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Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Sachsen

Kirchensteuergesetz
Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur
Betriebsstättenbesteuerung zum Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

Verordnung zur Durchführung des Kirchensteuergesetzes>
Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer
Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn; Betriebsstättenbesteuerung
Konkurrierendes Verhältnis KiSt vom Einkommen und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe
Anwendung der Kleinbetragsverordnung
Kirchensteuerbeschluss 2014
Kirchensteuerbeschluss 2015
Kirchensteuerbeschluss 2016
Kirchensteuerbeschluss 2017

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - SächsKiStG)

Vom 14.2.2002 (SächsGVBl. S. 82; BStBl. 2002 I, S. 487), zuletzt geändert durch 2. G. zur Änderung des Sächs. KiStG v. 10.8.2015, SächsGVBl. 2015, 468   zur Gliederung

Der sächsische Landtag hat am 17. Januar 2002 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Steuerberechtigung


Die evangelischen Landeskirchen, ihre Gemeinden und die aus ihnen gebildeten Verbände sowie die römisch-katholischen Bistümer, ihre Kirchengemeinden, Pfarreien und die aus ihnen gebildeten Verbände, sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes aufgrund eigener Steuerordnungen von ihren Angehörigen öffentlich-rechtliche Abgaben (Kirchensteuern) zu erheben.

§ 2
Steuerpflicht


(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die einer steuererhebenden Kirche angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen haben. § 19 Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und der Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts folgt, bei Kirchenübertritt jedoch erst mit Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt wirksam geworden ist,

4. bei Übertritt zu einer anderen steuererhebenden Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Steuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergäbe. Dies gilt nicht, wenn die Dauer der Kirchensteuerpflicht der Dauer der Einkommenssteuerpflicht entspricht.

(5) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

§ 3
Kirchenaustritt, Kirchenübertritt


(1) Der Kirchenaustritt erfolgt persönlich zur Niederschrift gegenüber dem Standesbeamten abgegebenen Erklärung oder durch Übersendung einer öffentlich beglaubigten Erklärung nach § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs an ein Standesamt. Zum Nachweis erteilt der Standesbeamte dem Erklärenden auf Antrag eine Bescheinigung über den Kirchenaustritt.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren geben die gesetzlichen Vertreter nach § 1629 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Willenserklärung ab. Hat das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, ist seine Einwilligung erforderlich. Volljährige, für die nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Betreuer bestellt ist, geben ihre Willenserklärung ohne Mitwirkung des Betreuers ab. Entsprechendes gilt für Minderjährige nach Vollendung des 14. Lebensjahres, für die eine Vormundschaft oder Pflegschaft angeordnet ist.

(3) Die persönlichen Willenserklärungen dürfen keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.

(4) Im Fall eines Übertritts in eine andere Kirche reicht abweichend von Abs. 1 eine Mitteilung der aufnehmenden Kirche an den Standesbeamten aus, wenn eine entsprechende Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen besteht.

(5) Die Erklärungen nach Absatz 1 und die Mitteilung nach Absatz 4 werden mit ihrem Zugang beim zuständigen Standesamt wirksam. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Gibt es keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes oder des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

(6) Der Standesbamte hat den Kirchenaustritt oder den Kirchenübertritt unter Angabe des Datums der Wirlsamkeit des Kirchenaustritts oder des Kirchenübertritts folgenden Stellen mitzuteilen:

1. der für die Haupt- oder alleinige Wohnung zuständigen Meldebehörde,

2. der betroffenen Kirche, Religionsgemeinschaft oder gleichgestellten Vereinigung im Sinne des § 14 Satz 2,

3. auf Wunsch des Austretenden, dem für die Fortführung des Eheregisters oder des Lebenspartnerschaftsregisters zustäändigen Standesamt,

4. auf Wunsch des Austretenden, dem das Geburtsregister führenden Standeamt.

§ 4
Steuerarten, Steuerordnung


(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander erhoben werden als Landes- oder Diözesankirchensteuern und als Ortskirchensteuern und als solche nur

1 a) als Zuschlag zur Einkommensteuer, Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kircheneinkommensteuer, Kirchenlohnsteuer, Kirchenkapitalertragsteuer; Kirchenlohnsteuer ist auch die auf pauschale Einkommensteuer erhobene Kirchensteuer) oder

b) nach Maßgabe der Einkünfte nach besonderem Tarif,

2 a) Zuschlag zur Vermögensteuer in einem Prozentsatz der Maßstabsteuer (Kirchenvermögensteuer) oder

b) nach Maßgabe des Vermögens nach besonderem Tarif,

3. Steuer vom Grundbesitz,

4. Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen und

5. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner keiner steuererhebenden Kirche angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft)

erhoben werden.

(2) Vor der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 11 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1061) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln. Wird die Kirchensteuer als besonderes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft erhoben, gilt bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage Satz 1 entsprechend. Bei der Ermittlung und Erhebung der Kirchenkapitalertragsteuer ist § 51a Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(3) Die Kirchensteuer kann der Höhe nach auf einen bestimmten Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt werden (Kappung).

(4) Art und Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer legt die nach der kirchlichen Steuerordnung zuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle durch Kirchensteuerbeschluss fest. Die Beschlussfassung für mehrere Kalenderjahre oder auch auf unbegrenzte Zeit ist zulässig. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.

§ 5
Anerkennungsverfahren, Veröffentlichung


(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedür-fen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. Mit der Sonderregelung nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 kann auch die Zuständigkeit für die Anerkennung der Ortskirchensteuerbeschlüsse übertragen werden.

(2) Die Anerkennung eines Kirchensteuerbeschlusses entfällt:

1. mit Zeitablauf,

2. mit dem Inkrafttreten eines neuen,

3. bei wesentlichen Änderungen im Bereich der Maßstabsteuern oder der landesrechtlichen Grundlagen mit Ablauf des der Änderung folgenden Kalenderjahrs. Die anerkennende Behörde hat die Kirchen auf das Ablaufen der Anerkennung und die erforderliche Anpassung hinzuweisen.

In den Fällen der Nummern 1 und 3 gilt der alte Kirchensteuerbeschluss bis zur Anerkennung des neuen Kirchensteuerbeschlusses weiter, jedoch nicht über den 31. Dezember des ersten folgenden Kalenderjahres hinaus.

(3) Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen kirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Behörde in ihrem Ministerialblatt veröffentlicht. Beschließt eine Kirche für ihre Angehörigen die Anwendung des Kirchensteuerbeschlusses einer anderen Kirche, ist es für die Veröffentlichung im Ministerialblatt abweichend von Satz 1 ausreichend, bei der Veröffentlichung des anzuwendenden Kirchensteuerbeschlusses auf dessen erweiterte Anwendung hinzuweisen oder die Veröffentlichung auf die für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen zu beschränken. Die für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Regelungen sollen in zusammengefasster Form im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden.

§ 6
Konfessionsgleiche Ehe


Ehegatten, die derselben steuererhebenden Kirche angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt werden, sind Gesamtschuldner der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3.

§ 7
Konfessionsverschiedene Ehe


(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, werden die Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:

1. Wenn die Ehegatten zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;

2. Wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.

Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.

(2) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln veranlagt, werden die Kircheneinkommen- und Kirchenlohnsteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Für die Erhebung der anderen in § 4 Abs. 1 genannten Kirchensteuerarten gilt Abs. 2 entsprechend.

§ 8
Glaubensverschiedene Ehe


(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), erhebt diese Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage.

(2) Werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, ist die nach § 4 Absatz 2 ermittelte gemeinsame Einkommensteuer aufzuteilen. Maßgebend ist das Verhältnis der Einkommensteuerbeträge nach dem Grundtarif (§ 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes, ohne Berücksichtigung der in § 32a Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes genannten besonderen Tarifvorschriften) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten. Dabei ist die Summe der Einkünfte jedes Ehegatten unter entsprechender Berücksichtgung von § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes um die nach § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 des Einkommensetuergesetzes nicht abziehbaren Beträge zu mindern. Einkünfte aus Kaiptalvermögen nach § 32d Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes und die Einkommensteuer darauf nach dem gesonderten Steuertarif bleiben bei der Berechnung nach den Sätzen 1 bis 3 unberücksichtigt. Die Einkommensteuer nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen.

(3) Werden die Ehegatten oder Ehegatten und die Kinder oder Einzelpersonen und Kinder zur Vermögensteuer zusammen veranlagt, ist die gemeinsame Vermögensteuer im Verhältnis der Vermögensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Veranlagung eines jeden einzelnen von ihnen zur Vermögensteuer ergeben würde.

(4) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

§ 9
Verwaltung der Steuer, Auskünfte


(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Bestimmungen des § 10 von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen stellen die zuständigen Landesbehörden sowie die Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände auf Anforderung die für die Besteuerung benötigten Unterlagen zur Verfügung.

(2) Die Finanzämter sind verpflichtet, den zuständigen kirchlichen Stellen in allen kirchensteuerrechtlichen Angelegenheiten im Rahmen der vorhandenen Unterlagen nach Maßgabe der Vorschriften der Abgabenordnung und der datenschutzrechtlichen Bestimmungen Auskunft zu geben.

(3) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskünfte über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Kirchensteuerpflicht abhängt. Der Kirchensteuerpflichtige hat darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 10
Übertragung der Verwaltung


(1) Auf Antrag einer Kirche soll die Verwaltung (Festsetzung und Erhebung) der ihr zustehenden Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 durch die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde den Finanzämtern übertragen werden. Das gleiche gilt für das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft, soweit zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten oder Lebenspartners eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wird.

(2) Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, dass der Kirchensteuersatz und bei Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft die entsprechenden Beträge innerhalb des Freistaats Sachsen einheitlich sind; die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Werte zu verständigen. Erfolgt zwischen den steuererhebenden Kirchen keine Einigung, wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen über eine mögliche Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter befinden.

§ 11
Lohnsteuerabzugsverfahren, Betriebsstättenregelung, Kapitalertragsteuerabzugsverfahren


(1) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren lohnsteuerliche Betriebsstätten im Freistaat Sachsen liegen, verpflichtet, im Lohnsteuerabzugsverfahren die Kirchenlohnsteuer von allen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und an das für die lohnsteuerliche Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen.

(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenlohnsteuer im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen auch für die gegenüber diesen kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern an, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden. Dies gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern im Freistaat Sachsen bereits verwaltet wird. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

(3) Soweit die Steuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b durch die Finanzämter verwaltet wird und eine Erhebung im Lohnsteuerabzugsverfahren vorgesehen ist, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Soweit die Kirchensteuer nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a durch die Finanzämter verwaltet wird, haben die Kirchensteuerabzugsverpflichteten im Sinne des § 51a Absatz 2 c Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren die Kirchenkapitalertragsteuer von Kirchensteuerpflichtigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Freistaat Sachsen nach den für den Freistaat Sachsen maßgebenden Regelungen einzubehalten und getrennt nach Religionsangehörigkeiten an das für den jeweiligen Kirchensteuerabzugsverpflichteten zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaft abzuführen.

(5) Auf Antrag einer Kirche, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Freistaats Sachsen, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde die Einbehaltung und Abführung der Kirchenkapitalertragsteuer im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren auch für die gegenüber dieser Kirche steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber Kapitalerträge von einem Abzugsverpflichteten, für den ein Finanzamt im Freistaat Sachsen für die Kapitalertragsteuer zuständig ist, erhalten. Dabei ist der in dem Bundesland geltende Kirchensteuersatz anzuwenden, in dem der Kirchensteuerpflichtige seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt jedoch nur, wenn eine entsprechende Kirchensteuer von den Finanzämtern in dem jeweiligen Bundesland bereits verwaltet wird.

(6) Ist bei Ehegatten nur ein Ehegatte Gläubiger der Kapitalerträge, ist Kirchenkapitalertragsteuer mit dem vollen Kirchensteuersatz zu erheben. Sind an den Kapitalerträgen ausschließlich Ehegatten beteiligt, ist der jeweilige Anteil hälftig zu ermitteln. Die Kirchenkapitalertragsteuer entsprechend auf den Anteil nach Satz 2 ist mit dem vollen Kirchensgteuersatz zu erheben.

§ 12
Anzuwendende Vorschriften


(1) Die Vorschriften der Abgabenordnung sind anzuwenden. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften über Verzinsung, die Säumniszuschläge und das Straf- und Bußgeldverfahren.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, gelten die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohn- und Kapitalertragsteuerabzugsverfahren, sowie die Vorschriften für die Vermögenssteuer entsprechend, soweit in diesem Gesetz und in kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, eine Stundung, ein Erlass, ein Vollstreckungsaufschub oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Vermögensteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das gleiche gilt bei dem Absehen von Steuerfestsetzungen. Darüber hinaus können nur die kirchlichen Stellen die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festsetzen, stunden, ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.

§ 13
Rechtsbehelfsverfahren


(1) Bei Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist nach § 36 Nummer 3 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl, S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 405) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Finanzrechtsweg gegeben.

(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen die Festsetzung der Kirchensteuer im Steuerbescheid eines Finanzamtes, ist die zuständige Kirchenbehörde durch das Finanzamt zu hören und abschließend über den Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu informieren.

(3) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Vermögensteuer oder Grundsteuer gestützt werden.

(4) Jeder der Anfechtung unterliegende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den Rechtsbehelf zu versehen.

§ 14
Andere Steuerberechtigte


Die Regelungen dieses Gesetzes gelten für die Erhebung von öffentlich rechtlichen Abgaben durch andere als in § 1 bezeichnete Kirchen und Religionsgemeinschaften entsprechend. Den Religionsgemeinschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen und Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

§ 15
Durchführungsverordnungen


(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus und dem Staatsministerium des Inneren zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Regelungen zu treffen über:

1. Die Veranlagung, Erhebung und Einziehung der Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und

2. ein vereinfachtes Verfahren zur Anerkennung und Veröffentlichung von Ortskirchensteuerbeschlüssen.

(2) Die steuererhebenden Körperschaften sind zu beteiligen.

§ 16
Anwendungsregelungen


(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anerkannten Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse gelten ohne erneute Anerkennung weiter, soweit ihr Inhalt nicht mit diesem Gesetz in Widerspruch steht.

(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits verwalten, bedarf es keiner nochmaligen Übertragung im Sinne des § 10 Abs. 1.

(3) Soweit die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bereits angeordnet hat, dass die Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer auch von Arbeitnehmern einzubehalten haben, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Bundesland haben, aber von einer im Freistaat Sachsen liegenden lohnsteuerlichen Betriebsstätte entlohnt werden, sind sie auch ohne eine Anordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 weiterhin hier zur verpflichten.

(4) § 2 Absatz 3 Nummer 3 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist augf Kirchenaustritte anzuwenden, die nach dem 30. November 2014 wirksam geworden sind oder werden.

(5) § 2 Absatz 4, § 11 Absatz 4 und 6 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung sind erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapiterträge anzuwenden. Auf vor dem 1. Januar 2015 zufließende Kapitalerträge sind § 2 Absatz 4, § 11 Absatz 4 und 6 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(6) § 2 Absatz 5 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist in allen Föällen anzuwenden, in denen die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Abweichend von Satz 1 sind die Bestimmungen über das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Lebenspartnerschaft (§ 4 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 4, § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1) erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, der nach dem 1. September 2015 beginnt.

(7) § 4 Absatz 3 Satz 1 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2015 anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung letztmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen vor dem 1. Januar 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen.

(8) § 7 Absatz 2 in der am 1. September 2015 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagunsgzeitraum 2013 anzuwenden. Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2012 ist § 7 Absatz 2 in der am 31. August 2015 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 17
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten


Dieses Gesetz tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl II S. 885, 1194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Januar 1998 (SächsGVBl S. 3), außer Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Anordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Betriebsstättenbesteuerung zum Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag

v. 18.8.2014, Az. 32-S 2440-25/84-2014/41795, SächsMBl. SMF 2014, 42   zur Gliederung

Auf Grund von § 11 Abs. 4 und 5 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religionsgemeinschaften und gleichgestellte Vereinigungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Kirchensteuergesetz - Sächs. KiStG vom 14.2.2002 (SächsGVBl. S. 82), geändert durch Gesetz vom 3.4.2009 (SächsGVBl. S. 153), wird zur Betriebsstättenbesteuerung für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertagsteuer (Kirchenkapitalertragsteuer) Folgendes angeordnet:

1. Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen in Sachsen

Der Kirchenkapitalertragsteuerabzugsverpflichtete hat Kirchenkapitalertragsteuer einzubehalten, wenn der Kirchensteuerpflichtige einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Sachsen hat und einer der folgenden Kirchen angehört:

Evangelische Kirchen

Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Römisch-Katholische Kirche
Bischöfliches Ordinariat Dresden-Meißen
Bischöfliches Ordinariat Görlitz
Bischöfliches Ordinariat Magdeburg

Für vor dem 1. Januar 2015 zufließende Kapitalerträge gilt dies nur, wenn der Kirchensteuerpflichtige einen schriftlichen Antrag auf Einbehalt der Kirchenkapitalertragsteuer gestellt hat.

2. Abzugsverpflichtung bei Kirchensteuerpflichtigen außerhalb Sachsens

Nr. 1 gilt auch bei Kirchensteuerpflichtigen, die in Sachsen keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Voraussetzung ist, dass sie an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, für die nach der dort geltenden Betriebsstättenbesteuerung Kirchenkapitalertragsteuer erhoben wird und die Religionsgemeinschaft einen Antrag auf Kirchensteuererhebung nach § 11 Abs. 5 Sächs. KiStG gestellt hat. Maßgebend ist in diesen Fällen der am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Kirchensteuerpflichtigen geltende Kirchensteuersatz. Nachfolgend aufgeführte Religionsgemeinschaften haben einen Antrag nach § 11 Abs. 5 Sächs. KiStG gestellt:

Evangelische Kirchen
alle Landeskirchen - vom Andruck wird abgesehen

Römisch-Katholische Kirche
alle Bistümer - vom Andruck wird abgesehen

Alt-Katholische Kirche
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen
Gemeindeverband der Alt-Katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen
Alt-Katholischer Gemeindeverband Rheinland-Pfalz
Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hamburg
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen
Alt-Katholische Kirchengemeinde Saarland
Alt-Katholische Kirchengemeinde Schleswig-Holstein

Jüdische Landesverbände / Gemeinden
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach
Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
Jüdischen Gemeinde in Hamburg
Jüdische Kultusgemeinde Koblenz
Synagogengemeinde Köln
Synagogengemeinde Saar
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg

Freireligiöse Gemeinden
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Gemeinde Offenbach
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz

3. Abführung der Kirchenkapitalertragsteuer
Der Kirchenkapitalertragsteuerabzugsverpflichtete führt die nach Nr. 1. und 2. einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt ab.

Diese Anordnung wird im Ministerialblatt des SMF (MBl.SMF) bekannt gemacht.

Sie tritt mit Wirkung vom 27. Mai 2012 (Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland) in Kraft und damit an die Stelle der Anordnung vom 2. Februar 2011, Az. 32-S 2440-25/75-3222 (MBl. SMF S. 14), die hiermit mit Wirkung ab 27. Mai 2012 aufgehoben wird.

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen

Vom 16.1.1991 (GVBl. S. 18), geändert durch VO vom 30.3.1992 (GVBl. S. 169)   zur Gliederung

Aufgrund von § 10 Absatz 1 und § 11 Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31.8.1990, BGBl. II S. 1194 wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen verordnet:

§ 1 Verwaltung der Kirchensteuer

Die Verwaltung der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer und des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe wird für die in der Anlage aufgeführten steuerberechtigten Körperschaften den Finanzämtern übertragen.

§ 2 Lohnabzugsverfahren

Die Arbeitgeber haben für die evangelischen Landeskirchen und die Diözesen der katholischen Kirche der Bundesrepublik Deutschland, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der im Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 885) genannten Gebietes liegt, die Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitsnehmern einzubehalten und abzuführen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Beitrittsgebiet haben, aber von einer Betriebsstätte im Freistaat Sachsen entlohnt werden; maßgebend ist der für den Ort der Betriebsstätte geltende Vomhundertsatz der Kirchensteuer.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.1.1991 in Kraft.

Anlage zu § 1

Verzeichnis der steuerberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuer von den Finanzämtern verwaltet werden

1. Im Bereich der Evangelischen Kirche:

       a) Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsen
       b) Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
       c) Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets
       d) Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
       e) Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen

2. Im Bereich der Katholischen Kirche:

       a) Bistum Dresden-Meißen
       b) Apostolische Administratur Görlitz
       c) Bischöflisches Amt Magdeburg

Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer

Erl. Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 2.12.1991 -32-S 2447-1/7-35180 (DStR 1992, 145)   zur Gliederung

Der Charakterisierung der pauschalen LSt als Unternehmenssteuer eigener Art (BFH-Urt. v. 5.11.1982, BStBl. 1983 II S. 91) steht eine Erhebung der KiSt im Falle der Pauschalierung der LSt nicht entgegen. Zwar ist die pauschale LSt formell eine alleinige Steuerschuld des Arbeitgebers; materiellrechtlich bleibt die pauschale LSt jedoch eine Steuer des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber "übernimmt" dem Grunde nach nur die in der Person des Arbeitnehmers verwirklichte Steuerschuld (Urteil des BFH vom 30.11.1989, BStBl. 1990 II S. 993).

Tatbestandsvoraussetzung für die Erhebung der KiSt ist auch in den Fällen der Pauschalierung der LSt die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in einer kirchensteuererhebenden Körperschaft. Dem wird dadurch Rechnung getragen, daß die KiSt im Falle der Pauschalierung der LSt an die pauschale LSt als Maßstabsteuer anknüpft. Bemessungsgrundlage für die KiSt ist die pauschale LSt, die auf den kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallt.

Zur Erhebung der KiSt in den Fällen der Pauschalierung der LSt gilt ab 1.1.1991 folgendes:

1. Von der Erhebung der auf die pauschale LSt entfallenden KiSt kann der Arbeitgeber nur hinsichtlich derjenigen Arbeitnehmer absehen, die nachgewiesenermaßen keiner kirchensteuererhebenden Korperschaft angehören (Urteil des BFH vom 30.11.1989, a. a. O.).

Hierzu hat er sich grundsätzlich eine der folgenden Unterlagen vorlegen zu lassen:

1. Lohnsteuerkarte,

2. Familienstammbuch,

3. Aufenthaltsbescheinigung der Gemeindebehörde,

4. Austrittsbescheinigung.

Über die Art der Urkunde, die Register- oder Eintragungsnummer, das Aktenzeichen usw. hat der Arbeitgeber einen Vermerk anzufertigen und zum Lohnkonto zu nehmen.

Der Arbeitgeber kann statt dessen auch eine schriftliche Versicherung des Arbeitnehmers über seine Nichtzugehörigkeit zu den in das staatliche Erhebungsverfahren einbezogenen kirchlichen Körperschaften zum Lohnkonto nehmen. Die Versicherung ist inhaltlich eindeutig zu gestalten und losgelöst von evtl. Vereinbarungen, Mitteilungen usw. vom Arbeitnehmer gesondert zu unterschreiben.

Die auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende pauschale LSt hat der Arbeitgeber an Hand des in den Lohnkonten aufzuzeichnenden Religionsbekenntnisses zu ermitteln.

Führt der Arbeitgeber ein Sammelkonto (§ 4 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 LStDV) oder pauschaliert er die LSt nach § 40a EStG, hat er dabei das Religionsbekenntnis der betroffenen Arbeitnehmer aufzuzeichnen, sofern er nicht von der Vereinfachungsregelung der Nrn. 2 oder 3 Gebrauch macht.

2. Kann der Arbeitgeber für keinen der in die Pauschalierung der LSt einzubeziehenden Arbeitnehmer die Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nachweisen, so hat er die KiSt bei Pauschalierung der LSt nach den §§ 40, 40a und 40b EStG mit einem ermäßigten Satz von 5 v.H. zu erheben. Die Ermäßigung trägt in pauschaler Weise dem Umstand Rechnung, daß unter Umständen nicht alle Arbeitnehmer Angehörige einer kirchensteuererhebenden Körperschaft sind.

Der ermäßigte Satz gilt auch, wenn der Arbeitgeber von der Nachweismöglichkeit keinen Gebrauch machen will.

3. Kann der Arbeitgeber aus Anlaß der Einbeziehung mehrerer Arbeitnehmer in die LSt-Pauschalierung nach § 40a EStG für einen oder mehrere Arbeitnehmer die Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nachweisen, so gilt für die übrigen Arbeitnehmer gleichwohl der ermäßigte Kirchensteuersatz von 5 v.H. Diese Ermäßigung berücksichtigt, daß dem Arbeitgeber in den Fällen der Pauschalierung der LSt nach § 40a EStG die Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht vorliegen und damit aus Gründen der objektiven Beweislast auch Arbeitnehmer als Angehörige einer kirchensteuererhebenden Körperschaft behandelt werden, die es tatsächlich nicht sind.

4. In den Fällen der Pauschalierung der LSt nach den §§ 40 und 40b EStG führt der Nachweis der Nichtzugehörigkeit zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft für einen Teil der Arbeitnehmer dazu, daß für die übrigen Arbeitnehmer die KiSt mit dem vollen Kirchensteuersatz von 9 v.H. zu erheben ist. Soweit im Rahmen der LSt-Pauschalierung der auf die einzelnen Arbeitnehmer entfallende Anteil der pauschalen LSt nicht ermittelt werden kann, bestehen aus Vereinfachungsgründen keine Bedenken, die gesamte pauschale LSt im Verhältnis der Anzahl der kirchensteuerpflichtigen zu den nichtkirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmern aufzuteilen. Der auf die kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer entfallende Anteil ist Bemessungsgrundlage für die Anwendung des vollen Steuersatzes.

5. Die KiSt ist in den Fällen der Pauschalierung der LSt auf die evangelischen und katholischen Kirchen im Verhältnis 85 zu 15 v.H. aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die KiSt nicht durch Individualisierung (Nr. 4 Satz 1) der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn; Regelung der Betriebsstättenbesteuerung

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen - 32 S 2447-4/7 - 7540 (BStBl. 1992 I, 268)   zur Gliederung

1. Auf Antrag der evangelischen und katholischen Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der im Artikel 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (Bundesgesetzblatt II Seite 885) genannten Gebietes, jedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, wird gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. 8. 1990 (BGBl. II S. 885, 1194) i.V.m. § 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen vom 16.1.1991 (Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1991 Seite 18) folgendes geregelt:

Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Sachsen-Anhalt keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, ist vom Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren einzubehalten und abzuführen, wenn die Arbeitnehmer

a. von einer Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts im Freistaat Sachsen entlohnt werden und

b. einer kirchensteuerhebeberechtigten evangelischen oder katholischen Kirche angehören, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des im Einigungsvertrag genannten Gebietes (a.a.O.) liegt.

Diese Regelung ist nach § 3 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens im Freistaat Sachsen (a.a.O.) ab dem 1.1.1991 anzuwenden.

2. Für kirchensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit einer Arbeitsstätte im Freistaat Sachsen und Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Sachsen sowie im übrigen Beitrittsgebiet ergibt sich die Einbehaltungs- und Abführungspflicht für die Kirchensteuer unmittelbar aus § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens.

Konkurrierendes Verhältnis der Kirchensteuer vom Einkommen und des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen vom 27. April. 1992 - 32 - S 2446-1 - 6069 (BStBl. 1992 I, 341)   zur Gliederung

Die im Freistaat Sachsen kirchensteuererhebenden Körperschaften, deren Kirchensteuern vom Einkommen und deren Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe von den Finanzämtern verwaltet werden, erheben bei der Zusammenveranlagung zur Maßstabsteuer neben der Kirchensteuer vom Einkommen ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) von demjenigen Kirchensteuerpflichtigen, dessen Ehegatte keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Kirche angehört.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hierzu folgende Auffassung vertreten:

Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Bereits geleistete Zahlungen (vorausgezahlte Kirchensteuerbeträge als auch einbehaltene Kirchenlohnsteuerbeträge) führen in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 2 EStG zu einer Anrechnung auf die festgesetzte Kirchensteuer vom Einkommen bzw. das festgesetzte Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

Die Bekanntmachung dieses Erlasses im Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen habe ich veranlaßt.

Erlaß des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen

Anwendung der Kleinbetragsverordnung (KBV) im Bereich der Kirchensteuer

hier: Verzicht auf eine Änderung oder Berichtigung zu ungunsten des Steuerpflichtigen

Vom 9.10.1992 - 32-S 2444-3/7-39754 - (BStBl. 1992 I, 735)   zur Gliederung

Nach § 156 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Kleinbetragsverordnung (KBV) wird zum Nachteil des Steuerpflichtigen die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer nur berichtigt oder geändert, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 20 Deutsche Mark beträgt. Entsprechendes gilt für die angemeldete Lohnsteuer, sofern sie durch Steuerbescheid festgesetzt ist oder die Lohnsteueranmeldung unanfechtbar geworden ist (§ 1 Abs. 3 KBV).

Im Einvernehmen mit den im Freistaat Sachsen kirchensteuererhebenden Körperschaften, deren Kirchensteuern vom Einkommen und deren Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe von den Finanzämtern verwaltet werden, wurde in Anlahnung an § 1 Abs. 1 und 3 KBV für die Kirchensteuer folgende Regelung vereinabrt:

1. Unterbleibt eine Änderung oder Berichtigung der Lohn- und Einkommensteuer nach § 1 KBV, wird auch die Kirchenasteuer nicht geändert bzw. berichtigt. Sofern die Voraussetzungen für die Erhebung des von den evangelischen Kirchen erhobenen Mindestbetrages zur Kirchensteuer vorliegen, bleibt die Erhebung davon unberührt.

2. Erfolgt wegen Überschreitung der 20-DM-Grenze eine Änderung bzw. Berichtigung der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer, so wird die Kirchensteuer als Annexsteuer entsprechend mitgeändert bzw. -berichtigt, auch wenn die Kirchensteuerabweichung weniger als 20 DM beträgt.



Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2014

Vom 20.3.2014, BStBl. I 2014, 795   zur Gliederung

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2014 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 3 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

2. Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 3,60 Euro pro Jahr, 0,30 Euro pro Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- bzw. Lohnsteuer unter Beachtung von § 51a EStG anfällt.

Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

3. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und 40b EStG ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelten pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder - wenn dies nicht möglich ist - im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufzuteilen.

Entsprechendes gilt für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.

4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Abssatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5, 5b EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonderen Kirchgeldes entspricht.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2015

Vom 27.2.2015, BStBl. I 2015, 229   zur Gliederung

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2015 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 3 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

2. Die evangelische Landeskirchensteuer wird mit einem Mindestbetrag von 3,60 Euro pro Jahr, 0,30 Euro pro Monat, 0,07 Euro pro Woche und 0,01 Euro pro Tag erhoben. Der Mindestbetrag wird nur erhoben, wenn Einkommen- bzw. Lohnsteuer unter Beachtung von § 51a EStG anfällt.

Die römisch-katholische Kirche erhebt keinen Mindestbetrag.

3. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und 40b EStG ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelten pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder - wenn dies nicht möglich ist - im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufzuteilen.

Entsprechendes gilt für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.

4. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Abssatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5, 5b EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonderen Kirchgeldes entspricht.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2016

Vom 27.5.2016, BStBl. I 2016, 529   zur Gliederung

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2016 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 3 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

Die Regelungen zu Ehegatten und Ehen gelten sinngemäß für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.

2. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und 40b EStG ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelten pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese pauschale Kirchensteuer ist vom Arbeitgeber durch Individualisierung der jeweils steuererhebenden Kirche zuzuordnen oder - wenn dies nicht möglich ist - im Verhältnis der Konfessionszugehörigkeit der kirchensteuerpflichtigen Arbeitnehmer auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" aufzuteilen.

Entsprechendes gilt für die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG.

3. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Abssatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5, 5b EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonderen Kirchgeldes entspricht. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft im Laufe eines Kalenderjahres, ist das jährliche besondere Kirchgeld für jeden vollen Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe oder Lebsnpartnerschaft nicht bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. In den Vergleich ist die Kirchensteuer vom Einkommen nicht einzubeziehen, soweit sie auf der Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG beruht. Die Kirchensteuer auf die Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG ist zusätzlich zum besonderen Kirchgeld zu erheben.

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2017

Vom 2.2.2017, BStBl. I 2017, 348   zur Gliederung

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen für das Kalenderjahr 2017 der im Freistaat Sachsen steuerberechtigten evangelischen Landeskirchen und römisch-katholischen Bistümer beträgt der Kirchensteuersatz, vorbehaltlich der Ausführungen in Nummer 3 zur Steuerpauschalierung, 9 Prozent der Einkommen-, Lohn- bzw. Kapitalertragsteuer.

Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 Prozent des zu versteuernden Einkommens (Kappung). Gehört der Ehegatte eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, beträgt die Kirchensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten höchstens 3,5 Prozent seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten ergibt. Nicht der Kappung unterliegt die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Lohnsteuer, zur Kapitalertragsteuer oder auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 in Verbindung mit Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

Vor der Berechnung der Kirchensteuer ist die Bemessungsgrundlage (Einkommen-, Lohn-, Kapitalertragsteuer) nach § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedenen Ehen.

Die Regelungen zu Ehegatten und Ehen gelten sinngemäß für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.

2. In Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, Abs. 2a und 3 und 40b EStG ist im vereinfachten Verfahren die Kirchensteuer mit 5 Prozent der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die so ermittelten pauschale Kirchensteuer ist in der Lohnsteuer-Anmeldung gesondert anzugeben. Die Aufteilung im Verhältnis 15 : 85 auf die Konfessionen "römisch-katholisch" und "evangelisch" wird von der Finanzverwaltung übernommen.

Wendet der Arbeitgeber das Nachweisverfahren an und weist nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft angehören, ist für diese Arbeitnehmer keine Kirchensteuer und für alle übrigen Arbeitnehmer Kirchensteuer in Höhe von 9 Prozent (allgemeiner Kirchensteuersatz) der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Diese Kirchensteuer ist grundsätzlich der jeweils kirchensteuererhebenden Körüperschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer die Zuordnung zur jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft nicht vornehmen, gilt insoweit ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz. Die Finanzverwaltung teilt dann die auf diese Arbeitnehmer entfallende Kirchenseuer entsprechend den Bestimmungen im ersen Absatz auf.

Die zur Bemessung der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Lohnsteuer getroffenen Regelungen gelten zur Bemessung der Kirchensteuer bei der Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37a und § 37b EStG sinngemäß.

3. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Freistaat Sachsen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:



Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist § 51a EStG zu beachten; unter sinngemäßer Anwendung von § 51a Abssatz 2 EStG ist das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 2 Absatz 5, 5b EStG entsprechend zu erhöhen bzw. zu mindern.

Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, ein monatliches besonderes Kirchgeld erhoben, welches einem Zwölftel des jährlichen besonderen Kirchgeldes entspricht. Beginnt oder endet die glaubensverschiedene Ehe oder Lebenspartnerschaft im Laufe eines Kalenderjahres, ist das jährliche besondere Kirchgeld für jeden vollen Kalendermonat, in dem die glaubensverschiedene Ehe oder Lebsnpartnerschaft nicht bestanden hat, um ein Zwölftel zu kürzen.

Zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. In den Vergleich ist die Kirchensteuer vom Einkommen nicht einzubeziehen, soweit sie auf der Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG beruht. Die Kirchensteuer auf die Einkommensteuer nach dem besonderen Steuertarif des § 32d EStG ist zusätzlich zum besonderen Kirchgeld zu erheben.