Kirchensteuerordnung der evangelischen Kirche in Mitteldeutschland

Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerbeschluss 2009 und 2010
Kirchensteuerbeschluss 2011
Kirchengeldbeschluss 2009 und 2010
Kirchengeldbeschluss 2011
Kirchengeldbeschluss 2012

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Kirchensteuergesetz EKM - KiStG EKM)

Vom 16.11.2008 (ABl. 2008, 317; GVBl. BBg. I 2009, 9), geändert durch gesetzesvertretende VO v. 19.6.2009 (ABl. 2009, 307)

Die Föderationssynode hat auf Grund von Artikel 10 Abs. 3 Nr. 3 der Vorläufigen Ordnung der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland das folgende Kirchengesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1 Grundsätze

(1) In der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland werden im Rahmen und in Anwendung der bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen Kirchensteuern auf Grund dieses Kirchengesetzes und nach Maßgabe von Kirchensteuerbeschlüssen festgesetzt und erhoben.

(2) Die Kirchensteuern dienen der Finanzierung der kirchlichen Aufgaben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche.

§ 2 Kirchensteuerarten, Bemessungsgrundlagen und Höhe

(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander festgesetzt und erhoben werden als

1. Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragssteuer in einem Vorhundertsatz der Maßstabsteuer oder entsprechend dem jeweiligen Landesrecht nach Maßgabe des Einkommens oder der Einkünfte auf Grund eines besonderen Tarifs (Kirchensteuer vom Einkommen),

2. Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),

3. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)

4. Steuer vom Grundbesitz, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht,

5. allgemeines Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen.(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 können von der Landeskirche als Landeskirchensteuer erhoben werden.

(3) Die Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 5 kann von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer erhoben werden. Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

(4) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend.

(5) Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- oder Vermögensteuer kann auch in einem Mindestbetrag erhoben werden (Mindestbetrags-Kirchensteuer), wenn das jeweilige Landesrecht dies vorsieht; das gilt nicht bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer. Die Erhebung eines Mindestbetrags setzt voraus, dass jeweils Einkommensteuer, Lohnsteuer oder Vermögensteuer festgesetzt oder eingehalten wird. Durch Kirchensteuerbeschluss (§ 7)kann auch eine Begrenzung der Kirchensteuer (Kappung) festgelegt werden.

(6) Durch Kirchensteuerbeschluss (§ 7) kann bestimmt werden, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

§ 3 Kirchensteuerpflicht

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die nach dem Recht der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland deren Mitglieder sind.

(2) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 gegenüber der Landeskirche, hinsichtlich des allgemeinen Kirchgeldes (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) gegenüber der Kirchengemeinde.

(3) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beginn der Mitgliedschaft oder die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bereich der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(4) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug aus dem Gebiet der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt entsprechend dem jeweiligen Landesrecht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Austritts wirksam geworden ist, oder mit Ablauf des darauf folgenden Kalendermonats,

4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist. Der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Austrittserklärung gesetzlich zuständigen staatlichen Stelle nachzuweisen.

(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe (Zwölftelungsregelung). Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

(6) Für die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer ist Absatz 5 Satz 1 entsprechend dem jeweiligen Landesrecht nicht anzuwenden. Im Steuerabzugsverfahren unterliegen Kapitalerträge der Kirchensteuererhebung, wenn im Zeitpunkt des Zuflusses der Kapitalerträge eine Kirchensteuerpflicht besteht. Das Verfahren bestimmt sich im Übrigen nach den landesrechtlichen Regelungen. § 4 Konfessionsgleiche Ehe

Ehegatten, die beide der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

§ 5 Konfessionsverschiedene Ehe

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so ist für die Erhebung der Kirchensteuer bei jedem Ehegatten die Hälfte der Einkommensteuer zugrunde zu legen. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Entsprechendes gilt für die Erhebung der Kirchensteuer auf die Kaptialertragsteuer, wenn für einen oder beide Ehegatten die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird.

§ 6 Glaubensverschiedene Ehe

(1) Von Kirchensteuerpflichtigen, die mit ihrem Ehegatten, der keiner steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft angehört (glaubensverschiedene Ehe) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, wird Kirchensteuer vom Einkommen oder Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 dieses Kirchengesetzes (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) erhoben.

(2) Es wird der jeweils höhere Betrag festgesetzt. Zahlungen, die auf die nicht zur Erhebung gelangende Kirchensteuer geleistet wurden, werden auf das Kirchgeld angerechnet. Kirchensteuervorauszahlungen, die den endgültig festgesetzten Betrag übersteigen, sind zu erstatten.

(3) Das Kirchgeld bemisst sich nach einem besonders festzulegenden Kirchensteuertarif. Die Staffelung und die Bemessungsgrundlage werden mit dem Kirchensteuerbeschluss bekannt gemacht.

§ 7 Kirchensteuerbeschlüsse

(1) Über die Landeskirchensteuer (§ 2 Abs: 2) beschließt die Landessynode durch Landeskirchensteuerbeschluss.

(2) Über die Ortskirchensteuer (§ 2 Abs. 3 Satz 1) beschließen die Gemeindekirchenräte durch Ortskirchensteuerbeschluss. Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt.

(3) Landes- und Ortskirchensteuerbeschlüsse bedürfen der stattlichen Anerkennung, soweit das staatliche Recht dies vorsieht. Sie sind im kirchlichen Amtsblatt bekannt zu machen.

(4) Aus dem Kirchensteuerbeschluss sollen der Kirchensteuermaßstab und der Kirchensteuersatz, gegebenenfalls Mindest- und Höchstbeträge und die Höhe des Kirchgeldes sowie Anrechnungsbestimmungen hervorgehen.

(5) Im jeweiligen Kirchensteuerbeschluss ist der Erhebungszeitraum zu bestimmen. Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung es neuen Beschlusses entsprechend anzuwenden.

§ 8 Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Die Verwaltung der(Festsetzung und Erhebung einschließlich Vollstreckung) der Kirchensteuern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfolgt auf Antrag durch die Finanzverwaltung. Die erforderlichen Anträge stellt das Landeskirchenamt.

(2) Die Kirchensteuern werden unbeschadet der Mitwirkung der Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung von Dienststellen der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland oder durch besonders beauftragte kirchliche Dienststellen verwaltet.

§ 9 Auskunftspflicht

Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle und dem Landeskirchenamt oder einer von diesem beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Mitgliedschaft abhängt, und bei Streitigkeiten gegebenenfalls weitere zur Prüfung erforderliche Angaben zu machen. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 10 Datenschutz

Alle mit der Kirchensteuerverwaltung betrauten Personen und Einrichtungen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der jeweils geltenden staatlichen und kirchlichen Bestimmungen verpflichtet.

§ 11 Stundung, Erlass, Erstattung

(1) Über Anträge auf Stundung, Erlass oder Erstattung von Kirchensteuern entscheidet bei Landeskirchensteuern das Landeskirchenamt, bei Ortskirchensteuern der Gemeindekirchenrat.

(2) Soweit die Finanzämter bei der Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer mitwirken, sind sie berechtigt, bei Stundung, Erlass oder Erstattung der Maßstabsteuer sowie bei der Aussetzung der Vollziehung des Steuerbescheides die gleiche Entscheidung auch für die entsprechende Kirchensteuer zu treffen.

§ 12 Rechtsbehelfe

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist entsprechend dem jeweiligen Landesrecht der Verwaltungs- oder der Finanzrechtsweg gegeben. Das Verfahren bestimmt sich nach den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen.

(2) Zu beteiligende Kirchenbehörde ist das Landeskirchenamt.

§ 13 Aus- und Durchführungsbestimmungen

Die zur Aus- und Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlässt der Landeskirchenrat.

§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Hinsichtlich der Ergebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach § 3 Abs. 6 ist es erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 zufließen.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

1. das Kirchengesetz der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen über die Erhebung von Kirchensteuern vom 4. November 1990 (AB1. EKKPS 1991 S. 4), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 1995 (AB1. EKKPS 1998 S. 120),

2. das Kirchengesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) vom 2. Dezember 1990 (AB1. ELKTh 1991 S. 28), geändert durch Kirchengesetz vom 18. November 1995 (AB1. ELKTh 1996 S. 103).

3. Entgegenstehendes Recht findet keine Anwendung mehr.

Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2009 und 2010

Vom 24.1.2009 (ABl. 2009, 308; GVBl. BBg. I 2009, 62)   zur Gliederung

Aufgrund von § 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. November 2008 (ABl. S. 317) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

§ 1

(1) Für die Jahre 2009 und 2010 erhebt die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland von ihren Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer in Höhe von 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), höchstens jedoch in Höhe von 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Abs. 3 und 4 i.V.m. Abs. 1 Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

(4) Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetz zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe.

