufnehmenden Religionsgesellschaft an den Steuerpflichtigen und die zuständige staatliche Stelle aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.
(3) 1Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen (Zwölftelung). 2Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen. 3Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet.
(4) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. 2Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht.
Abschnitt 2
Kirchensteuerarten und Bemessungsgrundlagen
§ 5
Kirchensteuerarten, allgemeine Grundsätze
(1) Die Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden:
1. als Kirchensteuer vom Einkommen
a) in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer),
b) als besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe,
2. in dem im Land Schleswig-Holstein gelegenen Gebietsteil als Kirchensteuer vom Grundeigentum in Höhe eines Zuschlages zu den Grundsteuermessbeträgen.
(2) 1Die Höhe der Kirchensteuern ist nach festen und gleichmäßigen Maßstäben festzusetzen. 2Soweit sich aus staatlichen oder kirchlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt, gelten für den Kirchensteueranspruch bei der Kirchensteuer vom Einkommen die Bestimmungen über die Einkommensteuer.
(3) 1Für jede Art der Kirchensteuern können Mindest- oder Höchstbeträge sowie, mit Ausnahme der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), Freigrenzen bestimmt werden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird.
(4) Bezüglich der Anrechnung der Kirchensteuern gilt § 36 des Einkommensteuergesetzes entsprechend.
(5) Der Hebesatz der Kirchensteuern vom Grundeigentum kann für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und für das sonstige Grundeigentum verschieden festgesetzt werden.
(6) Soweit dieses Kirchengesetz auf Vorschriften der Abgabenordnung oder des Einkommensteuergesetzes verweist, sind diese Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
(7) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
§ 6
Bemessung der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
(1) 1Die in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) zu erhebende Kirchensteuer bemisst sich nach der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer). 2Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(2) 1Die Begrenzung der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist zulässig. 2Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden. 3Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 Einkommensteuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen ist, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind; die Kirchensteuer, die auf diese Einkommensteuer entfällt, ist neben der Kirchensteuer nach Satz 1 zu erheben.
(3) 1Die in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen. 2§ 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. 3Wird die Kirchensteuer nicht von der kirchensteuerabzugsverpflichteten Stelle einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. 4Die Kirchensteuer bemisst sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer.
§ 7
Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in konfessionsgleicher Ehe
1Ehegatten, die beide der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. 2Die Kirchensteuer bemisst sich nach der nach § 6 ermittelten Bemessungsgrundlage. 3Die Ehegatten sind Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.
§ 8
Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in konfessionsverschiedener Ehe
(1) Gehört der Ehegatte eines Kirchenmitgliedes einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen für das evangelische Kirchenmitglied
1. im Falle der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes) nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 und Absatz 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten,
2. im Falle der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 6 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes.
(2) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben, bemisst sich die Kirchensteuer für das evangelische Kirchenmitglied, wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten, oder wenn beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten.
(3) 1Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, bemisst sich die Kirchensteuer nach der nach § 6 Absatz 3 ermittelten Bemessungsgrundlage. 2Erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes, bemisst sich die Kirchensteuer nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 6 Absatz 3 Satz 3 und 4.
(4) 1Werden die Kirchensteuern der anderen steuerberechtigten Körperschaft nicht von staatlichen Behörden verwaltet, ist § 9 entsprechend anzuwenden. 2Die Vorschriften zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe (§ 10) sind nicht anzuwenden.
§ 9
Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer in glaubensverschiedener Ehe
(1) Gehört der Ehegatte eines Kirchenmitgliedes keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer vom Einkommen für das Kirchenmitglied
1. im Falle der Zusammenveranlagung (§ 26b des Einkommensteuergesetzes)
a) nach dem Teil der nach § 6 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommensteuer, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuergrundtarif) auf die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten ergeben würde, aufgeteilt wird,
b) jedoch höchstens nach dem Teil des nach § 6 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteile jedes Ehegatten an der Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten an der Summe der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.
§ 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes. Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.
2. im Falle der Einzelveranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 6 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes.
(2) Wird die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer oder der nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Absatz 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(3) 1Zwischen der Kirchensteuer nach Absatz 1 und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 10) ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. 2Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer oder der nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer wird neben dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.
(4) Im Lohnabzugsverfahren wird die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied nach der nach § 6 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 51a Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes bemessen.
§ 10
Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Kirchenmitgliedern erhoben, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört.
(2) 1 Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchenmitgliedes in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. 2Bemessungsgrundlage für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. 3Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(3) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben, deren Höhe im Kirchensteuerbeschluss bestimmt wird.
(4) Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe eines Kalenderjahres, so ist das jährliche Kirchgeld für jeden Kalendermonat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.
§ 11
Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer)
(1) 1Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Prozentsatz der pauschalen Lohnsteuer bemessen. 2Weist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschale Lohnsteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschale Kirchensteuer dar. 3In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der allgemeine Steuersatz.
(2) 1Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gilt Absatz 1 entsprechend. 2Weist die oder der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfängerinnen oder Empfänger von Zuwendungen zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft nach, so stellt die pauschale Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschale Kirchensteuer dar. 3In diesem Fall gilt für die übrigen Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der allgemeine Steuersatz.
(3) Im Kirchensteuerbeschluss wird insbesondere der für das vereinfachte Verfahren geltende ermäßigte pauschale Kirchensteuersatz festgelegt.
§ 12
Kirchensteuer vom Grundeigentum in Schleswig-Holstein
(1) 1Die Kirchensteuer vom Grundeigentum (Kirchengrundsteuer) wird in Höhe eines Prozentsatzes der Grundsteuermessbeträge des Grundeigentums der bzw. des Kirchensteuerpflichtigen bemessen, sofern dieses Grundeigentum auf dem Gebiet einer in Schleswig-Holstein gelegenen Kirchengemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland liegt. 2In glaubens- und konfessionsverschiedenen Ehen bemisst sich die Kirchengrundsteuer für das Kirchenmitglied nach seinem Anteil am Grundsteuermessbetrag.
(2) Die Kirchensteuern vom Grundeigentum für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Kirchensteuer A) und für sonstige Grundstücke (Kirchensteuer B) können einzeln oder nebeneinander erhoben werden.
(3) Das Landeskirchenamt kann für die Erhebung der Kirchensteuer vom Grundeigentum Verwaltungsvorschriften erlassen.
§ 13
Beschlüsse über Festsetzung, Art und Höhe der Kirchensteuer
(1) Die Landessynode bestimmt durch Kirchensteuerbeschluss in der Form eines Kirchengesetzes, welche Kirchensteuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 erhoben werden und legt die Hebesätze fest.
(2) 1Der Kirchengemeinderat bestimmt durch Kirchengrundsteuerbeschluss, ob Kirchensteuern vom Grundeigentum für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Kirchensteuer A) und für sonstige Grundstücke (Kirchensteuer B) einzeln oder nebeneinander erhoben werden, und legt ihre Hebesätze fest. 2Die Landessynode kann hierfür in dem Kirchengesetz nach Absatz 1 Rahmenbestimmungen erlassen. 3Der Kirchengrundsteuerbeschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisrat. 4Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Stellungnahme des Landeskirchenamtes eingeholt worden ist, soweit es nicht dafür Verwaltungsvorschriften aufgestellt hat.
(3) 1Der Kirchensteuerbeschluss ist im Kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen. 2Kirchengrundsteuerbeschlüsse nach Absatz 2 sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
(4) 1Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 enthalten neben den Hebesätzen die Anrechnungsbestimmungen, die Staffelungssätze und die Bemessungsgrundlagen. 2Außerdem sind Zeitpunkt und Höhe der Vorauszahlungen auf kirchlich verwaltete Kirchensteuern im Kirchensteuerbeschluss bzw. Kirchengrundsteuerbeschluss zu bestimmen. 3Im Kirchensteuerbeschluss und Kirchengrundsteuerbeschluss kann festgelegt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.
(5) 1Der Kirchensteuerbeschluss und der Kirchengrundsteuerbeschluss werden für ein Jahr gefasst. 2Der Kirchensteuerbeschluss und der Kirchengrundsteuerbeschluss gelten weiter, solange kein neuer wirksam geworden ist.
§ 14
Kirchensteuererhebungsverfahren für die in Brandenburg oder Niedersachsen wohnenden Kirchenmitglieder
(1) Für den im Land Brandenburg liegenden Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet das Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung - KiStO ev. -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2009 (KABl. S. 212) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Für den im Land Niedersachsen liegenden Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet das Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den Evangelischen Landeskirchen vom 14. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 107) in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.
Abschnitt 3
Verwaltung der Kirchensteuern
§ 15
Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Die Kirchensteuern werden grundsätzlich von den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen verwaltet.
(2) 1Die Festsetzung der von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen verwalteten Kirchensteuern erfolgt durch Kirchensteuerbescheid. 2Der Kirchensteuerbescheid enthält die Bemessungsgrundlage, die Hebesätze, die angeforderten Beträge, die Fälligkeitstermine sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Angabe der Stelle, an welche die angeforderten Beträge zu entrichten sind.
(3) Der Kirchensteuerbescheid ist der oder dem Kirchensteuerpflichtigen durch einfachen Brief bekannt zu geben.
§ 16
Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen kann nach Maßgabe der landesgesetzlichen Bestimmungen den Finanzämtern übertragen werden.
(2) Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzämtern übertragen ist, richtet sich deren Festsetzung und Erhebung nach den einschlägigen staatlichen Bestimmungen.
§ 17
Steuergeheimnis
(1) Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befassten und für die Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an der Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung zu wahren.
(2) 1Unterlagen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind in gesonderten Akten zu führen und vertraulich zu behandeln. 2Sie sollen nur denjenigen Personen bekannt gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen.
§ 18
Vorauszahlungen
1Vorauszahlungen für die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern richten sich nach den für die Maßstabsteuern geltenden Bestimmungen. 2Entsprechend können auch für die nicht von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern Vorauszahlungen erhoben werden.
§ 19
Veränderung der Maßstabsteuer oder sonstiger Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer
(1) 1Wird die Maßstabsteuer oder die sonstige Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berichtigt oder geändert, so ist auch der Kirchensteuerbescheid entsprechend zu ändern, auch soweit der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist. 2Dies gilt auch, wenn die Maßstabsteuer aus Rechtsgründen zu erstatten ist. 3Auf das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) 1Wird die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet oder aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so umfasst die Entscheidung des Finanzamtes ohne besonderen Antrag auch die danach bemessene Kirchensteuer. 2Auf das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Entscheidung wird von der Stelle getroffen, die die Kirchensteuer verwaltet.
§ 20
Stundung, Erlass, abweichende Festsetzung und Niederschlagung durch den Kirchensteuergläubiger
(1) 1Der Kirchensteuergläubiger kann die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen stunden, erlassen, niederschlagen oder abweichend festsetzen. 2Das Landeskirchenamt kann hierfür Verwaltungsvorschriften erlassen.
(2) Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für die Kirchensteuerpflichtige bzw. den Kirchensteuerpflichtigen bedeutet und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
(3) 1Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. 2Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(4) Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angeforderten Betrag stehen.
(5) 1Der Kirchenkreisrat trifft die Entscheidung für die Kirchensteuern vom Einkommen. 2Zuvor ist eine Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Verwaltungsvorschriften aufgestellt hat. 3Der Kirchengemeinderat trifft die Entscheidung für die übrigen Kirchensteuern. 4Zuvor ist eine Stellungnahme des Kirchenkreisrates einzuholen, soweit er nicht dafür Verwaltungsvorschriften aufgestellt hat.
(6) 1Das Landeskirchenamt entscheidet, ob und inwieweit von den Kirchensteuergläubigern gewährte Erlasse auf die Kirchensteuer vom Einkommen als unumgänglich anerkannt werden können. 2Nicht als unumgänglich anerkannte Erlasse werden von den Kirchensteuerzuweisungen des jeweiligen Kirchenkreises abgezogen.
(7) 1Entscheidungen der Kirche über Anträge auf Stundung, Erlass oder Niederschlagung von Kirchensteuern in den Fällen des Absatzes 1 binden die Finanzverwaltung. 2Diese ist über die Entscheidung zu informieren.
(8) Soweit einem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller bekannt zu geben.
§ 21
Verjährung
Für die Verjährung von Kirchensteuern gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.
§ 22
Beitreibung
1Kirchensteuern werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. 2Soweit die Kirchensteuer durch die Kirchengemeinde verwaltet wird, bedarf es eines Antrages bei der zuständigen Stelle durch den Kirchengemeinderat.
Abschnitt 4
Rechtsmittel
§ 23
Rechtsbehelfsverfahren
1Der bzw. dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer der außergerichtliche Rechtsbehelf nach Maßgabe staatlichen Rechts und nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes zu. 2Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die der Kirchensteuer zugrunde liegende Maßstabsteuer gestützt werden. 3Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 24
Einspruchsverfahren
(1) 1Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung in Mecklenburg-Vorpommern oder in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, können nach Maßgabe des Siebten Teils der Abgabenordnung Einspruch einlegen. 2Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides bei der im Steuerbescheid angegebenen Stelle einzulegen.
(2) Ist die Verwaltung der Kirchensteuer den Finanzämtern übertragen, so entscheidet das zuständige Finanzamt im Benehmen mit dem Landeskirchenamt über den Einspruch.
§ 25
Widerspruchsverfahren
(1) Steuerpflichtige, die ihren Wohnsitz im Sinne der Abgabenordnung in Brandenburg, Niedersachsen oder Schleswig-Holstein haben, können in Fällen der Kirchensteuer vom Einkommen beim Kirchenkreisrat und im Übrigen beim Kirchengemeinderat Widerspruch einlegen.
(2) 1Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. 2Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid der oder dem zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekannt gegeben gilt. 3Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Satzes 1 bei dem zuständigen Finanzamt eingelegter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt.
(3) 1Der Widerspruch ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Es soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den der Widerspruch gerichtet ist. 3Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 4Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
(4) 1Über den Widerspruch entscheidet der Kirchenkreisrat bzw. der Kirchengemeinderat. 2Vor der Entscheidung des Kirchenkreisrates oder des Kirchengemeinderates ist eine Stellungnahme des Landeskirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Verwaltungsvorschriften aufgestellt hat. 3Wird dem die Kirchengrundsteuer betreffenden Widerspruch durch den Kirchengemeinderat nicht abgeholfen, entscheidet der Kirchenkreisrat des Kirchenkreises.
(5) Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekannt zu geben.
§ 26
Beschwerdeverfahren gegen ablehnende Billigkeitsentscheidungen
(1) Steuerpflichtige können gegen Entscheidungen über Anträge auf Stundung oder Erlass Beschwerde bei der kirchlichen Stelle einlegen, die die Entscheidung getroffen hat.
(2) 1Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. 2Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid als bekannt gegeben gilt.
(3) 1Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. 2Es soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den die Beschwerde gerichtet ist. 3Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. 4Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden.
(4) Wird der Beschwerde durch den Kirchenkreisrat oder den Kirchengemeinderat nicht abgeholfen, entscheidet das Landeskirchenamt.
(5) 1Die Beschwerdeentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 2Sie ist der Person, die die Beschwerde eingelegt hat, und der kirchensteuerberechtigten Körperschaft bekannt zu geben.
§ 27
Gemeinsame Vorschriften für Widerspruch und Beschwerde
(1) 1 Widersprüche oder Beschwerden, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sind, werden als unzulässig verworfen. 2Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 3Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist, gestellt werden. 4§ 110 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
(2) Entscheidungen kirchlicher Stellen über Widerspruch oder Beschwerde ergehen gebührenfrei.
(3) Ergänzend finden die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung.
(4) 1 Die zur Entscheidung über Widerspruch oder Beschwerde zuständige Stelle kann auf Antrag die Vollziehung des angefochtenen Bescheides aussetzen. 2§ 361 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
§ 28
Klageverfahren
(1) Gegen Entscheidungen nach § 24, § 25 und § 26 kann Klage bei dem zuständigen staatlichen Gericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen erhoben werden.
(2) Der Kirchensteuergläubiger soll sich durch das Landeskirchenamt vertreten lassen.
Abschnitt 5
Kirchensteueraufkommen
§ 29
Kirchensteuereingänge
(1) 1Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern fließen von den staatlichen Finanzverwaltungen unmittelbar dem Landeskirchenamt zu. 2Das Landeskirchenamt verwaltet das Kirchensteueraufkommen treuhänderisch.
