Kirchensteuerordnung der evangelischen Landeskirche Anhalt

Kirchensteuerordnung
Gemeindekirchgeldordnung
Kirchensteuerbeschluss 2009/2010
Kirchensteuerordnung [Fassung bis 31.12.2008]

Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuerordnung -

v. 19.11.1990 (GVBl. LSA 1991, S. 137), geändert durch Kirchengesetz v. 18.11.2008 (ABl. 2009, 20)   zur Gliederung

I. Besteuerungsrecht

§ 1


(1) Das Recht der Erhebung von Kirchensteuer haben die Landeskirche und die Kirchengemeinden. Die Kirchensteuer kann nach den folgenden Bestimmungen erhoben werden:

1. von der Landeskirche als Landeskirchensteuer,

2. von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer (Kirchgeld).

(2) Über die Höhe der Landeskirchensteuer beschließt die Landessynode. Über die Höhe der Ortskirchensteuer beschließt der zuständige Gemeindekirchenrat. Der Kirchensteuerbeschluß eines Gemeindekirchenrates bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates .

§ 2

Die Kirchensteuer dient zur Deckung des für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarfes der Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden.

II. Kirchensteuerpflicht

§ 3


Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts haben.

§ 4

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche und der Wohnsitzbegründung im Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts folgenden Kalendermonats. Bei einem Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod im Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt nach den staatlichen Vorschriften mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

III. Besteuerungsgrundlagen

§ 5


(1) Die Kirchensteuer kann erhoben werden

1. als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifes (Kirchensteuer vom Einkommen)

b) Zuschlag zur Vermögenssteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen) jeweils in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer. Vor Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer um die für die Berechnung von Maßstabsteuern vorgeschriebenen Beträge zu kürzen, soweit das Einkommensteuergesetz dies vorsieht;

als auch

2. als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und

3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Buchstabe b werden von der Landeskirche mit einheitlichen Steuersätzen erhoben. Die Kirchengemeinden haben einen Anspruch auf Zuweisung von Anteilen an dem Aufkommen der Landeskirchensteuer. Über die Aufteilung des Aufkommens aus der Landeskirchensteuer beschließt die Landessynode.

(3) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Buchstabe b sowie Ziffer 2 werden nebeneinander erhoben, jedoch sind die Kirchensteuern nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und Buchstabe b gegenseitig anzurechnen.

(4) Kirchensteuer nach Absatz 1 Ziffer 3 kann nur als Landeskirchensteuer erhoben werden; darauf wird die als Landeskirchensteuer erhobene Kirchensteuer nach Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen angerechnet.

IV. Besteuerungsverfahren

§ 6


(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehen) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der anderen in § 5 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 7

(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Werden die Ehegatten zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt, so ist die gegen beide Ehegatten festgesetzte Maßstabsteuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten ergeben würden. Die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer des der Kirche angehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen.

(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 8

(1) Auf die Kirchensteuer vom Einkommen finden die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.

(2) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden staatlichen Vorschriften finden Anwendung.

§ 9

(1) Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Einkommen und beim Kirchgeld gelten die staatlichen Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer; für die Entstehung der Steuerschuld bei der Kirchensteuer vom Vermögen gelten die staatlichen Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer.

(2) Hinsichtlich der Verjährungsfrist gelten die allgemeinen Bestimmungen der Abgabenordnung.

V. Verwaltung der Kirchensteuer

§ 10


(1) Die Verwaltung und Einziehung der Kirchensteuer wird gegen eine zu vereinbarende Entschädigung den Finanzämtern übertragen.

(2) Soweit die Kirchengemeinden die Erhebung von Kirchgeld beschließen, erfolgt die Verwaltung und Einziehung durch die Kirchengemeinden. Einrichtungen der Landeskirche können dabei Hilfestellungen geben.

§ 11

Die bei den Finanzämtern aufkommende Kirchensteuer wird von diesen an die Kirchensteuerstelle des Landeskirchenrates abgeführt. Diese verteilt sie aufgrund des Beschlusses der Landessynode.

VI. Rechtsbehelfe

§ 12


(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Beteiligte Behörde ist der Landeskirchenrat, bei der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) der Gemeindekirchenrat.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kapitalertragsteuer oder Vermögensteuer gestützt werden.

VII. Billigkeitsmaßnahmen

§ 13


(1) Eine gewährte Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer), Kapitalertragsteuer oder Vermögensteuer erstreckt sich auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden.

(2) Eine Stundung und ein Erlaß von Ortskirchensteuer (Kirchgeld) entscheidet der Gemeindekirchenrat.

VIII. Schlußbestimmungen

§ 14


(1) Der Kirchensteuerbeschluß der Landeskirche ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2) Die Kirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden sind in ortsüblicher Form bekanntzugeben.

§ 15

(1) Diese Kirchensteuerordnung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.

(2) Mit gleichem Zeitpunkt tritt

- das Kirchengesetz über die Kirchensteuer in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 11.5.1981,

- das Kirchengesetz zur Einführung der Kirchensteuer- und Kirchgeldtabelle 1982 vom 11.5.1981,

- die Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 11.5.1981 und vom 31.8.1981

außer Kraft



Gemeindekirchgeldordnung

Vom 1.12.1998, geändert durch Gesetz vom 7.5.2002 (ABl. 2002 S. 11)   zur Gliederung

§ 1

(1) Jede Kirchengemeinde ist verpflichtet, das Gemeindekirchgeld zu erheben.

(2) Gemeindekirchgeld wird neben (unabhängig von) der Kirchensteuer erhoben.

§ 2

(1) Das Gemeindekirchgeld dient der Stärkung der finanzielle Eigenständigkeit der Kirchengemeinden

(2) Das Gemeindekirchgeld ist neben der Kirchensteuer als allgemeines Deckungsmittel für die Ausgaben der Kirchengemeinden nicht zweckgebunden. Es ist im Haushalt zu veranschlagen und in der Jahresrechnung nachzuweisen.

§ 3

(1) Das Gemeindekirchgeld wird grundsätzlich von allen Gemeindegliedern als eine freiwillige Gabe erhoben

(2) Die Bemessung des Gemeindekirchgelds erfolgt aufgrund einer Selbsteinschätzung des Gemeindegliedes. Die Richtgröße beträgt 0,5 v.H. des Nettoeinkommens des Vorjahres, mindestens aber 1,00 EUR/Monat oder 12,00 EUR/Jahr.

(3) Der Gemeindekirchenrat kann von der Richtgröße durch Beschluß abweichen. Dabei soll ein Mindestbetrag festgelegt werden.

§ 4

(1) Das Gemeindekirchgeld kann monatlich, quartalsweise oder jährlich erhoben werden. Das Erhbungsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Die Gemeindeglieder sollen innerhalb des ersten Quartals auf das Gemeindekirchgeld angesprochen werden (z.B. mittels Brief oder Gemeindeblatt). Zugleich soll der GKR über das Aufkommen des abgelaufenen Jahres und die Mittelverwendung Auskunft geben.

§ 5

(1) Das Gemeindekirchgeld ist je Gemeindeglied zu vereinnahmen und zu buchen. Die Erfassung des Gemeindekirchgelds unterliegt dem Datenschutz.

(2) Der Gemeindekirchenrat kann auf Antrag das Gemeindekirchgeld ganz oder teilweise zurückerstatten, wenn eine unbillige Härte vorliegt.

(3) Das Gemeindekirchgeld ist als Spende steuerlich absetzbar; die Spendenbescheinigung stellt die Kirchengemeinde aus.

§ 6

(1) Kirchengemeinden einer Parochie, eines Parochialverbandes oder einer Region sollen sich untereinander in allen Angelegenheiten des Gemeindekirchgelds abstimmen.

(2) Der Gemeindekirchenrat ist verantwortlich für die Erfassung und Verwaltung des Gemeindekirchgeldes. Die technische Abwicklung kann auf eine andere kirchliche Stelle übertragen werden.

§ 7

Der Landeskirchenrat erlässt die zur Durchführung erforderlichen Bestimmungen.

