Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Bremen (Bremerhaven)

Kirchensteuerordnung
Kirchensteuerordnung (Bremerhaven)
Kirchensteuerbeschluss der ev.-luth. Landeskirche Hannover in Bremerhaven
Kirchensteuerbeschluss 2014
Kirchensteuerbeschluss 2015
Kirchensteuerbeschluss 2016
Kirchensteuerbeschluss 2017

Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung)

in der Fassung vom 21.3.1978, GVM 1978 Nr. 1 Z. 3, zuletzt geändert durch G. v. 26.11.2014, GVM 2014, 65    zur Gliederung

§ 1

(1) Die Bremische Evangelische Kirche erhebt von ihren Mitgliedern Kirchensteuern aufgrund dieses Kirchengesetzes.

(2) Die Kirchensteuer kann erhoben werden als

1. Steuer vom Einkommen

a) in einem Vomhundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder

b) nach Maßgabe des Einkommens (Arbeitslohns),

2. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträge,

3. Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

(3) Kirchensteuern nach Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden als Landeskirchensteuer erhoben. Auf das Kirchgeld nach Abs. 2 Nr. 3 wird als Landeskirchensteuer erhobene Kirchensteuer nach Abs. 2 Nr. 1 bis zur Höhe des Kirchgeldes angerechnet. Kirchensteuern nach Abs. 2 Nr. 2 können nur als Ortskirchensteuer erhoben werden.

(4) Kirchgeld nach Abs. 2 Nr. 3 wird auf Antrag des Kirchensteuerpflichtigen erstattet, sofern der Ehegatte Kirchensteuer, die nicht von den Landesfinanzbehörden verwaltet wird, aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften entrichtet hat. Kirchensteuerpflichtigen aus dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird das Kirchgeld auf Antrag erstattet, sofern der Ehegatte Kirchensteuer aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres an den Kirchenausschuss zu richten; die Frist beginnt mit Bekanntgabe des Kirchgeldbescheides, jedoch nicht vor der Festsetzung der von dem Ehegatten entrichteten Kirchensteuer. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des Kirchgeldes nach Abs. 2 Nr. 3 nicht während des ganzen Kalenderjahres vor, so ist der Jahresbetrag des Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen.

(5) Die Regelungen dieses Kirchengesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden.

§ 2

(1) Die zu erhebende Kirchensteuer wird von dem Kirchentag für einen oder mehrere Erhebungszeiträume beschlossen (Kirchensteuerbeschluß). Liegt nach Ablauf der Geltungsdauer eines Kirchensteuerbeschlusses ein genehmigter neuer Kirchensteuerbeschluß noch nicht vor, so gilt der bisherige weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des auf den Ablauf der Geltungsdauer folgenden Kalenderjahres.

(2) Die Kirchensteuer wird jeweils für einen Erhebungszeitraum (Steuerjahr) erhoben. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Kirchensteuerbeschlüsse sollen Kirchensteuermaßstab und Kirchensteuersatz oder Kirchensteuerhöhe (Tarif) enthalten. Sie sollen die gesetzlichen Grundlagen angeben und sind von dem Kirchenausschuß in dem Amtsblatt der Bremischen Evangelischen Kirche, Gesetze, Verordnungen und Mitteilungen (GVM), zu veröffentlichen.

§ 3

(1) Die Bemessungsgrundlagen werden nach den landesrechtlichen Bestimmungen (Bremisches Kirchensteuergesetz und Niedersächsisches Kirchensteuerrahmengesetz in der jeweils geltenden Fassung) und den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes ermittelt.

(2) In dem Kirchensteuerbeschluss können Höchstbegrenzungen für die Kirchensteuer bestimmt werden.

(3) Anstelle der Erhebung von Zuschlägen zur Einkommensteuer kann die Kirchensteuer nach dem Einkommen aufgrund eines besonderen vom Kirchentag zu beschließenden Tarifs erhoben werden.

(4) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe bemisst sich nach einem besonderen in dem Kirchensteuerbeschluss festzulegenden Steuertarif.