(2) Den Kirchenkreisen ist über die voraussichtliche Entwicklung des Kirchensteueraufkommens und über die Weiterleitung desselben regelmäßig, mindestens halbjährlich, Bericht zu erstatten.
§ 30
Kirchensteueraufkommen
(1) Für das Kirchensteueraufkommen eines jeden Jahres sind die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 31. Dezember als Kirchensteuern vom Einkommen eingegangenen Beträge zugrunde zu legen.
(2) Mit dem Kirchensteueraufkommen gemäß Absatz 1 werden folgende Ansprüche und Verpflichtungen verrechnet:
1. die durch das Erhebungsverfahren entstehenden Kosten,
2. der Kirchensteuerausgleich mit Kirchensteuerberechtigten außerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
3. die Rückstellung von Beträgen zum Ausgleich von anderen Kirchen nach Nummer 2 (Clearing-Rückstellung),
4. die von den Soldatinnen und Soldaten entrichteten Kirchensteuern,
5. die Kirchensteuererstattungen im Einzelfall.
(3) Die Anteile der im staatlichen Einzugsverfahren beteiligten Kirchen sollen durch Auswertung der Lohnsteuerbelege und der Veranlagungsunterlagen ermittelt werden, soweit nicht eine zwischenkirchliche Vereinbarung besteht.
§ 31
Weiterleitung der Kirchensteuern
1Das Landeskirchenamt leitet die eingegangenen Kirchensteuern vom Einkommen monatlich nach Eingang der letzten Rate von den Ländern weiter. 2Es sind angemessene Abschlagszahlungen zu entrichten.
§ 32
Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften
(1) 1Die Landessynode bestellt einen aus fünf Personen bestehenden Ausschuss der kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. 2Zwei Mitglieder und deren persönliche Stellvertretung werden aus dem Finanzausschuss der Landessynode gewählt. 3Die übrigen drei Mitglieder werden vom Finanzbeirat der Kirchenkreise benannt, je ein Mitglied und eine persönliche Stellvertretung aus jedem Sprengel. 4Die persönliche Stellvertretung ist zugleich Ersatzmitglied.
(2) 1Dem Ausschuss ist jährlich durch das Landeskirchenamt über die Abrechnung zu berichten, Gelegenheit zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren und auf Anfrage Auskunft zu erteilen. 2In Kirchensteuerangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung berät dieser Ausschuss Landessynode, Kirchenleitung und Landeskirchenamt.
§ 33
Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen
(1) 1Das Landeskirchenamt ist befugt, mit Wirkung für und gegen die kirchensteuerberechtigten Körperschaften der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland Kirchensteuervereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen abzuschließen und durchzuführen. 2Die Vereinbarungen bedürfen der vorherigen Beratung des Ausschusses der kirchensteuerberechtigten Körperschaften (§ 32).
(2) Das Landeskirchenamt kann Vereinbarungen über die auftragsweise Erhebung und Abführung von Kirchensteuern schließen, die von Kirchenmitgliedern einer anderen kirchensteuererhebenden Kirche aufgebracht werden.
(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 und 2 sind dem jeweiligen Land anzuzeigen und im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
Abschnitt 6
Ergänzende Vorschriften
§ 34
Verfahrensrechtliche Vorschriften
(1) 1Soweit sich aus den Kirchensteuergesetzen der Länder, diesem Kirchengesetz oder anderen Bestimmungen nichts anderes ergibt, finden die für die Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sowie die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften Anwendung. 2Nicht anzuwenden sind die Vorschriften über die Verzinsung, die Säumniszuschläge sowie die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren. 3Die Vorschriften über die Strafbarkeit der Verletzung des Steuergeheimnisses sind anzuwenden.
(2) 1Die Vollstreckung der Kirchensteuern vom Einkommen obliegt den Finanzämtern. 2Es gelten die Vorschriften des Sechsten Teils der Abgabenordnung entsprechend.
§ 35
Veröffentlichung
Unbeschadet der Veröffentlichung dieses Kirchengesetzes und des Kirchensteuerbeschlusses sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen in der durch das jeweilige Land vorgeschriebenen Form erfolgt die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt.
§ 36
Ausführungsbestimmungen
(1) Die Kirchenleitung erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen.