§ 8

Dieses Kirchengesetz tritt zum 1.1.1999 in Kraft.




Beschluss der Kirchenleitung der Evangelischen Landeskirche Anhalts über die Erhebung der Kirchensteuer für das Steuerjahr 2009 und 2010

Vom 18.11.2008, ABl. 2009, 20   zur Gliederung

§ 1

(1) Für die Jahre 2009 und 2010 erhebt die Evangelische Landeskirche Anhalts von ihren Kirchengliedern Kirchensteuer in Höhe von 9 vom Hundert der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens.

(2) Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 vom Hundert seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt.

(3) Bemessungsgrundlage ist die unter Berücksichtigung des § 51a Einkommensteuergesetz ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer.

(4) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Steuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommensteuerpflicht entspricht.

§ 2

Es wird eine Mindestbetragskirchensteuer erhoben. Diese beträgt 3,60 EUR jährlich, 0,30 EUR monatlich, 0,07 EUR wöchentlich, 0,01 EUR täglich und wird nur erhoben, wenn Lohn- oder Einkommensteuer unter Berücksichtigung von § 51a Einkommensteuergesetz anfällt.

§ 3

Neben der nach § 1 Abs. 1 zu erhebenden Kirchensteuer wird von den Kirchenmitgliedern eine Landeskirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe der Kirchensteuerordnung und der entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen erhoben.

§ 4

(1) Das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe beträgt bei gemeinsam zu versteuerndem Einkommen der Ehegatten nach § 2 Abs. 5 EStG



(2) Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist § 51a Einkommensteuergesetz zu beachten.

(3) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, ein monatliches Kirchgeld in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrages erhoben.

(3) Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen und der höhere Betrag festzusetzen.

§ 5

(1) Im Falle der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 5 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer.

(2) Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der jeweiligen staatlichen Lohnsteuer.

(3) Die Aufteilung erfolgt zu 73 vom Hundert zugunsten der evangelischen Kirche und zu 27 vom Hundert zugunsten der katholischen Kirche, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

(4) Die vorstehenden Regelungen gelten bei Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG sinngemäß.

§ 6

Dieser Beschluß tritt am 01.01.2009 in Kraft







Kirchengesetz über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuerordnung - [Fassung bis 31.12.2008]

vom 19. November 1990 (GVBl. LSA 1991, S. 137)   zur Gliederung

I. Besteuerungsrecht

§ 1

(1) Das Recht der Erhebung von Kirchensteuer haben die Landeskirche und die Kirchengemeinden. Die Kirchensteuer kann nach den folgenden Bestimmungen erhoben werden:

  1. von der Landeskirche als Landeskirchensteuer,

  2. von den Kirchengemeinden als Ortskirchensteuer (Kirchgeld).

(2) Über die Höhe der Landeskirchensteuer beschließt die Landessynode. Über die Höhe der Ortskirchensteuer beschließt der zuständige Gemeindekirchenrat. Der Kirchensteuerbeschluß eines Gemeindekirchenrates bedarf der Genehmigung des Landeskirchenrates .

§ 2

Die Kirchensteuer dient zur Deckung des für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlichen Finanzbedarfes der Landeskirche und ihrer Kirchengemeinden.

II. Kirchensteuerpflicht

§ 3

Kirchensteuerpflichtig sind alle getauften evangelischen Christen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts haben.

§ 4

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Evangelischen Kirche und der Wohnsitzbegründung im Bereich der Evangelischen Landeskirche Anhalts folgenden Kalendermonats. Bei einem Übertritt aus einer anderen steuererhebenden Kirche oder Religionsgemeinschaft beginnt die Kirchensteuerpflicht erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) Die Kirchensteuerpflicht endet

  1. bei Tod im Ablauf des Sterbemonats,

  2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,

  3. bei Kirchenaustritt nach den staatlichen Vorschriften mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.

