Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Nordelbien
Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss
Rechtsverordnung zur rückwirkenden Änderung des Kirchensteuerbeschlusses
Hebesatzanwendungsgesetz
Kirchensteuerordnung [Fassung bis 31.12.2008]
Kirchensteuergesetz der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchensteuerordnung)
I.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Kirchensteuergesetzes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchensteuerordnung) und des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluß vom 30.11.1996 (Ki GOVBl. 1996, 257), geändert durch 10. Kirchensteueränderungsgesetz v. 22.11.2008 (Ki GOVBl. 2008, S. 326) zur Gliederung
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Kirchensteuerberechtigung
(1) | Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenmitgliedern zu erheben, steht den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen zu. |
(2) | Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen. Im übrigen erheben die Kirchengemeinden die Kirchensteuern. |
§ 2 Zweck der Kirchensteuererhebung
Kirchensteuern werden zur Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchengemeindeverbänden, den Kirchenkreisen, den Kirchenkreisverbänden und der Nordelbischen Kirche sowie ihren Diensten und Werken obliegenden Aufgaben erhoben.
II. Kirchensteuerpflicht
§ 3 Kirchensteuerpflichtige
(1) | Alle Kirchenmitglieder der Nordelbischen Kirche sind kirchensteuerpflichtig . |
(2) | Die Kirchensteuerpflicht besteht gegenüber derjenigen Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Kirchenmitglied einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entsprechendes gilt für die Kirchensteuerpflicht gegenüber dem Kirchenkreis. |
§ 4 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(1) | Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die evangelische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht. |
(2) | Die Kirchensteuerpflicht endet |
bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde;
bei Tod des Gemeindegliedes mit Ablauf des Sterbemonats;
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Austrittserklärung wirksam wurde.
(3) | Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres,
so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die
Kirchensteuerpflicht nicht bestand um 1/12 zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte
Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um 1/12 für
jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet. (4) wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, ist Absatz 3 nicht anzuwenden. Kapitalerträge unterliegen insoweit nur dann der Kirchensteuer, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses eine Kirchensteuerpflicht besteht. |
III. Arten der Kirchensteuern
§ 5 Allgemeines
(1) | Die Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden: |
Kirchensteuern von Einkommen
Kirchensteuern vom Vermögen
Kirchensteuern vom Grundeigentum
als festes (gleiches) oder gestaffeltes Kirchgeld.
(2) | In Hamburg werden die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und d sowie die in Nr. 2 und 3 aufgeführten Kirchensteuern nicht erhoben. In Schleswig-Holstein werden die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d sowie die in Nr. 2 sowie Nr. 3 Buchstabe b aufgeführten Kirchensteuern werden nicht erhoben. |
§ 6 Bemessung der Kirchensteuer
(1) | Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen(Lohn-)steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage diejenige Einkommen- (Lohn-)steuer, die sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde. |
(2) | Anstelle der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn) steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde. Eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens ist ausgeschlossen, soweit in der Einkommen-(Lohn-)steuer im Sinne des Satzes 1 Einkommen-(Lohn-)steuer enthalten ist, die auf Einkünfte oder Beträge zurückzuführen ist, die nicht Bestandteil des zu versteuernden Einkommens im Sinne des Satzes 1 sind. |
(3) | Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Weist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschalierte Lohnsteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar. |
(4) | Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Weist die oder der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschale Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar. (5) Die in Höhe eines Prozentsatzes der Kapitalertragsteuer zu erhebende Kirchensteuer wird im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren nach der Kapitalertragsteuer bemessen. § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Wird die Kirchensteuer nicht von der oder dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes. Die Kirchensteuer bemist sich insoweit nach der nach dem gesonderten Einkommensteuertarif ermittelten Einkommensteuer. |
§ 7 Kirchensteuern vom Vermögen
Für die Kirchensteuern vom Vermögen gelten die Bestimmungen über die Kirchensteuern vom Einkommen entsprechend.
§ 8 Mindestkirchensteuer
(1) | Wenn die Mindestkirchensteuer erhoben wird, dann wird sie mit festen Sätzen von allen Kirchenmitgliedern erhoben, deren Einkommen oder Arbeitslohn den für die Mindestkirchensteuer festgesetzten Freibetrag übersteigt. |
(2) | Die Mindestkirchensteuer wird auf die übrigen Kirchensteuern vom Einkommen angerechnet. |
(3) | Die §§ 14 und 15 sind entsprechend anzuwenden. |
§ 9 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) | Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Gemeindegliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört. |
(2) | Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ergeben würde. |
(3) | Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben. |
§ 10 Kirchensteuer vom Grundeigentum
(1) | Die Kirchensteuern vom Grundeigentum werden in Höhe eines Vomhundertsatzes der Grundsteuermeßbeträge oder nach der Maßgabe des Einheitswerts des in einer Kirchengemeinde der Nordelbischen Kirche gelegenen Grundeigentums des Kirchensteuerpflichtigen bemessen. |
(2) | Die Kirchensteuern vom Grundeigentum für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Kirchensteuer A) und für sonstige Grundstücke (Kirchensteuer B) können einzeln oder nebeneinander erhoben werden. |
(3) | Kirchensteuern vom Grundeigentum in Höhe eines Vomhundertsatzes der Grundsteuermeßbeträge und nach Maßgabe des Einheitswerts dürfen nicht nebeneinander erhoben werden. |
§ 11 Festes (gleiches) oder gestaffeltes Kirchgeld
(1) | Das Kirchgeld kann nach dem Einkommen, Vermögen oder Grundeigentum bemessen werden. |
(2) | Verschiedene Arten des Kirchgeldes können nebeneinander erhoben werden. Wird nach dem Grundeigentum gestaffeltes Kirchgeld erhoben, darf daneben eine Kirchensteuer vom Grundeigentum nicht erhoben werden. |
(3) | Die Kirchensteuern vom Einkommen werden auf das Kirchgeld angerechnet. |
IV. Höhe der Kirchensteuern
§ 12 Allgemeines
(1) | Die Höhe der Kirchensteuern ist nach festen und gleichmäßigen Maßstäben festzusetzen. |
(2) | Für jede Art der Kirchensteuern können Mindest- oder Höchstbeträge sowie, mit Ausnahme der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer, Freigrenzen bestimmt werden. Satz 1 gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. |
(3) | Der Hebesatz der Kirchensteuern vom Grundeigentum kann für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und für das sonstige Grundeigentum verschieden festgesetzt werden. |
(4) | Für die Kirchensteuern vom Grundeigentum und das feste (gleiche) oder gestaffelte Kirchgeld sind die §§ 14 und 15 entsprechend anzuwenden. |
§ 13 Beschluß über Art und Höhe der Kirchensteuern
(1) | Die Synode bestimmt durch Kirchengesetz, welche Kirchensteuern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhoben werden und legt ihre Hebesätze fest. |
(2) | Der Kirchenvorstand bestimmt durch Kirchensteuerbeschluß, welche
Kirchensteuern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erhoben werden und legt ihre Hebesätze fest.
Die Synode erläßt hierfür in dem Kirchengesetz nach Absatz 1 Rahmenbestimmungen. |
(3) | Regelungen nach Absatz 1 und 2 enthalten neben den Hebesätzen die
Anrechnungsbestimmungen, die Staffelungssätze und die Bemessungsgrundlagen. Außerdem sind Zeitpunkt und Höhe der
Vorauszahlungen auf kirchlich verwaltete Kirchensteuern im Kirchensteuerbeschluß zu bestimmen.
Kirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. |
(4) | Kirchensteuerbeschlüsse werden für ein Jahr gefaßt. Der bisherige Kirchensteuerbeschluß gilt weiter, solange kein neuer wirksam geworden ist. |
(5) | Kirchensteuerbeschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes eingeholt worden ist, soweit es nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. |
§ 14 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Bemessungsgrundlage nach § 6 in konfessionsverschiedenen Ehen
Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das evangelische Kirchenmitglied bemessen,
(a) | wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten; |
(b) | wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten oder wenn beide Eheleute lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten; |
(c) | wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, nach der Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 5, oder wenn eine Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes erfolgt, nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 5 Satz 3; |
(d) | wenn die Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 6 Absatz 1, 2 oder 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes. |
§ 15 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Bemessungsgrundlage nach § 6 in glaubensverschiedenen Ehen
(1) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds keiner anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer im Falle der getrennten Veranlagung nach der nach § 6 Absatz 1, 2 oder 5 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds bemessen.
(2) Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied
a) nach dem Teil der nach § 6 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen-(Lohn-) steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würden, aufgeteilt wird,
oder
b) höchstens nach dem Teil des nach § 6 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteils jedes Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.
In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich, der sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
(3) Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Absatzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträge zuzurechnen. Entsprechendes gilt für die Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes.
(4) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder zur nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelten Einkommensteuer erhoben, ist § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.
(5) Neben einer Kirchensteuer nach Absatz 1 wird kein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kirchensteuer nach Absatz 2 das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kirchensteuerberechnung nach Absatz 2 einen gleichhohen oder niedrigeren Betrag als das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kirchensteuer nach Absatz 2 nicht erhoben.
V. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 16 Allgemeines
(1) | Die Kirchensteuern werden grundsätzlich von den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen verwaltet. |
(2) | Die Festsetzung der von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen verwalteten Kirchensteuern erfolgt durch Kirchensteuerbescheid. Der Kirchensteuerbescheid enthält die Bemessungsgrundlage, die Hebesätze, die angeforderten Beträge, die Fälligkeitstermine sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Angabe der Stelle, an welche die angeforderten Beträge zu entrichten sind. |
(3) | Der Kirchensteuerbescheid ist dem oder der Kirchensteuerpflichtigen durch einfachen Brief zu übermitteln. |
§ 17 Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) | Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise den Finanzämtern übertragen werden. |
(2) | Die Kirchengemeinde kann die Verwaltung der Kirchensteuern vom Grundeigentum durch Vereinbarung der Gemeinde oder dem Amt übertragen. |
(3) | Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzämtern oder Gemeinden übertragen ist, richtet sich deren Festsetzung und Erhebung nach den einschlägigen staatlichen und kommunalen Bestimmungen. |
§ 18 Veränderung der Maßstabsteuer oder der sonstigen Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern
(1) | Wird die Maßstabsteuer oder die sonstige Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berichtigt oder geändert, so ist der Kirchensteuerbescheid anzupassen. Das gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist. |
(2) | Erfolgt eine Stundung, ein Erlaß, eine Niederschlagung oder eine Aussetzung der Vollziehung oder der Beitreibung der Maßstabsteuer für die Kirchensteuer oder wird von der Beitreibung aus Billigkeitsgründen abgesehen, so ist eine entsprechende Entscheidung auch für die danach bemessene Kirchensteuer zu treffen. Entsprechendes gilt für eine Änderung der sonstigen Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer. |
(3) | Die Entscheidung wird von der Stelle getroffen, die die Kirchensteuer verwaltet. |
§ 19 Vorauszahlungen
Vorauszahlungen für die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern richten sich nach den in § 17 Abs. 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen. Auch für die nicht von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern können Vorauszahlungen erhoben werden.
§ 20 Stundung, Erlaß, Niederschlagung
(1) | Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen oder die Kirchensteuerpflichtige bedeuten wurde, und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. |
(2) | Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angefochtenen Betrage stehen. |
(3) | Der Kirchenkreisvorstand trifft die Entscheidung für die Kirchensteuern vom Einkommen. Zuvor ist eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. Der Kirchenvorstand trifft die Entscheidung für die übrigen Kirchensteuern. Zuvor ist eine Stellungnahme des Kirchenkreisvorstandes einzuholen, soweit er nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. |
(4) | Ist ein Kirchensteuerausschuß gebildet, entscheidet dieser an Stelle des Kirchenkreisvorstandes oder des Kirchenvorstandes. |
(5) | Soweit einem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller oder der Antragstellerin bekanntzugeben. |
(6) | Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet, ob und inwieweit von den Kirchensteuergläubigern gewährte Erlasse auf die Kirchensteuer als unumgänglich anerkannt werden können. |
(7) | § 18 bleibt unberührt. |
§ 21 Kirchensteuern bei mehrfachem Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen
aufgehoben
§ 22 Kirchensteuereingänge
(1) | Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar dem Nordelbischen Kirchenamt zu. Das Nordelbische Kirchenamt verwaltet das Kirchensteueraufkommen treuhänderisch |
(2) | Den Kirchenkreisen ist über die voraussichtliche Entwicklung des Kirchensteueraufkommens und über die Weiterleitung desselben regelmäßig, mindestens halbjährlich, Bericht zu erstatten. |
§ 23 Ausschuß der kirchensteuerberechtigten Körperschaften
(1) | Die Synode bestellt einen aus fünf Personen bestehenden Ausschuß der kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Nordelbischen Kirche. Zwei Mitglieder werden aus dem Hauptausschuß der Synode, die übrigen drei Mitglieder werden (je einer aus jedem Sprengel) aus einer Liste gewählt, für die jeder Kirchenkreis einen Namensvorschlag macht. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das zugleich Ersatzmitglied ist. |
(2) | Dem Ausschuß ist jährlich über die Abrechnung zu berichten, Gelegenheit zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren und auf Anfrage Auskunft zu erteilen. In Kirchensteuerangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung berät er Synode, Kirchenleitung und Nordelbisches Kirchenamt. |
§ 24 Das Kirchensteueraufkommen
(1) | Für das Kirchensteueraufkommen eines jeden Jahres sind die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember als Kirchensteuern vom Einkommen eingegangenen Beträge zugrunde zu legen. |
(2) | Mit dem Kirchensteueraufkommen gemäß Absatz 1 werden folgende Ansprüche und Verpflichtungen verrechnet: |
die durch das Erhebungsverfahren entstehenden Kosten
der Kirchensteuerausgleich mit dem Kirchensteuerberechtigten außerhalb der Nordelbischen Kirche
die Rückstellung von Beträgen zum Ausgleich von anderen Kirchen nach Buchstabe b.
die von den Soldaten oder Soldatinnen entrichteten Beträge
die Kirchensteuererstattungen im Einzelfall
(3) | Die Anteile der im staatlichen Einzugsverfahren beteiligten Kirchen sollen durch Auswertung der Lohnsteuerbelege und der Veranlagungsunterlagen ermittelt werden. |
§ 25 Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen
Das Nordelbische Kirchenamt ist befugt, mit Wirkung für und gegen die kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Nordelbischen Kirche Kirchenlohn-, Kirchengrenzgänger-, Kirchensteuerausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen. Die Vereinbarungen bedürfen der Beratung des Ausschusses der kirchensteuerberechtigten Körperschaften (§ 23).
§ 26 Weiterleitung der Kirchensteuern
Das Nordelbische Kirchenamt leitet die eingegangenen Kirchensteuern vom Einkommen monatlich nach Eingang der letzten Rate von den Finanzämtern weiter. Es sind angemessene Abschlagszahlungen zu entrichten.
Vl. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§ 27 Widerspruch
(1) | Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der oder die Betroffene Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist unzulässig, soweit er sich darauf stützt, daß die der Kirchgeld zugrundeliegende Maßstabsteuer unrichtig festgesetzt worden ist. Mit dem Widerspruch können Stundung oder Erlaß aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden. |
(2) | Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid dem oder der zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekanntgegeben gilt. |
(3) | Der Widerspruch ist in Fällen der Kirchensteuern vom Einkommen beim Kirchenkreisvorstand und im übrigen beim Kirchenvorstand einzulegen. Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Abs. 2 bei dem zuständigen Finanzamt eingelegter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt. |
(4) | Über den Widerspruch entscheidet der Kirchenvorstand bzw. der Kirchenkreisvorstand. Ist ein Kirchensteuerausschuß gebildet, so entscheidet dieser an Stelle des Kirchenvorstandes oder des Kirchenkreisvorstandes. |
(5) | Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekanntzugeben. |
(6) | Vor der Entscheidung des Kirchenvorstandes oder des Kirchenkreisvorstandes ist eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. |
(7) | In Hamburg sind bei Rechtsbehelfen gegen Kirchensteuerbescheide und Entscheidungen staatlicher Stellen abweichend von den Absätzen 1 - 6 die dafür geltenden staatlichen Bestimmungen maßgebend. |
§ 28 Beschwerde
(1) | Gegen Entscheidungen über Antrage auf Stundung oder Erlaß nach § 20 kann der oder die Kirchensteuerpflichtige bei der Stelle Beschwerde einlegen, die die Entscheidung getroffen hat. |
(2) | Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid als bekanntgegeben gilt. |
(3) | Wird der Beschwerde durch den Kirchenvorstand oder den Kirchenkreisvorstand nicht abgeholfen, entscheidet das Nordelbische Kirchenamt. |
(4) | Die Beschwerdeentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie ist der Person, die die Beschwerde eingelegt hat, und der kirchensteuerberechtigten Körperschaft bekanntzugeben. |
§ 29 Klage
Gegen Entscheidungen nach § 27 und § 28 kann Klage bei dem zuständigen staatlichen Gericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen erhoben werden.
§ 30 Allgemeine Bestimmungen über Rechtsbehelfe
(1) | Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten. |
(2) | Widerspruch oder Beschwerde, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sind, werden als unzulässig verworfen. Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist gestellt werden. |
(3) | Entscheidungen kirchlicher Stellen über Widerspruch oder Beschwerde ergehen gebührenfrei. Soweit Rechtsbehelfen stattgegeben wird, fallen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten den kirchensteuerberechtigten Körperschaften zur Last. |
(4) | Die zur Entscheidung über Widerspruch oder Beschwerde zuständige Stelle kann auf Antrag die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. |
(5) | Ergänzend finden die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung. |
VII. Besondere Vorschriften
§ 31 Verjährung
Für die Verjährung von Kirchensteuern gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.
§ 32 Beitreibung
Kirchensteuern werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Für die Beitreibung kirchlich verwalteter Kirchensteuern bedarf es eines Antrages.
§ 33 Steuergeheimnis
(1) | Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befaßten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an die Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren. |
(2) | Unterlagen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind in gesonderten Akten zu führen und vertraulich zu behandeln. Sie sollen nur denjenigen Personen bekanntgemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen. |
§ 34 Kirchengemeindeverbände
- aufgehoben -
§ 35 Kirchsteuerausschüsse
(1) | Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder Kirchengemeindeverbände können für Aufgaben nach den §§ 20 und 27 einen Kirchensteuerausschuß bilden. |
(2) | Für die Kirchengemeinden wählt der Kirchenvorstand, für die Kirchenkreise die Kirchenkreissynode den Ausschuß. Für deren Verbände gilt das nach der Satzung Entsprechende. |
(3) | Der Kirchensteuerausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; die Mitglieder brauchen dem Wahlorgan und dem Kirchenkreisvorstand nicht anzugehören. |
§ 36 Ergänzende Anwendung anderer Bestimmungen
(1) | Die für Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sind für Kirchensteuern entsprechend anzuwenden, soweit das staatliche Recht, dieses Kirchengesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. |
(2) | Die Straf- und Bußgeldbestimmungen sowie diejenigen über die Steuersäumnis und die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis finden keine Anwendung. Die Vorschriften über die Strafbarkeit der Verletzung des Steuergeheimnisses sind anwendbar. |
(3) | Für den auf niedersächsischem Gebiet liegenden Bereich der Nordelbischen Kirche findet das Kirchengesetz der Konföderation Ev. Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den Ev. Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO, ev.-) vom 14. 7. 1972 (Kirchliches Amtsblatt Hannover 1972 Seite 1D7 ff.) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. |
§ 37 Übergangsvorschriften
Für die Abrechnung des Kirchensteueraufkommens über Zeiträume bis zum 31. Dezember 1978 gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Bestimmungen weiter. Rechte und Pflichten werden von der Nordelbischen Kirche wahrgenommen. Ansprüche und Verpflichtungen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise oder deren Verbände gegeneinander erlöschen von diesem Zeitpunkt an.
§ 38 Vereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgesellschaften über auftragsweise Kirchensteuererhebung
Die Kirchenleitung kann das Nordelbische Kirchenamt beauftragen, Vereinbarungen über die Erhebung und Abführung von Kirchensteuern zu schließen und auszuführen, die von Personen aufgebracht werden, welche einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
§ 39 Ausführungsbestimmungen
(1) | Die Kirchenleitung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. |
(2) | Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Aufteilung und Verwendung der Kirchensteuer der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche im Sinne der Kirchengesetze der Ev. Kirche in Deutschland vom 28. 2. 1957 und vom 8. 3. 1957 (Kirchl. GVOBl. 1957, S. 13 und 97) sowie der Verordnung der Kirchenleitung der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 5. 6. 1959 (Kirchl. GVOBl. 1959, S. 71) regeln. |
§ 40 Inkrafttreten
(1) | Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Ermächtigungen zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. |
(2) | Entgegenstehende und gleichlautende Bestimmungen insbesondere |
§ 16 des Kirchengesetzes über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Finanzgesetz) vom 28.5.1978 (GVOBl. S. 155)
Kirchensteuerordnung der ev.-luth. Kirche im Hamburgischen Staate vom 18.3.1947 in der Fassung vom 4.3.1974 (Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen der ev.-luth. Kirche im Hamburgischen Staate S. 8)
Gesetz zur Festsetzung der Kirchensteuer vom 2.11.1961 in der Neufassung vom 3.3.1975 (Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen der ev.-luth. Kirche im Hamburgischen Staate S. 1)
Kirchengesetz betreffend Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom 7.12.1960 (Kirchl. Amtsbl. Lübeck 1960 S. 63) in der Fassung der Durchführungsverordnung vom 19.12.1973 (Kirchl. Amtsbl. Lübeck 1973 S. 103)
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom 27.11.1974 (Kirchl. Amtsbl. Lübeck 1975 S. 191)
Kirchensteuerrechtsmittelgesetz Lübeck vom 3.2.1960 (Kirchl. Amtsbl. Lübeck 1960 S. 40)
Gesetz für die Ev.-Luth. Landeskirche Eutin zur Änderung des Kirchensteuerrechts (Kirchl. GVOBl. Eutin Bd. I S. 153)
Kirchensteuerrechtsmittelgesetz Eutin vom 1.2.1960 (Kirchl. GVOBl. Eutin Bd. III S. 66)
Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerlicher Bestimmungen vom 19.10.1970 (Kirchl. GVOBl. Eutin Bd. n S. 141)
Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerlicher Bestimmungen vom 16.2.1976 (Kirchl. GVOBl. Eutin Bd. IV S. 296)
Kirchensteuergesetz vom 10.3.1906 (Kirchl. GVOBl. für den Amtsbezirk des Königlichen Ev.-Luth. Konsistoriums Kiel vom 13.3.1906 Nr. 14) mit Ausnahme des § 6
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 24.10.1956 (Kirchl. GVOBl. SH 1957 S. 1)
Dritte Verordnung zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 12.12.1958 (Kirchl. GVOBl. SH S. 133)
Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung vom 2.7.1970 (Kirchl. GVOBl. SH S. 254)
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 13.11.1970 (Kirchl. GVOBL. SH S. 254) nebst dazugehöriger Ausführungsverordnung vom 27.11.1970 (Kirchl. GVOBl. SH S. 254)
Kirchensteuerrechtsmittelgesetz vom 21. 1. 1960 (Kirchl. GVOBl. SH S. 18) nebst dazugehöriger Ausführungsverordnung vom 11 3.1960 (Kirchl. GVOBl. S. 35)
Kirchengesetz zum Kirchenvertrag über die Gemeinsame Kirchensteuerkammer vom 21.1.1960 (Kirchl. GVOBl. SH S. 19)
Kirchgesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 23.3.1971 (Kirchl. GVOBl. SH 1972 S. 199)
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 15.11.1974 (Kirchl. GVOBl. SH 1975 S. 101)
Kirchengesetz über das Ende der Kirchensteuerpflicht vom 19.11.1977 (GVOBl. der NEK S. 290)
Kirchensteueränderungsgesetz vom 19.11.1977 (GVOBl. NEK S. 290) treten außer Kraft.
Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluß)
I.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Kirchensteuergesetzes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchensteuerordnung) und des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluß vom 30.11.1996 (Ki GOVBl. 1996, 257), geändert durch 10. Kirchensteueränderungsgesetz v. 22.11.2008 (GOVBl. 2008, 326) zur Gliederung
Kirchensteuerbeschluß
Die Synode hat folgendes Kirchengesetz beschlossen:
§ 1 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer
(1) | Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Kirchensteuerordnung. Sie beträgt 9 v.H. der nach Maßgabe von § 6 Absatz 1 und Absatz 5 der Kirchensteuerordnung ermittelten Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer, jedoch mindestens 7,20 DM [ab 2002 3,60 Euro] jährlich und höchstens 3 v.H. des nach § 6 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung ermittelten zu versteuernden Einkommens (Obergrenze). |
(2) | Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer (§ 6 Abs. 3 der Kirchensteuerordnung) beträgt die Kirchensteuer im Bereich des Landes Hamburg 4 v.H. und im Bereich des Landes Schleswig-Holstein 6 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalierten Lohnsteuer. |
(3) | Der Mindestbetrag nach Absatz 1 darf nur erhoben werden, wenn aufgrund der nach § 6 Absatz 1 oder 2 der Kirchensteuerordnung ermittelten Bemessungsgrundlage Einkommensteuern festzusetzen oder Lohnsteuern zu erheben sind oder wären. Soweit die Kirchenseuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, darf der Mindestbetrag nach Absatz 1 nicht erhoben werden. |
(4) | Liegt dem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte mit den Steuerklassen V oder VI vor, ist nicht der Mindestbetrag, sondern die nach der Lohnsteuer bemessene Kirchensteuer einzubehalten. |
(5) | Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer 6 Absatz 4 der Kirchensteuerordnung) gilt § 1 Absatz 2 entsprechend. Weist die oder der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Empfänger und Empfängerinnen von Zuwendungen beträgt die Kirchensteuer 9 v.H. der pauschalen Einkommensteuer. |
§ 2 Mindestbetrag der Kirchensteuer
Der Mindestbetrag der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)steuer beträgt unter Beachtung von § 1 Absatz 3 und 4 dieses Kirchensteuerbeschlusses
bei täglichem Lohnzahlungszeitraum 0,02 DM [ab 2002 0,00 Euro] bei wöchentlichem Lohnzahlungszeitraum 0,14 DM [ab 2002 0,07 Euro] bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum 0,60 DM [ab 2002 0,30 Euro]. |
§ 3 Befreiung von der Mindestkirchensteuer
- aufgehoben -
§ 4 Befreiung von der Mindestkirchensteuer im Steuerabzugsverfahren
- aufgehoben -
§ 5 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) | Die Kirchenkreise erheben von Gemeindegliedern, deren Ehemann oder Ehefrau keiner kirchensteuerberechtigten Glaubensgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 c der Kirchensteuerordnung. |
(2) | Das Kirchgeld glaubensverschiedener Ehe beträgt: |
Stufe |
Bemessungsgrundlage |
jährliches |
1 |
54 001 - 64 999 |
216 |
2 |
65 000 - 79 999 |
360 |
3 |
80 000 - 99 999 |
480 |
4 |
100 000 - 149 999 |
660 |
5 |
150 000 - 199 999 |
1 200 |
6 |
200 000 - 249 999 |
1 800 |
7 |
250 000 - 299 999 |
2 400 |
8 |
300 000 - 349 999 |
2 820 |
9 |
350 000 - 399 999 |
3 240 |
10 |
400 000 und mehr |
4 500 |
ab 1.1.2002:
(3) | Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe im Laufe eines Kalenderjahres, so ist das jährlich Kirchgeld für jeden Kalendermonat, während dessen Dauer die glaubensverschiedene Ehe nicht oder nur zum Teil bestanden hat, um 1/12 zu kürzen. |
§ 6 Festes (gleiches) oder gestaffeltes Kirchgeld
(1) | Die Kirchengemeinden können Kirchgeld nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Kirchensteuerordnung erheben. |
(2) | Das Kirchgeld darf nur von Gemeindegliedern der Kirchengemeinde erhoben werden, die selbst oder deren Ehemann oder Ehefrau Einkommen oder Vermögen haben. |
(3) | Das Kirchgeld beträgt jährlich mindesten 12,- DM [ab 2002 6 Euro], höchstens 60,- DM [ab 2002 30 Euro]. |
§ 7 Kirchensteuern von Grundeigentum
(1) | Die Kirchengemeinden können im Bereich des Landes Schleswig-Holstein Kirchensteuer von Grundeigentum nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 a der Kirchensteuerordnung erheben. |
(2) | Die Kirchensteuer vom Grundeigentum wird in Höhe eines Vomhundertsatzes des Grundsteuermeßbetrages erhoben. |
(3) | Die Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sollen auf Antrag auf die Kirchensteuer vom Grundeigentum angerechnet werden. |
§ 8 Besondere Bestimmungen
(1) | Werden Kirchensteuern im Lohnabzugsverfahren von einer Betriebsstätte einbehalten, die nicht im Bereich des Finanzamts liegt, in dem der oder die Kirchensteuerpflichtige seinen oder ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, so sind für die Einbehaltung die am Ort der Betriebsstätte geltenden Bestimmungen maßgebend. |
(2) | Bei der Berechnung der Kirchensteuern bleiben Bruchteile von Pfennigen [ab 2002 Cents] unberücksichtigt. |
§ 9 Kirchensteuerbeschluß für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Nordelbischen Kirche
Für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Nordelbischen Kirche finden
a) | der für das jeweilige Steuerjahr in der Ev.-Luth Landeskirche Hannovers im Bereich des Landes Niedersachsen geltende Landeskirchensteuerbeschluß |
b) | die Rechtsordnung über die Erhebung von Kirchgeld in der Ev.-Luth. Landeskirche Hannover (KgeldO) vom 19.12.1974 (Kirchliches Amtsblatt Hannover 75, Seite 42 ff.) in ihrer jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen Anwendung. |
§ 9 i.d.F. des Hebesatzanwendungsgesetzes vom 13.5.2003 [nachstehend]
Für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Nordelbischen Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Ev.-Luth Landeskirche Hannovers im Bereich des Landes Niedersachsen geltende Landeskirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 Abs. 1 und 4 in der jeweils geltenden Fassung gilt.
§ 10 Schlußbestimmungen
(1) | - aufgehoben - |
(2) | (Inkrafttreten) |
Staatliche Genehmigung
[Vom Abdruck wird abgesehen]
Rechtsverordnung zur rückwirkenden Änderung des Kirchensteuerbeschlusses
Vom 3.12.2002 (GVOBl. 2003 S. 4) zur Gliederung
Artikel 1
Der Kirchensteuerbeschluss
1. vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 415) wird wie folgt geändert:
a) In § 1 Abs. 1 werden in Satz 2 hinter dem Wort "Hamburg" die Worte "und des Landes Schleswig-Holstein" eingefügt.
b) § 1 Abs 1 Satz 3 wird aufgehoben.
c) § 1 Abs. 4 wird aufgehoben.
d) § 2 erhält folgende Fassung:
"§ 2
Mindestbetrag der Kirchensteuer
Der Mindestbetrag der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- (Lohn-) steuer beträgt unter Beachtung von § 6 Absatz 2 der Kirchensteuerordnung und § 1 Absatz 4 dieses Kirchensteuerbeschlusses
bei täglichem Lohnzahlungszeitraum 0,02 DM,
bei wöchentlichem Lohnzahlungszeitraum 0,14 DM,
bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum 0,60 DM."
2. In der Fassung des Kirchengesetzes vom 22. November 1985 (GVOBl. S. 263) wird wie folgt geändert:
§ 4 mit Anlage wird aufgehoben.
3. In der Fassung des Dritten Kirchensteueränderungsgesetzes vom 22. September 1989 (GVOBl. S. 281) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Rechtsverordnung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 1994 in Kraft. Die nach diesem Tage vorgenommenen Änderungen
1. des § 1 Abs. 4 durch das Sechste Kirchensteueränderungsgesetz vom 23. September 2000 (GVOBl. S. 242),
2. des § 2 durch das Sechste Kirchensteueränderungsgesetz vom 23. September 2000 (GVOBl. S. 242),
3. des § 3 durch das Fünfte Kirchensteueränderungsgesetz vom 28. September 1996 (GVOBl. S. 254) und das Sechste Kirchensteueränderungsgesetz vom 23. September 2000 (GVOBl. S. 242),
4. des § 4 durch das Dritte Kirchensteueränderungsgesetz vom 22. September 1989 (GVOBl. S. 281) und das Fünfte Kirchensteueränderungsgesetz vom 28. September 1996 (GVOBl. S. 254)
werden gegenstandslos.
Staatliche Genehmigung
Vom 20.12.2002 (GVOBl. 2003 S. 5)
Vom Abdruck wird abgesehen.
Kirchengesetz zur Änderung und Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses (Hebesatzanwendungsgesetz
Vom 13.5.2003 (GVOBl. 2003 S. 142)i.d.F. des Kirchengesetzes zur Änderung des Hebesatzanwendungsgesetzes vom 21.9.2004 (GVOBl. 2004 S. 227) zur Gliederung
Artikel 1
Änderung des Kirchensteuerbeschlusses
(1) § 9 des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1996 (GVOBl. S. 257, 262), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Achten Kirchensteueränderungsgesetzes vom 22. September 2001 (GVOBl. S. 213), wird wie folgt gefasst:
"§ 9
Kirchensteuerbeschluss für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Nordelbischen Ev.-Luth Kirche
Für die im Lande Niedersachsen liegenden Gebietsteile der Nordelbischen Kirche findet der für das jeweilige Steuerjahr in der Ev.-Luth Landeskirche Hannovers im Bereich des Landes Niedersachsen geltende Landeskirchensteuerbeschluss in seiner jeweiligen Fassung mit Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass bezüglich der Höhe der Kirchensteuer § 1 Abs. 1 und 4 in der jeweils geltenden Fassung gilt."
(2) Die Änderung nach Absatz 1 ist mit Wirkung vom 1. Januar 1979 anzuwenden.
Artikel 2
Hebesatz und Befreiung von der Mindeskirchensteuer in den Steuerjahren 1979 bis 2000
Für die Steuerjahre 1979 bis 2000 findet in den Fällen, in denen die Kirchensteuer nicht formell bestandskräftig festgesetz oder die Kirchensteuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung änderbar ist, das Kirchengesetz über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluss) vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 415) mit folgenden Änderungen Anwendung:
1. § 1 Abs. 1 und 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
"(1) Die Kirchenkreise erheben Kirchensteuern in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen- (Lohn-) steuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a der Kirchensteuerordnung. Sie beträgt 8 v.H. der Einkommen- (Lohn-) steuer, jedoch mindestens 7,20 DM und höchstens 3 v.H. des zu versteuernden Einkommens.
(4) Der Mindestbestrag nach Absatz 1 darf nur erhoben werden, wenn Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer erhoben wird."
2. § 2, § 3 und § 4 werden außer Anwendung gesetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Kirchengesetz ersetzt die Rechtsverordnung zur rückwirkenden Änderung des Kirchensteuerbeschlusses vom 18. Dezember 2002 (GVOBl. 2003 S. 4) [vorstehend] und tritt mit seiner Verkündigung in Kraft. Die Rechtsverordnung zur rückwirkenden Änderung des Kirchenstuerbeschlusses vom 18. Dezember 2002 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Das vorstehende, von der Synode am 18. September 2004 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet. [bezogen auf die Änderungen]
Kiel, den 13. Mai 2003
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Staatliche Genehmigung
Vom 17.6., 2.6. u. 28.5.2003 (GVOBl. 2003 S. 142) u. vom 4.10., 6.10., 11.10.2004 (GVOBl. 2004 S. 227)
Vom Abdruck wird abgesehen
Kirchensteuergesetz der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchensteuerordnung) [Fassung bis 31.12.2008]
I.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Kirchensteuergesetzes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchensteuerordnung) und des Kirchengesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuern (Kirchensteuerbeschluß vom 30.11.1996 (Ki GOVBl. 1996, 257), geändert durch 10. Kirchensteueränderungsgesetz v. 22.11.2008 (Ki GOVBl. 2008, S. xxx) zur Gliederung
Die Synode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1 Kirchensteuerberechtigung
(1) | Das Recht, Kirchensteuern von den Kirchenmitgliedern zu erheben, steht den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen zu. |
(2) | Die Kirchenkreise erheben die Kirchensteuern vom Einkommen. Im übrigen erheben die Kirchengemeinden die Kirchensteuern. |
§ 2 Zweck der Kirchensteuererhebung
Kirchensteuern werden zur Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchengemeindeverbänden, den Kirchenkreisen, den Kirchenkreisverbänden und der Nordelbischen Kirche sowie ihren Diensten und Werken obliegenden Aufgaben erhoben.
II. Kirchensteuerpflicht
§ 3 Kirchensteuerpflichtige
(1) | Alle Kirchenmitglieder der Nordelbischen Kirche sind kirchensteuerpflichtig . |
(2) | Die Kirchensteuerpflicht besteht gegenüber derjenigen Kirchengemeinde, in deren Gebiet das Kirchenmitglied einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Entsprechendes gilt für die Kirchensteuerpflicht gegenüber dem Kirchenkreis. |
§ 4 Beginn und Ende der Kirchensteuerpflicht
(1) | Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes oder die Aufnahme in die evangelische Kirche folgt. Bei vorangegangenem Austritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgesellschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht jedoch frühestens mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht. |
(2) | Die Kirchensteuerpflicht endet |
bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit dem Ende des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben wurde;
bei Tod des Gemeindegliedes mit Ablauf des Sterbemonats;
bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Austrittserklärung wirksam wurde.
(3) | Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres, so ist der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand um 1/12 zu kürzen. Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist auch dann um 1/12 für jeden Kalendermonat zu kürzen, wenn die Kirchensteuerpflicht durch den Tod endet. |
III. Arten der Kirchensteuern
§ 5 Allgemeines
(1) | Die Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden: |
Kirchensteuern von Einkommen
Kirchensteuern vom Vermögen
Kirchensteuern vom Grundeigentum
als festes (gleiches) oder gestaffeltes Kirchgeld.
(2) | In Hamburg werden die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstaben b und d sowie die in Nr. 2 und 3 aufgeführten Kirchensteuern nicht erhoben. In Schleswig-Holstein werden die in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b und d sowie die in Nr. 2 sowie Nr. 3 Buchstabe b aufgeführten Kirchensteuern werden nicht erhoben. |
§ 6 Bemessung der Kirchensteuer
(1) | Die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen(Lohn-)steuer zu erhebende Kirchensteuer wird bei den zu veranlagenden Kirchensteuerpflichtigen nach der Einkommensteuer bemessen; im Lohnabzugsverfahren wird sie nach der Lohnsteuer bemessen. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage diejenige Einkommen- (Lohn-)steuer, die sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde. |
(2) | Anstelle der Erhebung der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn) steuer ist eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes ergeben würde. |
(3) | Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes wird die Kirchensteuer nach einem hierfür besonders bestimmten Vomhundertsatz der pauschalierten Lohnsteuer bemessen. Weist der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschalierte Lohnsteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar. |
(4) | Im Falle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Weist die oder der Steuerpflichtige die Nichtzugehörigkeit einzelner Empfänger oder Empfängerinnen von Zuwendungen zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so stellt die pauschale Einkommensteuer insoweit keine Bemessungsgrundlage für die pauschalierte Kirchensteuer dar. |
§ 7 Kirchensteuern vom Vermögen
Für die Kirchensteuern vom Vermögen gelten die Bestimmungen über die Kirchensteuern vom Einkommen entsprechend.
§ 8 Mindestkirchensteuer
(1) | Wenn die Mindestkirchensteuer erhoben wird, dann wird sie mit festen Sätzen von allen Kirchenmitgliedern erhoben, deren Einkommen oder Arbeitslohn den für die Mindestkirchensteuer festgesetzten Freibetrag übersteigt. |
(2) | Die Mindestkirchensteuer wird auf die übrigen Kirchensteuern vom Einkommen angerechnet. |
(3) | Die §§ 14 und 15 sind entsprechend anzuwenden. |
§ 9 Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
(1) | Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Gemeindegliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört. |
(2) | Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 und 2a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist Bemessungsgrundlage das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ergeben würde. |
(3) | Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach gestaffelten Sätzen erhoben. |
§ 10 Kirchensteuer vom Grundeigentum
(1) | Die Kirchensteuern vom Grundeigentum werden in Höhe eines Vomhundertsatzes der Grundsteuermeßbeträge oder nach der Maßgabe des Einheitswerts des in einer Kirchengemeinde der Nordelbischen Kirche gelegenen Grundeigentums des Kirchensteuerpflichtigen bemessen. |
(2) | Die Kirchensteuern vom Grundeigentum für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Kirchensteuer A) und für sonstige Grundstücke (Kirchensteuer B) können einzeln oder nebeneinander erhoben werden. |
(3) | Kirchensteuern vom Grundeigentum in Höhe eines Vomhundertsatzes der Grundsteuermeßbeträge und nach Maßgabe des Einheitswerts dürfen nicht nebeneinander erhoben werden. |
§ 11 Festes (gleiches) oder gestaffeltes Kirchgeld
(1) | Das Kirchgeld kann nach dem Einkommen, Vermögen oder Grundeigentum bemessen werden. |
(2) | Verschiedene Arten des Kirchgeldes können nebeneinander erhoben werden. Wird nach dem Grundeigentum gestaffeltes Kirchgeld erhoben, darf daneben eine Kirchensteuer vom Grundeigentum nicht erhoben werden. |
(3) | Die Kirchensteuern vom Einkommen werden auf das Kirchgeld angerechnet. |
IV. Höhe der Kirchensteuern
§ 12 Allgemeines
(1) | Die Höhe der Kirchensteuern ist nach festen und gleichmäßigen Maßstäben festzusetzen. |
(2) | Für jede Art der Kirchensteuern können Mindest- oder Höchstbeträge sowie, mit Ausnahme der Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-) steuer, Freigrenzen bestimmt werden. |
(3) | Der Hebesatz der Kirchensteuern vom Grundeigentum kann für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und für das sonstige Grundeigentum verschieden festgesetzt werden. |
(4) | Für die Kirchensteuern vom Grundeigentum und das feste (gleiche) oder gestaffelte Kirchgeld sind die §§ 14 und 15 entsprechend anzuwenden. |
§ 13 Beschluß über Art und Höhe der Kirchensteuern
(1) | Die Synode bestimmt durch Kirchengesetz, welche Kirchensteuern nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 erhoben werden und legt ihre Hebesätze fest. |
(2) | Der Kirchenvorstand bestimmt durch Kirchensteuerbeschluß, welche
Kirchensteuern nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 erhoben werden und legt ihre Hebesätze fest.
Die Synode erläßt hierfür in dem Kirchengesetz nach Absatz 1 Rahmenbestimmungen. |
(3) | Regelungen nach Absatz 1 und 2 enthalten neben den Hebesätzen die
Anrechnungsbestimmungen, die Staffelungssätze und die Bemessungsgrundlagen. Außerdem sind Zeitpunkt und Höhe der
Vorauszahlungen auf kirchlich verwaltete Kirchensteuern im Kirchensteuerbeschluß zu bestimmen.
Kirchensteuerbeschlüsse sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen. |
(4) | Kirchensteuerbeschlüsse werden für ein Jahr gefaßt. Der bisherige Kirchensteuerbeschluß gilt weiter, solange kein neuer wirksam geworden ist. |
(5) | Kirchensteuerbeschlüsse nach Absatz 2 Satz 1 bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Kirchenkreisvorstand. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes eingeholt worden ist, soweit es nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. |
§ 14 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Bemessungsgrundlage nach § 6 in konfessionsverschiedenen Ehen
Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds einer anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer vom Einkommen für das evangelische Kirchenmitglied bemessen,
(a) | wenn die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten gemeinsamen Bemessungsgrundlage beider Ehegatten; |
(b) | wenn nur ein Ehegatte lohnsteuerpflichtig ist, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage dieses Ehegatten oder wenn beide Eheleute lohnsteuerpflichtig sind, nach der Hälfte der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage jedes Ehegatten; |
(c) | wenn die Ehegatten getrennt zur Einkommensteuer veranlagt werden, nach der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitgliedes. |
§ 15 Kirchensteuer in Höhe eines Vomhundertsatzes der Bemessungsgrundlage nach § 6 in glaubensverschiedenen Ehen
(1) Gehört der Ehemann oder die Ehefrau eines Kirchenmitglieds keiner anderen kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer im Falle der getrennten Veranlagung nach der nach § 6 Absatz 1 oder 2 ermittelten Bemessungsgrundlage des Kirchenmitglieds bemessen.
(2) Werden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so ist die Kirchensteuer für das Kirchenmitglied
a) nach dem Teil der nach § 6 Absatz 1 ermittelten gemeinsamen Einkommen-(Lohn-) steuer zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Grundtabelle auf die Anteile eines jeden Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte ergeben würden, aufgeteilt wird,
oder
b) höchstens nach dem Teil des nach § 6 Absatz 2 ermittelten gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu bemessen, der auf das Kirchenmitglied entfällt, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen im Verhältnis der Anteils jedes Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird. Ist der Anteil eines Ehegatten am Gesamtbetrag der Einkünfte negativ, so ist dieser nicht zu berücksichtigen.
In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte maßgeblich, der sich unter Berücksichtigung des § 51a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes ergeben würde.
(3) Neben einer Kirchensteuer nach Absatz 1 wird kein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben. Übersteigt die Kirchensteuer nach Absatz 2 das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird dieses nicht erhoben. Ergibt die Kirchensteuerberechnung nach Absatz 2 einen gleichhohen oder niedrigeren Betrag als das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe, so wird die Kirchensteuer nach Absatz 2 nicht erhoben.
V. Verwaltung der Kirchensteuern
§ 16 Allgemeines
(1) | Die Kirchensteuern werden grundsätzlich von den Kirchengemeinden und den Kirchenkreisen verwaltet. |
(2) | Die Festsetzung der von den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen verwalteten Kirchensteuern erfolgt durch Kirchensteuerbescheid. Der Kirchensteuerbescheid enthält die Bemessungsgrundlage, die Hebesätze, die angeforderten Beträge, die Fälligkeitstermine sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung und die Angabe der Stelle, an welche die angeforderten Beträge zu entrichten sind. |
(3) | Der Kirchensteuerbescheid ist dem oder der Kirchensteuerpflichtigen durch einfachen Brief zu übermitteln. |
§ 17 Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer
(1) | Die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ganz oder teilweise den Finanzämtern übertragen werden. |
(2) | Die Kirchengemeinde kann die Verwaltung der Kirchensteuern vom Grundeigentum durch Vereinbarung der Gemeinde oder dem Amt übertragen. |
(3) | Soweit die Verwaltung der Kirchensteuern den Finanzämtern oder Gemeinden übertragen ist, richtet sich deren Festsetzung und Erhebung nach den einschlägigen staatlichen und kommunalen Bestimmungen. |
§ 18 Veränderung der Maßstabsteuer oder der sonstigen Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuern
(1) | Wird die Maßstabsteuer oder die sonstige Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer berichtigt oder geändert, so ist der Kirchensteuerbescheid anzupassen. Das gilt auch dann, wenn der Kirchensteuerbescheid bereits unanfechtbar geworden ist. |
(2) | Erfolgt eine Stundung, ein Erlaß, eine Niederschlagung oder eine Aussetzung der Vollziehung oder der Beitreibung der Maßstabsteuer für die Kirchensteuer oder wird von der Beitreibung aus Billigkeitsgründen abgesehen, so ist eine entsprechende Entscheidung auch für die danach bemessene Kirchensteuer zu treffen. Entsprechendes gilt für eine Änderung der sonstigen Bemessungsgrundlagen für die Kirchensteuer. |
(3) | Die Entscheidung wird von der Stelle getroffen, die die Kirchensteuer verwaltet. |
§ 19 Vorauszahlungen
Vorauszahlungen für die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern richten sich nach den in § 17 Abs. 3 für anwendbar erklärten Bestimmungen. Auch für die nicht von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern können Vorauszahlungen erhoben werden.
§ 20 Stundung, Erlaß, Niederschlagung
(1) | Kirchensteuern können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre oder wenn kirchliche Gründe dies erforderlich machen. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Kirchensteuern können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kirchensteuerpflichtigen oder die Kirchensteuerpflichtige bedeuten wurde, und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. |
(2) | Kirchensteuern dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem angefochtenen Betrage stehen. |
(3) | Der Kirchenkreisvorstand trifft die Entscheidung für die Kirchensteuern vom Einkommen. Zuvor ist eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. Der Kirchenvorstand trifft die Entscheidung für die übrigen Kirchensteuern. Zuvor ist eine Stellungnahme des Kirchenkreisvorstandes einzuholen, soweit er nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. |
(4) | Ist ein Kirchensteuerausschuß gebildet, entscheidet dieser an Stelle des Kirchenkreisvorstandes oder des Kirchenvorstandes. |
(5) | Soweit einem Antrag nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller oder der Antragstellerin bekanntzugeben. |
(6) | Das Nordelbische Kirchenamt entscheidet, ob und inwieweit von den Kirchensteuergläubigern gewährte Erlasse auf die Kirchensteuer als unumgänglich anerkannt werden können. |
(7) | § 18 bleibt unberührt. |
§ 21 Kirchensteuern bei mehrfachem Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen
aufgehoben
§ 22 Kirchensteuereingänge
(1) | Die von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuern fließen von der staatlichen Finanzverwaltung unmittelbar dem Nordelbischen Kirchenamt zu. Das Nordelbische Kirchenamt verwaltet das Kirchensteueraufkommen treuhänderisch |
(2) | Den Kirchenkreisen ist über die voraussichtliche Entwicklung des Kirchensteueraufkommens und über die Weiterleitung desselben regelmäßig, mindestens halbjährlich, Bericht zu erstatten. |
§ 23 Ausschuß der kirchensteuerberechtigten Körperschaften
(1) | Die Synode bestellt einen aus fünf Personen bestehenden Ausschuß der kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Nordelbischen Kirche. Zwei Mitglieder werden aus dem Hauptausschuß der Synode, die übrigen drei Mitglieder werden (je einer aus jedem Sprengel) aus einer Liste gewählt, für die jeder Kirchenkreis einen Namensvorschlag macht. Für jedes Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt, das zugleich Ersatzmitglied ist. |
(2) | Dem Ausschuß ist jährlich über die Abrechnung zu berichten, Gelegenheit zur Einsicht in die Abrechnungsunterlagen zu gewähren und auf Anfrage Auskunft zu erteilen. In Kirchensteuerangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung berät er Synode, Kirchenleitung und Nordelbisches Kirchenamt. |
§ 24 Das Kirchensteueraufkommen
(1) | Für das Kirchensteueraufkommen eines jeden Jahres sind die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember als Kirchensteuern vom Einkommen eingegangenen Beträge zugrunde zu legen. |
(2) | Mit dem Kirchensteueraufkommen gemäß Absatz 1 werden folgende Ansprüche und Verpflichtungen verrechnet: |
die durch das Erhebungsverfahren entstehenden Kosten
der Kirchensteuerausgleich mit dem Kirchensteuerberechtigten außerhalb der Nordelbischen Kirche
die Rückstellung von Beträgen zum Ausgleich von anderen Kirchen nach Buchstabe b.
die von den Soldaten oder Soldatinnen entrichteten Beträge
die Kirchensteuererstattungen im Einzelfall
(3) | Die Anteile der im staatlichen Einzugsverfahren beteiligten Kirchen sollen durch Auswertung der Lohnsteuerbelege und der Veranlagungsunterlagen ermittelt werden. |
§ 25 Verwaltungsvereinbarungen mit anderen Kirchen
Das Nordelbische Kirchenamt ist befugt, mit Wirkung für und gegen die kirchensteuerberechtigten Körperschaften aus dem Bereich der Nordelbischen Kirche Kirchenlohn-, Kirchengrenzgänger-, Kirchensteuerausgleichsvereinbarungen sowie Pauschalierungsvereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften abzuschließen und durchzuführen. Die Vereinbarungen bedürfen der Beratung des Ausschusses der kirchensteuerberechtigten Körperschaften (§ 23).
§ 26 Weiterleitung der Kirchensteuern
Das Nordelbische Kirchenamt leitet die eingegangenen Kirchensteuern vom Einkommen monatlich nach Eingang der letzten Rate von den Finanzämtern weiter. Es sind angemessene Abschlagszahlungen zu entrichten.
Vl. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe
§ 27 Widerspruch
(1) | Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer kann der oder die Betroffene Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist unzulässig, soweit er sich darauf stützt, daß die der Kirchgeld zugrundeliegende Maßstabsteuer unrichtig festgesetzt worden ist. Mit dem Widerspruch können Stundung oder Erlaß aus Billigkeitsgründen nicht begehrt werden. |
(2) | Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Kirchensteuerbescheid dem oder der zur Kirchensteuer Herangezogenen als bekanntgegeben gilt. |
(3) | Der Widerspruch ist in Fällen der Kirchensteuern vom Einkommen beim Kirchenkreisvorstand und im übrigen beim Kirchenvorstand einzulegen. Bei einer durch das Finanzamt erhobenen oder im Wege des Steuerabzugs vom Arbeitslohn einbehaltenen Kirchensteuer gilt ein innerhalb der Frist des Abs. 2 bei dem zuständigen Finanzamt eingelegter Widerspruch als rechtzeitig eingelegt. |
(4) | Über den Widerspruch entscheidet der Kirchenvorstand bzw. der Kirchenkreisvorstand. Ist ein Kirchensteuerausschuß gebildet, so entscheidet dieser an Stelle des Kirchenvorstandes oder des Kirchenkreisvorstandes. |
(5) | Die Widerspruchsentscheidung ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und bekanntzugeben. |
(6) | Vor der Entscheidung des Kirchenvorstandes oder des Kirchenkreisvorstandes ist eine Stellungnahme des Nordelbischen Kirchenamtes einzuholen, soweit es nicht dafür Richtlinien aufgestellt hat. |
(7) | In Hamburg sind bei Rechtsbehelfen gegen Kirchensteuerbescheide und Entscheidungen staatlicher Stellen abweichend von den Absätzen 1 - 6 die dafür geltenden staatlichen Bestimmungen maßgebend. |
§ 28 Beschwerde
(1) | Gegen Entscheidungen über Antrage auf Stundung oder Erlaß nach § 20 kann der oder die Kirchensteuerpflichtige bei der Stelle Beschwerde einlegen, die die Entscheidung getroffen hat. |
(2) | Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bescheid als bekanntgegeben gilt. |
(3) | Wird der Beschwerde durch den Kirchenvorstand oder den Kirchenkreisvorstand nicht abgeholfen, entscheidet das Nordelbische Kirchenamt. |
(4) | Die Beschwerdeentscheidung ist zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Sie ist der Person, die die Beschwerde eingelegt hat, und der kirchensteuerberechtigten Körperschaft bekanntzugeben. |
§ 29 Klage
Gegen Entscheidungen nach § 27 und § 28 kann Klage bei dem zuständigen staatlichen Gericht nach Maßgabe der dafür geltenden Bestimmungen erhoben werden.
§ 30 Allgemeine Bestimmungen über Rechtsbehelfe
(1) | Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer nicht aufgehalten. |
(2) | Widerspruch oder Beschwerde, die nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingelegt worden sind, werden als unzulässig verworfen. Wurde die Frist ohne Verschulden versäumt, ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag muß innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres seit dem Ende der versäumten Frist gestellt werden. |
(3) | Entscheidungen kirchlicher Stellen über Widerspruch oder Beschwerde ergehen gebührenfrei. Soweit Rechtsbehelfen stattgegeben wird, fallen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten den kirchensteuerberechtigten Körperschaften zur Last. |
(4) | Die zur Entscheidung über Widerspruch oder Beschwerde zuständige Stelle kann auf Antrag die Vollziehung aussetzen. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. |
(5) | Ergänzend finden die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechende Anwendung. |
VII. Besondere Vorschriften
§ 31 Verjährung
Für die Verjährung von Kirchensteuern gelten die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend.
§ 32 Beitreibung
Kirchensteuern werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben. Für die Beitreibung kirchlich verwalteter Kirchensteuern bedarf es eines Antrages.
§ 33 Steuergeheimnis
(1) | Die Mitglieder der mit der Erhebung von Kirchensteuern befaßten und zur Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständigen Organe und alle an die Festsetzung, Erhebung und sonstigen Verwaltung von Kirchensteuern beteiligten Personen sind verpflichtet, das Steuergeheimnis nach Maßgabe der staatlichen Bestimmungen zu wahren. |
(2) | Unterlagen über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse sind in gesonderten Akten zu führen und vertraulich zu behandeln. Sie sollen nur denjenigen Personen bekanntgemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer kirchlichen Aufgaben benötigen. |
§ 34 Kirchengemeindeverbände
- aufgehoben -
§ 35 Kirchsteuerausschüsse
(1) | Kirchengemeinden, Kirchenkreise oder Kirchengemeindeverbände können für Aufgaben nach den §§ 20 und 27 einen Kirchensteuerausschuß bilden. |
(2) | Für die Kirchengemeinden wählt der Kirchenvorstand, für die Kirchenkreise die Kirchenkreissynode den Ausschuß. Für deren Verbände gilt das nach der Satzung Entsprechende. |
(3) | Der Kirchensteuerausschuß besteht aus fünf Mitgliedern; die Mitglieder brauchen dem Wahlorgan und dem Kirchenkreisvorstand nicht anzugehören. |
§ 36 Ergänzende Anwendung anderer Bestimmungen
(1) | Die für Maßstabsteuern geltenden Vorschriften, insbesondere die Abgabenordnung, sind für Kirchensteuern entsprechend anzuwenden, soweit das staatliche Recht, dieses Kirchengesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen nichts anderes vorschreiben. |
(2) | Die Straf- und Bußgeldbestimmungen sowie diejenigen über die Steuersäumnis und die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis finden keine Anwendung. Die Vorschriften über die Strafbarkeit der Verletzung des Steuergeheimnisses sind anwendbar. |
(3) | Für den auf niedersächsischem Gebiet liegenden Bereich der Nordelbischen Kirche findet das Kirchengesetz der Konföderation Ev. Kirchen in Niedersachsen über die Erhebung von Kirchensteuern in den Ev. Landeskirchen (Gemeinsame Kirchensteuerordnung - KiStO, ev.-) vom 14. 7. 1972 (Kirchliches Amtsblatt Hannover 1972 Seite 1D7 ff.) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. |
§ 37 Übergangsvorschriften
Für die Abrechnung des Kirchensteueraufkommens über Zeiträume bis zum 31. Dezember 1978 gelten die bis dahin in Kraft gewesenen Bestimmungen weiter. Rechte und Pflichten werden von der Nordelbischen Kirche wahrgenommen. Ansprüche und Verpflichtungen der Kirchengemeinden und Kirchenkreise oder deren Verbände gegeneinander erlöschen von diesem Zeitpunkt an.
§ 38 Vereinbarungen mit anderen Kirchen und Religionsgesellschaften über auftragsweise Kirchensteuererhebung
Die Kirchenleitung kann das Nordelbische Kirchenamt beauftragen, Vereinbarungen über die Erhebung und Abführung von Kirchensteuern zu schließen und auszuführen, die von Personen aufgebracht werden, welche einer anderen Kirche oder Religionsgesellschaft angehören.
§ 39 Ausführungsbestimmungen
(1) | Die Kirchenleitung erläßt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechtsverordnungen. |
(2) | Die Kirchenleitung kann durch Rechtsverordnung Aufteilung und Verwendung der Kirchensteuer der Angehörigen der personalen Seelsorgebereiche im Sinne der Kirchengesetze der Ev. Kirche in Deutschland vom 28. 2. 1957 und vom 8. 3. 1957 (Kirchl. GVOBl. 1957, S. 13 und 97) sowie der Verordnung der Kirchenleitung der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 5. 6. 1959 (Kirchl. GVOBl. 1959, S. 71) regeln. |
§ 40 Inkrafttreten
(1) | Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Ermächtigungen zum Erlaß von Ausführungsbestimmungen treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft. |
(2) | Entgegenstehende und gleichlautende Bestimmungen insbesondere |
§ 16 des Kirchengesetzes über die Finanzverteilung in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Finanzgesetz) vom 28.5.1978 (GVOBl. S. 155)
Kirchensteuerordnung der ev.-luth. Kirche im Hamburgischen Staate vom 18.3.1947 in der Fassung vom 4.3.1974 (Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen der ev.-luth. Kirche im Hamburgischen Staate S. 8)
Gesetz zur Festsetzung der Kirchensteuer vom 2.11.1961 in der Neufassung vom 3.3.1975 (Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen der ev.-luth. Kirche im Hamburgischen Staate S. 1)
Kirchengesetz betreffend Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom 7.12.1960 (Kirchl. Amtsbl. Lübeck 1960 S. 63) in der Fassung der Durchführungsverordnung vom 19.12.1973 (Kirchl. Amtsbl. Lübeck 1973 S. 103)
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer vom 27.11.1974 (Kirchl. Amtsbl. Lübeck 1975 S. 191)
Kirchensteuerrechtsmittelgesetz Lübeck vom 3.2.1960 (Kirchl. Amtsbl. Lübeck 1960 S. 40)
Gesetz für die Ev.-Luth. Landeskirche Eutin zur Änderung des Kirchensteuerrechts (Kirchl. GVOBl. Eutin Bd. I S. 153)
Kirchensteuerrechtsmittelgesetz Eutin vom 1.2.1960 (Kirchl. GVOBl. Eutin Bd. III S. 66)
Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerlicher Bestimmungen vom 19.10.1970 (Kirchl. GVOBl. Eutin Bd. n S. 141)
Kirchengesetz zur Änderung kirchensteuerlicher Bestimmungen vom 16.2.1976 (Kirchl. GVOBl. Eutin Bd. IV S. 296)
Kirchensteuergesetz vom 10.3.1906 (Kirchl. GVOBl. für den Amtsbezirk des Königlichen Ev.-Luth. Konsistoriums Kiel vom 13.3.1906 Nr. 14) mit Ausnahme des § 6
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 24.10.1956 (Kirchl. GVOBl. SH 1957 S. 1)
Dritte Verordnung zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 12.12.1958 (Kirchl. GVOBl. SH S. 133)
Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung vom 2.7.1970 (Kirchl. GVOBl. SH S. 254)
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 13.11.1970 (Kirchl. GVOBL. SH S. 254) nebst dazugehöriger Ausführungsverordnung vom 27.11.1970 (Kirchl. GVOBl. SH S. 254)
Kirchensteuerrechtsmittelgesetz vom 21. 1. 1960 (Kirchl. GVOBl. SH S. 18) nebst dazugehöriger Ausführungsverordnung vom 11 3.1960 (Kirchl. GVOBl. S. 35)
Kirchengesetz zum Kirchenvertrag über die Gemeinsame Kirchensteuerkammer vom 21.1.1960 (Kirchl. GVOBl. SH S. 19)
Kirchgesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 23.3.1971 (Kirchl. GVOBl. SH 1972 S. 199)
Kirchengesetz zur Änderung des Kirchensteuerrechts vom 15.11.1974 (Kirchl. GVOBl. SH 1975 S. 101)
Kirchengesetz über das Ende der Kirchensteuerpflicht vom 19.11.1977 (GVOBl. der NEK S. 290)
Kirchensteueränderungsgesetz vom 19.11.1977 (GVOBl. NEK S. 290) treten außer Kraft.