§ 4

(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle evangelischen Christen, die nach dem Recht der Bremischen Evangelischen Kirche deren Mitglieder sind.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Kalendermonats, der auf die Begründung der Mitgliedschaft in der Bremischen Evangelischen Kirche folgt; bei Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Wegzug aus dem Gebiet der Bremischen Evangelischen Kirche mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist;

2. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats;

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung des Kirchenaustritts wirksam geworden ist.

(4) Bei Kirchensteuerpflichtigen mit mehrfachen Wohnsitz richtet sich die Zuständigkeit für die Heranziehung zur Kirchensteuer nach den Bestimmungen über die Zuständigkeit für die Besteuerung nach dem Einkommen in der jeweils geltenden Fassung .

§ 5

(1) Die Kirchensteuer wird, soweit die Verwaltung nicht den Landesfinanzbehörden übertragen ist, vom Kirchenausschuß verwaltet, der auch über Anträge auf Stundung, Erlaß oder Erstattung von Kirchensteuer entscheidet.

(2) Die kirchlichen Behörden und Dienststellen sowie die an der Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der zu seinem Schutz erlassenen staatlichen Bestimmungen verpflichtet.

§ 6

(1) Gegen jeden die Kirchensteuer betreffenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Kirchenausschuß.

(2) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich bei dem Kirchenausschuß oder zur Niederschrift bei der Kirchenkanzlei zu erheben.

(3) Im Widerspruchsverfahren ist die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuprüfen.

(4) Wird dem Widerspruch ganz oder teilweise nicht abgeholfen, so erläßt der Kirchenausschuß einen Widerspruchsbescheid. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und durch die Post zuzustellen.

(5) Der Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Klage ist gegen die Bremische Evangelische Kirche zu richten. Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7

(1) Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und § 3 Abs. 3 dieses Kirchengesetzes gelten nicht in der Freien Hansestadt Bremen.

(2) § 6 dieses Kirchengesetzes gilt in der Freien Hansestadt Bremen nur, insoweit die Kirchensteuer durch den Kirchenausschuß verwaltet wird.

(3) Das Kirchgeld nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 wird in dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, als besonderes Kirchgeld entsprechend den Regelungen im Kirchensteuerbeschluß erhoben.

§ 8

(1) Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Juli 1975 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz betr. Erhebung einer Kirchensteuer im Gebiet der Bremischen Evangelischen Kirche vom 2. März 1932 mit späteren Änderungen und das Kirchengesetz der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern innerhalb des Gebietes des Landes Niedersachsen (Kirchensteuerordnung) vom 31. Mai 1972 außer Kraft.

(2) Zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erforderliche Bestimmungen erläßt der Kirchenausschuß.

Genehmigungsvermerk zu 1. vom 2. Juni 1978

Das vorstehende Kirchengesetz zur Änderung des Austrittsgesetzes und der Kirchensteuerordnung vom 21. März 1978 wird, soweit es sich auf die genehmigungsbedürftigen Änderungen der Kirchensteuerordnung vom 20. März 1975 bezieht, gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 10. Januar 1978 (Brem.GBl. S. 59) genehmigt.

Bremen, 2. Juni 1978

S 2442 - 250 Der Senator für Finanzen

Kirchensteuerordnung für Bremerhaven

Vom 21. Juli 1975 (Kirchliches Amtsblatt Hannover Nr. 24/1975 S. 204)    zur Gliederung

Gemäß den Bestimmungen der §§ 3 und 12 des Bremischen Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 1974 (vgl. Kirchl. Amtsbl. 1975 S. 25) wird die als Kirchensteuerordnung der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in Geltung stehende Gemeinsame Kirchensteuerordnung der Konföderation ev. Kirchen in Niedersachsen vom 14. Juli 1972 (Kirchl. Amtsl. S. 107 und 113 - KiStO ev.-) nachstehend in der nach § 18 Abs. 3 Nr. 6 KiStO ev. für die ev-luth. Kirchengemeinden in Bremerhaven geltenden Fassung bekanntgemacht. Dabei ist vom Abdruck der Teile von Vorschriften, die nach dem Recht der Landeskirche und nach dem Recht der Freien Hansestadt Bremen in Bremerhaven nicht gelten, abgesehen. Da nach bremischen Recht die Unterscheidung zwischen Landeskirchensteuern und Ortskirchensteuern entfällt, sind die Begriffe Ortskirchensteuer und Landeskirchensteuer als Kirchensteuer im Sinne des im Lande Bremen geltenden Kirchensteuerrechts anzusehen.