III. Besteuerungsgrundlagen

§ 5

(1) Die Kirchensteuer kann erhoben werden

1. als

a) Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifes (Kirchensteuer vom Einkommen)
   
b) Zuschlag zur Vermögenssteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen)

jeweils in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer. Vor Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die Einkommensteuer und Lohnsteuer um die für die Berechnung von Maßstabsteuern vorgeschriebenen Beträge zu kürzen, soweit das Einkommensteuergesetz dies vorsieht;

als auch

2. gestaffelten Beträgen als Kirchgeld in festen oder und
   
3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört.

(2) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b werden von der Landeskirche mit einheitlichen Steuersätzen erhoben. Die Kirchengemeinden haben einen Anspruch auf Zuweisung von Anteilen an dem Aufkommen der Landeskirchensteuer. Über die Aufteilung des Aufkommens aus der Landeskirchensteuer beschließt die Landessynode.

(3) Die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 werden nebeneinander erhoben, jedoch sind die Kirchensteuern nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a und b gegenseitig anzurechnen.

(4) Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 3 kann nur als Landeskirchensteuer erhoben werden; darauf wird die als Landeskirchensteuer erhobene Kirchensteuer nach Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedenen Ehen angereehnet.

IV. Besteuerungsverfahren

§ 6

(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehen) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als Kirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

  1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

  2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der anderen in § 5 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 7

(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Werden die Ehegatten zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt, so ist die gegen beide Ehegatten festgesetzte Maßstabsteuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten ergeben würden. Die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer des der Kirche angehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen. Entsprechendes gilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleiches.

(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 8

(1) Auf die Kirchensteuer vom Einkommen finden die Vorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsverfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.

(2) Das Steuergeheimnis ist unverletzlich. Die zu seinem Schutze geltenden staatlichen Vorschriften finden Anwendung.

§ 9

(1) Für die Entstehung der Steuerschuld bei den Kirchensteuern vom Einkommen und beim Kirchgeld gelten die staatlichen Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer, für die Entstehung der Steuerschuld bei der Kirchensteuer vom Vermögen gelten die staatlichen Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Vermögensteuer.

(2) Hinsichtlich der Verjährungsfrist gelten die allgemeinen Bestimmungen der Abgabenordnung.

V. Verwaltung der Kirchensteuer

§ 10

(1) Die Verwaltung und Einziehung der Kirchensteuer wird gegen eine zu vereinbarende Entschädigung den Finanzämtern übertragen.

(2) Soweit die Kirchengemeinden die Erhebung von Kirchgeld beschließen, erfolgt die Verwaltung und Einziehung durch die Kirchengemeinden. Einrichtungen der Landeskirche können dabei Hilfestellungen geben.

§ 11

Die bei den Finanzämtern aufkommende Kirchensteuer wird von diesen an die Kirchensteuerstelle des Landeskirchenrates abgeführt. Diese verteilt sie aufgrund des Beschlusses der Landessynode.

VI. Rechtsbehelfe

§ 12

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Beteiligte Behörde ist der Landeskirchenrat, bei der Ortskirchensteuer (Kirchgeld) der Gemeindekirchenrat.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.

VII. Billigkeitsmaßnahmen

§ 13

(1) Eine gewährte Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer erstreckt sich auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden.

(2) Eine Stundung und Erlaß von Kirchensteuer über den Absatz 1 hinaus bleibt dem Landeskirchenrat unbenommen.

(3) Über Stundung und Erlaß von Ortskirchensteuer (Kirchgeld) entscheidet der Gemeindekirchenrat.

VIII. Schlußbestimmungen

§ 14

(1) Der Kirchensteuerbeschluß der Landeskirche ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

(2) Die Kirchensteuerbeschlüsse der Kirchengemeinden sind in ortsüblicher Form bekanntzugeben.

§ 15

(1) Diese Kirchensteuerordnung tritt mit Wirkung vom 1.1.1991 in Kraft.

(2) Mit gleichem Zeitpunkt tritt

- das Kirchengesetz über die Kirchensteuer in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 11.5.1981,
   
- das Kirchengesetz zur Einführung der Kirchensteuer- und Kirchgeldtabelle 1982 vom 11.5.1981,
   
- die Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes in der Evangelischen Landeskirche Anhalts vom 11.5.1981 und vom 31.8.1981

außer Kraft

Der Landeskirchenrat