Und hier ist die Antwort:
Kirchensteuer als Sonderausgabe
Die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Kirchensteuer ist - abzüglich eventueller Erstattungen - in voller Höhe als Sonderausgabe bei der Einkommensteuerveranlagung abziehbar.
Bei der Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird der Sonderausgabenabzug gleich bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage mit berücksichtigt.
Siehe hierzu ausführlich: Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer