Und hier ist die Antwort:

Rechtsweg und Rechtsmittel
In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten ist der Finanzrechtsweg zwingend, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Für Abgabenangelegenheiten, die wie das Kirchensteuerrecht nicht der Gesetzgebung des Bundes unterliegen, ist der Finanzrechtsweg nur dann eröffnet, wenn dies durch Bundes- oder Landesgesetz geregelt ist. Das bedeutet, dass für Kirchensteuergesetze, die ja der Landesgesetzgebung unterliegen, die Rechtswege vom Landesgesetzgeber festgelegt werden. Diese haben sich teilweise für den Finanzrechtsweg, zum anderen Teil für den Verwaltungsrechtsweg in Kirchensteuerstreitigkeiten entschieden.

Richtet sich das Rechtsmittel (Einspruch gegen den Steuerbescheid) gegen die zugrunde liegende Maßstabsteuer (Lohn- bzw. Einkommensteuer), auf deren Festsetzung die Heranziehung zur Kirchensteuer beruht, so ist das Rechtsmittel grundsätzlich gegen die staatliche Finanzbehörde zu richten; hier ist der Finanzrechtsweg gegeben. Richtet sich das Rechtsmittel ausschließlich gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer, so ist der Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch) bei der zuständigen kirchlichen Behörde einzulegen. Ausnahmen sind in den Ländern Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Hessen, Rhein-land-Pfalz, Saarland und den neuen Bundesländern gegeben, da hier das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren von der staatlichen Finanzbehörde durchzuführen ist. Nur in den Ländern Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ist die Entscheidung der steuerberechtigten Kirche über den außergerichtlichen Rechtsbehelf vorgesehen. In Bayern ist zu beachten, dass sich ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen die Heranziehung zur Kirchenlohnsteuer an die Finanzbehörden zu richten hat, während außergerichtliche Einwendungen gegen die Heranziehung zur Kircheneinkommensteuer gegenüber den zuständigen Kirchenbehörden vorzubringen sind.

Hilft die zuständige Behörde in dem vorgeschriebenen Rechtsbehelfsverfahren der Beanstandung nicht ab, so kann gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer Klage vor den staatlichen Gerichten erhoben werden. In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Sachsen und Thüringen sind für die Rechtsmittelverfahren bei der Kircheneinkommensteuer (Kirchenlohnsteuer) die Finanzgerichte zuständig, in den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein hingegen die Verwaltungsgerichte. Rechtsmittel, die gegen die Heranziehung zur Kirchengrundsteuer und zum allgemeinen Kirchgeld (Ortskirchensteuer) erhoben werden, sind grundsätzlich im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen.