Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Brandenburg


Kirchensteuergesetz
Bekanntmachung der Religionsgemeinschaften,
für die Kirchensteuer (Kultussteuer) als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird

Anwendung der Kleinbetragsverordnung
Kirchensteuerbeschlüsse ab 2004
Bekanntmachung über die von den Finanzbehörden des Landes Brandenburg verwaltete Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohn- und Kapitalertragsteuer für das Kalenderjahr 2009
Kirchensteuergesetz [Fassung bis 31.12.2008]

Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)

Vom 18.12.2008 (GVBl. Bbg., 358)

§ 1 Besteuerungsrecht

Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.

§ 2 Steuerpflicht

(1) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und im Land Brandenburg ihren Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung haben.

(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit der Beendigung der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(3) Die Kirchensteuerpflicht endet:

1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist, oder

4. bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Übertritt wirksam geworden ist.

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist der Kirchenaustritt durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen.

(4) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres und ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Dies gilt nicht, wenn mit dem Beginn oder Ende der Kirchensteuerpflicht während des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet.

(5) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle zur Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, und das Verfahren dazu einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt bestimmen. Dies gilt für den Fall einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den beteiligten Kirchen oder Religionsgemeinschaften auch für den Übertritt in eine andere Kirche oder Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

§ 3 Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern

(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

1. Zuschlag zur Einkommensteuer (einschließlich der Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,

2. Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens,

3. Steuer vom Grundbesitz,

4. Kirchgeld (Ortskirchensteuer),

5. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

Die Einkommensteuer und die Vermögensteuer sind für die Kirchensteuer Maßstabsteuer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Ortskirchensteuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das Nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen.

(3) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(4) Die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer sind durch Beschluss der zuständigen Organe der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften im Voraus festzulegen, wobei die Festlegung auch für mehrere Jahre oder für unbegrenzte Zeit zulässig ist. Soweit die Steuer als Zuschlag zur Einkommensteuer oder der Vermögensteuer erhoben wird, ist sie jeweils nach einem Vomhundertsatz der ermittelten Maßstabsteuer und soweit die Steuer nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 erhoben wird, ist sie nach einem Vomhundertsatz des Grundsteuermessbetrages zu bemessen. Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, dass Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Regelungen zur Festsetzung von Höchstbeträgen, insbesondere Kappungsregelungen, sind zulässig.

§ 4 Entstehung und Erhebung der Steuerschuld

(1) Soweit die Steuer durch Abzug vom Arbeitslohn oder durch Abzug vom Kapitalertrag im Sinne des § 43 des Einkommensteuergesetzes erhoben wird, entsteht die Kirchensteuerschuld im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einnahmen.

(2) In den übrigen Fällen, in denen die Steuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, als Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Abs. 2, 3, 4 oder 6 und § 51a Abs. 2d Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sowie als Kirchgeld nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erhoben wird, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Erhebungszeitraumes. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(3) Sind Vorauszahlungen zu leisten, entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Vorauszahlungszeitraumes.

(4) Bei der Steuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und vom Grundbesitz entsteht die Steuerschuld mit Beginn des Erhebungszeitraumes.

§ 5 Erhebung der Kirchensteuer bei Ehegatten

(1) Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Maßstabsteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zu der von der Maßstabsteuer abhängigen Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung.

(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehen) und haben sie bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Zusammenveranlagung gewählt, ist, wenn die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, die Kirchensteuer von jedem Ehegatten in Höhe der Hälfte des Betrages zu erheben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Im Lohnsteuer-Abzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Fehlt eine Vereinbarung der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, ist jeder Ehegatte nach seinem Anteil an der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer entsprechend Absatz 3 zur Steuer heranzuziehen.

(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die Kirchensteuer für den der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage zu erheben. Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammenveranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu erheben, der auf den der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt. Die gemeinsame Einkommensteuer ist im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung der besonderen Tarifvorschriften nach §§ 32b und 34 bis 34b des Einkommensteuergesetzes auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde. Soweit in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 3 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten ist, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 3 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Beteiligten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen.

(4) Sind an den Kapitalerträgen Ehegatten gemeinsam beteiligt (Gemeinschaftskonto), haben diese in einem gemeinsamen Antrag übereinstimmend zu erklären, in welchem Verhältnis der auf jeden Ehegatten entfallende Anteil der Kapitalerträge zu diesen Erträgen steht. Die Kapitalerträge sind entsprechend diesem Verhältnis aufzuteilen und die Kirchensteuer ist einzubehalten, soweit ein Anteil einem der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten zuzuordnen ist (§ 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes). Wird dieses Verhältnis nicht erklärt, werden die Kapitalerträge den Ehegatten je zur Hälfte zugerechnet.

§ 6 Staatliche Anerkennung

(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der obersten Finanzbehörde des Landes in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht.

(2) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraumes kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Beschluss bis zur Anerkennung eines neuen Beschlusses entsprechend weiter anzuwenden.

§ 7 Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich des § 8 von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften verwaltet. Auf Anforderung werden die zuständigen Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Besteuerung erforderlich sind.

(2) Der Kirchensteuerpflichtige hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 8 Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer, der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung des Kirchgelds gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird, soweit in die Ermittlung des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit einzubeziehen sind, von den Finanzämtern nur bei einer Veranlagung nach § 25 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes übernommen.

(2) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn erhoben wird (Lohnsteuer), kann dieses Verfahren auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Lohnsteuer erhoben wird. Die Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Brandenburg haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens gleichzeitig mit der Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuer-Abzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Entsprechendes gilt, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

(3) Bei Erhebung der Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag kann auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft dieses Verfahren auch für die Kirchensteuer eingeführt werden, die dann als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird. Die Abzugsverpflichteten im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes haben die Kirchensteuer im Rahmen des Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahrens gleichzeitig mit der Kapitalertragsteuer einzubehalten und getrennt nach Religionszugehörigkeit an das für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständige Finanzamt des Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Weiterleitung an die Religionsgemeinschaften abzuführen. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird von dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, sowie unter Beachtung des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes durch Steuerabzug vom Kapitalertrag erhoben (Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer). Die für die Haftung des Abzugsverpflichteten im Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden.

(4) Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, dass Art, Satz und Höhe der Kirchensteuer innerhalb des Landes einheitlich sind.

(5) Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Entschädigung wird zwischen der Landesregierung und den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften vereinbart.

(6) Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, finden auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer die Vorschriften für die Einkommensteuer, für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer und für die Steuer vom Grundbesitz die Vorschriften für die Grundsteuer entsprechende Anwendung, wenn in diesem Gesetz und in den Steuerordnungen der Religionsgemeinschaften nichts anderes bestimmt ist. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen (§§ 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder (§§ 347 bis 412 der Abgabenordnung).

(7) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die Kirchensteuer getroffen. Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.

§ 9 Rechtsbehelfe

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamtes, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides die zuständige kirchliche Stelle zu hören.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.

§ 10 Vollstreckung

Soweit die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet wird, wird sie auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder, soweit kommunale Stellen die Steuer einziehen, von den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vollstreckt.

§ 11 Verwaltung der Kirchensteuer für steuerberechtigte Religionsgemeinschaften außerhalb des Landes Brandenburg

(1) Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die oberste Finanzbehörde dieses Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren und im Kapitalertragsteuer-Abzugsverfahren auch für die gegenüber diesen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften Kirchensteuerpflichtigen an, sofern sie im Land Brandenburg nicht ihren Wohnsitz im Sinne des § 8 der Abgabenordnung oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 9 der Abgabenordnung haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Brandenburg entlohnt werden oder Kapitalerträge von einer auszahlenden Stelle im Land Brandenburg erhalten. § 8 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Wird die Kirchensteuer im Lohnsteuer-Abzugsverfahren oder auf Kapitalerträge in einer außerhalb des Bereichs der Religionsgemeinschaft gelegenen Betriebstätte oder einer Kapitalerträge auszahlenden Stelle im Land Brandenburg nicht oder nicht in der für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt maßgebenden Höhe einbehalten und nicht vom Finanzamt nacherhoben, kann die Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer nacherheben. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst aus. Auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Brandenburgische Kirchensteuergesetz vom 25. Juni 1999 (GVBl. I S. 251), geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2001 (GVBl. I S. 242), außer Kraft.

Bekanntmachung der Religionsgemeinschaften, für die Kirchensteuer (Kultussteuer) als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird

Vom 19.5.2009 (GVBl. Bbg., xx)

Bekanntmachung des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg

Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG) vom 18. Dezember 2008 (GVBI I 2008 Seite 358) i.V.m. § 51a Abs. 2c Einkommensteuergesetz (EStG) wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle (Kirchensteuerabzugsverpflichtete i.S.d. § 44 Abs. 1 Satz 3 (EStG) auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen einbehalten.

Kirchensteuerabzugsverpflichtete, für deren Besteuerung vom Einkommen ein Finanzamt in Brandenburg zuständig ist, behalten dabei Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragssteuer auch für diejenigen Kirchensteuerpflichtigen ein, die in Brandenburg keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Voraussetzung ist, dass die Kirchensteuerpflichtigen an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt einer steuerergebenden Religionsgemeinschaft angehören und die Religionsgemeinschaft beim Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg einen Antrag auf Steuererhebung nach § 8 Abs. 3 oder § 11 BbgKiStG (für steuerberechtigte Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland liegt) gestellt hat.

Für die folgenden Religionsgemeinschaften ist aufgrund entsprechender Antragstellung der Kirchensteuerabzug als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer vom Steuerabzugsverpflichteten im Land Brandenburg vorzunehmen, wenn der Kirchensteuerpflichtige bei diesem einen Antrag nach § 51a Abs. 2c Satz 1 EStG gestellt hat:

Evangelische Kirchen
alle Landeskirchen - vom Andruck wird abgesehen

Römisch-Katholische Kirche
alle Bistümer - vom Andruck wird abgesehen

Alt-Katholische Kirche
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Baden-Württemberg
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche im Freistaat Bayern
Alt-Katholische Kirchengemeinde Berlin
Alt-Katholische Kirchengemeinde Hannover-Niedersachsen
Landessynodalrat der Alt-Katholischen Kirche in Hessen
Gemeindeverband der Alt-Katholischen Pfarrgemeinden in Nordrhein-Westfalen
Alt-Katholischer Gemeindeverband Rheinland-Pfalz
Alt-Katholische Kirchengemeinde Saarland
Alt-Katholische Kirchengemeinde Schleswig-Holstein

Freireligiöse Gemeinden
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Gemeinde Pfalz
Freireligiöse Landesgemeinde Baden
Freireligiöse Gemeinde Offenbach am Main

Jüdische Landesverbände / Gemeinden
Landesverband der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach
Jüdische Kultusgemeinde Koblenz
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Synagogen-Gemeinde Köln
Synagogen-Gemeinde Saar
Jüdische Gemeinde in Hamburg
Jüdische Gemeinde Franktfurt am Main
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen

Anwendung der Kleinbetragsverordnung (KBV) und der Rundungsvorschriften im Bereich der Kirchensteuer

Hier: Verzicht auf eine Änderung oder Berichtigung zuungunsten des Steuerpflichtigen

Verfügung des Ministeriums der Finanzen an die OFD Cottbus vom 23.6.1994 (BStBl. 1994 I, S. 451)   zur Gliederung

Nach § 156 Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 1Abs. 1 Kleinbetragsverordnung (KBV) wird zum Nachteil des Steuerpflichtigen die Festsetzung der Einkommensteuer als Maßstabsteuer nur berichtigt oder geändert, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung mindestens 20 DM beträgt.

Entsprechendes gilt für die angemeldete Lohnsteuer, sofern sie durch Steuerbescheid festgesetzt ist oder die Lohnsteueranmeldung unanfechtbar geworden ist (§ 1 Abs. 3 KBV).

Im Einvernehmen mit den im Land Brandenburg kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaften, deren Kirchensteuer vom Einkommen und deren Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe von den Finanzämtern verwaltet werden, wurde in Anlehnung an § 1 Abs. 1 und 3 KBV für die Kirchensteuer folgende Regelung vereinbart:

1. Unterbleibt eine Änderung oder Berichtigung der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer nach § 1 KBV, wird auch die Kirchensteuer nicht geändert oder berichtigt. Sofern die Voraussetzungen für die Erhebung des von den evangelischen Kirchen erhobenen Mindestbetrages zur Kirchensteuer vorliegen, bleibt die Erhebung davon unberührt.

2. Erfolgt wegen Überschreitung der 20-DM-Grenze eine Änderung oder Berichtigung der Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer, so wird die Kirchensteuer als Annexsteuer entsprechend mitgeändert oder -berichtigt, auch wenn die Kirchensteuerabweichung weniger als 20 DM beträgt.

Bezüglich der Anwendung der Rundungsvorschriften für den Bereich der Kirchensteuer ist sowohl für das Lohnsteueranmeldeverfahren als auch für das Steuerfestsetzungsverfahren keine Rundung der Kirchensteuer vorzunehmen.

Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

Im Auftrag

Klasen

Bekanntmachung über Kirchensteuerbeschlüsse im Land Brandenburg ab dem Kalenderjahr 2004

Vom 3.7.2003 (BStBl. 2003 I, S. 433)   zur Gliederung

1. Nach den staatlich anerkannten Kirchensteuerbeschlüssen der im Land Brandenburg steuerberechtigten evangelischen und römisch-katholischen Kirchen ab dem Kalenderjahr 2004 beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v.H. der Einkommen- bzw. Lohnsteuer, höchstens jedoch 3 v.H. des zu versteuerndes Einkommens.

Bemessungsgrundlage ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte Einkommensteuer (Lohnsteuer).

2. Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt im Land Brandenburg folgende Tabelle:



Bemessungsgrundlage ist das nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten.

3. Wird die Lohnsteuer nach §§ 40, 40a, 40b des Einkommensteuergesetzes erhoben, so beträgt der ermäßigte Kirchensteuersatz im vereinfachten Verfahren 5 v.H. der pauschalen Lohnsteuer, soweit nicht eine einheitliche Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist.

Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis von 70 v.H. für die Evanbgelische Kirche und 30 v.H. für die Katholische Kirche aufzuteilen und abzuführen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gleichlautenden Ländererlasse vom 19. Mai 1999 (BStBl. I 1999 S. 509) sowie vom 8. Mai 2000 (BStBl. I S. 612) verwiesen.

Bekanntmachung über die von den Finanzbehörden des Landes Brandenburg verwaltete Kirchensteuer nach dem Maßstab der Lohn- und Kapitalertragsteuer für das Kalenderjahr 2009

V. 29.5.2009 (BStBl. 2009 I, 750)   zur Gliederung

Hinsichtlich der von den Finanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2009 folgende Hundertsätze und Beträge:

1. Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Lohnsteuer

Evangelische Kirchensteuer (ev)

Römisch-Katholische Kirchensteuer (rk)

Alt-Katholische Kirchensteuer (ak)

Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz (fm)

Bekenntnisse der israelitischen Kultusgemeinden in Bayern (is)

Kultussteuer Jüdische Gemeinde in Hamburg (jh)

Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden in Hessen (il)

Kultussteuer Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main (is)

Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein (jd)

Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe (jd)

Kultussteuer der Synagogen-Gemeinde Köln (jd)

werden mit 9 v. H. der nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes (ESTG) ermittelten Lohnsteuer erhoben.

Dieser Hebesatz gilt auch in Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 37b, §40, §40a Abs. 1, 2a und 3 und § 40b EStG; er ermäßigt sich auf 5. v. H. der pauschalen Lohnsteuer, wenn der zum Steuerabzug Verpflichtete von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. November 2006 (BStBl I S. 716) und vom 29. Oktober 2008 (BStBI 2009 I S. 332) Gebrauch macht.

2. Die Kirchensteuern nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer

Evangelische Kirchensteuer

Römisch-Katholische Kirchensteuer

Alt-Katholische Kirchensteuer

werden mit 9. v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, mit 8. v. H.;

Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg

Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt

Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden in Hessen

Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe

Kultussteuer der Synagogengemeinde Köln

Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach

Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz

Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach am Main

Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

werden mit 9. v. H.;

Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs

Bekenntnissteuer der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

werden mit 8. v. H.

der Kapitalertragsteuer erhoben.

Potsdam, 29. Mai 2009
36 - S 2442 - 1/09
Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg
Im Auftrag
Markus Semer
Ministerialrat









Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz-Bbg KiStG) [Fassung bis 31.12.2008]

Vom 25.6.1999 (GVBl. Bbg. I, 251), geändert durch Änderungsgesetz vom 6.12.2001 (GVBl. Bbg. I, 242)

§ 1
Besteuerungsrecht und persönliche Steuerpflicht

(1) Kirchen und andere Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind (steuerberechtigte Religionsgemeinschaften), können nach Maßgabe dieses Gesetzes Steuern aufgrund eigener Steuerordnungen (Kirchensteuern) erheben.

(2) Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung im Land Brandenburg haben.

§ 2
Bemessungsgrundlage und Höhe der Kirchensteuern

(1) Kirchensteuern können einzeln oder nebeneinander erhoben werden als

Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder nach Maßgabe des Einkommens aufgrund eines besonderen Tarifs,

Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens,

Steuer vom Grundbesitz,

Kirchgeld (Ortskirchensteuer),

besonders Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).

(1a) Für die Ermittlung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) nach Absatz 1 Nr. 1 und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe nach Absatz. 1 Nr. 5 ist § 51a des Einkommensteuergesetzes anzuwenden.

(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft. Die kirchlichen Steuerordnungen können bestimmen, daß Kirchensteuern einer Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden. Die Festsetzung von Höchstbeträgen ist zulässig.

(3) Die Ortskirchensteuer gemäß Absatz 1 Nr. 4 und das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe gemäß Absatz 1 Nr. 5 können nach festen oder gestaffelten Sätzen erhoben werden. Das nähere regeln die kirchlichen Steuerordnungen. (4) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 3
Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer bei Ehegatten

(1) Ehegatten, die derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehören (konfessionsgleiche Ehe) und zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden, werden gemeinsam zur Kirchensteuer herangezogen. Die Kirchensteuer bemißt sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Einkommensteuer. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften an (konfessions-verschiedene Ehe) und werden sie zur Einkommensteuer zusammenveranlagt, wird die Kirchensteuer von beiden Ehepartnern von der Hälfte des Betrags erhoben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird die Kirchensteuer von beiden Ehegatten von Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Die Ehegatten haften als Gesamtschuldner im Sinne der Abgabenordnung. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Ehegatten getrennt oder und besonders veranlagt, wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.

(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage. Werden die Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe zusammenveranlagt, ist die Kirchensteuer auf den Teil der gemeinsamen Einkom-mensteuer zu erheben, der auf den der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft angehörenden Ehegatten entfällt. Die gemeinsame Einkommensteuer ist im Verhältnis der Steuerbeträge aufzuteilen, die sich bei Anwendung des Einkommensteuer-Grundtarifs (§ 32a Abs. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes) auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würde; § 51a des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten anzuwenden. Unberührt bleiben die kirchlichen Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.

§ 4
Berücksichtigung von Kindern
[aufgehoben]

§ 5
Beginn und Ende der sachlichen Steuerpflicht

(1) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne der Abgabenordnung oder auf die Aufnahme in eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft folgt, bei Übertritt aus einer anderen steuerberechtigten Religionsgemeinschaft jedoch erst mit dem Ende der bisherigen Kirchensteuerpflicht.

(2) die Kirchensteuerpflicht endet

1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,

2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,

3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam geworden ist; der Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung zuständigen Stelle nachzuweisen.

(3) Besteht in Fällen der Absätze 1 und 2 Nr. 2 und 3 die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für die Kalendermonate, in denen die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrags erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde.

(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die zuständige Stelle zur Entgegennahme von Erklärungen über den Austritt aus einer Kirche, einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, und das Verfahren dazu einschließlich der Erteilung einer Bescheinigung über den vollzogenen Austritt bestimmen.

§ 6
Staatliche Anerkennung

Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie deren Änderungen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der obersten Finanzbehörde des Landes in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekanntgemacht. Liegt zu Beginn eines Kalenderjahres kein anerkannter Kirchensteuerbeschluß vor, ist der zuletzt anerkannte Beschluß bis zu Anerkennung des neuen Beschlusses entsprechend weiter anzuwenden.

§ 7
Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich des § 8 von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften verwaltet. Auf Anforderung werden die zuständigen Landesbehörden, Landkreise, Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften die Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Besteuerung erfor-derlich sind.

(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

§ 8
Übertragung der Verwaltung der Kirchensteuer

(1) Auf Antrag einer steuerberechtigten Religionsgemeinschaft ist die Verwaltung (Festsetzung, Erhebung einschließlich Vollstreckung) der ihr zustehenden Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer), der Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer und des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe durch die oberste Finanzbehörde des Landes den Finanzämtern zu übertragen. Die Verwaltung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kann durch die Finanzämter nur übernommen werden, wenn zur Ermittlung des gemeinsam zu versteuernden Einkommens des Kirchensteuerpflichtigen und seines Ehegatten eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird.

(2) Die Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter setzt voraus, daß der Kirchensteuersatz und die Bemessung der Kirchensteuer innerhalb des Landes einheitlich sind. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der Kirchensteuer zu leistende Entschädigung wird zwischen der Landesregierung und den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften vereinbart.

(3) Wird die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet, finden auf die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) die Vorschriften für die Einkommensteuer (Lohnsteuer) und für die Kirchensteuer als Zuschlag zur Vermögensteuer die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung, wenn in diesem Gesetz und in den kirchlichen Steuerordnungen nichts anderes bestimmt ist. Arbeitgeber mit lohnsteuerlichen Betriebsstätten im Land Brandenburg haben die Kirchensteuer im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahens einzuhalten und abzuführen. Die für die Haftung des Arbeitgebers und Arbeitnehmers im Lohnsteuerabzugsverfahren geltenden Vorschriften sind bei der Kirchensteuer entsprechend anzuwenden. Darüber hinaus sind die Vorschriften der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden, ausgenommen die Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen, über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.

(4) Wird bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch die Finanzämter die Maßstabsteuer ganz oder teilweise abweichend festgesetzt, gestundet, aus Billigkeitsgründen erlassen oder niedergeschlagen oder wird die Vollziehung des Bescheides über die Maßstabsteuer ausgesetzt oder die Vollstreckung beschränkt oder eingestellt, so wird eine entsprechende Entscheidung auch für die Kirchensteuer getroffen. Auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Das Recht der kirchlichen Stellen, die Kirchensteuer aus Billigkeitsgründen abweichend festzusetzen, zu stunden, zu erlassen, niederzuschlagen oder die Vollziehung des Bescheides über die Kirchensteuer auszusetzen, bleibt unberührt.

(5) Auf Antrag der steuerberechtigten Religionsgemeinschaften, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Brandenburg, jedoch innerhalb der Bundesrepublik liegt, ordnet die oberste Finanzbehörde des Landes die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnsteuerabzugs-verfahren auch für die gegenüber diesen steuerberechtigten Religionsgemeinschaften steuerpflichti-gen Arbeitnehmer an, sofern sie im Land Brandenburg nicht ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer lohnsteuerlichen Betriebsstätte im Land Brandenburg entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unterschiedliche Kirchensteuersätze glei-chen die Kirchen selbst aus. Erstattungen sind auf Antrag des Arbeitnehmers vorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.

§ 9
Vollstreckung

Wird die Kirchensteuer von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften selbst verwaltet, wird sie auf Antrag und gegen Erstattung der Kosten von den Finanzämtern nach den Vorschriften der Abgabenordnung oder, soweit kommunale Stellen die Maßstabsteuer einziehen, von den amtsfreien Gemeinden, Ämtern und kreisfreien Städten nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vollstreckt.

§ 10
Rechtsbehelfe

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamts, ist vor dem Erlaß eines Widerspruchsbescheids die zuständige kirchliche Stelle zu hören.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) gestützt werden.

§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Beim Steuerabzug von Arbeitslohn ist dieses Gesetz erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach Ablauf des 31. Dezember 1999 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach Ablauf des 31. Dezember 1999 zufließen.

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1194) außer Kraft.