Das Landeskirchenamt

[vom Abdruck wird abgesehen]

 

Beschluss über die Landeskirchensteuer der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers in Bremerhaven

siehe unter Hannover (Konföderation)



Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2014

Vom 27.11.2013, GVM 2013, 21, geändert am 26.11.2014, GVM 2014, 66    zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 18.11.2008 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Brem.GBl. S. 388), sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG) in der Fassung vom 10.12.2008 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt - Nds. GVBl. S. 396), und des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Fassung vom 26.11.2008 erlässt der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche folgenden

Kirchensteuerbeschluss vom 27. November 2013

1. Zur Deckung des Haushaltsbedarfs wird von den Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche Kirchensteuer in Höhe von 9% der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5% des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Höchstsatz), erhoben.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Bei der Berechnung des Höchstbegrenzung ist der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben würde.

In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Im übrigen wird auf den Erlass der Senatorin für Finanzen vom 23. Oktober 2012 - S 2447 - 2146 - 11-4 (Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083 f.) hingewiesen. § 40 a Abs. 2 und 6 EStG bleibt unberührt. In Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG wird auf den Erlass des Senators für Finanzen vom 28. Dezember 2006 -S 2447-2146 II-11-4 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.

2. Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte oder Ehefrau keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, wird ein Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Bei der Berechnung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

3. In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, gilt über die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Regelungen hinaus folgendes:

In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Im übrigen wird auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 23. Oktober 2012 - S 2447 - 8 - 33 (Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083 f.) hingewiesen. § 40 a Abs. 2 und 6 EStG bleibt unberührt. In Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG wird auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums 28. Dezember 2006 -S 2447-8-35 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.

In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird von Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche, deren Ehemann oder Ehefrau keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört und die nicht nach dem Einkommensteuergesetz getrennt oder besonders veranlagt werden, ein besonderes Kirchgeld erhoben.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

4. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden. 5. Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für die Zeit ab 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Kirchentages.

Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2015

Vom 26.11.2014, GVM 2014, 66    zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 18.11.2008 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Brem.GBl. S. 388), sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG) in der Fassung vom 10.12.2008 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt - Nds. GVBl. S. 396), und des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) in der Fassung vom 26.11.2014 erlässt der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche folgenden

Kirchensteuerbeschluss vom 26. November 2014

1. Zur Deckung des Haushaltsbedarfs wird von den Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche Kirchensteuer in Höhe von 9% der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5% des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Höchstsatz), erhoben.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Bei der Berechnung des Höchstbegrenzung ist der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben würde.

In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Im übrigen wird auf den Erlass der Senatorin für Finanzen vom 23. Oktober 2012 - S 2447 - 2146 - 11-4 (Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083 f.) hingewiesen. § 40 a Abs. 2 und 6 EStG bleibt unberührt. In Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG wird auf den Erlass des Senators für Finanzen vom 28. Dezember 2006 -S 2447-2146 II-11-4 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.

2. Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte oder Ehefrau keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört, wird, sofern keine Einzelveranlagung der ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Bei der Berechnung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

3. In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, gilt über die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Regelungen hinaus folgendes:

In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Im übrigen wird auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 23. Oktober 2012 - S 2447 - 8 - 33 (Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083 f.) hingewiesen. § 40 a Abs. 2 und 6 EStG bleibt unberührt. In Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG wird auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums 28. Dezember 2006 -S 2447-8-35 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.

In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird von Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche, deren Ehemann oder Ehefrau keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, ein besonderes Kirchgeld erhoben.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

4. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden. 5. Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für die Zeit ab 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Kirchentages.

Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2016

Vom 25.11.2015, GVM 2015, 113    zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.8.2001 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Brem.GBl. 2001, S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.11.2014 (Brem. GBl. 2015, S. 548), sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG) in der Fassung vom 11.7.1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt - Nds. GVBl. 1986, S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. 2014, S. 465), und des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) vom 20.3.1975 (GVM 1975 Nr. 1 Z. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26.11.2014 (GVM 2014 Nr. 2 S. 65), erlässt der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche folgenden

Kirchensteuerbeschluss vom 25. November 2015

1. Zur Deckung des Haushaltsbedarfs wird von den Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche Kirchensteuer in Höhe von 9% der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5% des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Höchstsatz), erhoben.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Bei der Berechnung des Höchstbegrenzung ist der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben würde.

In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Im übrigen wird auf den Erlass der Senatorin für Finanzen vom 23. Oktober 2012 - S 2447 - 2146 - 11-4 (Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083 f.) hingewiesen. § 40 a Abs. 2 und 6 EStG bleibt unberührt. In Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG wird auf den Erlass des Senators für Finanzen vom 28. Dezember 2006 -S 2447-2146 II-11-4 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.

2. Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte oder Ehefrau keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört, wird, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Bei der Berechnung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

3. In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, gilt über die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Regelungen hinaus folgendes:

In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalierten Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Im übrigen wird auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 23. Oktober 2012 - S 2447 - 8 - 33 (Bundessteuerblatt 2012, Teil I, S. 1083 f.) hingewiesen. § 40 a Abs. 2 und 6 EStG bleibt unberührt. In Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG wird auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums 28. Dezember 2006 -S 2447-8-35 (Bundessteuerblatt 2007, Teil I, S. 76 f.) hingewiesen.

In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird von Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, ein besonderes Kirchgeld erhoben.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

4. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden. 5. Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Kirchentages.

Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2017

Vom 23.11.2016, GVM 2016, 152    zur Gliederung

Aufgrund des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften in der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.8.2001 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen Brem.GBl. 2001, S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.3.2016 (Brem. GBl. 2016, S. 200), sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften (Kirchensteuerrahmengesetz - KiStRG) in der Fassung vom 11.7.1986 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt - Nds. GVBl. 1986, S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2014 (Nds. GVBl. 2014, S. 465), und des Kirchengesetzes der Bremischen Evangelischen Kirche über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung) vom 20.3.1975 (GVM 1975 Nr. 1 Z. 2), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 26.11.2014 (GVM 2014 Nr. 2 S. 65), erlässt der Kirchentag der Bremischen Evangelischen Kirche folgenden

Kirchensteuerbeschluss vom 23. November 2016

1. Zur Deckung des Haushaltsbedarfs wird von den Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche Kirchensteuer in Höhe von 9% der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer), jedoch höchstens 3,5% des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird (Höchstsatz), erhoben.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Bei der Berechnung des Höchstbegrenzung ist der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen, in denen Tatbestände nach § 51a Abs. 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, ist das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51a Abs. 2 und 2a EStG ergeben würde.

In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 7 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommenstuer auf den Erlass der Senatorin für Finanzen vom 8. August 2016 - S 2447 - 1/2015 - 4/2015-11-2 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.

2. Von Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte oder Ehefrau keiner kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft, für die die Verwaltung der Kirchensteuer den Landesfinanzbehörden übertragen ist, angehört, wird, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe erhoben.

Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt jährlich:



Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Bei der Berechnung des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

3. In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, gilt über die unter Ziffer 1 und 2 aufgeführten Regelungen hinaus folgendes:

In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach Maßgabe der §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG beträgt die Kirchensteuer 6 % der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt entsprechend in den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach Maßgabe der § 37a und § 37b EStG. Im übrigen wird hinsichtlich der Erhebung der Kirchensteuer in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommenstuer auf den Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 8. August 2016 - S 2447 - 8 - 3331 (Bundessteuerblatt 2016, Teil I, S. 773 ff.) hingewiesen.

In dem Teil des Kirchengebietes der Bremischen Evangelischen Kirche, der im Land Niedersachsen liegt, wird von Mitgliedern der Bremischen Evangelischen Kirche, deren Ehegatte keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, sofern keine Einzelveranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetz erfolgt, ein besonderes Kirchgeld erhoben.

Bei der Berechnung der Kirchensteuer und des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des § 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

4. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftgesetzes anzuwenden. 5. Dieser Kirchensteuerbeschluss gilt für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Kirchentages.