(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 2

Für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer wird ein Mindestbetrag in Höhe von 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich festgelegt (Mindestbetrags-Kirchensteuer). Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer unter Berücksichtigung von § 51 a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten:



(2) Gemäß § 6 Abs. 2 Kirchensteuergesetz EKM ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 4

(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer für Arbeitnehmer nach, dass sie keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

(3) Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt

- im Land Sachsen-Anhalt zu 73 v. H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 27 v. H. zu Gunsten der katholischen Kirche

- im Freistaat Thüringen zu 72 v. H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 28 v. H. zu Gunsten der katholischen Kirche,

soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

(4) Gilt eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer, gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.

§ 5

Für die außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen liegenden Gebietsteile der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland findet der Kirchensteuerbeschluss der in dem jeweiligen Bundesland überwiegend zuständigen evangelischen Landeskirche Anwendung.

§ 6

Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

Landeskirchensteuerbeschluss für das Kalenderjahr 2011

Vom 20.11.2010, MBl. SMF 2011, 70   zur Gliederung

Aufgrund von § 7 Absatz 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. November 2008 (ABl. S. 317), geändert durch die Verordnung vom 19. Juni 2009 (ABl. S. 307), hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

Der Landeskirchensteuerbeschluss für die Kalenderjahre 2009 und 2010 vom 24. Januar 2009 (ABl. S. 308) gilt für das Kalenderjahr 2011 fort.


Beschluss der Föderationssynode über die Erhebung des Gemeindebeitrags/Kirchgeldes 2009 und 2010 (Gemeindebeitragsbeschluss/Kirchgeldbeschluss)

Vom 16.11.2008 (ABl. 2009, 79)   zur Gliederung

Aufgrund von § 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 17. November 2001 (ABl. 2002 ELKTh S. 18) und von § 3 Absatz 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. November 1990 (ABl. 1991 EKKPS S. 6) hat die Föderationssynode folgenden Beschluss gefasst:

1. Der Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 18. November 2006 über die Erhebung des frewilligen Kirchgeldes für die Haushaltsjahre 2007 und 2008 (Kirchgeldbeschluss) un der Beschluss der Synode der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 17. November 2007 über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag für das Kalenderjahr 2008 gelten für das Haushaltsjahr 2009 fort.

2. Für das Kalenderjahr 2010 sind im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen folgende Mindestbeträge zu erheben:

2.1 1,25 Euro monatlich (15,00 EUR jährlich)
volljährige Schüler, Auszubildende und Studenten bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder ähnliche Leistungen, Gemeindeglieder ohne eigenes Einkommen

2.2 3,50 Euro monatlich (42,00 EUR jährlich)
Gemeindeglieder, welche nicht unter Ziffer 1 fallen und neben dem Gemeindebeitrag/Kirchgeld auch Kirchensteuer zahlen

2.3 alle übrigen Gemeindeglieder einschließlich Rentner und Arbeitslosengeldempfänger, die keine Kirchensteuer zahlen, entsprechend ihrem Einkommen einschließlich Renten und Arbeitslosengeld gemäß folgender Tabelle:



Darüber je 100 EUR Einkommen 0,50 EUR monatlich bzw. 6,00 EUR jährlich zusätzlich.

Beschluss der Landessynode über die Erhebung des Gemeindebeitrags/Kirchgeldes 2011 (Gemeindebeitragsbeschluss/Kirchgeldbeschluss)

Vom 20.11.2010 (ABl. 2010, 324)   zur Gliederung

Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. November 1990 (ABl. 1991 EKKPS S. 6) und von § 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 17. November 2001 (ABl. 2002 ELKTh S. 18) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

Nummer 2 des Beschlusses der Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland über die Erhebung des Gemeindebeitrages/Kirchgeldes 2009 und 2010 vom 16. November 2008 (ABl. 2009 S. 79) [vorstehend] gilt für das Haushaltsjahr 2011 fort.



Beschluss der Landessynode über die Erhebung des Gemeindebeitrags/Kirchgeldes 2012 (Gemeindebeitragsbeschluss/Kirchgeldbeschluss)

Vom 19.11.2011, ABl. 2012, 122   zur Gliederung

Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines Kirchgeldes als Gemeindebeitrag in der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen vom 3. November 1990 (ABl. 1991 EKKPS S. 6) und von § 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Erhebung eines freiwilligen Kirchgeldes in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen vom 17. November 2001 (ABl. 2002 ELKTh S. 18) hat die Landessynode folgenden Beschluss gefasst:

Nummer 2 des Beschlusses der Föderationssynode der Föderation Evangelischer Kirchen in Mitteldeutschland über die Erhebung des Gemeindebeitrages/Kirchgeldes 2009 und 2010 vom 16. November 2008 (ABl. 2009 S. 79) [vorstehend] gilt für das Haushaltsjahr 2012 fort.