(2) Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Aufteilung und Verwendung der Kirchensteuer der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche im Sinne des Kirchengesetzes zur Regelung der evangelischen Seelsorge in der Bundeswehr der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 8. März 1957 (ABl. EKD S. 257) regeln.
§ 37
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
1. die Kirchliche Steuerordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs vom 20. September 2008 (Kirchensteuerordnung) (KABl S. 65),
2. das Kirchensteuergesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchensteuerordnung) vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 409), das zuletzt durch das Kirchengesetz vom 22. November 2008 (GVOBl. S. 326) geändert wurde, und
3. die Kirchliche Steuerordnung der Pommerschen Evangelischen Kirche (Kirchensteuerordnung) vom 19. Oktober 2008 (ABl. Nr. 2 S. 2).
Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 der Verfassung wurde eingehalten:
§ 1 Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
§ 2 Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer)
§ 3 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
§ 4 Kirchensteuern vom Grundeigentum
§ 5 Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
§ 6 Erhebung der Kirchensteuer für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg
§ 7 Besondere Bestimmungen
§ 8 Inkrafttreten
§ 1
Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer)
Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung in der jeweils geltenden Fassung. Sie beträgt neun Prozent der nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und Absatz 3 der Kirchensteuerordnung ermittelten Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens drei Prozent des nach § 6 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung ermittelten zu versteuernden Einkommens (Obergrenze).
§ 2
Kirchensteuer im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer)
(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 11 Absatz 1 der Kirchensteuerordnung) beträgt die Kirchensteuer
1. im Bereich des Landes Hamburg vier Prozent,
2. im Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern fünf Prozent und
3. im Bereich des Landes Schleswig-Holstein sechs Prozent
der pauschalen Lohnsteuer. Weist die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer zu einer Kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer neun Prozent der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (Az.: S 2447-8-33, BStBI. 1 2012 S. 1083) und vom 28. September 2006 (Az.: S 2447-8-35, BStBI. 1 2007 S. 76) hingewiesen.
(2) Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer (§ 11 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung) gilt Absatz 1 entsprechend. Weist die bzw. der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer neun Prozent der pauschalen Einkommensteuer.
§ 3
Besonders Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) Die Kirchenkreise erheben von Gemeindegliedern, deren Ehefrau oder Ehemann keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt veranlagt werden, das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Kirchensteuerordnung.
(2) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt:
§ 4
Kirchensteuer vom Grundeigentum
(1) Die Kirchengemeinden können im Bereich des Landes Schleswig-Holstein Kirchensteuer vom Grundeigentum nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 der Kirchensteuerordnung erheben.
(2) Die Kirchensteuer vom Grundeigentum wird in Höhe eines Prozentsatzes des Grundsteuermessbetrages erhoben.
(3) Die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sollen auf Antrag auf die Kirchensteuer vom Grundeigentum angerechnet werden.
§ 5
Kirchensteuerbeschluss für die in den Ländern Brandenburg und Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(1) Für die im Land Brandenburg liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz im Bereich des Landes Brandenburg geltende Kirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 in der jeweils geltenden Fassung gilt.
(2) Für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers im Bereich des Landes Niedersachsen geltende Landeskirchensteuerbeschluss in seiner. jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 in der jeweils geltenden Fassung gilt.
§ 6
Erhebung der Kirchensteuer für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchensteuer in Höhe eines Prozentsatzes der Einkommensteuer (Lohnsteuer) und das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche nach Maßgabe der zwischen der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland) geschlossenen Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABI S. 98).
§ 7
Besondere Bestimmungen
(1) Werden Kirchensteuern im Lohnabzugsverfahren von einer Betriebsstätte einbehalten, die nicht im Bereich des Finanzamtes liegt, in dem die oder der Kirchensteuerpflichtige ihren oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, so sind für die Einbehaltung die am Ort der Betriebsstätte geltenden Bestimmungen maßgebend.
(2) Bei der Berechnung der Kirchensteuern bleiben Bruchteile von Cents unberücksichtigt.
(3) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.
§ 8
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
§ 64
Die Kirchensteuerbeschlüsse der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche bleiben in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum 31. Dezember 2013 in Kraft.